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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 10.08.2017 – VG 2 L 286/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0810.2L286.17.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2 : Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt

Gründe§

Der Antrag,

im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Antragsteller der Aufforderung der Antragsgegnerin vom . Februar 2017, sich ärztlichen Untersuchungen bei den Ärzten D..., D... und P... zu unterziehen, nicht folgen muss,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegen-den Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Untersuchungsanordnung vom 17. Februar 2017 erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

Grundlage für die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist § 37 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i. V. m. Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“. Hiernach ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen.

Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht zunächst nicht eine unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entgegen. Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Ungeachtet ihres Charakters als einer vorbereitenden Verfahrenshandlung ist dabei eine Untersuchungsaufforderung als „Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da sie eine für den schwerbehinderten Beamten verbindliche Weisung darstellt.

Den gesetzlichen Anforderungen genügt die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung der Antragsgegnerin im Rahmen des Monatsgespräches am Februar 2017 - so wie sie von der Antragsgegnerin im Vermerk vom Mai 2017 dargestellt wurde - noch. Hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung - wie dargestellt - um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung handelt. Zudem liegen der Maßnahme besonders schützenwerte Daten über die gesundheitliche Verfassung des betroffenen Beamten zugrunde. Der Dienstherr konnte seine Information der Schwerbehindertenvertretung - auch vor dem Hintergrund, dass hier eine erneute Untersuchung in Rede steht - daher zunächst auf die essentiell notwendigen Tatsachen beschränken, um die Vertretung in den Stand zu versetzen, zu entscheiden, ob die gegebene Information zur abschließenden Mitwirkung ausreicht oder weitere Informationen notwendig sind bzw. darauf hinzuwirken ist, dass die Durchführung der Entscheidung nach § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX ausgesetzt wird. Die im Vermerk vom Mai 2017 dargestellte Unterrichtung war gemessen hieran ausreichend. Die Schwerbehindertenvertretung erhielt durch den Dienstherren die Kenntnis, dass der Antragsteller hinsichtlich der Frage der Einschätzung der Dienstfähigkeit erneut ärztlich begutachtet werden sollte. Angesichts dieser Information machte die Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich keine Einwände geltend und erklärte vielmehr, dass sie das Vorgehen des Dienstherrn nachvollziehen könne, so dass den Anforderungen des § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX Genüge getan worden ist, auch wenn nicht über den genauen Umfang der Anordnung der ärztlichen Untersuchung bei Gutachtern dreier Fachgebiete informiert worden sein sollte.

Gegen die Untersuchungsanordnung bestehen auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken.

Die Untersuchungsanordnung genügte den inhaltlichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte die Untersuchungsanordnung keiner weitergehenden Konkretisierung zu den tatsächlichen Feststellungen sowie zur Art und zum Umfang der ärztlichen Untersuchung. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung, auf die sich der Antragsteller bezieht, gelten für den Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), in denen die Maßnahme auf bestimmten Vorfällen oder Verhaltensweisen des Beamten beruht, die Zweifel an seiner dauernden Dienstfähigkeit begründen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn 19 f.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -; juris Rn. 9 ff.

Vorliegend war der Antragsteller seit dem Mai 2016 und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung mehr als neun Monate dauerhaft dienstunfähig erkrankt, so dass ein Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben ist. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beschränken sich die Kenntnisse des Dienstherrn jedoch regelmäßig auf den Umstand, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Krankheit aufweist. Der Dienstherr erhält lediglich den Durchschlag der vom Arzt ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die keine Angaben zur Diagnose enthält. Der Dienstherr kann mithin auf der Grundlage der ihm vorliegenden ärztlichen Atteste regelmäßig nicht erkennen, welches konkrete Krankheitsbild den Fehlzeiten zugrunde liegt. Deshalb ist er grundsätzlich auch nicht imstande, die ärztliche Untersuchung bereits in der Aufforderung zumindest in den Grundzügen festzulegen, wie dies unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG geboten ist. Einer solchen Konkretisierung bedarf es daher im Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht, weil Anlass der Anordnung allein die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beamten ist,

vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 B 570/16 -, juris Rn. 7, mit Bezugnahme auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 M 4/16 .

In Anwendung dieses Maßstabes genügt die Untersuchungsanordnung den Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat angegeben, dass er den tatsächlichen Anlass in der längerfristigen, bereits mehr als neunmonatigen Erkrankung des Antragstellers sieht, die allein schon Anlass zur Vermutung einer dauernden Dienstunfähigkeit bietet. Dass der Dienstherr weitere, aus seiner Sicht für eine Dienstunfähigkeit sprechende Gründe angegeben hat, ist insoweit unschädlich. Ebenso bedurften die Art und der Umfang der ärztlichen Untersuchung keiner über das erfolgte Maß hinausgehender Angaben. Insbesondere sind aufgrund der konkreten Fragestellung und der Angaben der Vorgeschichte die jeweiligen ärztlichen Untersuchungsaufträge entsprechend den Möglichkeiten und Erfordernissen einer auf § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung ausreichend beschränkt. Auch ist unschädlich, dass die konkreten Untersuchungsaufträge als Anlage zu der Untersuchungsanordnung beigefügt waren, da in der Untersuchungsanordnung auf diese Bezug genommen wird.

Ferner konnte die Antragsgegnerin unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auch eine Untersuchung bei ärztlichen Gutachtern dreier Fachgebiete anordnen. Aufgrund des im Ergebnis der Untersuchung vom Juli 2015 erstellten amtsärztlichen Gutachtens vom Juli 2015 sowie der von Fachärzten für Innere Medizin ausgestellten Atteste über die Dienstunfähigkeit des Antragstellers bestanden Anhaltspunkte dafür, dass eine mögliche dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers ihre Ursache im internistischen, psychischen und/oder orthopädischen Bereich haben kann. Der Heranziehung des während der vom Februar 2015 bis Oktober 2015 dauernden Dienstunfähigkeit erstellten amtsärztlichen Gutachtens aus Juli 2015 steht auch der Zeitablauf nicht entgegen, da der Antragsteller seit Wiederaufnahme des Dienstes am November 2015 wiederum seit Ende Februar 2016 lediglich mit kurzen Unterbrechungen nahezu durchgängig dienstunfähig war, so dass der Dienstherr davon ausgehen durfte, dass die im Juli 2015 festgestellten Erkrankungen weiter bestehen und nicht zwischenzeitlich ausgeheilt sind. Da der Antragsteller konkrete Angaben zur Ursache seiner aktuellen Dienstunfähigkeit nicht getätigt hat - insoweit hat er in der Antragschrift lediglich angegeben, dass die Dienstunfähigkeit durch internistische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestätigt worden sei -, konnte die Antragsgegnerin auch die Begutachtung bei den drei benannten Gutachtern verschiedener ärztlicher Fachgebiete anordnen, ohne gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen. Zwar ist der Beamte gegenüber dem Dienstherrn nicht verpflichtet, seine gesundheitliche Situation zu offenbaren, muss es dann aber hinnehmen, dass der Dienstherr seine Entscheidung auf eine geringere tatsächliche Erkenntnislage stützt,

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - OVG 10 S 35.16 -, juris Rn. 4.

Angesichts der bereits im Juli 2015 erfolgten amtsärztlichen Feststellungen und der danach nur durch kurze Zeiten der Dienstfähigkeit unterbrochenen, nahezu dauerhaften Dienstunfähigkeit, bestand ohne weitere Angaben des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand kein Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen der Antragsgegnerin.

Ebenso war die Antragsgegnerin nicht auf die Durchführung eines erneuten (amts-) ärztlichen Vorstellungstermins zu einer erneuten orientierenden Klärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris Rn. 12,

zu verweisen, um die veranlassten Untersuchungen auf der Grundlage dadurch gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse noch näher nach Art und Umfang spezifizieren zu können.

Auch hinsichtlich der ausgewählten Ärzte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit bestimmt § 43 Abs. 1 LBG, dass die ärztliche Untersuchung nur einem ärztlichen Gutachter übertragen werden kann. Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird dabei für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die entsprechenden Bestimmungen.

Die ausgewählten Ärzte sind alle auf der Gutachterliste der Ärztekammer des Landes Brandenburg verzeichnet, so dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 LBG erfüllt sind. § 43 Abs. 1 S. 2 bzw. 3 LBG findet vorliegend keine Anwendung, da der Antragsteller weder Beamter des Landes noch einer Kommune sondern der Antragsgegnerin ist, so dass sich die Frage, ob die bei Landesbeamten entsprechend der Durchführungshinweise des Ministeriums des Innern vom 24. August 2006, 6. Dezember 2006 und 7. Juni 2011 gehandhabte Verfahrensweise, pauschal das Gutachterverzeichnis der Landesärztekammer Brandenburg zur Bestimmung der ärztlichen Gutachter heranzuziehen, den gesetzlichen Vorgabe noch entspricht, nicht stellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).