Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 15.09.2017 – VG 9 K 3973/16
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0915.9K3973.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Grundstücks Der Zweckverband, dem die Beklagte vorsteht, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinen satzungsmäßigen Aufgaben u. a. im Ortsteil der Stadt für die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständig ist.
Mit Nacherhebungsbescheid vom 7. August 2013 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des - BeiS-SW - vom 28. Februar 2012 für die erstmalige Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 2.803,87 € heran. Die Bearbeitung des dagegen von der Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. August 2013 eingelegten Widerspruchs stellte die Beklagte im Hinblick auf beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängige - die BeiS-SW vom 28. Februar 2012 betreffende - Normenkontrollverfahren zunächst zurück. Einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte sie mit Schreiben vom 4. November 2013 ab. Nach Ablehnung auch eines gerichtlichen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss der 8. Kammer vom 4. März 2015 (Az.: VG 8 L 915/13) mahnte sie sodann mit Schreiben vom 16. April 2015 den noch offenen Beitrag von 2.803,87 € nebst zwischenzeitlich entstandener Säumniszuschläge in Höhe von 560,- € und 5,- € Mahngebühren an. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 beantragte die Klägerin, dem noch offenen Widerspruch nunmehr stattzugeben und den aufgrund der Mahnung gezahlten Gesamtbetrag von 3.368,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2015 und entstandener Kosten für die Rechtsvertretung in Höhe von 716,63 € zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2016 hob die Beklagte den Beitragsbescheid vom 7. August 2013 in Höhe von 2.803,87 € auf. Die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten seien nicht zu erstatten. Das Widerspruchsverfahren sei gebührenfrei. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere an, dass die Anschlussmöglichkeit und die Vorteilslage bereits vor dem 1. Januar 2000 bestanden hätten und die Beitragserhebung damit auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2941/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300 ff., zu Unrecht erfolgt sei. Die Aufwendungserstattungsfreiheit ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 12 KAG. Die Gebührenfreiheit des Widerspruchsbescheides beruhe auf § 73 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 5 Abs. 3 KAG. Von den bezahlten 3.368,67 € seien der Klägerin 2.808,87 € (2.803,87 € Aufhebungsbetrag und 5,- € Mahngebühr) auszuzahlen. 560,- € sonstige Forderungen seien nicht zu erstatten.
Mit ihrer am 14. Oktober 2016 bei Gericht eingegangen Klage begehrt die Klägerin über die Rückzahlung des Anschlussbeitrages hinaus auch eine Erstattung der von ihr gezahlten Säumniszuschläge und der Mahngebühr. Auch seien die zu Unrecht eingeforderten Beiträge, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu verzinsen und die ihr außergerichtlich im Widerspruchsverfahren angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass es dem Gerechtigkeitsgefühl des billig und gerecht denkenden Beitragsschuldners widersprechen würde, wenn er aufgrund eines rechtswidrigen Bescheides für weitere Kosten einstehen soll, die nicht durch sein fehlerhaftes Verhalten verursacht worden seien. Es läge ein Härtefall vor, den sie nicht zu vertreten habe. Die Anforderung des Anschlussbeitrages sei nichtig und rechtswidrig gewesen. Deshalb sei die Forderung nicht fällig gewesen und kein Verzug eingetreten. Ihr Bemühen um einstweiligen Rechtsschutz sei erfolglos geblieben. Aufgrund der umfangreichen und schwierigen Sach- und Rechtslage sei die Beiziehung eines Rechtsanwalts angemessen und erforderlich gewesen.
Die Klägerin beantragt:
1.Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin gezahlte Säumniszuschläge in Höhe von 560,- € und Mahngebühren in Höhe von 5,- € zu erstatten
2.Die Beklagte ist weiter verpflichtet, der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.368,87 € seit dem 23. April 2015 zu erstatten
3.Die Beklagte ist weiter verpflichtet, der Klägerin außergerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 716,63 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 16. Juli 2016 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung weist sie insbesondere darauf hin, dass die Klägerin sowohl in dem Beitragsbescheid als auch in der Eingangsbestätigung des Widerspruchs darauf hingewiesen worden sei, dass Säumniszuschläge unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung anfallen würden. Bereits entstandene Säumniszuschläge würden durch eine spätere Aufhebung des Beitragsbescheides nicht berührt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. April 2017 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Da über die streitigen Ansprüche gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) - auch soweit sie einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO betreffen - durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden ist, ist das Begehren der Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzzieles dahingehend zu deuten, dass entgegen dem Wortlaut der auslegungsbedürftigen Anträge keine auf eine Geldzahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 4 VwGO) erhoben werden sollte, sondern eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 VwGO. An die Fassung der Anträge ist das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht gebunden.
Die so zu verstehende Klage ist hinsichtlich der Mahngebühr von 5,- € bereits unzulässig, da diese bereits erstattet ist. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO vor der Erhebung der Verpflichtungsklage nicht der nochmaligen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Mit den Entscheidungen, dass die Aufwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und die gezahlten Säumniszuschläge nicht zu erstatten sind, beinhaltet der Widerspruchsbescheid - über die Aufhebung des angegriffenen Beitragsbescheides hinaus - auch eine erstmalige Beschwer der Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 - 1 C 2.14 -, BVerwGE 150, 190 ff. betr. die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheides). Hinsichtlich der begehrten Verzinsung ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft, da der mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 gestellt Zinsantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten ab Antragstellung ist gewahrt.
Soweit zulässig ist die Klage unbegründet. Die Ablehnungen und die Unterlassung der streitigen Geldzahlungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Säumniszuschläge in Höhe von 560,- € (dazu unter 1.) noch auf Verzinsung des gezahlten Gesamtbetrages von 3.368,87 € (dazu unter 2.) oder Erstattung der ihr außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 716,63 € (dazu unter 3).
1.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO besteht ein abgabenrechtlicher Erstattungsanspruch nur dann, wenn eine Abgabe oder eine abgabenrechtliche Nebenforderung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) oder der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Zahlung der Säumniszuschläge durch die Klägerin weder ohne rechtlichen Grund erfolgt noch der rechtliche Grund später weggefallen ist. Die Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) und Abs. 2 KAG i.V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten Betrag zu entrichten ist, wenn die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet ist. Mit dieser Regelung macht der Gesetzgeber das Entstehen von Säumniszuschlägen in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach öffentliche Abgaben und Kosten kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, gerade nicht von der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides oder dessen Bestandskraft, sondern lediglich von der Fälligkeit der Abgabe - hier gemäß § 7 BeiS-SW vom 28. Februar 2012 einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 7. August 2013 - abhängig. Auch ist es unerheblich, dass sich die Klägerin erfolglos um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bemüht hat. Die kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge entfallen nicht bereits durch die Stellung eines behördlichen Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung oder eines gerichtlichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sondern erst mit der Stattgabe. Erst mit einer positiven behördlichen oder gerichtlichen Bescheidung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes gelten die Abgaben - in der Regel rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides - einstweiligen als nicht fällig (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 ff.; VG Weimar, Urteil vom 24. August 2016 - 7 K 1248/15 -, juris Rdnrn. 32 f.).
Die entstandenen Säumniszuschläge sind auch nicht nachträglich durch die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 7. August 2013 durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 2016 wieder entfallen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben bei einer Aufhebung festgesetzter Abgaben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabenpflichtigen wird durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, DStZ/E 1986, 101; BFH, Urteile vom 26. Januar 1988 - VIII R 151/84 -, juris Rdnr. 25 und vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23 ff. = juris Rdnr. 18; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, juris Rdnr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 9 und vom 13. Juli 2017 - 9 N 178.13 -, juris Rdnr. 8; VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 - VG 1 K 1346/14 -, juris Rdnr. 22; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung Kommentar, 13. Auflage 2016, § 240 Rdnr. 23). Dass die Klägerin diese Regelung unter Berufung auf ein Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht denkender Beitragsschuldner subjektiv als unbillig empfindet, ist unerheblich.
Eine über die bloße Rechtswidrigkeit hinausgehende Nichtigkeit des Beitragsbescheides liegt nicht vor. Zwar ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. §§ 124 Abs. 3, 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt von Anfang an nichtig und unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Auch hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2941/14, 1 BvR 3051/14 -, a.a.O., die Verfassungsbeschwerden als offensichtlich begründet im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) erachtet. Dieses Offensichtlichkeitsurteil der 2. Kammer des Ersten Senats beruht jedoch ausschließlich auf einer Anwendung der einschlägigen verfassungsprozessualen Vorschriften und dem Umstand, dass die für eine Stattgabe der Verfassungsbeschwerden durch die Kammer erforderliche Einstimmigkeit gegeben war. Eine Bewertung, dass die Entscheidungspraxis brandenburgischer Gemeinden und Gemeindeverbände zur Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in sog. Altanschließerfällen über deren Verfassungswidrigkeit hinaus auch im Sinne des § 125 Abs. 1 AO offenkundig rechts- und verfassungswidrig sein könnte, ist damit nicht verbunden. Die für eine Anwendbarkeit des § 125 Abs. 1 AO erforderliche Offenkundigkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers liegt nur dann vor, wenn jeder verständige Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommender Umstände in der Lage ist, den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen (vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - VII R 56/00 -, BFHE 199, 511 ff. = juris Rdnr. 17 und Beschluss vom 29. Oktober 2003 - V B 247/02 -, juris Rdnr. 10). Die schwere Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres ersichtlich sein und sich geradezu aufdrängen. Die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, darf nach Lage der Dinge für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht bestehen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 18. Auflage 2017, § 44 Rdnrn. 12 f. m.w.N.). Dies ist hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch brandenburgische Gemeinden und Gemeindeverbände bereits deshalb auszuschließen, weil diese bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang sowohl mit der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris Rdnrn. 24 f.) als auch der des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg stand (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, LVerfGE 23, 76 ff.). Die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der Veranlagung sog. Altanschliesser mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot, war bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen und gerade nicht abschließend im Sinne einer offenkundigen Verfassungswidrigkeit geklärt. Dass die Rechtsfrage nunmehr abschließend geklärt erscheint, ist unerheblich, da es für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt ankommt und die spätere Klärung einer zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten gewesenen Rechtsfrage nicht nachträglich zur Nichtigkeit eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 -, juris Rdnr. 4).
Ob die Säumniszuschläge aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 12 c Abs. 2 KAG, bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) und Abs. 2 i. V. m. § 227 AO auf Antrag der Klägerin zu erlassen wären, ist nicht streitgegenständlich.
2.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 233 Satz 1 AO werden abgabenrechtliche Ansprüche nur verzinst, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 AO sind, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Abgabe herabgesetzt wird, die sich daraus ergebenden Erstattungsbeträge vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Damit fehlt es für den Fall der Aufhebung eines Abgabenbescheides bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit bei Gericht während des Widerspruchsverfahrens schlicht an einer Anspruchsgrundlage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, NVwZ-RR 2005, 564 f. = juris Rdnrn. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, juris Rdnr. 8; Driehaus, in: Driehaus [Hg.], Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattausgabe Stand: September 2017, § 8 Rdnr. 178a). Für den gesamten Zeitraum von der Entrichtung der Abgabe bis zu deren Erstattung ergänzend auf eine analoge Anwendung anderer Zinsvorschriften wie z.B. § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurückzugreifen, wird durch § 233 Satz 1 AO ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 1997 - VII R 91/96 -, BFHE 182, 253 ff. = juris Rdnr. 10). Dass das Widerspruchsverfahren der Klägerin im Hinblick auf die beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Normenkontrollverfahren mit über 3 Jahren ausgesprochen lange gedauert hatte, ist unerheblich. Um eine Verzinsung des gezahlten Beitrags nach § 236 AO zu erreichen, hätte es der Klägerin unter Inkaufnahme des damit verbundenen Kostenrisikos frei gestanden, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zu erheben.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wiederum nicht. Da das Rechtsstaatsprinzip keine bis in alle Einzelheiten eindeutig bestimmbaren Gebote und Verbote enthält, ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, durch gesetzliche Vorschriften zu konkretisieren, ob und wann Erstattungszinsen zu zahlen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, a.a.O. Rdnr. 8). Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rückständige Staatsleistungen stets zu verzinsen sind, gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1977 - 1 BvR 571/76 -, juris; BFH, Urteile vom 17. Februar 1987 - VII R 21/84 -, BFHE 149, 15 ff. = juris Rdnr. 12 und vom 29. April 1997 - VII R 91/96 -, BFHE 182, 253 ff. = juris Rdnr. 8).
3.
Ein Anspruch auf Erstattung der der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten besteht nicht, da das Kommunalabgabenrecht auch insofern keine Anspruchsgrundlage beinhaltet. § 80 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ist im Kommunalabgabenrecht unanwendbar. Zwar gelten die bundesrechtlichen Vorschriften des VwVfG gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg grundsätzlich auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Gemeindeverbände und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg aber gerade nicht für Verwaltungsverfahren, in denen - wie im Kommunalabgabenrecht über die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 KAG - Rechtsvorschriften der AO anzuwenden sind. Durch diese Ausnahmevorschrift wird die Anwendung des VwVfG insgesamt und damit auch die eine Auslagenerstattung im isoliert gebliebenen Widerspruchsverfahren ermöglichende Bestimmung des § 80 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Dass durch die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 KAG nicht die gesamte AO, sondern nur bestimmte abschließend aufgezählte Rechtsvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt werden, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg - anders als in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg - unerheblich (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Juli 1998 - 2 A 197/97 -, juris und vom 7. Dezember 2001 - 2 A 613/00.Z -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris). Eine dem § 80 Abs. 2 VwVfG vergleichbare Rechtsvorschrift kennt die AO nicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich der streitige Anspruch auch insofern nicht allein aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass dem in einem Verwaltungsvorverfahren obsiegenden Bürger stets ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zuzubilligen sei, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9, 10/71 -, BVerfGE 35, 283 ff. = juris Rdnr. 35; BVerwG, Beschluss vom 1. November 1965 - GrSen 2.65 -, BVerwGE 22, 281 ff. und Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, BVerwGE 40, 313 ff.). Der brandenburgische Landesgesetzgeber ist auch nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) verpflichtet, den Bürger in den verschiedenen Vorverfahren kostenrechtlich stets gleichzustellen. Die unterschiedliche - hinsichtlich der streitigen Auslagenerstattung schlechtere - Behandlung des erfolgreichen Widerspruchsführers in einem kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren gegenüber dem Widerspruchsführer in einem „normalen“ Vorverfahren im Anwendungsbereich des VwVfGBbg beruht auf sachgerechten Erwägungen. Da es sich bei der Erhebung kommunaler Abgaben - wie bei der Steuererhebung nach der AO - typischerweise um eine Massenverwaltung mit häufigen Fehlerquellen handelt, liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vor, zumal der brandenburgische Landesgesetzgeber im Gegenzug das kommunalabgabenrechtiche Vorverfahren wiederum in Abweichung von dem „normalen“ Vorverfahren nach § 5 Abs. 3 KAG grundsätzlich kostenfrei und damit für den anwaltlich nicht vertretenen Widerspruchsführer ohne jedes Kostenrisiko gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff. = juris Rdnr. 17 betr. das bayerische Kommunalabgabenrecht; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1969 - 1 BvR 65/68 -, BVerfGE 27, 175 ff. betr. das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht und vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9, 10/71 -, a.a.O. Rdnrn. 34 ff. betr. das steuerrechtliche Einspruchsverfahren ; BFH, Beschluss vom 23. Juli 1996 - VII B 42/96 -, BFHE 180, 529 ff.; a.A.: Pietzner/ Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 12. Auflage 2010, § 44 Rdnrn. 11 ff. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.500,- € festgesetzt..
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).