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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.08.2017 – VG 12 L 696/17

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0829.12L696.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2017/18 vorläufig in die 7. Jahrgangsstufe der L... aufzunehmen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit des Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der Vergabe von Schulplätzen faktisch verbunden ist, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Prüfung ergibt keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in die 7. Jahrgangsstufe der L... aufzunehmen und die entgegenstehende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 23. März 2017 rechtswidrig ist.

Die für die einzurichtenden 7. Klassen ermittelte Kapazität ist nicht zu beanstanden. Auszugehen ist dabei von der Festlegung des Schulträgers, wonach an der L... fünf Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden. Da acht Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen wurden, begegnet es keinen Bedenken, dass zwei Integrationsklassen vorgesehen und die Klassenstärke in diesen sog. „Klassen mit gemeinsamem Unterricht“ auf jeweils 23 Schüler festgelegt wurden. Dies steht in Übereinstimmung mit der Regelung in § 8 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung in der bis zum 1. August 2017 geltenden Fassung vom 10. Juli 2009 (SopV a.F.), wonach in Klassen mit gemeinsamem Unterricht nicht mehr als 23 Schüler unterrichtet werden sollen. Daran hat sich für das Schuljahr 2017/2018 auch mit Inkrafttreten der Sonderpädagogikverordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung vom 20. Juli 2017 (SopV) nichts geändert (s. § 18 Abs. 2 SopV). Für die verbleibenden drei Klassen wurde eine Klassenstärke von 28 Schülern bestimmt. Dies entspricht der Obergrenze, die Nr. 5 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 in der Fassung vom 29. April 2015 i.V.m. der Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation für Klassen der Sekundarstufe I an Gesamtschulen festlegt. Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - 12 L 625/07 und vom 22. August 2014 - VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll. Dies ergibt eine Aufnahmekapazität von Plätzen für insgesamt 130 Schüler (2 x 23 + 3 x 28 = 130). Dem standen 192 Schüler ohne Förderbedarf und acht Schüler mit Förderbedarf gegenüber.

Da es sich bei der gewünschten Schule um eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule) handelt, bestimmen sich die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens nach § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) i.V.m. § 32 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 2. August 2007 in der Fassung vom 25. März 2013. Danach sind für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt - wie dies vorliegend der Fall ist -, die zur Verfügung stehenden Plätze nach folgendem Aufnahmeverfahren zu vergeben:

Bis zu einem Drittel der Plätze werden an Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (AHR) gewählt und die Eignung dafür nachgewiesen haben (§§ 53 Abs. 3 Satz 7 BbgSchulG, 32 Sek I-V). Das Auswahlverfahren für diese Schüler wird entsprechend § 43 Sek I-V durchgeführt (§ 32 Satz 2 Sek I-V). Das Auswahlverfahren für die verbleibenden Plätze, d.h. für den vom Antragsteller gewählten Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife (FOR/EBR), richtet sich nach § 53 Abs. 3 Satz 4 bis 7 sowie Abs. 4 BbgSchulG i.V.m. §§ 32, 49 und 50 Sek I-V nach der Auswahl an Oberschulen. Von der Gesamtzahl der im Bereich FOR/EBR bestehenden freien Plätze sind daher gemäß §§ 53 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 Ziff. 1 BbgSchulG vorrangig und vorab die sog. „besonderen Härtefälle“ abzuziehen. Darüber hinaus sind ebenfalls vorab die Plätze für Schüler abzuziehen, bei denen nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Gemäß § 4 Abs. 4 Sek I-V erfolgen die Aufnahmen und Zuweisungen dieser Schüler außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 BbgSchulG vor. Schließlich sind nach § 7 Abs. 2 Sek I-V Wiederholer vorrangig aufzunehmen. Die verbleibenden Plätze sind gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 und 6 BbgSchulG nach der Nähe der Wohnung zu vergeben, wobei bis zu 50 % an Schüler vergeben werden können, bei denen besondere Gründe vorliegen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet das von der Antragsgegnerin durchgeführte Aufnahmeverfahren nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zwar teilweise Bedenken; diese führen aber nicht dazu, dass einer der für die EBR/FOR-Gruppe zur Verfügung stehenden Plätze an den Antragsteller zu vergeben gewesen wäre.

Soweit die Antragsgegnerin in der EBR/FOR-Gruppe 80 Plätze vergeben hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Anzahl ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin von der Gesamtkapazität von 130 Plätzen vorab acht Plätze für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zwei Plätze für Wiederholer abgezogen hat und die sich dadurch errechneten 120 Plätze zu einem Drittel auf die AHR-Gruppe und zu zwei Dritteln auf die hier maßgebliche EBR/FOR-Gruppe verteilt hat.

Von den 80 Plätzen in der EBR/FOR-Gruppe war kein Platz an den Antragsteller aufgrund eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 53 Abs. 3 und Abs. 4 BbgSchulG vorrangig zu vergeben. Nach diesen Regelungen sind im Auswahlverfahren Schüler vorrangig als „besondere Härtefälle“ zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Von einer Unzumutbarkeit ist nach § 53 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG insbesondere dann auszugehen, wenn aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind (Nr. 1), durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten (Nr. 2) oder aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 3). Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO bedarf es zur Glaubhaftmachung des anspruchsbegründenden Härtefalls der substanziierten und nachvollziehbaren Darlegung derjenigen Umstände, aus denen der Betreffende das Bestehen dieses Härtefalls herleitet. Das Tatsachenvorbringen muss für sich genommen geeignet sein, den behaupteten Härtefall stichhaltig darzutun und die Abgrenzung von einem nicht ausreichenden bloßen „Schulwunsch“ ermöglichen. Diese Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Aufnahme an einer bestimmten Schule erreicht werden soll, typischerweise und ungeachtet des nur vorläufigen Charakters der erstrebten Entscheidung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt und in der Regel die Entscheidung wegen des heranrückenden Schuljahres kurzfristig zu treffen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Gründe in der privaten Sphäre des Schülers bzw. seiner Familie liegen, also der Kenntnis der Schule und des Gerichts entzogen sind (vgl. zur vergleichbaren Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 – OVG 3 S 88.08 -, juris Rn. 4).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass er die S..., der er nach Ablehnung seiner Wunschschulen zugewiesen wurde, nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichen kann. Aus den Angaben von Google-Maps folgt, dass er die Strecke zwischen seiner Wohnung und dieser Schule mit Bus und Straßenbahn zurücklegen kann. Dabei beginnt der Hinweg um 7:05 Uhr und endet nach einmaligem Umsteigen einschließlich Fußwegzeiten von insgesamt elf Minuten um 7:52 Uhr, dauert also 47 Minuten. Für den Rückweg besteht danach bei Schulschluss um 13:30 Uhr eine Verbindung von 13:34 Uhr bis 14:23 Uhr und bei Schulschluss um 15:15 Uhr eine Verbindung von 15:34 Uhr bis 16:23, so dass der Schulweg jeweils 49 Minuten dauert. Diese Angaben stimmen in etwa mit der Internet-Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) überein, wonach der Weg von der Wohnung des Antragstellers bis P... von 6:55 Uhr bis 7:41 Uhr dauert, also 46 Minuten. Für den Rückweg weist die VBB-Fahrplanauskunft – jeweils einschließlich Fußwegen - 45 Minuten dauernde Verbindungen von 13:39 Uhr bis 14:24 Uhr für den Schulschluss um 13:30 Uhr und von 15:19 Uhr bis 16:04 Uhr für den Schulschluss um 15:15 Uhr aus. Dabei wird für den Fußweg von der Schule bis zum Bus 693 eine Dauer von zwei Minuten und für den Bus als Abfahrtszeit 15:21 Uhr angegeben, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller den Bus auch nach Schulschluss erreichen kann. Die unterschiedlichen Angaben von VBB und Google-Maps beruhen offensichtlich auf dem Umstand, dass der VBB für den Weg vom Magnus-Zeller-Platz zum Schilfhof und zurück die Fahrt mit dem Bus 693 in Ansatz bringt (1 Minute Fahrweg) und Google-Maps einen Fußweg (8 Minuten). Hin- und Rückweg betragen damit nach beiden Varianten weniger als eine Stunde, und zwar auch unter Berücksichtigung der Wartezeiten, die sich dadurch ergeben, dass die Fahrzeiten nicht optimal auf Unterrichtsbeginn und –ende abgestimmt sind. Die Kammer verkennt nicht, dass dieser Schulweg damit deutlich länger ist als der Schulweg zu der vom Antragsteller gewünschten Leonardo-da-Vinci-Gesamtschule, der mit Wartezeiten nur ca. 30 Minuten beträgt. Damit ist der Weg zur Gesamtschule Am Schilfhof jedoch nicht zugleich unzumutbar. Die Kammer geht von einer Unzumutbarkeit erst bei einem Schulweg von deutlich mehr als einer Stunde aus (Beschluss vom 21. August 2014 – VG 12 L 625/14 -, EA S. 6). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Grenze entgegen den Wegezeiten, die sich – wie dargelegt - aus den Fahrplänen ergeben, erreicht oder überschritten ist. Insbesondere ist die eidesstattliche Versicherung seiner Eltern nicht zur Glaubhaftmachung seines Vortrags geeignet, wegen der Verkehrssituation dauere der Weg tatsächlich ca. eineinhalb Stunden. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nicht, dass die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren wurde, die auch der Antragsteller für seinen Schulweg nutzen wird. Eine Fahrt mit dem Auto wäre jedenfalls nicht aussagekräftig, weil für den Schulweg des Antragstellers auch die Tram genutzt wird, die aufgrund ihrer Schienenbindung wenig staugefährdet ist und zudem teilweise – etwa im Bereich des Nauener Tors - über eine günstigere Streckenführung verfügt als der Autoverkehr. Weiter ist in der eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, dass die Fahrt im Berufsverkehr unternommen wurde, nicht aber, dass die Fahrt zu den für den Schulweg des Antragstellers maßbeglichen Zeiten absolviert wurde. Schließlich fehlt es an einer Glaubhaftmachung dafür, dass die bei der Fahrt festgestellte Verkehrssituation typisch und nicht nur eine Ausnahme ist. Insgesamt ist die eidesstattliche Versicherung daher nicht geeignet, die behauptete Dauer des Schulwegs, die nicht gerichtsbekannt ist, zu stützen. Im Übrigen hat das Gericht auch bei wiederholter Abfrage der aktuellen Verkehrslage der Stadt P... (www.mobil-p....de/verkehrsmeldungen/verkehrslage) für den Schulweg des Antragstellers keine Hinweise auf Stau oder zähfließenden Verkehr erhalten.

Soweit der Antragsteller auf die besonderen Umstände im Zusammenhang mit den Bedürfnissen seines Zwillingsbruders und der Pflegebedürftigkeit seiner Großeltern verweist, hat er auch damit keinen Härtefall glaubhaft gemacht. Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass für den Bruder des Antragstellers Besonderheiten zu beachten sein könnten, die möglicherweise zu einer bevorzugten Aufnahme aufgrund sonderpädagogischen Förderbedarfs oder aufgrund eines Härtefalls führen, wenn voraussichtlich im nächsten Jahr sein Schulwechsel auf die weiterführende Schule ansteht. Diese den Bruder betreffenden Gründe könnten aber nur dann auch für den Antragsteller einen Härtefall im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG begründen, wenn es erforderlich wäre, dass die Brüder dieselbe nahe gelegene Schule besuchen. Dies hat der Antragsteller gemessen an den oben dargelegten Anforderungen indes nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat sich zwar darauf berufen, dass der gemeinsame Besuch der L... erforderlich sei, damit der Bruder den Schulweg bewältigen könne. Konkrete Darlegungen, die diese Annahme überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, fehlen aber. Der Antragsteller hat zu seinem Bruder im Wesentlichen nur vorgetragen, dass dieser an einer erheblichen Lernschwierigkeit leide, in seiner Selbständigkeit eingeschränkt sei und Hilfestellung durch logopädische Betreuung sowie bei der Fertigung von schulischen Aufgaben benötige. Diese wenig konkreten Ausführungen stellen keine geeignete Grundlage für die Prognose dar, dass der Bruder im Schuljahr 2018/2019 den Schulweg zu jeder in Betracht kommenden weiterführenden Schule nur in Begleitung des Antragstellers wird bewältigen können. Substanzielle Angaben – etwa in Gestalt einer eventuell vorliegenden Grundfeststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder eines aussagekräftigen ärztlichen oder psychologischen Gutachtens –, die diese Prognose rechtfertigen würden, sind nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller hat auch sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, der gemeinsame Schulbesuch sei zum Erhalt der Geschwisterbindung und zur Vermeidung von Geschwisterrivalität erforderlich. Dass die Ausbildung von Geschwistern – auch wenn es sich um Zwillinge handelt - nicht synchron verläuft, ist nicht ungewöhnlich und begründet regelmäßig keine Belastungen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten und daher die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen würden. Aus welchen Gründen hier ausnahmsweise der Besuch derselben Schule erforderlich sein soll, ist somit nicht substanziiert und anschaulich vorgetragen worden. Im Übrigen werden die Brüder bereits im Schuljahr 2017/2018 unterschiedliche Schulen besuchen, so dass die Bereiche Geschwisterbindung und –rivalität ohnehin schon in diesem Schuljahr – gegebenenfalls mit sachkundiger Unterstützung – zu bearbeiten sein werden.

Schließlich führt die Pflegebedürftigkeit der Großeltern nicht zur Annahme eines Härtefalls. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Eltern des Antragstellers dadurch belastet sind. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Belastung in einem nicht mehr zumutbaren Maß ansteigen wird, wenn der Antragsteller die Schilfhof-Gesamtschule besucht. Dem Antragsteller ist es - wie ausgeführt - möglich und zumutbar, den Weg zu dieser Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen; durch den Schulweg werden die Eltern also nicht weiter belastet. Ihre Belastung könnte sich allenfalls dadurch erhöhen, dass der Antragsteller infolge der längeren Fahrzeiten weniger Zeit hat, seinem Bruder Hilfestellung zu leisten. Dass dies in einem unzumutbaren Ausmaß der Fall sein wird, ist allerdings nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller kann auch nicht wegen des Vorliegens besonderer Gründe nach § 53 Abs. 3 Satz 5 BbgSchulG i.V.m. § 50 Abs. 3 Sek I-V vorrangige Aufnahme beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelungen in Bezug auf das Merkmal „besondere Gründe“ überhaupt hinreichend bestimmt sind (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 30. August 2017 – VG 12 L 915/17). Denn der Antragsteller hat weder einen dieser Gründe geltend gemacht noch ist ein solcher oder vergleichbarer Grund sonst ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers seine Wohnung hat. Der besondere Grund nach § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Sek I-V kommt nur im Verhältnis zu Schülern zum Tragen, die außerhalb des Gebietes des Schulträgers wohnen. Solche Schüler hat die Antragsgegnerin an der Leonardo-da-Vinci-Gesamtschule ausweislich der überreichten Listen indes nicht aufgenommen.

Stehen dem Antragsteller somit Härtefall- oder besondere Gründe nicht zur Seite, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass er auch bei der Vergabe der verbleibenden Plätze nach der Nähe der Wohnung zur Schule nicht berücksichtigt wurde.

Allerdings dürfte das Vergabeverfahren fehlerhaft sein, soweit die Antragsgegnerin vier Plätze an Schüler vergeben hat, die als besonderen Grund „Geschwister“ angegeben haben. Denn nach dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Willen des Gesetzgebers soll ein älteres Geschwisterkind nur dann zur bevorzugten Aufnahme auf einer Schule führen, wenn nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass den Eltern nicht zugemutet werden kann, das jüngere Geschwisterkind zu einer anderen Schule zu bringen (vgl. ausführlich: Beschluss der Kammer vom 30. August 2017 – VG 12 L 915/17 -). Ob und mit welchem Ergebnis eine solche Einzelfallprüfung bezogen auf die in Rede stehenden Schüler durchgeführt wurde, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn der Antragsteller kann durch das angestrengte Verfahren nicht besser gestellt werden als in einem ordnungsgemäß durchgeführten Auswahlverfahren. Ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren hätte aber allenfalls dazu führen können, dass alle im Bereich FOR/FBR zur Verfügung stehenden 80 Plätze nach Wohnortnähe zu vergeben gewesen wären. Selbst wenn die vier aufgrund der Geschwisterregelung aufgenommenen Schüler dabei auf einem Listenplatz hinter ihm einzureihen gewesen wären, hätte der Antragsteller jedoch aufgrund seines Listenplatzes 96 keinen Platz nach dem Kriterium der Wohnortnähe erhalten.

Darüber hinaus sind Fehler im Auswahlverfahren weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere ist für die acht Plätze, die an Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben wurden, der Förderbedarf nachgewiesen.

Weitere reguläre Plätze sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vorhanden. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von Wiederholern nicht beanspruchten Plätze nach § 7 Abs. 2 Satz 4 Sek I-V an Nachrücker entsprechend der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben werden.

Im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers steht für ihn auch nicht deswegen ein Platz zur Verfügung, weil die Schülerzahl in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht von 23 auf 28 Schüler zu erhöhen wäre. Ein Abweichen von der „Soll-Vorschrift“ des § 8 Abs. 2 SopV a.F. bzw. § 18 Abs. 2 SopV kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen Grundes in Betracht. Dieser ist nicht schon dann anzunehmen, wenn nicht sämtliche Schüler an ihrer Wunschschule aufgenommen werden konnten, sondern kann erst vorliegen, wenn nicht alle Schüler Aufnahme an einer Schule gefunden haben, die ihrem Bildungsgangwunsch entspricht und in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung liegt. Das ist aber nach den Angaben des Staatlichen Schulamtes, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, nicht der Fall. Hinzu kommt, dass in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht jeweils vier Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen wurden, also die festgelegte Höchstzahl. Im Übrigen hätte der Antragsteller aufgrund seines Listenplatzes 96 selbst dann keinen Platz erhalten, wenn die Klassengröße wie von ihm gefordert von 23 auf 28 Schüler zu erhöhen gewesen wäre, weil dann nach der Rangfolge der Liste unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten nur Bewerber bis zum Platz 90 aufzunehmen gewesen wären. Entsprechendes gilt für eine Erhöhung der regulären Klassen über den oberen Wert von 28 Schülern hinaus auf die nach § 103 Abs. 4 BbgSchulG zulässige Höchstgrenze von 30 Schülern. Auch diese Erhöhung würde dem Antragsteller nicht zur Aufnahme verhelfen können, unabhängig davon, dass es aus dem oben genannten Grund an dem nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 3 VV-Unterrichtsorganisation dafür erforderlichen besonderen Bedürfnis fehlt.

Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.