Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.08.2017 – VG 6 K 4539/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0817.6K4539.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/5; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die Kläger sind sämtlich russische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben der Kläger zu 1. und 2. tschetschenische Volkszugehörige. Der 1979 geborene Kläger ist in Khasavyurt (Dagestan) geboren und gibt an, dem Tejp der Karkhoy anzugehören, die 1984 geborene Klägerin zu 2., dem Teijp der Bilto zugehörig, ist in Nozhay-Yurt (Tschetschenien) geboren, die 2005 geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. in Yamansu (Dagestan) und die 2009 geborene Klägerin in Khasavyurt.

Am 6. Oktober 2015 meldeten sich alle Kläger in Berlin als Asylsuchende, wobei sie angaben, am 3. Oktober 2015 aus Polen kommend ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 24. November 2015 stellten die Kläger bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge. Dabei legte der Kläger einen russischen Führerschein vor; die Klägerin zu 2. legte ihren russischen Inlandspass sowie Geburtsurkunden bezüglich der Kinder vor. Das Bundesamt generierte Eurodac-Treffer der Kategorie 1, wonach der Kläger am 22. September 2015 und die Klägerin zu 2. am 11. September 2015 in Polen Asylanträge gestellt hatten. Anlässlich der Fingerabdrucknahme bei der Klägerin zu 2. wurden Brandnarben am gesamten Körper festgestellt.

Die Kläger zu 1. und 2. wurden am 7. Juli 2016 beim Bundesamt zu den Asylanträgen angehört. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an:

Am 19. September 2015 sei er von Khasavyurt aus über Moskau und Polen ausgereist, um am 26./27. September 2015 in Berlin einzutreffen. Freunde hätten Geld für die Kosten seiner Ausreise zusammengelegt. Er sei zuletzt in Yamansu gemeldet gewesen, wo seine Eltern leben; er habe vier Brüder und eine Schwester sowie weitere Verwandtschaft in der Russischen Föderation. Früher habe er als Autoschlosser und Bauarbeiter, während der letzten sieben bis acht Jahre nicht gearbeitet, da er sich „auf der Flucht“ befunden habe. Er habe mit Autos und Ersatzteilen gehandelt, ohne dies „offiziell angemeldet“ gehabt zu haben.

2003 sei er festgenommen und nach Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. 2004 habe er die Klägerin zu 2. geheiratet und sei er kurz nach der Hochzeit wegen des Vorwurfs, „Kämpfern“ Lebensmittel gegeben zu haben und Mitglied einer Kämpferorganisation zu sein, für sechs Monate (Juni bis Dezember) inhaftiert gewesen, obgleich er sich nie politisch betätigt habe. 2002 habe er „am Meer“ einen Mann kennengelernt gehabt, mit dem er sich angefreundet habe und der später getötet worden sei. Nach diesem Mann habe man ihn befragt; man habe ihn nicht mehr in Ruhe gelassen und die Sicherheitskräfte hätten ihn immer wieder dazu aufgefordert, Spitzeldienste für sie auszuführen, was er stets abgelehnt habe. So habe man ihm im Gefängnis und auch zuhause nachgestellt; man habe ihn bei den „Kämpfern“ einschleusen wollen und ihn immer wieder mitgenommen und misshandelt. Dahinter habe ein „Kana Aziev“ gestanden, der bei den „staatlichen Behörden“ gearbeitet habe. Seit 2004 habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt, um sie zu schützen. 2005 habe man sein Haus niedergebrannt, wobei die Klägerin zu 2. verletzt worden sei. In der Folgezeit seien dann „örtliche Polizisten“ gekommen, um ihn zu Spitzeldiensten zu werben. 2006 habe die Polizei ihn erneut für vier Tage mitgenommen, misshandelt und anschließend freigelassen. Zwischen 2006 und 2015 habe er sich dann „auf der Flucht“ befunden. Er habe noch nicht ausreisen können, da er keine Vorstellung gehabt habe, wie man das mache. 2013 sei er in einer Privatklinik in Machatschkala an der Bandscheibe operiert worden. Als er 2014 in Krasnodar gelebt habe und zu einem Besuch in der Heimat gewesen sei, habe man ihn in Khasavyurt auf dem Marktplatz für zwei Wochen festgenommen, ihn geschlagen und anschließend freigelassen. 2014 bis 2015 sei ihm dann nichts mehr passiert.

Der Kläger legte verschiedene ärztliche Unterlagen vor, woraus sich ergibt, dass er im März 2016 in Deutschland erfolgreich wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert worden war, u.a. einen Arztbericht vom 1. Juni 2016, in dem es z.B. heißt, dass der Kläger für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Autohändler vollschichtig einsetzbar sei, indes keine schwere körperliche Belastung erfahren könne. Weiter wird dort angeführt, dass der Kläger 2005 eine Gehirnerschütterung infolge eines Verkehrsunfalls erlitten habe, dass er 2013 an der Bandscheibe operiert worden sei, von 2000 bis 2005 Autohändler und seit 2005 infolge eines Bandscheibenvorfalls sowie Misshandlungen im Gefängnis arbeitsunfähig gewesen sei. Zum psychischen Befund heißt es: „Patient wirkt gesprächsoffen, freundlich, motiviert und optimistisch“.

Die Klägerin zu 2. führte bei der Anhörung im Wesentlichen Folgendes aus:

Sie habe zuletzt in Shelkovskoje (Tschetschenien) gewohnt, wo auch ihre Mutter lebe; sie habe zwei Schwestern, einen Bruder und weitere Verwandte in der Russischen Föderation. Am 6. September 2015 sei sie mit dem Zug über Moskau bis Polen und weiter nach Deutschland gereist, um am 12. September 2015 in Berlin einzutreffen. Ihre Verletzungen habe sie davongetragen, als Leute auf der Suche nach ihrem Mann etwas ins Haus geworfen hätten, das abgebrannt sei. Ihr Mann sei vor den Kindern geschlagen und aus dem Haus geholt worden. Sie selbst habe mit der Mutter zusammen gewirtschaftet und eine Invalidenrente erhalten. Verwandte mütterlicherseits hätten ihr Geld für die Ausreise beschafft.

Sie selbst habe keine Probleme im Herkunftsland gehabt; sie sei allein wegen der Probleme ihres Mannes und zur Sicherung einer besseren Zukunft für die Kinder und das Familienleben nach Deutschland gekommen. Die Polizei habe von ihrem Mann verlangt, dass er für sie arbeite und berichte, was im tschetschenisch-dagestanischen Grenzgebiet geschieht. Er sei von der Polizei verhaftet worden. 11 Tage nach der Hochzeit im Mai 2004 habe man ihn abgeholt und dann sechs Monate inhaftiert. Auch danach sei er immer wieder abgeholt worden, weshalb er weggegangen sei. Dann sei das Haus am 30. Dezember 2014 in Brand gesetzt worden. Ihr Mann habe sie nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ab und zu besucht. Ihr sei dann bis zur Ausreise nichts mehr zugestoßen.

Über ihre seit April 2016 bestellten Bevollmächtigten übersandten die Kläger dem Bundesamt eine „Psychologische Kurzstellungnahme“ vom 22. August 2016, wonach dem Kläger zu 1. die Verdachtsdiagnose einer PTBS attestiert und u.a. ausgeführt wird, dass der Kläger 2003 während des 2. Tschetschenienkrieges von Miltärs festgenommen und gegen Lösegeld freigelassen worden sei, dass er 2004 unter falschen Anschuldigungen inhaftiert, danach immer wieder aufgesucht und im Internet diffamiert worden sei, und dass er 2006 aus Dagestan „geflüchtet“ sei, um „in anderen russischen Republiken“ zu arbeiten.

Das Bundesamt lehnte die Asylanträge aller Kläger mit am 14. November 2016 zustellungshalber aufgegebenem Bescheid vom 18. Oktober 2016 umfassend in Bezug sowohl auf eine Asylanerkennung als auch die Zuerkennung internationalen wie nationalen Schutzes ab, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise innerhalb 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass hinsichtlich der Kläger kein Verfolgungsgrund in Anknüpfung an ein geschütztes Persönlichkeitsmerkmal ersichtlich sei, zumal sich der Kläger als unpolitisch dargestellt habe. Der Vortrag sei insgesamt unschlüssig; jedenfalls seien die früheren Vorkommnisse nicht fluchtauslösend gewesen. Den Klägern stehe zudem interner Schutz offen; der Kläger habe sich bereits längerfristig anderwärts aufgehalten, wo er erwerbstätig gewesen sei. Auch krankheitsbedingte Schutzansprüche seien nicht gegeben. Auf den Bescheid (Bl. 219 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 29. November 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihre Anträge auf internationalen Schutz weiter. Dazu tragen sie über ihr Verwaltungsvorbringen hinaus im Wesentlichen Folgendes vor:

Über die Gefangennahme des Klägers im Jahr 2004 sei in einer Zeitung berichtet worden. Nach der Haftentlassung 2004 und den mehrfachen anschließenden Anwerbeversuchen mit Misshandlungen sei er bei Verwandten und Bekannten untergetaucht. Die Klägerin zu 2. sei von Leuten, die ihren Mann gesucht hätten, mehrfach bedroht worden. Nach dem Brandvorfall sei der Kläger dann „in andere Städte“ gegangen; 2005 sei er anlässlich eines Besuchs in der Heimat befragt und misshandelt worden. Darauf sei die Klägerin zu 2. zur Mutter nach Tschetschenien verzogen. Auch dort sei der Kläger zwei Mal 2007/08 „erwischt“ worden. Er habe dann in Krasnodar, Petigorsk und Rostov gelebt. 2013 sei sein jüngster Bruder in Khasavyurt festgenommen worden, weil man ihn für den Kläger gehalten habe. 2014 sei der Kläger auf dem Marktplatz in Khasavyurt „erwischt“ und zwei Wochen lang festgehalten und misshandelt worden. Der Kläger, der mit der Hilfe eines deutschen Bekannten aus Polen nach Deutschland gereist sei, stehe auf mehreren „Fahndungslisten“, weshalb auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung kein interner Schutz in Frage komme.

Unter dem 14. Februar 2017 lassen die Kläger aufforderungsgemäß nähere Angaben zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation machen, wobei indes keine Angaben zu den Freunden gemacht werden, die für die Ausreisekosten aufgekommen seien, freilich Unterlagen zur Behandlung des Klägers im Jahr 2012/13 vorgelegt werden.

Auf ein Auskunftsgesuch des Gerichts vom 2. Mai 2017 teilt das Auswärtige Amt unter dem 6. Juli 2017 mit, dass die klägerseits genannten „Fahndungslisten“ bekannt seien; bei den dort aufgeführten Personen handele es sich jedoch nicht um Personen, die von den russischen Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gesucht und (deren Namen) tatsächlich veröffentlicht werden.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Bundesamtsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten hierauf mit der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als auf die im Klageantrag genannten asylrechtlichen Schutzansprüche ausgerichtete Verpflichtungsklage statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden. Sie umfasst nicht die Versagung der Asylanerkennung (Nr. 2 des Bundesamtsbescheides) und auch keine anderweitige Befristung in der Entscheidung in Nr. 6 des Bundesamtsbescheides.

Die demnach zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg: In Ansehung aller während der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) erweisen sich die Versagung internationalen wie nationalen asylrechtlichen Schutzes, die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung und die das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffende Befristungsentscheidung im angegriffenen Bescheid vom 18. Oktober 2016 als rechtmäßig und verletzt der Bescheid die Kläger nicht in eigenen Rechten, da sie die geltend gemachten Schutzansprüche nicht haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger können keinen internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen.

Den geltend gemachten internationalen Schutzansprüchen steht zunächst der Umstand, dass die Kläger in Polen vor der Asylantragstellung in Deutschland Asylanträge gestellt hatten, nicht entgegen. Zwar sind ihre dortigen Asylverfahren nach den Feststellungen des Bundesamtes am 7. Oktober 2015 wegen Nichtbetreibens eingestellt worden. Die inhaltlichen Einschränkungen des § 71a AsylG greifen hier aber nicht, weil die Kläger beim Bundesamt schon am Vortag neuerliche Asylanträge gestellt hatten, so dass ihre zweiten Asylanträge im Rechtssinne nicht nach einem rechtsbeständig erfolglosen Abschluss der Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden sind.

Die mit der Klage geltend gemachten internationalen Schutzansprüche kommen allenfalls dem Kläger wegen einer ihm individuell drohenden Verfolgungsgefahr zu, denn nur er ist nach dem zuletzt während der mündlichen Verhandlung wiederholten Vorbringen von den behaupteten Festnahmen, Befragungen und Misshandlungen sowie von den sonst in Betracht kommenden Nachstellungen wegen der Bekanntschaft zu jenem „Kämpfer“ („Aslan“) sowie wegen des vorgeblich falschen Vorwurfs einer Verstrickung in dessen Kämpferorganisation und schließlich wegen der verlangten Spitzeldienste betroffen. Eigene, aus einer individuellen Verfolgungsgefahr resultierende asylrechtliche Schutzbedürfnisse tragen die Klägerinnen schon nicht vor und sind auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hat die Klägerin zu 2. - auch in Ansehung des von ihr geschilderten Vorkommnisses Ende 2004 - ausdrücklich angegeben, nur wegen der Probleme ihres Mannes und im Interesse der Kinder sowie des Familienlebens aus der Heimat fortgegangen zu sein. Ferner geht das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass Kaukasiern in der gesamten Russischen Föderation zumindest mangels der für die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus erforderlichen Verfolgungsdichte keine Gruppenverfolgung droht, was auch für Rückkehrer aus dem Ausland gilt, jedenfalls soweit sie - wie die Klägerinnen - nicht politisch aktiv waren (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, juris). Da die Klägerinnen bereits nichts Gegenteiliges vorbringen, geschweige denn glaubhaft machen, und da aus den nachfolgenden Gründen auch keine Anknüpfungspunkte für einen abgeleiteten Schutzanspruch (vgl. § 26 AsylG) gegeben sind, erweisen sich ihre Klagen hinsichtlich eines internationalen Schutzes von vornherein als unbegründet.

Auch der demnach im Fokus der Betrachtung stehende Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten internationalen Schutzansprüche. Er kann weder den Flüchtlingsstatus noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes beanspruchen.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Die von den Klägern sowohl im Verwaltungsverfahren wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verfolgungshandlungen und -gefahren knüpfen jedoch nicht an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG an. Ihren Darstellungen lässt sich eindeutig entnehmen, dass es ursprünglich um die Nachsuche nach jenem „Aslan“ ging, also um die legitime Suche nach einem tatsächlichen oder vermeintlichen Terroristen, und dass der Kläger insoweit als „Mittel zum Zweck“, „Lockvogel“ von „staatlichen Behörden“ unter der Leitung eines Kana Aziev festgenommen, falsch beschuldigt und sogar verurteilt und bei alledem misshandelt worden war, nicht aber wegen seiner eigenen politischen Überzeugung. Daher knüpften die - als wahr unterstellbaren - Übergriffe bis zum Weggang des Klägers „in andere russische Republiken“, wovon er selbst und die Klägerin zu 2. gesprochen und was beide auf die Zeit nach dem Brandgeschehen von Ende 2004/Anfang 2005 datiert haben, nicht im Sinne des Flüchtlingsschutzversprechens an ein einschlägiges Persönlichkeitsmerkmal an. Der Kläger zählt insoweit auch nicht etwa zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da es insoweit zumindest an einer nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG vorauszusetzenden deutlich abgegrenzten Identität fehlt.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang von falschen Anschuldigungen spricht, weshalb er 2004 im Gefängnis gewesen sei, mag es sich um unmenschliche und/oder erniedrigende Handlungen der Strafverfolgungsbehörden gehandelt haben; auch diese Anschuldigungen waren aber schon nach der eigenen Anschauung des Klägers nur der Versuch, ihn hinsichtlich einer evt. Festnahmemöglichkeit in Bezug auf „Aslan“ gefügig zu machen, ohne dass es nachvollziehbar wäre, dass und weshalb man den Kläger selbst tatsächlich einer oppositionellen politischen Haltung bezichtigt hat. Denn der Kläger hat bei der Bundesamtsanhörung auch jene Falschanschuldigungen in den Kontext der Versuche der Behörden gestellt, über ihn Kontakt zu „Aslan“ zu bekommen.

Jedenfalls aber hatte sich der an die Nachsuche nach „Aslan“ anknüpfende Verfolgungsdruck mit dem von der Klägerin zu 2. auf den 30. Dezember 2004, vom Kläger auf 2005 datierten Vorkommnis erledigt, bei dem es zum Brand des Hauses und den schweren Verletzungen der Klägerin zu 2. gekommen war, so dass der Kläger bei der erst 2015 erfolgten Ausreise nicht mehr (vor)verfolgt war. Hierfür spricht, dass der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung angeführt hat, dass nach jenem Brandvorfall (nur noch) die örtliche Polizei gekommen sei, ihn mitgenommen und misshandelt habe, die er deutlich von den von ihm so bezeichneten „staatlichen Behörden“ unter Kana Aziev abgrenzt. Der Polizei ging es nach seinen und insbesondere nach den Bekundungen der Klägerin zu 2. indes lediglich darum, dass der Kläger über irgendwelche Vorkommnisse in der Grenzregion zwischen Tschetschenien und Dagestan berichtete; von einer an eigene asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfenden Verfolgungsgefahr ist nicht (mehr) die Rede. Insoweit hat der Kläger während der mündlichen Verhandlung selbst in Beziehung auf den angeblich verfolgten Bruder sowie einen Cousin ebenfalls nichts dafür anklingen lassen, welche konkreten Verfolgungsgründe hinter den vorgeblichen Übergriffen stehen und was dies mit den Persönlichkeitsmerkmalen beim Kläger zu tun haben sollte. Die fehlende Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an die Vorwürfe und Vorkommnisse in 2004/2005 folgt insbesondere aus der freimütigen Erklärung des Klägers bei der Bundesamtsanhörung, dass er seinerzeit nicht ausgereist sei, weil er gar nicht gewusst habe, wie man dies bewerkstelligen könne. Wäre der Kläger tatsächlich in einer aussichtslosen Verfolgungslage gewesen, hätte er bei lebensnaher Betrachtung schon damals seine Heimat verlassen, aus welcher bereits seit dem 1. Tschetschenienkrieg auffallend viele Menschen als Asylsuchende nach Westeuropa gegangen waren, was auch in den Dörfern nicht unbekannt geblieben sein kann, in welchen sich die Kläger aufhielten.

Soweit der Kläger in Steigerung seines Verwaltungsvorbringens während des gerichtlichen Verfahrens vorträgt, dass er in mehreren im Internet abrufbaren Fahndungslisten namentlich genannt ist, handelt es sich nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Juli 2017 um bekannte, im Ergebnis indes zu Verfahrenszwecken willkürlich zusammengestellte und keinen Beleg für tatsächliche Fahndungen durch russische Stellen beinhaltende nutzlose Aufstellungen, so dass auch hieraus kein Hinweis auf eine politische Verfolgung des Klägers folgt. Daher liegt bezogen auf den Ausreisezeitpunkt, den der Kläger auf Mitte September 2015 verortet, nichts dafür vor, dass er sich tatsächlich in einer Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an eines der genannten Persönlichkeitsmerkmale befand (Vorverfolgung).

Es ist nach alledem auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger nunmehr wegen eines der genannten Merkmale Gefahr laufen sollte, in der Russischen Föderation verfolgt zu werden. Bis auf die schon 2005 oder 2006 erledigte Anknüpfung an die Bekanntschaft zu „Aslan“ liegt nichts vor, weshalb der Kläger in den Blick russischer Stellen geraten sollte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, man habe nunmehr zuhause unterstellt, dass er sich dem Islamischen Staat bzw. dem Terrorismus angeschlossen habe, gibt es keinen stichhaltigen Hinweis darauf, dass derlei Behauptungen ernstlich erwogen werden könnten, zumal der Kläger seinen durchgängigen Aufenthalt in Polen und Deutschland belegen kann. Angesichts des Umstandes, dass der massenhafte Zustrom nordkaukasischer Asylantragsteller insbesondere in Polen, Deutschland und Westeuropa selbst den russischen Stellen nicht verborgen bleibt, erscheint die jüngste Behauptung einer Verfolgungsgefahr als aus der Luft gegriffen. Zumindest gibt es keinen Hinweis auf eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung des Klägers in Anknüpfung an die Ausreise nach Deutschland, von wo zudem zahlreiche Asylantragsteller in die Russische Föderation zurückreisen.

Unabhängig von alledem ist davon auszugehen, dass die Kläger jedenfalls in den außerhalb Tschetscheniens und Dagestans liegenden Teilen der Russischen Föderation internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG finden können. Daher kann es sogar offen bleiben, ob die vom Kläger beschriebenen Festnahmen und Misshandlungen grundsätzlich geeignet sein könnten, einen Flüchtlingsschutzbedarf aufzuschließen.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Davon ist hier nach den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen auszugehen. Den Klägern ist es zuzumuten und es kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, wo sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 34 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Cottbus, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 1 K 156/13.A -, juris).

Dafür spricht schon, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden seit mindestens 2006 in Krasnodar und an anderen Orten außerhalb Tschetscheniens und Dagestans aufhielt, ohne dass ihm dort etwas widerfahren ist; auch den übrigen Klägern, die sich nach eigenen Angaben seit 2005 bei der Mutter der Klägerin zu 2. in Shelkovskoje aufgehalten hätten, ist während dieser Zeit nichts widerfahren. Vielmehr sind die Klägerinnen zu 3. und 4., mit denen die Klägerin zu 2. unter Zugrundelegung des Verwaltungsvorbringens bei dem Brandvorfall schwanger gewesen sein muss, im Juli 2005 noch in Yamansu geboren worden, wo der Kläger zu 1. bis zuletzt gemeldet gewesen sei und wo bis heute seine Eltern sowie einige seiner Geschwister leben, und ist die Klägerin zu 5. noch 2009 in Khasavyurt geboren worden, ohne dass der Kläger von Übergriffen in jener Zeit berichtet hat. Zudem will sich der Kläger seit dem Fortgang „in andere russische Republiken“ im Internet und als Auto- und Ersatzteilhändler betätigt haben, war er nach eigenen Angaben 2012/13 in Machatschkala in einer Privatklinik an der Bandscheibe operiert worden und lebte er „immer mal wieder“ in Krasnodar, wo auch der Bruder Daud heute wohne. Es ist nicht ersichtlich, dass er tatsächlich oder von Rechts wegen gehindert gewesen wäre, seine Familie dorthin nachzuholen. Auch heute ist ein vorrangiger interner Schutz der Kläger in anderen Teilen der Russischen Föderation angezeigt. Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie die Erkenntnisse, die im Bundesamtsbescheid in Bezug genommen worden sind, belegen nämlich, dass unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen - dasselbe gilt für Dagestaner - generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung steht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, juris).

Jedenfalls politisch - wie die sich als völlig unpolitisch darstellenden Kläger - nicht in besonderer Weise in Erscheinung getretene und erwerbsfähige Tschetschenen/Dagestaner können sicher und legal in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Soweit sie tatsächlich über einen Reisepass verfügen - was bei den Klägern der Fall ist bzw. nach Beschaffung der in Polen hinterlegten Pässe der Fall sein wird - oder sich einen solchen zumutbar verschaffen können, besteht zweifelsohne die Möglichkeit, in die Russische Föderation einzureisen. Die Kläger sind auch unauffällig aus ihrer jeweiligen Wohnregion auf dem Landweg über Moskau nach Weißrussland und weiter über Polen nach Deutschland gelangt. Daher ist es erwiesen, dass sie mit ihren Personaldokumenten problemlos innerhalb der Russischen Föderation reisen können. Anders wären auch die offenbar zahlreichen Heimatbesuche des Klägers bei seiner Familie und die Reise zur Operation nach Machatschkala kaum erklärlich.

Der hier interessierende Personenkreis wird auch außerhalb der engeren Herkunftsregion aufgenommen, zumal in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt (vgl. Österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 27. August 2013 - D13 411250-1/2010/17E -, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at, mit Nachweisen). Für eine legale Aufenthaltnahme bedarf es einer Registrierung, wozu der Inlandspass und ein Wohnraumnachweis vorgelegt werden müssen (vgl. auch Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016). Stichhaltige Anhaltspunkte für eine generelle Verweigerung der Registrierung als Aufnahmevoraussetzung liegen nicht zu Tage (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. März 2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris). So wird die Nationalität oder ethnische Zugehörigkeit seit Jahren nicht mehr in Inlandspässen eingetragen (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016), was insbesondere auf den von der Klägerin zu 2. vorgelegten Inlandspass zutrifft. Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert; insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist er erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Kaukasier, sich dort zu registrieren (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016, S. 22, 29). Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls mit der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen oder auch durch Zahlung mitunter üblicher Bestechungsgelder, überwunden werden. Hier können die Kläger zumindest auf die Mithilfe des Bruders des Klägers in Krasnodar verwiesen werden. Für eine anfängliche temporäre Registrierung muss zudem lediglich ein Brief an die zuständige lokale Stelle gesandt werden, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird (vgl. Asylgerichtshof a.a.O.). Im Übrigen belegt die große Anzahl von Tschetschenen z.B. in Moskau, im Gebiet Rostov und in der Wolgaregion (dazu vgl. Lagebericht des AA vom 7. März 2011; im Bundesamtsbescheid zitiert), dass Adressenmitteilungen mit Unterstützung durch Landsleute in der Diaspora möglich sind; dem Kläger ist es anzusinnen, für sich und die übrigen Kläger eine Meldeanschrift zumindest mit der Hilfe des Bruders zu erhalten. Im Übrigen muss er sich während seiner „Flucht“ in der verschiedenen russischen Republiken jahrelang irgendwo aufgehalten haben, so dass es als naheliegend erscheint, dass er an frühere Kontakte wird anknüpfen können.

Es bestehen infolgedessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Tschetschenien oder Dagestan überstellt werden würden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vortrages, dass die örtliche Polizei den Kläger zu Spitzeldiensten im tschetschenisch-dagestanischen Grenzgebiet habe gewinnen wollen; es ist fernliegend, dass man dem Kläger derlei in anderen Teilen der Russischen Föderation abverlangen wird, und zugleich lebensnah anzunehmen, dass er überhaupt nur in seiner engeren Heimatregion im Grenzgebiet zwischen Dagestan und Tschetschenien von Interesse für lokale Stellen sein kann.

Schließlich kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sich die Kläger abseits der engeren Herkunftsregion innerhalb der Russischen Föderation niederlassen. Denn ihnen ist es trotz der in der Russischen Föderation vorhandenen Ressentiments gegenüber Kaukasiern zuzumuten, sich dort eine (neue) Lebensgrundlage zu verschaffen. Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Lagebericht des AA vom 5. Januar 2016, S. 28) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters keine derartige Intensität auf, dass eine Aufenthaltnahme außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 24.03.2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris Rn. 21). Zwar ist die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung nicht von der Hand zu weisen (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 12). Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200.000 Tschetschenen leben, vgl. eda, S. 20) geringen Fallzahlen kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 - A 3 S 1876/09 -, juris Rn 55). Ebenso wenig liegen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit einer kaukasischen Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (vgl. Lagebericht des AA a.a.O., S. 28). Insoweit hat der Kläger, der sich immerhin während zumindest sieben Jahren „in anderen russischen Republiken“ aufgehalten hat, kein einziges relevantes Vorkommnis geschildert. Er konnte seiner Erwerbstätigkeit als Auto- und Ersatzteilhändler offenbar ungestört nachgehen.

Darüber hinaus bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 11). Daher besteht kein stichhaltiger Grund für die Annahme, der Kläger könne seiner früheren Erwerbstätigkeit als Händler - oder einer anderen Erwerbstätigkeit - nicht wieder nachgehen, wie er es bereits bis zur Ausreise getan hat. Es liegt auch kein Grund für die Annahme zu Tage, dass die der Klägerin zu 2. vor der Ausreise gezahlte Rente oder das von den Klägern zu beanspruchende Kindergeld nunmehr verweigert würde. Außerdem müssen sich die Kläger auf die sozialadäquate und landestypische Unterstützung durch ihre nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Verwandten verweisen lassen. Danach ist davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dem stehen die vom Kläger angeführten gesundheitlichen Aspekte nicht entgegen, wie nachfolgend in Bezug auf die Frage eines gesundheitsbedingten nationalen Abschiebungsverbots ausgeführt wird.

Die Kläger können auch keinen subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) beanspruchen. Auch insoweit steht - wie dargelegt - allein die individuelle Lage des Klägers im Fokus.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Für das Drohen ernsthafter Gefahren in diesem Sinne haben die Kläger, insbesondere der Kläger, weder hinreichende Anhaltspunkte geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Da es weder um eine Todesstrafe geht noch um bürgerkriegsähnliche Konflikte, käme ohnehin allein die Fallgruppe der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Wege der vom Kläger geschilderten Misshandlungen in Betracht, also die Gefahr eines Verstoßes gegen die Unversehrtheitsansprüche aus Art. 3 EMRK. Einem solchen Schutzbedürfnis steht jedoch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG jedenfalls in gleicher Weise wie oben dargestellt die Möglichkeit des internen Schutzes entgegen.

Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Weder die Klägerinnen noch der insoweit ebenfalls allein mit individuellem Vorbringen aufgetretene Kläger lassen einen nationalen Schutzbedarf erkennen.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25). Soweit diesbezüglich vorliegend aber nur Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der vorstehenden Ausführungen aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, da der sachliche Schutzbereich identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür bietet das Vorbringen der Kläger freilich keinen Anhaltspunkt. Die vom Kläger behauptete PTBS ist weder belegt noch sonst glaubhaft gemacht worden; der Arztbrief vom 1. Juni 2016 verhält sich nach umfassender Untersuchung des Klägers bezüglich aller medizinischen Belange hinsichtlich des psychischen Untersuchungsbefundes vielmehr dahin, dass der Kläger gesprächsoffen, freundlich, motiviert und optimistisch wirkt, womit sich die „Psychologische Kurzstellungnahme“ vom 22. August 2016 schwerlich vereinbaren lässt, die zudem lediglich den Verdacht auf eine PTBS behauptet und keinerlei Trauma erkennen lässt, an welches eine seelische Belastung mit Krankheitswert anknüpfen könnte. Der (erst) unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte und auf Anforderung der Klägerbevollmächtigten erstellte „Kurzbericht“ vom 4. August 2017 ist insoweit unbehelflich, wird doch die angeführte Diagnose weder begründet, noch eine krankheitsbedingte Gefahr nachvollziehbar dargestellt, und weist er auf keinen ernsthaften Behandlungsbedarf. Die angeführten (Allerwelts-)Präparate sind in einer Dosierung verordnet, die keine arzneiliche Wirkung über den Plazeboeffekt hinaus haben dürfte, und insbesondere liegt nicht im Ansatz etwas dafür zu Tage, dass eine Rückkehr des Klägers die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer erheblichen konkreten Gesundheits- oder gar Lebensgefahr bedeuten würde. Soweit allein eine medikamentöse Behandlung erwähnt wird, kann diese problemlos in der Russischen Föderation erfolgen, was im Übrigen in derselben Weise für die Behandlung und einschlägige Medikation im Zusammenhang mit der bereits in der Heimat erfolgreich operierten Rückenerkrankung des Klägers gilt. Im Ergebnis mag der Kläger seelisch belastet sein und wird seine Rückenerkrankung nicht bezweifelt; es gibt indes keinen stichhaltigen Hinweis darauf, dass er bei Rückkehr in die Russische Föderation angesichts seiner konkreten gesundheitlichen Verfassung einer geradezu existenziellen Gefahr ausgesetzt sein wird.

Hinsichtlich der Klägerinnen wird nichts Einschlägiges vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar, worauf ein nationaler Abschiebungsschutzbedarf gründen sollte.

Auch die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung (Nrn. 5 und 6 des Bundesamtsbescheides) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Angesichts all dessen stellt sich keine der klägerseits schriftsätzlich erwogenen Beweisfragen.

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.