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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.09.2017 – VG 1 K 3147/14

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0928.1K3147.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks der Flur der Gemarkung F.... Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung eines Gehwegs in der Veltener Straße in Falkensee.

Die V...Straße verläuft von der S...Straße bis z.... . Etwa in der Mitte mündet die B...Straße ein. Aufgrund eines Ausbaubeschlusses vom 27. Juni 2007 ließ der Beklagte in der V...Straße zwischen der S...Straße und d...Straße die Fahrbahn in einer Breite von 4,75 m mit Entwässerung und Straßenbegleitgrün erstmals herstellen. In diesem Abschnitt bestand die Fahrbahn der Straße zuvor lediglich aus Schotter und Sand. Im weiteren Verlauf ist bis heute lediglich ein ca. 2,60 m breiter Asphaltstreifen vorhanden, daneben ist die Fahrbahn unbefestigt.

Mit Beschluss vom 22. April 2009 beauftragte die Stadtverordnetenversammlung der S...die Verwaltung, in der V...Straße ab S...Straße bis F...einen Gehweg zu bauen. Dies wurde damit begründet, dass sich nach dem Ausbau eines Teilabschnitts der V...Straße das Verkehrsaufkommen erhöht habe. Da diese Straße von Schülern als Schulweg genutzt werde, werde es für erforderlich gehalten, einen Gehweg zu bauen. Die Mehrheit der Anlieger habe dies abgelehnt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2009 beauftragte die Stadtverordnetenversammlung die Verwaltung, den Gehweg in einer Breite von 1,50 m südlich vor den bebauten Grundstücken unter Erhalt der Zufahrten zu planen und zu bauen. Diese Planung wurde sodann umgesetzt. Die Bauabnahme erfolgte am 13. April 2010.

Am 27. Februar 2013 fasste die Stadtverordnetenversammlung einen Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Straße mit ihren Teileinrichtungen. Am 24. September 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung für die V...Straße, die Erschließungsbeiträge für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung, unselbständige Grünanlagen und Beleuchtungseinrichtungen im Wege der Kostenspaltung zu erheben, sowie für das Straßenbauvorhaben V...Straße für die Teileinrichtungen Fahrbahn, unselbstständige Grünanlagen und Entwässerungseinrichtungen einen Abschnitt gem. § 130 Abs. 2 BauGB von S...Straße bis zur Einmündung B...Straße zu bilden.

Der Beklagte ermittelte für die Herstellung des Gehwegs auf der gesamten Länge Kosten von 71.647,23 €, in denen neben der Aufwendungen unmittelbar für den Gehweg auch Kosten für Angleichungen der Fahrbahn, für die Entwässerung des Gehwegs und für Straßenbegleitgrün enthalten sind. Davon wurden 90 % als Erschließungsbeiträge auf die an die gesamte V...Straße angrenzenden baulich genutzten oder nutzbaren Grundstücke nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt F...verteilt. Die Flächen des nördlich an die Straße angrenzenden Friedhofs wurden nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 7. August 2012 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 2.789,95 € heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2014 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage.

Zu deren Begründung trägt die Klägerin unter anderem vor, das Erschließungsbeitragsrecht sei nicht anzuwenden, weil die Straße bereits ohne den Gehweg endgültig hergestellt gewesen sei. Die Anlegung eines Gehwegs sei auch nicht erforderlich gewesen. Der Gehweg komme nicht den Anliegern zu Gute, sondern sei für den Schulweg errichtet worden. Er sei entgegen dem Ausbaubeschluss nicht für Fahrräder zugelassen, werde jedoch gleichwohl so genutzt, was erhebliche Gefahren zur Folge habe.

Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Begründung einer Beitragspflicht seien nicht erfüllt; es fehle an einer hinreichenden Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. Auch sei eine Abschnittsbildung nicht wirksam beschlossen worden. Es gebe bereits Mängel bei der Beschlussfassung. Vor allem fehle es an der Bildung eines Abschnitts zwischen F...Straße. Dies sei auch deswegen erforderlich, weil der Gehweg über die Einmündung der F... hinausreiche.

Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht zulässig, die Gehwegkosten pauschal auf die beiden Abschnitte nach Längen aufzuteilen. Vielmehr müssten die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden.

Schließlich müssten auch die Flächen des Friedhofs in die Verteilung einbezogen werden. Gerade durch den Friedhof werde die Veltener Straße in großem Umfang in Anspruch genommen. Jedenfalls sei der sogenannte Halbteilungsgrundsatz anzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für die Maßnahme seien Erschließungsbeiträge zu erheben, da die Straße noch nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Die für die selbstständige Abrechnung der Baumaßnahme erforderlichen Beschlüsse seien durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass an der Anliegerstraße ein Gehweg angelegt worden sei. Dies erfolge auch bei anderen Straßen im Stadtgebiet. Unerheblich sei es, falls der Weg widerrechtlich durch Radfahrer benutzt werde.

Der Aufwand sei richtig ermittelt worden. Eine pauschale Verteilung der Gehwegkosten nach Längen sei hier zulässig. Dabei sei im östlichen Abschnitt zu berücksichtigen gewesen, dass der Gehweg dort, wo bereits Grundstückszufahrten gebaut worden seien, nicht habe angelegt werden müssen. Hinzu kämen Kosten für die Anpassung der F... und für die Entwässerung im westlichen Teil.

Der einseitige Gehweg sei für die Erschließung der anliegenden Grundstücke erforderlich, so dass keine Halbteilung vorzunehmen sei. Das Gelände des Friedhofs liege vollständig im Außenbereich und sei deswegen bei der Verteilung des Aufwands nicht zu berücksichtigen gewesen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. Mai 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 überreichten Alternativberechnung Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bescheid ist die Erschließungsbeitragssatzung (Straßenneubau-Beitragssatzung) der Stadt F... vom 24. Februar 2016 i.V.m. §§ 127 ff. BauGB. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Für die Herstellung des streitgegenständlichen Gehwegs an der V...Straße hat der Beklagte zu Recht Erschließungsbeiträge erhoben, denn es handelt sich um keine Verbesserung einer vorhandenen Straße im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), sondern um eine Maßnahme zur erstmaligen Herstellung der Straße im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die V...Straße ist bis heute nicht in einer Weise hergestellt, die den Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, da die Fahrbahn im Abschnitt F... bis B...Straße nur provisorisch auf einer Teilfläche befestigt und damit unfertig ist. Auch war die V...Straße vor dem 3. Oktober 1990 nicht in einer Weise hergestellt, die die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts nach § 242 Abs. 9 BauGB ausschließen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 5 B 2.14 u.a., juris). Bis zur endgültigen Herstellung einer Straße ist diese aber noch nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht „entlassen“. Bauliche Maßnahmen an ihr sind vielmehr Teil der nach §§ 127 ff. BauGB beitragspflichtigen erstmaligen Herstellung. Dies gilt dann auch für die Hinzufügung eines Gehwegs. Auch wenn dies als Verbesserung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KAG angesehen werden könnte, ist wegen des Vorrangs des Bundesrechts das Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 2 Rn. 12).

Die Voraussetzungen für die selbstständige Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Teileinrichtung „Gehweg“ nach § 127 Abs. 3 BauGB liegen vor, da die Stadtverordneten der Stadt F... am 24. September 2014 eine Kostenspaltung nach § 7 der Erschließungsbeitragssatzung i.V.m. § 132 Nr. 3 BauGB beschlossen haben. Dieser Beschluss ist auch wirksam zu Stande gekommen (s. dazu: VG Potsdam, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 L 92/15 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - OVG 5 S 14.15 -). Auch sind die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 BauGB für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob solche Abwägungen nach § 125 Abs. 2 BauGB beim Ausbau bereits tatsächlich existierender Straßen überhaupt erforderlich sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2012 - VG 12 K 1664/09 -), sind diese jedenfalls mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Januar 2013 in hinreichendem Umfang vorgenommen worden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - OVG 5 S 14.15 -).

Die erstmalige Herstellung des Gehwegs ist auch nach § 129 Abs. 1 BauGB beitragsfähig. Der Gehweg ist im Sinne der Norm zur baulichen Nutzung der anliegenden Grundstücke erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bei der Beurteilung, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, auch unter Berücksichtigung des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ein weiter Spielraum eingeräumt ist (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 21 Oktober 1970 - IV C 51.69 -, juris). Dieser Spielraum ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar (Driehaus a.a.O., § 15 Rn. 7). Durch den Begriff der Erforderlichkeit in § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 28.76 -, juris; Driehaus a. a. O., § 15 Rn. 8). Derartiges ist für das Gericht hier nach Art und Umfang nicht erkennbar.

Auch wenn das Motiv des Beschlusses der Stadtverordneten, die Verwaltung mit der Anlegung des Gehwegs zu beauftragen, in der Sicherung des Schulwegs lag, dient der Gehweg als Bestandteil der Straße der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Die Grundstücke können nunmehr fußläufig unabhängig vom Fahrzeugverkehr erreicht werden. Die Zugehörigkeit zu der öffentlichen Erschließungsstraße begründet den die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Dem steht es nicht entgegen, dass die Stadt F... im Einzelfall auch Straßen ohne separaten Gehweg ausbaut. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs dürfte der Verzicht auf eine Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, wie etwa bei Wohnwegen, eine erklärungsbedürftige Ausnahme darstellen (vgl. Ziffer 5.2 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 -; Urteil des VG Potsdam vom 22. April 2016 - VG 12 K 610/13 -, juris). Damit ist die Entschließung der Gemeinde, einen einseitigen Gehweg anzulegen, von ihrem Ausbauermessen umfasst.

Dem steht es nicht entgegen, dass ein Teil der anliegenden Grundstücke nördlich der Straße nicht baulich nutzbar ist, da der Gehweg als erforderlich für die Erschließung der übrigen Grundstücke angesehen werden konnte. Damit ist auch für die Anwendung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - OVG 5 S 14.15 -).

Ohne Belang für die Beitragspflicht wäre es, wenn der Gehweg, so, wie die Klägerin vorträgt, von Radfahrern genutzt würde. Eine solche Nutzung ist straßenverkehrsrechtlich nicht zugelassen. Eine widerrechtliche Nutzung durch Verkehrsteilnehmer berührt den Beitragsanspruch nicht. Ohne Belang ist auch, dass nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1. Juli 2009 eine Freigabe für den Radverkehr beabsichtigt war. Diese Freigabe müsste durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Gegenstand des in der Zuständigkeit der Stadt F... liegenden und umgesetzten Bauprogramms ist ausschließlich die Herstellung eines Gehwegs.

Allerdings hat der Beklagte den nach § 129 Abs. 1 BauGB beitragsfähigen Aufwand, so, wie er dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, fehlerhaft ermittelt, indem er die Kosten für die Herstellung des Gehwegs auf der gesamten Länge berücksichtigt hat. Mit Beschluss vom 24. September 2014 hat die Stadtverordnetenversammlung einen Abrechnungsabschnitt gem. § 130 Abs. 2 S. 1 BauGB zwischen S...Straße bis zur Einmündung der B...Straße gebildet. Zwar bezieht sich dieser Beschluss seinem Wortlaut nach nur auf die Teileinrichtungen Fahrbahn, unselbstständige Grünanlagen und Entwässerungseinrichtungen. Der Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage kann aber nicht hinsichtlich einzelner Teilmaßnahmen für unterschiedlich lange Abschnitte ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 IV C 9.73, juris). Für die Abrechnung einer weiteren Teileinrichtung muss deshalb derselbe Abschnitt als Abrechnungsraum zu Grunde gelegt werden (OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2006 - 3 A 2169/03 -, juris; Driehaus, a.a.O., § 20 Rn. 5).

Durch den Beschluss vom 24. September 2014, der den Abschnitt von der S...Straße bis zur Einmündung der B...Straße betrifft, wurde damit zugleich auch der weitere Abrechnungsabschnitt bestimmt. Dies ist die restliche Strecke der Straße zwischen der Einmündung der B...Straße und der Einmündung der F.... Ein weiterer Abschnittsbildungsbeschluss war nicht erforderlich. Der verbliebene Abschnitt ist eindeutig zu ermitteln, da die V...Straße ausweislich der in den Akten befindlichen Pläne an der Einmündung der F... endet. Die Fortführung des Gehwegs in westlicher Richtung, deren Kosten im Übrigen nicht im beitragsfähigen Aufwand enthalten sind, verläuft in der Bergstraße bzw. in der K...Straße.

Der Beklagte hat die im Abschnitt zwischen der B...Straße und der Einmündung der F... entstandenen Kosten in einer Alternativberechnung ermittelt. Die Kosten belaufen sich danach auf insgesamt 43.395,72 €. Die Alternativberechnung vom 2. Dezember 2016 ist unter Berücksichtigung der Erläuterung vom 22. Mai 2017 für das Gericht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die darin enthaltenen Kosten für die Anpassung der Fahrbahn der F... an den Gehweg i.H.v. 1.921,60 € können den Kosten für die Herstellung des Gehwegs zugeordnet werden, da sie dadurch verursacht wurden. Zu den Kosten für die Herstellung des Gehwegs gehören sodann die Kosten für eine Herstellung der Entwässerung des Weges im westlichen Teil (3.349,89 €). Schließlich ist es nachvollziehbar, dass die vorhandenen Grünflächen mit der Anlegung des Gehwegs angepasst werden mussten (anteilige Kosten 5.629,47 €).

Der Beklagte hat in der Alternativberechnung auch die Kosten für die Herstellung des Gehwegs selbst mit 32.494,76 € in nachvollziehbarer Weise ermittelt. Ausgangspunkt für die Aufteilung zwischen den beiden Abrechnungsabschnitten waren dabei die Kosten, die pro laufender Meter Gehweg und daran orientiert für die Anpassung des Straßenbegleitgrüns entstanden sind. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass im hier maßgeblichen westlichen Abschnitt 277,34 m gebaut wurden, was einem Anteil an der Gesamtlänge von 57,437 % entspricht. Insoweit hat er zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Abschnitte in dem Schriftsatz vom 22. Mai 2017 verwechselt wurden.

Der Beklagte durfte hier eine pauschale Kostenaufteilung nach Flächen vornehmen. Zwar verpflichtet § 128 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 BauGB die Gemeinde grundsätzlich zu einer „cent-genauen“ Ermittlung der Kosten. Diese Pflicht greift aber nicht uneingeschränkt, sie kann vielmehr in engen Ausnahmefällen durchbrochen werden. Das Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität setzt in diesen Fällen dem Grundsatz der "pfennig-genauen" Kostenermittlung eine Grenze und führt dazu, dass die Gemeinden dann, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre, berechtigt sind, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 – 8 C 120-122/83 –, Rn. 27, juris). Der Ermittlungspflicht ist in solchen Fällen genügt, wenn die Gemeinde die einzelnen Posten aus der Gesamtrechnung "aufmaßgenau" (nach Längen, Flächen oder Massen) berechnet (OVG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, juris).

So liegt der Fall hier. Es erscheint schon fraglich, ob die Baukosten für den 2010 fertig gestellten Gehweg und die Anpassung des Straßenbegleitgrüns heute noch exakt den einzelnen Abschnitten zugeordnet werden könnten. Jedenfalls wäre es mit einem ganz erheblichen technischen und damit auch finanziellen Aufwand verbunden, die jeweiligen Massen festzustellen, der nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Höhe der entstandenen Kosten als nicht vertretbar erscheint. Zudem sind weder Umstände dafür vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, dass die Aufwendungen für die Herstellung eines laufenden Meter des Gehwegs und für die Angleichung der Grünflächen in den beiden Abschnitten Unterschiede aufweisen könnten. Die der Verteilung zu Grunde liegenden Aufmaße sind aber, wie dargestellt, nicht zu beanstanden.

Weitere Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen nicht. Insbesondere ist es unerheblich, dass der Beklagte den Auftrag für die Herstellung des Gehwegs nicht nach einer Ausschreibung sondern offensichtlich freihändig vergeben hat. Da die Auftragssumme unter 100.000 € lag, war eine freihändige Vergabe zulässig (§ 30 Abs. 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung). Es ist darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich dass die Baukosten überhöht und damit teilweise nicht erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB gewesen sein könnten.

Auf den Abschnitt zwischen B...Straße und F... entfallenen mithin für die Herstellung des Gehwegs der V...Straße Kosten in Höhe von 43.395,72 €. Nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung wären 90 % davon, d.h. 39.056,14 €, auf die gemäß § 131 Abs. 1 BauGB durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

Die von dem Beklagten vorgenommene Verteilung ist nicht zu beanstanden. Dabei hat er zutreffend für die Grundstücke südlich der Straße die Festsetzung des Bebauungsplanes F 50 zu Grunde gelegt. Nördlich der Straße wurden die nach § 34 BauGB bebauten Grundstücke, unter anderem das der Klägerin, unter teilweiser Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung veranlagt.

Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin waren die nördlich der V...Straße gelegenen Grundstücke, die als Friedhof genutzt werden, nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen. Zwar werden diese ebenfalls über die Straße erreicht. Im hier anzuwendenden Erschließungsbeitragsrecht besteht der durch den Beitrag abzugeltende Sondervorteil aber darin, dass der Ausbau der Straße dem Grundstück die bauliche (oder gewerbliche) Nutzung ermöglicht. Nach § 133 Abs. 1 BauGB unterliegen deswegen - nur - Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist oder die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Das Grundstück muss dafür im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen.

Das Gelände des Friedhofs liegt nach seiner Ausdehnung jedoch außerhalb des Bebauungszusammenhangs und ist Bestandteil des Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 28. Februar 2002 - 3 A 3629/98 -; juris). Im Außenbereich ist eine Bebauung nur in Ausnahmefällen zulässig. Es handelt sich deshalb um kein Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB. Dies gilt selbst dann, wenn es im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht tatsächlich bebaut gewesen sein sollte (st. Rspr. des BVerwG, so Urteil vom 14, Februar 1986 – 8 C 115/84 -, juris; Driehaus a.a.O., § 17 Rn. 22). Da solche im Außenbereich gelegenen Grundstücke auf Dauer nicht Gegenstand der Beitragspflicht werden können, scheiden sie aus der Fläche der Grundstücke aus, auf die der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach § 131 Abs. 1 BauGB zu verteilen ist (Driehaus a.a.O., § 17 Rn. 21 f.). Auf die theoretische Möglichkeit, dass diese Grundstücke irgendwann einmal durch Aufstellung eines Bebauungsplanes baureif werden könnten, kommt es nicht an, da von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auszugehen ist.

Nach alldem hat der Beklagte in der Alternativberechnung zutreffend ermittelt, dass auf das klägerische Grundstück ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des Gehwegs in Höhe von 2.857,72 € entfällt. Dieser überschreitet den mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrag um 67,77 €. Die Klägerin ist durch die fehlerhafte - zu geringe - Festsetzung also nicht beschwert. Deshalb war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 2.789,95 € festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.