Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.09.2017 – VG 3 K 2799/14
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0921.3K2799.14.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit er sich an die Kläger zu 2. und 3. richtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. und 3., im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Tatbestand§
Die Kläger wehren sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln.
Die Klägerin zu 1., eine ehemals in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene private Bildungseinrichtung der Aus- und Weiterbildung im Tourismus, ist durch Erklärung ihrer Gesellschafter, der Kläger zu 1. und zu 3., vom 27. November 2012 durch Verkauf des Unternehmens zum 31. Dezember 2012 aufgelöst worden. Bestehende Verbindlichkeiten wurden durch die Kläger zu 2. und 3. mit der Auflösung ausgeglichen. Zum 31. Dezember 2012 stellte die Klägerin zu 1. ihren Geschäftsbetrieb ein und meldete die Gesellschaft steuerrechtlich ab.
Am 24. Februar 2010 beantragte die Klägerin zu 1., vertreten durch die Klägerin zu 2., eine Zuwendung nach dem Arbeitspolitischen Programm Brandenburg für das Projekt: Fit for Future - Bedarfsorientierte Fortbildung und Beschäftigungsintegration für Langzeitarbeitslose. Mit Zuwendungsbescheid vom 22. März 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. antragsgemäß aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zur Umsetzung der Förderung „Beschäftigungsperspektiven eröffnen - Regionalentwicklung stärken – (Regionalbudget IV)“ eine Zuwendung in Höhe von bis zu 95.847,62 Euro als Zuweisung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung. Durch (3.) Änderungsbescheid vom 1. Juli 2011 wurde die Zuwendung auf einen Betrag von bis zu 120.151,93 Euro bewilligt.
Nachdem der Beklagte im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises Unstimmigkeiten bei der Abrechnung des Projekts festgestellt hatte, gab er der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 2. Mai 2013 Gelegenheit, sich zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids zu äußern. Die Klägerin zu 1. teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass die Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 aufgelöst worden sei.
Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 15. August 2013, gerichtet an die Kläger zu 1. bis 3., stellte der Beklagte fest, dass der Zuwendungsbescheid vom 1. Juli 2011 in der geltenden Fassung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (Verringerung der Gesamtausgaben) in Höhe von 36.348,76 Euro unwirksam geworden ist (Ziffer 1.). Der Zuwendungsbescheid wurde wegen nicht zuwendungsgerechten Mitteleinsatzes teilweise in Höhe von 23.949,92 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (Ziffer 2.). Die Kläger wurden zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 26.301,52 Euro (Erstattungsbetrag einschließlich Zinsen) aufgefordert.
Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Beklagte den Bescheid auch an die Kläger zu 2. und 3. als ehemalige Gesellschafter richtete, da er davon ausging, dass beide mit der Auflösung der Gesellschaft gemeinschaftlich Liquidatoren geworden seien.
Hiergegen erhoben die Kläger am 29. August 2013 Widerspruch, mit dem sie u.a. geltend machten, dass das Unternehmen nach Auflösung der Gesellschaft an den Bildungsträger B... verkauft worden sei, der jedoch alte Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht übernommen habe. Die an die Kläger zu 2. und 3. gerichtete Rückforderung sei unzulässig, da der Zuwendungsbescheid nur an die Gesellschaft gerichtet sei. Sie hätten keine Geschäftsanteile an dem Unternehmen B....
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014, gerichtet an die Kläger zu 1. bis 3., wies der Beklagte den Widerspruch zurück und änderte Ziffer 2. des Ausgangsbescheids dahingehend ab, dass der Zuwendungsbescheid teilweise in Höhe von 5.741,41 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und in Höhe von 18.208,51 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Ergänzend führte er an, dass die Gesellschafter einer GbR akzessorisch und gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Gesellschaft analog § 128 HGB hafteten. Zum 31. Dezember 2012 sei die Auflösung der GbR erfolgt, damit ende jedoch nicht die persönliche Haftung der Gesellschafter. Diese hafteten weiterhin für die Schulden der Gesellschaft. Auch sei entgegen dem Einwand der Kläger die gesetzliche Jahresfrist für den Widerruf bzw. die Rücknahme des Zuwendungsbescheids nicht verstrichen.
Die Kläger haben am 19. November 2014 Klage erhoben.
Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren, erläutern die Projektplanung, die Gegenstand der Zuwendung war, und die mit dem Beklagten abgestimmte Durchführung des Projekts. Sie tragen vor, dass das Projekt seit dem 30. September 2011 abgeschlossen sei, die Anhörung zum Widerruf datiere auf den 2. Mai 2013. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids mehr als zwei Jahre zugewartet, nach Einlegung des Widerspruchs sei wiederum mehr als ein Jahr bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vergangen. Ein öffentliches Interesse an der Rückforderung sei angesichts der verstrichenen Zeit nicht erkennbar. Die angefochtenen Bescheide ließen eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen vermissen. Bereits bei Erlass des Zuwendungsbescheids seien dem Beklagten sämtliche Honorarsätze und Kostenpläne bekannt gewesen, es sei unverständlich, dass er hierauf nunmehr sein Rückforderungsverlangen stütze. Mit Abschluss der Auseinandersetzung sei von einer Beendigung der GbR auszugehen, die Gesellschaft verfüge nicht mehr über aktives Vermögen. Von einer mangelnden Parteifähigkeit der Klägerin zu 1. sei daher auszugehen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
1.den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2014 aufzuheben,
2.die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Kläger zu 2. und 3. als Gesellschafter akzessorisch und gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Gesellschaft hafteten und die Klägerin zu 1. bis zum vollständigen Abschluss der Auseinandersetzung als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Da die inhaltliche Umsetzung des Projekts ordnungsgemäß erfolgt sei, sei der Zuwendungsbescheid nicht vollumfänglich aufgehoben worden, vielmehr seien die nachweislich erbrachten Leistungen als Ausgaben anerkannt worden. Pauschverträge seien jedoch nicht förderfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Aktenordner) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig.
Es fehlt an ihrer Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO und ihrer Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO. Dies hat die Kammer durch rechtskräftige Urteile vom 25. Juli 2016 (VG 3 K 1667/13) und vom 23.Mai 2017 (VG 3 K 11/15) entschieden, an dieser Rechtsauffassung hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest. Die Klägerin zu 1. ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Erklärung ihrer Gesellschafter vom 27. November 2012 aufgelöst worden, das Unternehmen wurde – ohne Übernahme der Verbindlichkeiten – veräußert, bestehende Verbindlichkeiten wurden ausgeglichen und der Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2012 eingestellt. Damit ist von der vollständigen Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen, sie hat sowohl ihre Beteiligtenfähigkeit als auch ihre Prozessfähigkeit verloren (vgl. BFH, Urteil vom 4.12.2012 – VII R 42/09 – m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 26.8.2014 – 7 K 2689/13 – zit. nach juris). An diesem Ergebnis ändert auch die Vorschrift des § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB nichts, wonach die Gesellschaft für die Beendigung der schwebenden Geschäfte als fortbestehend gilt, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die streitbefangene Rückforderung der der Klägerin zu 1. gewährten Zuwendung nicht anzunehmen. Auf die o.g. Entscheidungen der Kammer wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hiervon abzuweichen, besteht auch vorliegenden Verfahren, in dem neben der Klägerin zu 1. auch deren ehemalige Gesellschafter Adressaten des streitigen Rückforderungsbescheids sind, kein Anlass. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für die Inanspruchnahme der Kläger zu 2. und 3. durch den hier streitigen Leistungs- und Erstattungsbescheid, dieser kann auch nicht in einen Haftungsbescheid umgedeutet werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Die Klage der Kläger zu 2. und 3. ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 2. und 3. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützte teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheids (Nr. 2 des Bescheids vom 15. August 2013 in der Gestalt von Nr. 2 des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014) ist rechtswidrig, da die Kläger zu 2. und 3. neben der Klägerin zu 1., der gegenüber der Widerruf ebenfalls erfolgt ist, nicht als Adressaten des Widerrufs in Betracht kommen. Der Widerruf eines Subventionsbescheids kann grundsätzlich nur in dem Rechtsverhältnis erfolgen, in dem auch das Subventionsverhältnis geregelt war (OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12.8.1998 – 4 B 31/98 -, Rdnr. 23, zit. nach juris; BVerwG NJW 1993, S. 1610,1611). Adressatin des Zuwendungsbescheids war allein die Klägerin zu 1., die vor ihrer Beendigung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht identisch mit ihren Gesellschaftern, den Klägern zu 2. und 3. war. Allein gegenüber der GbR und nicht gegenüber ihren Gesellschaftern hatte daher ein Widerruf zu erfolgen (offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.8.2008 – OVG 10 B 1.07 - Rdnr. 30, zit. nach juris). Dass der Widerruf eines Zuwendungsbescheids, der an eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft gerichtet ist, nur gegenüber der Zuwendungsempfängerin, nicht aber gegenüber ihren Gesellschaftern, zu erfolgen hat, ist in der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer für die GbR wegen der weitgehenden Annäherung ihrer Rechtsstellung im Rechtsverkehr an eine Personenhandelsgesellschaft bzw. juristische Person (so auch VG Aachen, Urteil vom 26.8.2014 – 7 K 2689/13 – Rdnr. 64 ff., zit. nach juris).
Auch die auf § 49 a Abs. 1 VwVfG gestützte Rückforderung der an die Klägerin zu 1. geleisteten Zuwendung ist nicht gerechtfertigt, da die Kläger zu 2. und 3. nicht Empfänger der Zuwendung waren und nicht mittels Leistungsbescheids auf Erstattung in Anspruch genommen werden können.
Ein Erstattungsanspruch steht dem Beklagten gegenüber den Klägern zu 2. und 3. als Gesellschafter einer GbR nicht zu, denn nach § 128 HGB analog ist der haftende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht selbst Schuldner der öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung, dies ist allein die GbR, somit die Klägerin zu 1. als Zuwendungsempfängerin. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wonach die maßgeblichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (§§ 124, 128 und 129 HGB) ausdrücklich zwischen der Gesellschaftsschuld und der Schuld eines Gesellschafters unterscheiden und danach der Gesellschafter für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft als fremde Schuld, d.h. allein akzessorisch und nicht neben ihm aus dem Zuwendungsbescheid oder an seiner Stelle persönlich haftet (Sächsisches OVG, Urteil vom 26.1.2017 – 1 A 479/16 -, Rdnr. 33 mwN, zit. nach juris). Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter wird nicht selbst Schuldner der öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung, § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG erlaubt nicht die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners (vgl. für die OHG Thüringer OVG, Urteil vom 21.12.2011 – 3 KO 629/08 -, Urteilsabdruck S. 13 f.) Damit unterscheidet sich das durch einen Widerruf bzw. den Eintritt einer auflösenden Bedingung begründete Rückabwicklungsverhältnis von der Gesellschafterschuld, da es grundsätzlich nur zwischen der Behörde und dem Adressaten des begünstigenden Verwaltungsakts bzw. des Widerrufs besteht (Sächs. OVG, Urteil vom 26.1.2017, aaO, Rdnr. 34). Im Gegensatz hierzu geht der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid fehlerhaft davon aus, dass er die Gesellschaft und deren Gesellschaft gleichrangig verpflichten und gleichzeitig auf Rückforderung der geleisteten Zuwendung in Anspruch nehmen kann, ohne sich zu dem Verhältnis der Schuldner untereinander zu verhalten.
Der angefochtene Erstattungsbescheid vom 15. August 2013 kann auch nicht in einen Haftungsbescheid nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg i.V.m. § 47 Abs. 1 VwVfG umgedeutet werden. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg kann als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer für eine Verpflichtung, die ein anderer aufgrund des § 1 Abs. 1 schuldet, persönlich haftet.
Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift über den Vollstreckungsschuldner eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Gesellschafter einer GbR beinhaltet. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend für entsprechende landesrechtliche Regelungen: Thüringer OVG, Urteil vom 21.12.2011, aaO, S. 14 f. und Sächs. OVG, Urteil vom 26.1.2017, aaO, Rdnr. 38; offen gelassen von OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.8.1998, aaO Rdrn. 25). Dagegen spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg, der das Vorliegen eines Haftungsbescheides eher voraussetzt als eine Grundlage für seinen Erlass bietet, jedenfalls keine ausdrückliche Ermächtigung für den Erlass eines Haftungsbescheids enthält.
Die angesprochene Frage kann letztlich offen bleiben, da hier die Voraussetzungen für eine Umdeutung des rechtswidrigen Leistungsbescheids in einen Haftungsbescheid nicht vorliegen. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass Leistungsbescheid und Haftungsbescheid auf verschiedene Ziele gerichtet sind; die originär öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht und die akzessorische Haftungsschuld führen nicht zu einer Identität beider Forderungen. Diese verfügen vielmehr über verschiedene Rechtsgrundlagen und eigenständige Entstehungsgründe, die einer Umdeutung entgegenstehen (vgl. zum Vorstehenden OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.8.1998, aaO, Rdnr. 26). Der Beklagte wollte die Kläger zu 2. und 3. ebenso wie die Klägerin zu 1. unmittelbar als Erstattungsschuldner und nicht als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen, auch wenn ergänzende Ausführungen zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer GbR nach § 128 Abs. 1 HGB analog auf S. 3 des Widerspruchsbescheids gemacht werden. Eine gleichrangig verpflichtende und gleichzeitige Inanspruchnahme der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter berücksichtigt jedoch nicht, dass die Gesellschafter lediglich akzessorisch kraft Gesetzes haften. Sie ist daher mit dem Grundsatz der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung nicht vereinbar.
Außerdem steht einer Umdeutung nach § 47 Abs. 3 VwVfG entgegen, dass die gesetzlich gebundene Entscheidung über die Erstattungspflicht (§ 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) nicht in eine nach Ermessen zu treffende Entscheidung über die Inanspruchnahme der Kläger zu 2. und 3. als Haftende nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg umgedeutet werden kann. Hier fehlt es an der erforderlichen Ermessensausübung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesellschafter (Kläger zu 2. und 3.) als Haftungsschuldner neben der Gesellschaft (Klägerin zu 1.) und der gleichrangigen Inanspruchnahme beider Gesellschafter untereinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das teilweise Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 60.298,68 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag, § 52 Abs. 3 GKG.