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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 17.08.2017 – VG 1 K 510/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0817.1K510.16.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 1. Dezember 2015 zur 1. Änderung der Entgeltordnung für die Nutzung der gemeindlichen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen der Gemeinde Gumtow rechtmäßig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung.
In der Gemeindevertretersitzung vom 6. Oktober 2015 wurde unter Tagesordnungspunkt 17 eine Änderung der Entgeltordnung für die Nutzung der gemeindlichen und kulturellen und sportlichen Einrichtungen der Gemeinde G... vom 23. Juni 2011 beschlossen (Beschluss 37/2015).
§ 5 Nr. 2 der Entgeltforderung hatte bislang folgenden Wortlaut:
2. Sporthallen K... und V...- und Gemeinderäume für Sportbetrieb
Pro angefangene Stunde für Vereine und Trainingsgruppen
10,00 €
Kinder- und Jugendgruppen
frei
Volkssolidarität und Seniorengruppen
frei
Die Norm wurde wie folgt neu gefasst:
2. Sporthallen für sämtliche Nutzungen und Gemeinderäume für sportliche Nutzungen
Pro angefangene Stunde für ortsansässige Vereine und Trainingsgruppen
frei
pro angefangene Stunde für ortsansässige Gruppen der Volkssolidarität und Seniorengruppen
frei
pro angefangene Stunde für Kinder- und Jugendgruppen von Sportvereinen
frei
pro angefangene Stunde für nichts ortsansässige Vereine, Trainingsgruppen, Gruppen der Volkssolidarität und Seniorengruppen
14,84 €
pro angefangene Stunde für private Nutzung
14,84 €
Als ortsansässige Vereine, Trainingsgruppen, Gruppen der Volkssolidarität und Seniorengruppen werden nur solche anerkannt, bei denen mindestens 90 % der Mitglieder Einwohner der Gemeinde sind.
Dieser Änderungsantrag wurde mit 8 Stimmen gegen 4 Stimmen und einer Stimmenthaltung angenommen. Das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 6. Oktober 2015 wurde von dem Vorsitzenden am 18. November 2015 unterzeichnet.
Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht des Beklagten beanstandete der Bürgermeister ... unter dem Tagesordnungspunkt 18a den Gemeinderatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 Nr. 37/2015, weil an der Beschlussfassung Mitglieder der Gemeindevertretung mitgewirkt hätten, für die ein Mitwirkungsverbot bestanden habe. Die beschlossene Änderung könnte ihnen oder den Vereinen, deren Vorstand sie angehörten, einen unmittelbaren Vorteil bringen bzw. seien sie Angehörige einer bevorteilten Person. Im Einzelnen handele es sich dabei um folgende 7 der insgesamt 13 Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben:
Daraufhin beschloss die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 1. Dezember 2015 erneut die 1. Änderung der Entgeltordnung mit 10 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen. Die Namen der Mitglieder und ihr Stimmverhalten ergeben sich aus dem Protokoll. Der Bürgermeister ... hatte sich zuvor für befangen erklärt und nicht an der Abstimmung teilgenommen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 beanstandete der Bürgermeister auch diesen Beschluss gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und legte die Beanstandung mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 dem Beklagten zur Entscheidung vor. Nach Auffassung des Bürgermeisters waren bei der Entscheidung vom 1. Dezember 2015 mindestens 5 Gemeindevertreter, die mit Ja gestimmt haben, wegen Befangenheit ausgeschlossen. Dies seien die schon oben erwähnten Mitglieder .... Zusätzlich habe zu Unrecht mitgewirkt:
...
Hätten die mindestens 5 befangenen Gemeindevertreter nicht an der Abstimmung teilgenommen, wäre mit 5 Ja- und 5 Nein-Stimmen keine Mehrheit erreicht worden. Der Antrag wäre bei Stimmengleichheit abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 stellte der Beklagte fest, dass der erneute Beschluss vom 1. Dezember 2015 (37/2015) auf Grund des Mitwirkungsverbots von Gemeindevertretern rechtswidrig beschlossen wurde und entsprechend durch den Bürgermeister gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) zu beanstanden war. Bei der Beschlussfassung vom 6. Oktober 2015 hätten Gemeindevertreter teilgenommen, die selbst Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende von Vereinen der Gemeinde seien, mit einem Vorsitzenden verwandt seien sowie Senioren, die somit in den Bereich „Seniorengruppen“ fielen. Das Mitwirkungsverbot sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Vorteil nur darauf beruhe, dass jemand Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe sei, deren gemeinsames Interesse durch die Angelegenheit berührt werde. So hätten auch Senioren an der Abstimmung nicht teilnehmen dürfen, da sie nicht als Teil einer Gruppe betroffen seien, sondern ein individuelles Interesse an der Nutzung der Räume hätten. In diesem Fall wäre der Antrag mit 3 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen abgelehnt worden. Somit sei der Beschluss zu Recht vom Bürgermeister beanstandet worden.
Hiergegen richtet sich die am 2. März 2016 erhobene Klage.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Beanstandung schon aus formalen Gründen rechtswidrig sei. Die Sitzung habe nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Beschluss stattgefunden. Zu diesem Tagesordnungspunkt sei zudem nicht eingeladen worden. Es sei auch keine namentliche Abstimmung erfolgt.
Außerdem seien sämtliche Mitglieder des Gemeinderats, die als befangen angesehen wurden, als Mitglieder einer größeren Bevölkerungsgruppe zu betrachten. Diese Gruppe habe ein kollektives Interesse daran, die Sporthallen der Gemeinde für gemeinsame sportliche und andere Vereinsaktivitäten zu nutzen. Es bestehe kein individuelles Sonderinteresse von bestimmten Mitgliedern. Die bloße Eigenschaft als Senior sage nichts darüber aus, ob auch eine Mitgliedschaft in einer Seniorengruppe bestehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichtet, festzustellen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 1. Dezember 2015 zur 1. Änderung der Entgeltordnung für die Nutzung der gemeindlichen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen der Gemeinde G... rechtmäßig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beschlüsse seien vom Bürgermeister ordnungsgemäß und fristgerecht beanstandet worden. Die Zweiwochenfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) beginne erst zu laufen, wenn die Niederschrift vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung unterschrieben worden sei, hier also erst am 18. November 2015. Die Angelegenheit habe auch auf die Tagesordnung gesetzt werden können, da sie keinen Aufschub geduldet habe, denn die Frist wäre am 2. Dezember 2015 abgelaufen. Eine namentliche Abstimmung liege vor, wenn im Protokoll vermerkt worden sei, wie jedes Mitglied abgestimmt habe. Das sei hier geschehen.
Die Beanstandung sei auch zu Recht erfolgt. Senioren der Seniorengruppen seien nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf von der Abstimmung ausgeschlossen, weil die Änderung ihnen einen individuellen Vorteil bringe, da sie kein übliches Entgelt zu zahlen hätten. Bei Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Vereine liege ein Vorteil gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf für ihre Vereine vor. Sie seien aber auch als Vereinsmitglieder selbst bevorteilt und hätten deswegen ein Interesse an der Entscheidung. Ein Mitwirkungsverbot bestehe auch für Gemeindevertreter, deren Angehörige im Sinne von § 22 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BbgKVerf Vereinsvorsitzende oder stellvertretende Vereinsvorsitzende seien.
Ein Gruppenvorteil im Sinne von § 22 Abs. 3 Nr. 1 BbgKVerf könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil nur ortsansässige Vereine und Gruppen bevorteilt würden. Außerdem könne von einer Bevölkerungsgruppe in der Regel nicht gesprochen werden, wenn die Mitglieder bekannt und auf zählbar seien. Dies sei hier aber möglich.
Es sei davon auszugehen, dass die Vereinsvorsitzenden und die Mitglieder von Seniorengruppen bei der Abstimmung über die Entgeltordnung nicht von Gemeinwohlerwägungen ausgegangen seien, die auf die Beschaffung von Erträgen und Einzahlungen abzielten, sondern von eigenem Interesse geleitete worden seien, die auf die Entgeltfreiheit für die Nutzung der Sporthallen ausgerichtet gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig.
Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, mit der festgestellt wurde, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 1. Dezember 2015 rechtswidrig zustande gekommen und dementsprechend vom Bürgermeister zu beanstanden war. Es handelt sich dabei um einen feststellenden Verwaltungsakt (Schumacher in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juli 2016, § 55 Anm. 10.2; Grünewald in: Potsdamer Kommentar, Stand März 2017, BbgKVerf § 55 Rn. 59). Dagegen ist die Verpflichtungsklage statthaft, mit der eine die Klägerin begünstigende Entscheidung nach § 55 Abs. 1 S. 11 BbgKVerf begehrt wird.
Die Gemeinde ist in diesem Verfahren auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-), denn ihr gegenüber ergeht nach § 55 Abs. 1 S. 11 BbgKVerf die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Gemeinde wird dabei zutreffend durch den Bürgermeister vertreten. Auch wenn um dessen Beanstandung in der Funktion als Bürgermeister gestritten wird, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 53 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf, wonach der Bürgermeister rechtlicher Vertreter der Gemeinde ist. Er hat die Belange der Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten entsprechend den Beschlüssen der Gemeindevertretung wahrzunehmen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf; vgl. Schumacher a.a.O., § 55 Anm. 13.2).
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf es nach § 119 BbgKVerf nicht.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 1. Dezember 2015 (Nr. 37/2015) rechtmäßig war (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Nach § 55 Abs. 1 BbgKVerf hat der Hauptverwaltungsbeamte Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vorlage der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung, gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden. Die Gemeindevertretung hat spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung erneut zu entscheiden. Abstimmungen erfolgen namentlich. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe. Ist nach der Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihn erneut innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden. Nach der erneuten Beanstandung hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde herbeizuführen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. Die Entscheidung muss durch die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, getroffen werden.
Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Beklagten ist dabei auch, ob das Beanstandungsverfahren, welches zur Vorlage an die Kommunalaufsicht geführt hat, entsprechend den Anforderungen in § 55 Abs. 1 BbgKVerf durchgeführt wurde, denn das gestufte Beanstandungsverfahren stellt eine Einheit dar (Grünewald, a.a.O. § 55 Rn. 14), wobei lediglich die letzte Stufe, die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit durch die Kommunalaufsichtsbehörde, der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beanstandungsfristen eingehalten wurden, weil die maßgeblichen Beschlüsse ansonsten wirksam geworden wären.
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin ist das Beanstandungsverfahren durch den Bürgermeister nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. Insbesondere ist die Frist für den Ausspruch der ersten Beanstandung von 2 Wochen (§ 55 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf) eingehalten worden. Die Frist begann mit der Vorlage der vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung unterschriebenen Niederschrift am 18. November 2015 und endete damit am 2. Dezember 2015. Die Beanstandung erfolgte gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 1. Dezember 2015. Zwar ist zu dieser Sitzung nicht gemäß § 55 Abs. 1 S. 7 BbgKVerf unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe eingeladen worden. Dies ist aber nach § 35 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf unschädlich, da die Tagesordnung der Sitzung durch Beschluss um den Tagesordnungspunkt 18 a erweitert wurde. Es handelte sich um eine Angelegenheit, die keinen Aufschub duldete. Das Eilbedürfnis ergab sich aus dem drohenden Ablauf der Frist des § 55 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf und dem Umstand, dass nach § 55 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf über die Beanstandung spätestens in der nächsten Sitzung durch die Gemeindevertretung zu entscheiden war. Auch die weiteren Fristen wurden eingehalten.
Die Abstimmung über den Beschluss erfolgte nach § 55 Abs. 1 S. 5 BbgKVerf namentlich. Dazu ist es erforderlich, dass offen abgestimmt und im Protokoll vermerkt wird, wie jedes Mitglied abgestimmt hat (Schumacher, a.a.O., § 39 Anm. 5.2). Das ist hier erfolgt. Nicht erforderlich war, dass dazu jeder Gemeindevertreter namentlich aufgerufen wurde.
Die 1. Änderung der Entgeltordnung für die Nutzung der gemeindlichen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen der Gemeinde G... ist in der Sitzung am 1. Dezember 2015 auch durch die Gemeindevertretung entsprechend den Vorgaben der Brandenburgischen Kommunalverfassung wirksam beschlossen worden. Entgegen der Beanstandung durch den Bürgermeister und der Entscheidung des Beklagten waren keine Gemeindevertreter wegen eines Mitwirkungsverbots von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf darf ein Gemeindevertreter an der Entscheidung einer Angelegenheit, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, nicht mitwirken (Mitwirkungsverbot). Das gleiche gilt nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf für Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil bringen kann.
Der Beklagte nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass die Gemeindevertreter zu dem von § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf erfassten Personenkreis gehören. Die Freistellung von der Zahlung von Entgelten für die Nutzung von Sporthallen und Gemeinderäumen für sportliche Nutzungen bringen den eingetragenen Vereinen, deren Vorstandsmitglieder Gemeinderatsmitglieder sind, einen Vorteil, denn die Vereine müssen für die Nutzung kein Entgelt entrichten. Die Änderung der Satzung kann damit auch den Mitgliedern der begünstigten ortsansässigen Vereine und Trainingsgruppen sowie den Teilnehmern von sportlichen Veranstaltungen der ortsansässigen Gruppen der Volkssolidarität und Seniorengruppen einen Vorteil bringen, weil sonst mit großer Wahrscheinlichkeit von den Vereinen und Gruppen für die Teilnahme an den Veranstaltungen Kostenbeteiligungen geltend gemacht würden. Schließlich hat der Beklagte auch die Mitwirkungsverbote für Angehörige nach § 22 Abs. 5 BbgKVerf im Ausgangspunkt zutreffend erfasst.
Diese Mitwirkungsverbote nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BbgKVerf greifen hier aber nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BbgKVerf nicht ein. Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten danach nicht, wenn der Vorteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. So liegt es hier.
Als Berufs- oder Bevölkerungsgruppe ist dabei ein größerer Personenkreis zu verstehen. Dieser muss gemeinsame, gleichgerichtete, typisch übereinstimmende Ziele zum Inhalt haben. Unter Bevölkerungsgruppen sind dabei Personenmehrheiten zu verstehen, die grundsätzlich nicht von vornherein persönlich bekannt, feststellbar und aufzählbar, sondern die nach örtlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten abgrenzbar sind. Dies ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Personenkreis individuell abschließend bestimmt oder bestimmbar ist, vor allem, wenn es sich um eine zahlenmäßig nur kleine Gruppe, also z. B. die Anlieger einer Straße oder eines Straßenabschnitts, handelt (VG Neustadt, Urteil vom 28. Februar 2011 – 3 K 958/10.NW –, juris, Rn. 26).
Der Begriff der Bevölkerungsgruppe ist dabei eng mit der Anforderung des § 22 Abs. 1 BbgKVerf verknüpft, wonach der gebotene Vorteil ein unmittelbarer sein muss, um ein Mitwirkungsverbot auszulösen. Ein unmittelbarer Vorteil wäre nur dann gegeben, wenn ein Gemeinderatsmitglied aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betroffene nicht mehr uneigennützig und zum Wohle der Gemeinde handelt; das individuelle Sonderinteresse ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich von dem Interesse der Gemeinde abhebt und auch kein Gruppeninteresse ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00 .NE, n.V.; Schumacher, a.a.O., § 22 Anm. 4.5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitglieder einer Gemeindevertretung als Einwohner von den Entscheidungen der Gemeindevertretung regelmäßig mehr oder weniger betroffen sind. Diese Betroffenheit ist typischer Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung und kann nicht für sich genommen zu einem Ausschluss führen, weil sonst bestimmte Regelungen – wie Gebühren und Beitragssatzungen – vielfach Gefahr liefen, nicht auf dem vorgesehenen Weg verabschiedet werden zu können, weil alle oder der überwiegende Teil der Mitglieder der Gemeindevertretung davon betroffen sind und ausgeschlossen wären. Danach bedarf es für das Eingreifen des Mitwirkungsverbots eines besonderen individuellen Interesses des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, das über diese allgemeine Betroffenheit hinausgeht. So reicht bei der Zugehörigkeit zu der Gruppe einer von einer Beitragserhebung potenziell betroffen Grundstückseigentümer die mögliche individuelle Ersparnis hinsichtlich des sonst anfallenden Beitragsaufwands nicht aus, um einen Sondervorteil im Sinne des gemeinderechtlichen Mitwirkungsverbots anzunehmen. (OVG Brandenburg, a.a.O.). Zudem würde gerade bei kleineren Gemeinden mit überschaubaren Einwohnerzahlen eine zu weite Ausdehnung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote die kommunale Selbstverwaltung infrage stellen (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 1 ZB 12.1976 -, juris Rn. 12).
Die nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BbgKVerf hier maßgebliche Bevölkerungsgruppe sind die Einwohner der Gemeinde G..., die durch den Beschluss zu § 5 Nr. 2 der Entgeltordnung begünstigt werden. Nach der 1. Änderungssatzung sind dies die Mitglieder aller ortsansässigen Vereine und Trainingsgruppen, die Teilnehmer an Veranstaltungen der ortsansässigen Gruppen der Volkssolidarität und Seniorengruppen sowie die Mitglieder von Kinder- und Jugendgruppen von Sportvereinen. Der Vorteil im Sinne von § 22 Abs. 1 BbgKVerf besteht darin, dass alle diese Personen die beiden Sporthallen der Gemeinde für sämtliche Nutzungen und weitere Gemeinderäume für sportliche Nutzungen kostenfrei in Anspruch nehmen können.
Nach dem aktuellen Internetauftritt der Klägerin gibt es in der Gemeinde G... bei 4.378 Einwohnern in 16 Ortsteilen 19 Vereine. Hinzu kommen die örtlichen Einrichtungen der Volkssolidarität und die Seniorengruppen sowie weitere Trainingsgruppen und Kinder- und Jugendgruppen der Sportvereine. Angesichts der geringen Einwohnerzahl der Gemeinde dürfte also ein ganz erheblicher Teil der Einwohnerschaft Mitglied einer oder mehrerer dieser Vereine und Gruppen sein. Nicht anders stellt sich das Bild bei den Gemeindevertretern dar. Von den 16 bei der Abstimmung am 1. Dezember 2015 anwesenden Mitgliedern war nach den Feststellungen des Beklagten deren Hälfte, also 8 Personen, mit Gruppen und Vereinen i.S.v. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf verbunden.
Die begünstigte Bevölkerungsgruppe verbindet dabei der Zweck, in kommunalen Räumen Sport zu treiben und die beiden Sporthallen auch zu anderen Zwecken kostenfrei zu nutzen.
Die Mitglieder dieser Gruppe sind nicht vollständig zu individualisieren und zu benennen. Die Gruppe umfasst, anders als bei den Vereinen, mit den Trainingsgruppen und Seniorengruppen einen Personenkreis, der nicht wegen seiner Mitgliedschaft von vornherein feststellbar ist. Der begünstigte Personenkreis erreicht zudem eine Größe, die der von Beitrags- und Gebührensatzungen sowie Flächennutzungsplänen betroffenen Eigentümer von Grundstücken in einer Gemeinde vergleichbar ist, bei denen bereits eine unmittelbare Betroffenheit fehlt (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 1 ZB 12.1976, juris - Rn. 12).
Der Annahme einer Gruppe im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 BbgKVerf steht es nicht entgegen, dass nicht ortsansässige Vereine und Gruppen nach der 1. Änderungssatzung ein Nutzungsentgelt zu zahlen haben. Deren Freistellung ist weder aus Gründen der Gleichbehandlung geboten noch müssen in der maßgeblichen Bevölkerungsgruppe sämtliche potenziellen Nutzer enthalten sein. Die 1. Änderungssatzung führt demgegenüber nicht dazu, dass innerhalb der Gemeinde bestimmte Vereine und Gruppen bevorzugt werden. Sie gilt vielmehr für alle Vereine und die näher bezeichneten Gruppen ohne Beschränkung. Den Einwohnern steht es zudem frei, weitere Vereine und Gruppen zu bilden, die dann in den Genuss der Vergünstigung kämen.
Dieser Bevölkerungsgruppe gehören auch die von dem Mitwirkungsverbot betroffenen Gemeinderatsmitglieder als unmittelbar Begünstigte oder als Vertreter von begünstigten Vereinen bzw. deren Angehörige an. Da die Gruppe der Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu den ortsansässigen Vereinen und sonstigen Gruppierungen bzw. die Zahl der Vereine und Gruppierungen aber so groß ist, dass nahezu jeder Einwohner, der ein entsprechendes Interesse hat, in den Genuss einer kostenfreien Nutzung der Gemeinderäume und Hallen kommen kann, bleibt dahinter der Vorteil, der auch den Gemeinderatsmitgliedern persönlich und den von ihnen vertretenen Vereinen geboten wird, zurück. Eine darüber hinausgehende besondere persönliche Beziehungen der Gemeinderatsmitglieder zum Gegenstand der Beschlussfassung oder ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung ist nicht feststellbar. Die nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf grundsätzlich eingreifenden Mitwirkungsverbote galten daher bei der Beschlussfassung am 1. Dezember 2015 nicht.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (vgl. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).