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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 20.09.2017 – VG 6 K 2854/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0920.6K2854.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Der nach Maßgabe einer von ihm vorgelegten Geburtsurkunde der Stadtverwaltung Tripolis (Libyen) vom 3. August 1995 dort am 17. April 1995 geborene Kläger meldete sich im September 2014 in München als Asylsuchender und stellte am 4. November 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Vorlage eines Reisepasses der Palästinensischen Autonomiebehörde in Ramallah vom 7. November 2012 als aus Libyen kommender Palästinenser einen unbeschränkten Asylantrag.

Mit Zuweisungsentscheidung vom 26. November 2014 wurde er dem Landkreis Oberhavel zugewiesen, wo er inzwischen unter der im Rubrum angegebenen Anschrift seinen Aufenthalt zu nehmen hat.

Seinen Asylantrag stützte der Kläger im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen darauf, immer in Libyen gelebt zu haben, von wo er gemeinsam mit seinen Eltern über Italien und Österreich nach Deutschland gelangt sei. Hier befänden sich auch seine Brüder und weitere Verwandte. In Libyen sei er Student der Ingenieurwissenschaften gewesen. Er sei nach Deutschland gekommen, weil er nicht nach Palästina zurückkehren dürfe und weil in Libyen Krieg herrsche. Nachdem es neben ihrem Haus Attentate und Schießereien gegeben habe und da sie Angst gehabt hätten, seien sie alle ausgereist, um in Ruhe leben zu können.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit am 29. April 2017 zugestelltem Bescheid vom 24. April 2017 umfassend in Bezug auf einen nationalen Asylanspruch, auf internationalen wie auf sonstigen nationalen Schutz ab, forderte den Kläger unter Androhung einer Abschiebung in die Palästinensischen (Autonomie-) Gebiete zur Ausreise auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung. Der Bescheid (Bl. 84 ff./BAMF-Akte) wird in Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Mai 2017 Klage erhoben. Das Gericht hat die Beteiligten hinsichtlich einer Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Cottbus wegen dessen Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 der Brandenburgischen Gerichtszuständigkeitsverordnung sowie der Frage der Verfassungsmäßigkeit jener Verordnung angehört. Den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 6. September 2017 in Annahme seiner örtlichen Zuständigkeit als unbegründet abgelehnt. Die zuvor bei dem Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen asylrechtlichen Klagen der Familienangehörigen des Klägers waren noch mit Beschlüssen vom 26. April 2017 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen worden (VG 6 K 1215/17.A; VG 6 K 1609/17.A; VG 6 K 1610/17.A).

Der Kläger macht geltend, dass die vom erkennenden Gericht im Prozesskostenhilfebeschluss angenommenen Rechtsmängel in § 15 Abs. 2 der Brandenburgischen Gerichtszuständigkeitsverordnung nicht gegeben seien. Denn die einschlägige Verordnungsbefugnis des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz ergebe sich aus der in der Einleitung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 14. Juni 2016 erwähnten Justiz-Zuständigkeitsübertragungs-verordnung der Landesregierung, die ihrerseits die gesetzliche Ermächtigung zitiere. Daher sei das erkennende Gericht nicht zuständig und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Cottbus zu verweisen.

In der Sache beruft sich der Kläger darauf, dass Libyen sein Herkunftsland sei, wo er in die Strudel des Bürgerkriegs geraten sei; einen palästinensischen Staat und eine palästinensische Staatsangehörigkeit, auf die er verwiesen werden könne, gebe es nicht. Israel entscheide darüber, wer in das Westjordanland einreisen dürfe; erst in zweiter Linie entschieden palästinensische Stellen. Er sei staatenloser Palästinenser, ohne dass er in Libyen unter dem Schutz von UNRWA stehe oder über eine israelische Identitätsnummer verfüge. Der ihm ausgestellte palästinensische Pass berechtige nicht zur Einreise nach Israel oder in die Palästinensischen Autonomiegebiete. In Libyen sei er der Willkür gegnerischer Milizen ausgeliefert; eine durchsetzungsfähige Regierung gebe es dort nicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2017 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen,

weiter hilfsweise, die Regelungen in Nrn. 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer kann ohne einen Vertreter der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1.

Das Gericht ist - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrags des Klägers - zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig, weil der Kläger aufgrund der insoweit fortgeltenden Zuweisungsentscheidung vom 26. November 2014 seinen Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz). Dem steht es nicht entgegen, dass nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung (vom 2. September 2014, GVBl. II Nr. 62), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 18. August 2016 (GVBl. II Nr. 49) das Verwaltungsgericht Cottbus für Streitigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 1 AsylG zuständig ist, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme u.a. in dem Herkunftsstaat Libyen beruft. Denn diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, weil die ihr zugrundeliegende Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 nichtig ist.

Die die Vorschrift des § 15 der Gerichtszuständigkeitsverordnung einführende Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 14. Juni 2016 ist als Rechtsverordnung ein Gesetz im materiellen Sinne und muss daher die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gesetze, damit u.a. auch jene des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, erfüllen. Danach ist die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben.

Weder die Gerichtszuständigkeitsverordnung selbst noch die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 genügen dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot.

In Fällen, in denen wie hier die Rechtsverordnung ihrerseits auf der Grundlage einer von Gesetzes wegen zugelassenen Rechtsverordnung erlassen wird („Subdelegation“), erfordert das Zitiergebot im Interesse der Rechtsklarheit bzw. Nachvollziehbarkeit (ob und inwieweit von einer Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung Gebrauch gemacht wird) und als formale Hilfestellung für die Einordnung der Rechtsvorschrift als Rechtsverordnung die Angabe ihrer konkreten Rechtsgrundlage in Gestalt der gesetzlichen Grundermächtigung sowie der Übertragungsverordnungsbestimmung (Nierhaus, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rn. 325 zu Art. 80 Abs. 1). Grundsätzlich sind dabei sämtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zu zitieren. Allerdings ist es ausreichend, wenn die auf der Subdelegation beruhende Verordnung nur die Rechtsverordnung nennt, mit der die Ermächtigung weiterübertragen worden ist, sofern nur diese Rechtsverordnung ihrerseits die für beideRechtsverordnungen maßgebende gesetzliche Grundlage eindeutig kennzeichnet (ausdrücklich: BGH, Urteil vom 30. September 1976 - III ZR 134/74 -, juris, Rn.17).

Dies beachtet die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 nicht, die in ihrer Einleitung (lediglich) § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, geä. durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) und § 1 Nr. 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2015 (GVBl. II Nr. 23) mit dem als Relativsatz eingefügten Zusatz als Grundlage nennt, dass § 1 Nr. 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung durch die Verordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II Nr. 2) eingefügt worden ist.

Dies ist nicht ausreichend, weil damit nicht beide Ermächtigungsgrundlagen des § 83 Abs. 3 AsylG (in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) „in der Verordnung“ zitiert werden. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist (Satz 1), sowie dass die Landesregierungen die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen können (Satz 2).

Unter insoweit zutreffender Zitierung des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG hat die Landesregierung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Januar 2016 in Art. 1 Nr. 2 in der Sache die Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Damit hat die Landesregierung von der Subdelegationsermächtigung in § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG Gebrauch gemacht, weshalb nur diese Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage der Ersten Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 zitiert zu werden braucht.

Demgegenüber ergibt sich die Ermächtigung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zum Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 einerseits aus der Verordnung der Landesregierung vom 25. Januar 2016 als der maßgeblichen Übertragungsverordnungsbestimmung und andererseits aus § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG als der gesetzlichen Grundermächtigung.

Die erstgenannte Vorschrift wird aber in dem allein in Bezug genommenen § 1 Nr. 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung nicht zitiert, sondern ist nur als Fundstelle erwähnt. Die weitere Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 neben § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG, namentlich Art. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung der Landesregierung vom 25. Januar 2016, ist hingegen in dieser Verordnung überhaupt nicht zitiert, ebenso wenig wie § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG selbst.

Die damit allenfalls vorliegende indirekte Bezugnahme mittels Fundstellenangabe genügt jedoch schon deshalb nicht dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot, weil das erforderliche Zitat des § 83 Abs. 3 Satz 2 AsylG im zitierten § 1 Nr. 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung selbst gar nicht erwähnt ist, sondern allein in der zugrundeliegenden Änderungsverordnung vom 25. Januar 2016. Damit ist dieses Zitat jedenfalls nicht „in“ der zitierten Verordnung erfolgt. Aus den gleichen Erwägungen kann auch § 15 der Gerichtszuständigkeitsverordnung selbst nicht dem Zitiergebot genügen.

Folge der Missachtung des Zitiergebots in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist die Nichtigkeit der Rechtsverordnung, so dass sich im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt.

2.

Die Klage ist statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden. Sie bleibt aber in der Sache insgesamt ohne Erfolg, weil sich der angegriffene Bundesamtsbescheid unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger kann weder die Zuerkennung internationalen, noch hilfsweise nationalen asylrechtlichen Schutzes beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); zuletzt erweisen sich die Vollstreckungsregelungen in Nrn. 5 und 6 des Bundesamtsbescheides nicht sonst als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a)

Internationalen Schutz in Gestalt des Flüchtlingsstatus kann der Kläger ungeachtet aller weiteren aufgeworfenen Fragen nicht beanspruchen, da es nach dem Vorbringen des Klägers an Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG fehlt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Soweit mit Blick auf die vom Bundesamt auf die Palästinensischen Autonomiegebiete bezogene Abschiebungsandrohung bei der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Palästinensischen Autonomiegebiete als Herkunftsland in Betracht kommen sollten, was gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG eine im Asylrechtssinne staatsangehörigkeitsrechtliche Betrachtung voraussetze, liegt weder eine dort bereits erfolgte (Vor-) Verfolgung des Klägers vor, noch lässt sich erkennen, dass und warum der Kläger dort nunmehr einer politischen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterliegen sollte.

Soweit sich der Kläger auf eine politische Verfolgung in Libyen beruft, vermag er ebenfalls nicht gehört zu werden. Die von ihm in Bezug auf Libyen, den Staat, in welchem er sich während seines gesamten Lebens bis zur Ausreise gen Europa aufgehalten habe, vorgetragenen Verfolgungshandlungen und -gefahren knüpfen nämlich nicht an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG an. Seinen Darstellungen lässt sich eindeutig entnehmen, dass es ihm um eine Zufluchtnahme vor allgemeinen Kriegsgefahren („in Libyen herrscht Krieg“; „Menschen werden getötet und entführt“; „ich habe Angst vor der unruhigen Situation in Libyen“) geht; es erschließt sich nicht, dass das von ihm erwähnte Attentat (in der Nähe des Hauses, in dem er mit seinen Familienangehörigen gelebt habe), die Schießereien und Raketenangriffe einschließlich der in der mündlichen Verhandlung erwähnten Einschläge auf dem Universitätsgelände ihm persönlich und in Anknüpfung an eines der genannten Persönlichkeitsmerkmale galten. Eine (zielgerichtete) Vorverfolgung des Klägers wegen eines solchen Persönlichkeitsmerkmals kann daher nicht zugrunde gelegt werden.

Es lässt sich auch für den Fall einer Rückkehr nach Libyen nicht erkennen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ziel solcher Verfolgungsmaßnahmen werden sollte, zumal aus keinem der während der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Dokumente zur Situation in Libyen hervorgeht, dass z.B. staatenlose Palästinenser dort ausgrenzenden Verfolgungsmaßnahmen etwa wegen ihrer ethnischen oder sonstigen Volkszugehörigkeit unterliegen. Vielmehr soll die Mehrheit der in Libyen lebenden Palästinenser bei staatlichen, privaten libyschen oder ausländischen Firmen beschäftigt sein und wie libysche Bürger behandelt werden; Belästigungen und Einschüchterungen nach dem Fall des Gaddafi-Regimes sind Palästinenser, die in Tripolis wohnen, offenbar weniger ausgesetzt als z.B. im östlichen Libyen (vgl. accord vom 19. Januar 2017 „Palästinenser: Anzahl und Verteilung, Status, Rückkehrverbot, allgemeine Lage, Sicherheitslage, Bedrohung, Einschränkungen“).

b)

Der Kläger kann auch den subsidiären Schutzstatus nicht beanspruchen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Auch hier kann es in Bezug auf das Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) offen bleiben, ob sich der Kläger im asylrechtlich-staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne auf die Palästinensischen Autonomiegebiete verweisen lassen muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2012 - 11 LB 97/11 -, juris) oder ob er als Staatenloser mit bisherigem gewöhnlichen Aufenthalt in Libyen zu behandeln ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG; vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 30. Mai 2017 - VG 6 K 1442/17.A -, juris). Denn weder hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete noch hinsichtlich Libyens sind stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass dem Kläger dort ein ernsthafter Schaden droht. Auf die vom Kläger im Klageverfahren angesprochene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage einer Anerkennung staatenloser Palästinenser aus dem Libanon als Flüchtlinge im Zusammenhang mit einer Schutzgewähr durch UNRWA (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - Rs. C-364/11 „Kott“ -, NVwZ-RR 2013, 160) kommt es hiernach nicht an.

Bei Lichte besehen beruft sich der Kläger ausschließlich auf einen ernsthaften Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG); eine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht dem Kläger in Ansehung seines Vorbringens und aller sonst zu Tage liegenden Umstände genauso wenig wie (gezielte) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).

Weder in Bezug auf die Palästinensischen Autonomiegebiete noch in Bezug auf Libyen sind stichhaltige Gründe für einen ernsthaften Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben.

Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 „Elgafaji“ -, juris, Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 „Diakit“ -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19).

In Bezug auf die Palästinensischen Autonomiegebiete lässt sich bereits kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt feststellen; allein die faktische Beherrschung nahezu des gesamten Gebiets durch Israel stellt keinen bewaffneten Konflikt dar. Im Übrigen lassen sich beim Kläger keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände erkennen, die ihn der individuellen Bedrohung aussetzten.

Ein internationaler Konflikt liegt gemäß den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 vor, wenn an ihm zwei oder mehr Staaten beteiligt sind, die gegeneinander Waffengewalt einsetzen. Von einem innerstaatlichen Konflikt ist nach den genannten völkerrechtlichen Regelungen die Rede, wenn nicht zwei Staaten gegeneinander, sondern ein Staat auf seinem Staatsgebiet kämpft, etwa weil sein Gewaltmonopol bedroht wird und er im Innern um Souveränität ringt. Allerdings ist die Schwelle eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität erreicht. Nicht erfasst sind nach dem Zusatzprotokoll II innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, NVwZ 2008, 1241; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, NVwZ 2011, 56). Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht in den Palästinensischen Autonomiegebieten jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) (VG München, Urteil vom 2. Februar 2017 – M 17 K 16.34829 -, juris, Rn. 31 ff.).

Aber auch in Bezug auf Libyen lässt sich die vom Kläger vorgetragene Gefahrenlage nicht feststellen. Zwar findet derzeit auf dem Staatsgebiet Libyens ein innerstaatlicher Konflikt statt, indem sich dort Milizen, Anhänger der derzeit zwei etablierten Regierungen und solche der Terrororganisation IS Gefechte liefern, wie der vom Kläger ins Verfahren eingeführte Bericht von ARTE vom 12. September 2016 belegt. Allerdings geht das Maß dieses Konflikts nicht über mit Tumulten, Unruhen, vereinzelten Attentaten und ähnlichen Handlungen einhergehenden Gefahren hinaus; allein die Anwesenheit des Klägers in Libyen setzte ihn nicht schon einer ernsthaften individuellen Bedrohung aus. In keiner der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen zur Situation in Libyen ist eine Lage beschrieben, welche eine besondere Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage für jedermann erkennen ließe. Es werden dort einzelne Attentate und Übergriffe aller Seiten erwähnt und im Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums vom 3. März 2017 ist die Rede davon, dass es zahlreiche Berichte über willkürliche und gesetzwidrige Tötungen von Zivilisten durch regierungsnahe Milizen, regierungsfeindliche Milizen sowie einige Stämme gegeben habe, wobei in erster Linie politische Gegner, Polizeibedienstete, Bedienstete des internen Sicherheitsapparats und des Militärgeheimdienstes, Richter, politische Aktivisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Journalisten, religiöse Führer und Gaddafi-freundliche Beamte und Soldaten Ziel der Tötungen gewesen seien (a.a.O. section 1 lit. g „abuses in internal conflicts“). Angesichts dessen kann für die Herkunftsregion des Klägers in Libyen, Tripolis, nicht die Rede von einer erheblichen individuellen Gefahr sein, allein wegen der Anwesenheit dort Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Denn der Kläger erfüllt keines der erwähnten gefahrerhöhenden individuellen Persönlichkeitsmerkmale und die aktuelle Situation in Tripolis ist nicht durch einen solch hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt wird. Die vorhandenen Erkenntnisunterlagen lassen kein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, da die in den Erkenntnisunterlagen berichteten Vorfälle nach Häufigkeit und Ausmaß (Anzahl der Anschlagsopfer) angesichts einer anzunehmenden Bevölkerungszahl von mindestens 1,78 Mio. Menschen allein in der Stadt Tripolis (vgl. Angaben bei wikipedia) jedenfalls bei wertender Betrachtung nur den Grad vereinzelter Gewalttaten erreichen. Im Übrigen hat sich die Lage seit der Ausreise des Klägers aus Tripolis bis heute weiter entspannt.

c)

Zuletzt sind auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung nationalen asylrechtlichen Schutzes nicht erfüllt.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hierbei geht es zwar um Gefahren, die sowohl seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation als auch durch Dritte drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25). Soweit diesbezüglich vorliegend aber nur das Schutzversprechen des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der vorstehenden Ausführungen aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, da der sachliche Schutzbereich insoweit mit dem subsidiären Schutzversprechen identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür bietet das Vorbringen des Klägers freilich keinen Anhaltspunkt. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass und/oder weshalb der Kläger als früherer Student des Ingenieurwesens und Sohn eines palästinensischen Botschaftsbediensteten nunmehr in den Autonomiegebieten keine Lebensgrundlage finden kann.

d)

Der Kläger kann schließlich nicht die (isolierte) Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bundesamtsbescheides sowie der Befristungsentscheidung in Nr. 6 des Bescheides beanspruchen; die ihnen im Bescheid jeweils zugrunde gelegten Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Bescheidgründe wird verwiesen.

Dem steht es nicht entgegen, dass die Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers nicht geklärt ist. Selbst wenn der Kläger nicht wie ein Staatsangehöriger der Palästinensischen Autonomiegebiete zu behandeln wäre, weil er entgegen dem Eintrag einer „ID-NO.“ in seinem Reisepass über keine (auch) von den israelischen Behörden akzeptierte Identitätsnummer verfügt - wie er behauptet -, und deshalb nicht über die für Zwecke von Abschiebungen in den Blick zu nehmende Grenzstelle Allenby-Brücke von Jordanien aus in die Palästinensischen Autonomiegebiete einreisen dürfte, könnte er voraussichtlich auch von Ägypten aus in den zu den Palästinensischen Autonomiegebieten zählenden Gazastreifen einreisen. Jedenfalls weist die Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit einer eventuellen Abschiebung des Klägers in das vom Bundesamt in Nr. 5 des Bescheides angenommene Herkunftsland als Zielstaat allenfalls auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, das den Erlass der Vollstreckungsentscheidungen des Bundesamts nicht hindert.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.