Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.09.2017 – 2 L 799/17
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0927.2L799.17.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung 3 im Ministerium dem Beigeladenen zu übertragen, solange nicht über seine eigene diesbezügliche Bewerbung erneut entschieden und eine Rechtsschutzfrist von weiteren zwei Wochen abgelaufen ist,
über den im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das – hier aufgrund der vom Antragsteller (primär) erstrebten Begründung eines Beamtenverhältnisses zuständige – Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) / Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.
Ergibt die Beurteilungslage einen Gleichstand mehrerer Bewerber oder lässt sich eine hinreichend aussagekräftige Beurteilungslage nicht herstellen, kann die Auswahl entscheidend auf das Ergebnis anderer anerkannter Auswahlinstrumente, etwa – wie vorliegend – auf strukturierte Auswahlgespräche, gestützt werden,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rn. 137.
Gemessen hieran ist die angegriffene, zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebührte ihm nach der gegebenen Beurteilungslage nicht der Vorrang gegenüber dem Beigeladenen. Wie der Antragsteller selbst zutreffend ausführt, fehlt es an unmittelbar miteinander vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen für ihn und den Beigeladenen. Dies folgt schon daraus, dass für den Antragsteller in Bezug auf sein Wirken als Staatssekretär keine statusamtsbezogene Beurteilung erstellt worden ist, während der Beigeladene bezogen auf sein Statusamt (Ministerialdirigent B 5) beurteilt wurde. Im Übrigen sind die von dem vormaligen Berliner Senator für (im Folgenden: Senator) für den Antragsteller niedergelegten Bewertungen und Einschätzungen an einer – sowohl hinsichtlich der einzelnen (Leistungs-)Merkmale als auch des Gesamturteils – fünf Noten (1 bis 5 = „sehr gut“ bis „mangelhaft“) umfassenden Skala ausgerichtet worden, während für den Beigeladenen eine Beurteilung auf dem Beurteilungsbogen der brandenburgischen Beurteilungsrichtlinie (BeurtVV) erstellt wurde, welcher eine Differenzierung nach zehn Noten (10 bis 1 = „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch stets herausragende Leistungen“ bis „entspricht in keiner Weise den Anforderungen“) vorsieht. Gerade auch für den vorliegend primär relevanten Spitzennotenbereich ist das für den Beigeladenen zugrunde gelegte Notensystem danach sehr viel ausdifferenzierter als das Notensystem, nach welchem die Bewertungen für den Antragsteller niedergelegt wurden. Binnendifferenzierungen (oberer oder unterer Bereich) bzw. Zwischenbewertungen zu diesem Notensystem mögen möglich sein, zwingend vorgegeben sind sie jedoch nicht. Jedenfalls zu den Einzelmerkmalen hat der vormalige Senator von Binnendifferenzierungen abgesehen, während mit dem Zusatz „uneingeschränkt“ der mittlere Notenbereich zu der Spitzennote „sehr gut“ gekennzeichnet worden sein könnte, was schon für sich genommen vom Antragsgegner nicht als gegenüber dem Gesamturteil der Note 9, welches dem Beigeladenen nach der strikt weiter ausdifferenzierten abweichenden Notenskala erteilt wurde, besser eingeschätzt werden musste.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Bewertungen nach vergleichbaren Maßstäben erfolgt sind. Auffällig ist allerdings, dass für den Antragsteller zu sämtlichen Bewertungen Spitzennoten vergeben wurden, während für den Beigeladenen gewisse Differenzierungen in der Spanne der Noten 8 bis 10 hinsichtlich der Leistungsmerkmale bzw. hinsichtlich der Befähigungsmerkmale der Ausprägungsgrade I und II vorgenommen wurden. Ob dies aber darauf beruht, dass der Antragsteller tatsächlich in jeglicher Hinsicht (absolute) Spitzenleistungen erbracht bzw. -befähigungen hat erkennen lassen, während bei dem Beigeladenen insoweit kleinere Abstriche gemacht wurden, ließ sich für den Antragsgegner schon wegen der unterschiedlich ausdifferenzierten Notensysteme nicht sicher feststellen. Gewisse Zweifel, die der Antragsgegner auch für sich genommen zum Anlass dafür hätte nehmen können, sich über das Leistungs- und Befähigungsprofil durch ein strukturiertes Auswahlgespräch mit dem Antragsteller einen eigenen Eindruck zu verschaffen, konnten sich im Übrigen jedenfalls aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen durchaus aufdrängen. Immerhin ist die fragliche Beurteilung für den Antragsteller nach der Abgeordnetenhauswahl 2016 zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als klar war, dass der als Beurteiler agierende Senator wie auch der Antragsteller als sein Staatssekretär ihre Ämter verlieren würden. Dies lässt es nicht unrealistisch erscheinen, dass der scheidende Senator sich womöglich auch von dem Ziel hat leiten lassen, seinen scheidenden Staatssekretär (und Parteifreund) durch besonders wohlwollende Bewertungen zu fördern.
Abgesehen davon kann aber ohnehin aufgrund der – wie schon aufgezeigt – unterschiedlichen Beurteilungssysteme nicht festgestellt werden, dass das für den Beigeladenen vergebene, nach Maßgabe der Bewertungen zu den Einzelmerkmalen (6 x 8, 7 x 9 und 6 x 10 Punkte sowie 18 x Ausprägungsgrad I und 6 x Ausprägungsgrad II) ohne Weiteres schlüssige Gesamturteil der Note 9 hinter der dem Antragsteller attestierten (Leistungs-)Bewertung mit (uneingeschränkt) „sehr gut“ zurückbleibt. Angesichts der nicht ersichtlich gleichen Beurteilungsmaßstäbe verbietet sich auch eine Ausschöpfung der Einzelbewertungen dahingehend, dass der Beigeladene aufgrund der sechs mit „lediglich“ 8 Punkten („Übertrifft die Anforderungen stets erkennbar, wobei gelegentlich herausragende Leistungen gezeigt werden“) bewerteten Leistungsmerkmale und der mit dem Ausprägungsgrad II bewerteten Befähigungsmerkmale hinter dem Antragsteller zurückbleiben würde. Denn für derartige Feinbetrachtungen ist, soll die Grenze zur Beliebigkeit nicht überschritten werden, bei Beurteilungen, deren Vergleichbarkeit schon nach den zugrunde gelegten Maßstäben auch hinsichtlich der Bewertungen zu den Einzelmerkmalen ersichtlich nicht gewährleistet ist, kein Raum. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte es versäumt, die Beurteilungen miteinander bzw. diejenige des Antragstellers mit einer für einen Abteilungsleiter zu erstellenden Beurteilung kompatibel zu machen, greift gleichfalls nicht durch. Auch der Antragsteller zeigt nämlich nicht auf, wie dem Antragsgegner dies bei der gegebenen Beurteilungslage hätte gelingen können sollen.
Die Auswahlentscheidung hätte auch nicht durch einen Rückgriff auf vorangegangene Beurteilungen zugunsten des Antragstellers getroffen werden können bzw. müssen. Dazu kann dahinstehen, ob die dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, von der erteilte dienstliche Beurteilung vom 13. Dezember 2014 für sich genommen hinreichend aussagekräftig ist, woran aufgrund ihrer Abfassung im Fließtext nach Art eines arbeitsrechtlichen Zeugnisses und der fehlenden Untergliederung nach einzelnen Beurteilungsmerkmalen sowie des unklaren gegebenenfalls zugrunde gelegten Notensystems Zweifel bestehen. Unabhängig hiervon trifft jedoch der vom Antragsteller gezogene Schluss, diese Beurteilung weise ihn aufgrund der zusammenfassenden Gesamtwürdigung („Seine Leistungen erbrachte er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Sie werden uneingeschränkt mit sehr gut bewertet.“) als gegenüber dem Beigeladenen besser qualifiziert aus, da jener in der Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 14. November 2013 nur mit der zweitbesten Note 4 („Die Anforderungen werden deutlich übertroffen“), nicht zu. Die letztgenannte Beurteilung für den Beigeladenen ist gemessen an den Anforderungen des Statusamtes B 5 erstellt worden, während der Antragsteller ein nach B 3 besoldetes und bewertetes Amt wahrgenommen hatte. Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass mit einem höherwertigen Amt auch höhere Anforderungen verbunden sind,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59,
verbietet schon diese unterschiedliche Wertigkeit der genannten Ämter den vom Antragsteller zugrunde gelegten Schluss, seine Spitzenbewertung in dem früheren B 3-Amt begründe gegenüber einer Bewertung nach der zweitbesten Note in dem B 5-Amt des Beigeladenen einen Leistungs- bzw. Eignungsvorsprung, welcher das Abstellen auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche ausschließe. Abgesehen hiervon differieren die genannten Vorbeurteilungen hinsichtlich der zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume (einerseits 2001 bis 31. Dezember 2012, andererseits 1. Januar 2012 bis 14. November 2013) derart stark, dass sie auch aus diesem Grund für sich genommen als tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung ausscheiden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 1 WB 44.14 -, juris Rn. 41, 45; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 B 360/14 -, juris Rn. 6 f.
Der Antragsgegner musste im Auswahlvermerk entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Überlegungen dazu anstellen, ob sich ein „Leistungsvorsprung“ zu seinen Gunsten aus einer länger währenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst, einer größeren Verwendungsbreite und einer mehrjährigen Leitungserfahrung in der kommunalen Verwaltung sowie einer „fast zehnjährigen Leitungserfahrung als Zentralabteilungsleiter“ und der fünfjährigen Tätigkeit als Staatssekretär (einschließlich der Vorgesetztenstellung gegenüber der Zentralabteilungsleiterin) ergibt. Denn diese Umstände können für sich genommen keinen Leistungsvorsprung begründen, der sich nicht aus den für die jeweiligen Tätigkeiten erstellten Beurteilungen ableiten lässt. Ebenso wenig ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten ein Eignungsvorsprung für die im Streit stehende Abteilungsleiterstelle, denn es liegt auf der Hand, dass nicht derjenige Bewerber der am besten Geeignete für die in Rede stehende Stelle sein muss, der über die größte Erfahrung im öffentlichen Dienst verfügt.
War der Antragsgegner somit im Ergebnis berechtigt, die Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Ergebnis der mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräche zu stützen, begegnet sein diesbezügliches Vorgehen auch in der Sache selbst keinen durchgreifenden Bedenken.
Eine hinreichende Dokumentation der mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen geführten Auswahlgespräche liegt vor, denn der Auswahlvermerk für sich genommen – und auch in der Zusammenschau mit den zum Verwaltungsvorgang genommenen Mitschriften (Notizen) – gibt hinreichend Aufschluss über die gestellten Fragen, die gegebenen Antworten und die dazu erfolgten (Gesamt-)Bewertungen. Es genügt dafür, dass die gestellten Fragen und gegebenen Antworten wie geschehen in den Grundzügen – gegebenenfalls auch in der vom Antragsteller gerügten Form einer groben Zusammenfassung in Schlagworten – festgehalten werden.
Vgl. zu den Dokumentationsanforderungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 6 S 50.11 -, juris Rn. 5 (Assessment-Center), Beschluss vom 10. März 2017 - 10 S 38.16 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 B 760/14 -, juris Rn. 34 ff.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anh. 2 Rn. 152.
Dass der Antragsgegner die während des Auswahlvermerks gefertigten Mitschriften erst nach der Akteneinsichtnahme durch den Antragsteller zum Verwaltungsvorgang genommen hat, schließt ihre Berücksichtigung als den Auswahlvermerk ergänzenden Teil der Dokumentation der Auswahlgespräche schon deshalb nicht aus, weil diese Mitschriften nicht erst nachträglich, d. h. nach der schon getroffenen Auswahlentscheidung – etwa im Hinblick auf das Vorbringen zur Antragsbegründung – gefertigt wurden, sondern der Leiterin des Personalreferats ersichtlich schon bei dem Abfassen des Auswahlvermerks als Gedächtnisstütze vorlagen. Dies ist mit einer erst nach der Auswahlentscheidung erfolgenden (erstmaligen) Herstellung einer Auswahlgesprächsdokumentation,
vgl. zur fehlenden Maßgeblichkeit einer solchen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 N 59.14 -, juris Rn. 18 ff.,
nicht vergleichbar.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es auch nicht etwa geboten, dass die für den Antragsgegner an den Auswahlgesprächen teilnehmenden Bediensteten für die einzelnen von den Bewerbern gegebenen Antworten jeweils (oder auch nur zusammengefasst) Noten und daraus – unter Angaben von Gewichtungen zu den verschiedenen Fragen – Gesamtnoten hätten vergeben bzw. bilden müssen. Eine rechtliche Grundlage für ein derartiges Gebot zur (Einzel-)Notenvergabe in Bezug auf Auswahlgespräche besteht nicht; insbesondere ergibt sich ein solches Erfordernis nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Bei einer zwischen mehreren Bewerbern, die – wie der Antragsteller und der Beigeladene – ausweislich der Beurteilungslage und ihres jeweiligen beruflichen Werdeganges in hohem Maße für die in Rede stehende Stelle qualifiziert erscheinen, kann es im Übrigen im Kern weniger (kleinteilig) darum gehen, welcher der Bewerber zu welcher Frage jeweils ein höheres (Fach-)Wissen gezeigt hat, sondern darum festzustellen, welcher der Bewerber nach dem – naturgemäß subjektiven Gesamteindruck der Auswahlkommission – als Führungspersönlichkeit insgesamt mehr überzeugt. Insoweit kommt dem Dienstherrn ein erheblicher Bewertungsspielraum zu, der auch einer Kontrolle durch das Gericht entzogen bleiben muss.
Danach ist zunächst die sehr positive Bewertung des Auftretens des Beigeladenen in dem Auswahlgespräch als einer differenziert argumentierenden, gleichwohl entscheidungsfreudigen Persönlichkeit mit herausragenden juristischen Fähigkeiten nicht zu beanstanden. Auch der Antragsteller bringt dagegen substanziell nichts vor. Dass der Beigeladene zwei Fragen inhaltlich nicht beantwortet hat, hat der Antragsgegner dokumentiert und für seine Bewertung berücksichtigt. Soweit dies (bezogen auf die Frage zu kollidierenden Einladungen) sogar positiv hervorgehoben wurde, liegt dies im Rahmen des Bewertungsspielraums der Auswahlkommission, ebenso die Gesamtbewertung, der Beigeladene habe „umfassend und uneingeschränkt überzeugt“. Die im Auswahlvermerk hervorgehobenen „herausragenden juristischen Fähigkeiten“ des Beigeladenen, dessen beruflicher Werdegang auf herausragenden juristischen Staatsexamen („sehr gut“ und „gut“) gründet, mögen in der Dokumentation der Antworten zu den im Auswahlgespräch gestellten Fragen für sich genommen so keinen Ausdruck gefunden haben. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Unschlüssigkeit der in dem Auswahlvermerk niedergelegten Bewertung, aufgrund der „Persönlichkeit und seiner herausragenden juristischen Fähigkeiten“ werde eingeschätzt, der Beigeladene werde „sehr schnell die Achtung und den Respekt seiner Mitarbeiter“ gewinnen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung sich nicht im Rahmen des dem Antragsgegner zuzubilligenden Bewertungsspielraums bewegt, bestehen nicht.
Demgegenüber ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die Mitglieder der Auswahlkommission in gleicher Weise zu überzeugen. Soweit er geltend macht, seine Antworten seien in dem Auswahlvermerk unzutreffend bzw. falsch, verflachend oder entstellend wiedergegeben worden, wird damit die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung nicht begründet in Frage gestellt. Dass die – vom Antragsgegner unter Verweis auf die Dokumentation im Auswahlvermerk und den Mitschriften bestrittene – nähere Darstellung des Antragstellers zu von ihm gegebenen Antworten und dem Verlauf des Auswahlgesprächs zutrifft, ist schon nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juni 2017 (Anlage K 6) verhält sich hierzu nämlich nicht, sondern lediglich zu seiner Akteneinsichtnahme am 16. Juni 2017 und zu ihm dabei gegebenen – in der Sache unerheblichen – Auskünften einer Sachbearbeiterin sowie zur damals fehlenden Nummerierung der Aktenblätter. Aus der maßgeblichen Dokumentation in dem Besetzungsbericht sowie den zum Verwaltungsvorgang genommenen Mitschriften kann jedenfalls geschlossen werden, dass es dem Antragsteller in dem Auswahlgespräch womöglich nicht gelungen ist, etwa hinsichtlich der Themen „ältere Mitarbeiter“ und „Arbeitsortflexibilisierung“ seine Auffassung so differenziert zum Ausdruck zu bringen, wie er sie zur Antragsbegründung nun schriftsätzlich hat vortragen lassen. Die zusammenfassende Bewertung seiner fachlichen Antworten als „zum Teil unpräzise, oberflächlich, ausweichend, rechtlich fundiert“ steht auch nicht etwa im Widerspruch zu den von dem Antragsteller angeführten, über ihn seit 1993 erteilten dienstlichen Beurteilungen, denn diese schließen es naturgemäß nicht aus, dass er sich zu den ihm am 5. Mai 2017 gestellten Fragen in einer Weise präsentiert hat, welche sich mit den genannten, auf der Grundlage der Darstellung in dem Auswahlvermerk auch schlüssigen Wendungen treffend zusammenfassend werten lässt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die von dem Beigeladenen gegebenen Antworten seien in dem Vermerk neutral bis wohlwollend wiedergegeben und durchweg positiv bewertet worden, während bei ihm schon die Wiedergabe der Antworten „offensichtlich negativ konnotiert“ sei, deutet dies nicht etwa auf einen Verstoß des Antragsgegners gegen das Sachlichkeitsgebot hin, sondern im Kern nur darauf, dass die von dem Beigeladenen gegebenen Antworten und sein gesamtes Auftreten die Auswahlkommission – anders als dies in Bezug auf den Antragsteller der Fall ist – überzeugt haben. Dies gilt auch für die Wertung, seine Antworten hätten „teilweise angelesen“ gewirkt. Die Einwände des Antragstellers, das Lesen gehöre zum Beruf eines Juristen und Abteilungsleiters bzw. Ministerialbeamten und anders hätte er sich, was sicherlich auch für den Beigeladenen gelten müsse, seine Kenntnisse über die das Land Brandenburg betreffenden Themen nicht verschaffen können, gehen am Kern dieser Bewertung vorbei, welcher offensichtlich darin liegt, der Antragsteller habe sich das Angelesene nicht so zu eigen machen können, dass ihm eine authentische und überzeugende mündliche Darstellung gelungen sei.
Der Antragsgegner hat seine Auswahl schließlich auch nicht entgegen der einschlägigen Rechtsprechung,
BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28,
ausschlaggebend an dienstpostenbezogenen Anforderungen ausgerichtet. Dass in dem Auswahlgespräch auch Kenntnisse in Bezug auf das Aufgabengebiet der Abteilung 3 im Ministerium abgefragt wurden, ist unproblematisch, denn auf solche hätte bei einem im Übrigen, d. h. bezüglich der statusamtsbezogen ausgerichteten Eignungseinschätzungen, gegebenen Gleichstand der Bewerber wohl durchaus entscheidend abgestellt werden können. Letzteres ist jedoch nicht geschehen, denn der Antragsgegner ist ersichtlich auch zu den statusamtsbezogenen Anforderungen bzw. Kompetenzen zu dem Ergebnis der Auswahlgespräche gelangt, der Beigeladene sei der überzeugendere und geeignetere Bewerber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).