Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.10.2017 – VG 9 L 1635/15.NC
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1027.9L1635.15.00
Tenor§
Der Antrag auf Wertfestsetzung vom 1... wird abgelehnt.
Gründe§
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Oktober 2017,
den Streitwert für den nicht rechtshängigen Anspruch auf endgültige Zulassung zum Studium ebenfalls a... festzusetzen,
den das Gericht als auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeitgerichtetes Begehren gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auffasst, ist abzulehnen.
Wäre der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gerichtet ist, stünde dem schon entgegenstehen, dass das Gericht den Streitwert infolge der Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits durch Beschluss vom 5. August 2016 a... festgesetzt hat. Weder haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hiergegen gemäß § 68 GKG Beschwerde eingelegt, noch haben sie gemäß § 63 Abs. 3 GKG eine Änderung von Amts wegen beantragt. Im Übrigen dürfte die begehrte Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes gemäß § 45 Abs. 4 GKG wohl ohnehin nur bei gerichtlichen Vergleichen in Betracht kommen; vorliegend haben sich die Beteiligten jedoch außergerichtlich geeinigt.
Aber auch für die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt danach nämlich nur, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. So liegt es hier indes nicht. Für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der durch den eingangs genannten Beschluss für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert v... maßgebend. Dieser wurde gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (Auffangwert). Von der Möglichkeit, diesen Wert angesichts des an sich vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu reduzieren, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Dies steht im Einklang mit der Empfehlung unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der gegenwärtigen Fassung und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 – OVG 5 L 21.11 –, Juris). Misst das Gericht aber dem Umstand, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren rechtlich nicht auf eine endgültige Zulassung gerichtet ist, bei der Bestimmung des Streitwerts keine wesentliche Bedeutung zu, behandelt es das Verfahren vielmehr wie ein Hauptsacheverfahren und bringt es demgemäß bereits den vollen Auffangwert in Ansatz, so ist für die Annahme eines Mehrwerts eines Vergleichs, mit welchem auch ein noch nicht bei Gericht anhängiges Hauptsacheverfahren beendet wird, und damit auch für eine entsprechende Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG kein Raum (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Hamburg, Beschlüsse vom 11. Februar 2013 – 3 NC 48/11 – und vom 22. November 2012 – 3 Bs 203/11 –, Juris).