Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.08.2017 – VG 8 L 943/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0807.8L943.16.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 8 K 3493/16) gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.371,89 € festgesetzt.

&7625 I.

Der im Sinne eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegende, und auch gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schmutzwasserbeitragsbescheids für das in der Gemarkung gelegene Grundstück A... (Flurstück der Flur ) in Höhe von 5.487,56 €.

Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren der angefochtene Beitrag sich nicht auf die Bestimmungen des § 8 KAG und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde für den Ortsteil Caputh vom 15. Dezember 2004 (BGSA) stützen lässt.

1. Schon bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die beitragsrechtlichen Bestimmungen der genannten Abgabensatzung insgesamt als unwirksam. Sie leiden an Mängeln im Beitragsmaßstab.

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt das allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 2 Buchst. b) BGSA für Grundstücke, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB (Innenbereich) liegen, vorsieht, dass als Beitragsfläche die (gesamte) Fläche im Satzungsbereich gilt. Eine solche pauschalierende und typisierende Regelung ist ohne weiteres zulässig. Sollten Teile eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks nicht bzw. nicht selbständig bebaut werden können, ändert das regelmäßig nichts daran, dass das Grundstück insgesamt beitragsrechtlich als bebaubar und damit als entsprechend wirtschaftlich bevorteilt im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG angesehen werden darf. Von baulichen Anlagen freizuhaltende Flächen dienen dann etwa als angemessener Hausgarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 32, juris).

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass gemäß § 5 Abs. 6 BGSA bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich dann, wenn ihre tatsächliche Bebauung eine höhere Vollgeschosszahl aufweist als die in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosse (Abs. 5), die tatsächliche Vollgeschosszahl als „Nutzungsfaktor“ in Anrechnung zu bringen ist. Der sich an der Anzahl der Vollgeschosse ausrichtende Nutzungsfaktor bestimmt die Höhe der Beitragsforderung, indem mit ihm die Beitragsfläche zu vervielfachen ist; der Faktor beträgt bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 0,5 und erhöht sich mit jedem weiteren Vollgeschoss um 0,3 (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGSA). All diese Bestimmungen vermögen nur näherungsweise den mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwassereinrichtung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) zu erfassen. Demgemäß steht es der Wirksamkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 6 BGSA nicht entgegen, wenn diese im Einzelfall – was der Antragsteller rügt – dazu führen kann, dass ein Grundstück mit dem erhöhten Faktor für eine 2-geschossige Bebauung zu veranlagen ist, obwohl die auf dem Grundstück verwirklichte 2-geschossige Bebauung keine größere Geschossfläche aufweist als die 1-geschossigen Gebäude der Umgebungsbebauung. Dass eine Beitragssatzung in einem solchen Fall eine von dem Beitragspflichtigen als „ungerecht“ empfundene erhöhte Beitragslast nach sich zieht, stellt nicht schon für sich gesehen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Solches ist vielmehr lediglich die Folge dessen, dass mit den Maßstabsbestimmungen einer Abgabensatzung zwangsläufig Pauschalierungen und Typisierungen verbunden sind. Derartige Pauschalierungen und Typisierungen sind grundsätzlich zulässig. Ohne sie kommt die satzungsmäßige Beitragsbemessung nicht aus. Sollten bei Anwendung typisierender und pauschalierender Satzungsbestimmungen im Einzelfall besondere Härten auftreten, könnte diesen immer noch durch eine Billigkeitsentscheidung begegnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, a. a. O.).

b) Jedoch genügt die Ausgestaltung des in § 5 Abs. 1 BGSA vorgesehenen sogenannten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabs nicht den Anforderungen an die sogenannte konkrete Vollständigkeit der von einer Abgabensatzung zu treffenden Maßstabsregelung. So muss nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, Rn. 25,juris). Fehlt es an hinreichend vollständig geregelten Maßstabsbestimmungen, sind die beitragsrechtlichen Bestimmungen insgesamt nichtig und vermögen eine Beitragsfestsetzung nicht zu tragen.

Der Nutzungsfaktor, mit dem, wie bereits erwähnt, zur Berechnung des Beitrags die Beitragsfläche zunächst zu vervielfachen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGSA), ist nicht mit der gebotenen Vollständigkeit geregelt. Die danach maßgebende Anzahl der Vollgeschosse (§ 5 Abs. 9 BGSA) lässt sich nach den einschlägigen Maßgaben des § 5 Abs. 4 bis 8 BGSA nicht für alle realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle hinreichend bestimmen.

§ 5 Abs. 4 BGSA trifft, sofern für Flächen im Bereich eines Bebauungsplans nicht bereits die zulässige Zahl der Geschosse im Bebauungsplan festgesetzt ist (dazu Satz 1 der Vorschrift), eine Bestimmung allein für den Fall, dass der Bebauungsplan lediglich eine Baumassenzahl ausweist (Satz 2). Hingegen fehlen nötige Bestimmungen zur Berechnung der Vollgeschosszahl jedenfalls für zwei weitere realistische Fallkonstellationen. Die erste betrifft den Fall, dass der Bebauungsplan allein eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen festsetzt, die zweite den Fall, dass der Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl bzw. eine Geschossflächenzahl festsetzt. Ohne Festlegung des Beitragsmaßstabs für diese beiden Fallkonstellationen sind die Maßstabsbestimmungen nicht hinreichend vollständig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 – OVG 9 N 62.11 –, Rn. 9 ff., juris).

c) Erweisen sich schon deshalb die beitragsrechtlichen Bestimmungen der Satzung als unwirksam, bedarf keiner Klärung mehr, ob der satzungsgemäße Beitragsmaßstab weiteren durchgreifenden Wirksamkeitszweifeln unterliegt. Insoweit ist allerdings fraglich, ob die Regelung des § 5 Abs. 2 BGSA mit hinreichender Vollständigkeit diejenigen Grundstücksflächen erfasst, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BGSA als die für die Berechnung des Abwasserbeitrags maßgebliche „Beitragsfläche“ gelten sollen. Für Flächen, die im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen und aufgrund der damit zugleich gegebenen Vorteilslage von einer Beitragssatzung regelmäßig in vollem Umfang der Beitragspflicht unterworfen werden müssen (vgl. Möller in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 8 Rn. 1861), trifft § 5 Abs. 2 Buchst b) BGSA lediglich die Bestimmung, dass als Beitragsfläche gilt

„für Grundstücke, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB (Innenbereich) liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich.“

Diese Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach Flächen, die im Bereich einer sogenannten Innenbereichssatzung liegen. Für sonstige Flächen im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hält die Abgabensatzung keine einschlägige ausdrückliche Regelung bereit. Angesichts dessen ist fraglich, ob solche Flächen als von den vorhandenen Maßstabsbestimmungen erfasst angesehen werden können. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob sich § 5 Abs. 2 Buchst. b) BGSA unter Heranziehung der Regelung zum Gegenstand der Beitragspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BGSA) dahingehend auslegen ließe, dass Innenbereichsgrundstücke im Allgemeinen als Beitragsfläche gelten sollen, also auch solche, die nicht im Bereich einer Innenbereichssatzung liegen. Immerhin besagt § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BGSA, dass der Beitragspflicht auch Grundstücke unterliegen, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und „nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB)“. Desgleichen enthält § 5 Abs. 5 BGSA auch die nötigen Festlegungen zur Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschossanzahl für Grundstücke, „für die kein Bebauungsplan besteht, die aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (§ 34 BauGB)“.

d) Sofern sich schließlich noch Zweifel mit Blick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 BGSA auftun, sind sie jedenfalls nicht ernstlich. Nach dieser Bestimmung beträgt der für die Bemessung des Beitrags maßgebende Steigerungsfaktor für jedes weitere auf das erste folgende Vollgeschoss „0,3“. Da die genannte Bestimmung zugleich das erste Vollgeschoss mit „0,5“ bewertet, beläuft sich der Umfang des Steigerungsfaktors auf 60 % im Verhältnis zum ersten Vollgeschoss. Damit bewegt sich der Satzungsgeber zwar außerhalb derjenigen Bandbreite (zwischen 25 % und 50 %), die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiederholt als gebräuchlich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit als ohne weiteres rechtssicher angesehen hat. Dieser Umstand allein führt aber nicht per se zur Vorteilsunangemessenheit, sondern zieht lediglich eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, Rn. 26 ff., juris, m. w. N.). Eine solche Überprüfung, die mit einer umfänglichen Sachverhaltsermittlung einhergeht, kann jedoch gegebenenfalls erst im Hauptsacheverfahren stattfinden.

Ebenso wenig unterliegt die Bestimmung des § 5 Abs. 5 BGSA ernstlichen Zweifeln. Dass danach zur Ermittlung der zulässigen Zahl der Geschosse bei im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gelegenenunbebauten Grundstücken auf die vorhandene Umgebungsbebauung abzustellen ist, ist – falls wie hier kein Fall des § 5 Abs. 6 BGSA vorliegt – grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 –, Rn. 57, juris). Sollte insoweit die vom Satzungsgeber konkret gewählte Formulierung, es sei „die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung vorhandenen Geschosse maßgebend“, noch rechtliche Zweifel aufwerfen (vgl. im Einzelnen Möller, a. a. O., Rn. 1917 ff.), wäre den daran anknüpfenden Fragen im Hauptsacheverfahren nachzugehen.

2. Begegnen nach alledem bereits die beitragsrechtlichen Bestimmungen der Abgabensatzung ernstlichen Zweifeln, kann es ebenfalls nicht mehr darauf ankommen, ob die einzelfallbezogene Veranlagung des Grundstücks des Antragstellers Bedenken unterliegt.

Der Antragsteller dürfte allerdings keinen Erfolg mit seinem Argument haben können, die veranlagte Grundstücksfläche sei nicht komplett bebaubar. Die hierfür von ihm angeführte – unverbindliche – Auskunft der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit unerheblich. Das Grundstück liegt zur Gänze im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Das ergibt sich jedenfalls aus der einschlägigen Innenbereichssatzung der Gemeinde . Anderes behauptet letztlich auch der Antragsteller nicht.

Bei der Größe des Grundstücks des Antragstellers kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich gedanklich eine derart erhebliche Fläche abtrennen ließe, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs als gesondertes, eigenständiges Grundstück betrachtet werden könnte, auf dem seinerseits jede bauliche Nutzung unzulässig wäre. Für das vom Antragsteller angeführte lediglich 115 qm große Teilstück kommt das von vornherein nicht in Betracht. Selbstredend kann, wie bereits erwähnt, nicht an jeder Stelle eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks ein Bauwerk errichtet werden. Zulässig ist nach § 34 Abs. 1 BauGB nur ein Bauvorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das betrifft auch die Lage eines Bauvorhabens. Ausweislich der beim amtlichen BrandenburgViewer online frei abrufbaren Karten und Luftbilder sind die dem Flurstück benachbarten Grundstücke ganz überwiegend mit Gebäuden auf der zur Straße A... hin gelegenen Grundstückshälfte bebaut. Demgemäß wird eine Bebauung des jeweiligen rückwärtigen Bereichs der Grundstücke – nicht nur desjenigen des Antragstellers – als weitgehend unzulässig anzusehen sein.

Sofern das auf dem Grundstück des Antragstellers errichtete Gebäude zwei Vollgeschosse aufweist, ist entgegen dessen Auffassung gemäß § 5 Abs. 6 BGSA auch diese „tatsächliche" Geschossanzahl für den Beitrag maßgebend, nicht etwa eine geringere, die sich aus der Umgebungsbebauung ableiten ließe. Auf diese kommt es nur in Fällen nach Abs. 5 der Bestimmung an. Nach dem oben Gesagten ist es auch zulässig, dass die Abgabensatzung zur Ermittlung der maßgebenden Anzahl der Vollgeschosse insoweit auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abstellt.

Der Frage, ob in dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG), der auch für die Bestimmung der Höhe des Beitrags maßgebend ist (vgl. Becker in derselbe u. a., KAG Brandenburg, Stand: Januar 2017, § 8 Rn. 332), tatsächlich bereits die jetzige zweigeschossige Bebauungauf dem Grundstück des Antragstellers vorhanden oder jedenfalls genehmigt war, wäre erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrags (hier: 5.487,56 €) zu Grunde legt.