Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 13.11.2017 – 2 L 935/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1113.2L935.17.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im J... ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der S... mit dem dafür ausgewählten Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine eigene diesbezügliche Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Rechtsschutzfrist von weiteren zwei Wochen verstrichen ist,

über den im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23.

Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) / Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.

Ergibt die Beurteilungslage hiernach und auch unter Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen einen Gleichstand mehrerer Bewerber oder lässt sich eine hinreichend aussagekräftige Beurteilungslage nicht herstellen, kann die Auswahl entscheidend auf das Ergebnis anderer anerkannter Auswahlinstrumente, etwa auf das Ergebnis strukturierter Auswahlgespräche, oder auf ein anerkanntes Hilfskriterium gestützt werden,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 20; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rn. 177 ff.

Gemessen hieran ist die angegriffene, zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.

1. Nach der aktuellen Beurteilungslage besteht zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ein Gleichstand hinsichtlich der Leistung und Befähigung sowie der Eignung für das angestrebte Amt. Beide Konkurrenten sind nämlich jeweils mit dem (Spitzen-)Gesamturteil (zusammenfassendes „Gesamtergebnis“ der Beurteilung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a BeurtAV – Allgemeine Verfügung Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 20. Juni 2005, JMBl. 2005, Sondernummer I, 4, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2011, JMBl. 2011, 107) „herausragend“ sowie mit der Eignungsbewertung für das angestrebte Amt (nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BeurtAV) „besonders geeignet“ beurteilt worden, wobei ihnen jeweils zu allen zehn Beurteilungsmerkmalen der höchstmögliche Ausprägungsgrad „besonders ausgeprägt“ (§ 7 Abs. 3 BeurtAV) erteilt wurde. Raum für eine Ausschärfung dieser Spitzenbeurteilungen besteht angesichts des damit attestierten, absolut homogenen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes nicht; insbesondere hätte angesichts der gleich bewerteten Einzelmerkmale nicht auf Unterschiede hinsichtlich der Begründung zu diesen gleichbewerteten Einzelmerkmalen abgestellt werden müssen und dürfen, denn hierdurch wäre – insbesondere bei wie hier verschiedenen Erstbeurteilern – die Grenze zur Beliebigkeit überschritten worden.

Vgl. BVerfG, (Kammer-)Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 47.

Die aktuelle dienstliche Beurteilung für den Beigeladenen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa fehlerhaft, weil sie keine Begründung enthält, die das den einzelnen Beurteilungsmerkmalen beigemessene Gewicht für die Gesamturteilsbildung erkennen lässt.

Vgl. zum Erfordernis einer solchen Begründung BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.

Solcher Begründungen bedarf es zwar grundsätzlich auch bei nicht im sog. Ankreuzverfahren erstellten Beurteilungen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 65, und dazu überzeugend OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 B 232/17 -, juris Rn. 38; siehe auch schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18.Oktober 2016 - 4 S 21.16 -, juris Rn. 4 ff.

Vorliegend kommt jedoch angesichts der durchgehend mit dem Spitzenausprägungsgrad bewerteten Einzelmerkmale kein anderes als das (auch) dem Beigeladenen erteile (Spitzen-)Gesamturteil in Betracht.

Vgl. zur Entbehrlichkeit einer Begründung in solchen – mit einer Ermessensreduzierung auf Null vergleichbaren – Fällen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O., Rn. 37.

Ein unterschiedliches Gewicht der Einzelmerkmale kann sich, da diese jeweils mit dem Spitzenausprägungsgrad bewertet wurden, auf das Gesamturteil auch nicht ausgewirkt haben. Es ist deshalb vorliegend auch ohne Bedeutung, dass die pauschale Festlegung der Obergerichtspräsidentinnen/-präsidenten und Generalstaatsanwälte der Länder Berlin und Brandenburg vom 19. Januar 2017 zur „höhergewichtigen Bedeutung“ bestimmter Beurteilungsmerkmale für sämtliche Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 , auf welche mit der Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung für den Antragsteller bereits abgestellt wurde, aufgrund der unterbliebenen Beachtung der nach der Allgemeinen Verfügung „Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst“ (AnforderungsAV – vom 26. November 2007, JMBl. S. 180) vorgegebenen unterschiedlichen Gewichtungen insbesondere auch der verschiedenen staatsanwaltschaftlichen Ämter der Besoldungsgruppe R 2 (s. unter III. B Nr. 2 und Nr. 3.1 AnforderungsAV) jedenfalls für diese Ämter für sich genommen rechtswidrig sein dürfte.

Vgl. näher Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2017, Rn. 620b.

Soweit der Antragsteller moniert, die für ihn erstellte dienstliche Beurteilung sei aufgrund einer unzureichenden eigenen Anschauung des Beurteilers von seinen Leistungen sowie nicht erkennbar eingeholter Beurteilungsbeiträge u. a. des Amtsvorgängers des Beurteilers als Grundlage für den Leistungsvergleich (womöglich) nicht tauglich, bedarf dieses Vorbringen aufgrund der Spitzenbewertungen zu sämtlichen Einzelmerkmalen und des erteilten – bestmöglichen – Gesamturteils keiner weiteren Betrachtung. Entsprechendes gilt für die Eignungsprognose, auch wenn diese nach dem vom Generalstaatsanwalt offenbar vorgegebenen, sehr strengen Maßstab für den Antragsteller wie auch für den Beigeladenen nicht auf „herausragend geeignet“, sondern (nur) auf „besonders geeignet“ lautet. Dass nach einem einheitlichen (anderen) Maßstab nur dem Antragsteller, nicht aber auch dem hinsichtlich seiner Leistung und Befähigung zu allen Einzelmerkmalen gleich beurteilten Beigeladenen die Spitzen-Eignungsnote erteilt werden könnte, ist nicht ersichtlich und vor dem Hintergrund der – wie noch darzulegen sein wird maßgeblichen – Einschätzung des Antragsgegners und insbesondere des Generalstaatsanwalts, der Beigeladene bekleide im Vergleich zum Antragsteller einen herausgehobenen Dienstposten, auch ganz abwegig.

Der Umstand, dass die Beurteilungszeiträume der aktuellen Anlassbeurteilungen hinsichtlich ihres Beginns und damit ihrer Dauer erheblich voneinander abweichen (Antragsteller: 14. Juni 2013 bis 30. Dezember 2016; Beigeladener: 16. Oktober 2015 bis 30. Dezember 2016), beruht im Kern auf den jeweiligen Besonderheiten in der seit der letzten Regelbeurteilung (Stichtag: 1. Februar 2012) entstandenen Beurteilungsbiografie des Antragstellers einerseits und des Antragsgegners andererseits und steht der Tauglichkeit dieser Beurteilungen als Auswahlgrundlage gleichfalls nicht entgegen. Dies folgt schon daraus, dass sich auch dieser Umstand bei der gegebenen (Spitzen-) Beurteilungslage nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt haben kann, zumal (nunmehr) auch der Beigeladene hinsichtlich der Eignungsprognose als „besonders geeignet“ eingeschätzt wird und bei ihm im Übrigen die vorangegangenen Anlassbeurteilungen (für die Zeiträume vom 28. Mai 2013 bis 27. Mai 2014 sowie vom 28. Mai 2014 bis 15. Oktober 2015) im Ergebnis identische Bewertungen hinsichtlich aller Einzelmerkmale und der Gesamturteile auswiesen, er also von dem kürzeren aktuellen Anlassbeurteilungszeitraum jedenfalls nicht profitiert hat.

Unerheblich ist schließlich auch, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen jeweils keine Darlegungen zu ihrer „Fortentwicklung“ aus den jeweiligen vorangegangenen Regelbeurteilungen enthalten.

Vgl. für ein sog. Fortentwicklungsgebot aber BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 4 S 21.16 -, juris Rn. 13.

Der vorgenannten Rechtsprechung ist (insbesondere) hinsichtlich der Forderung, der Fortentwicklungscharakter der Anlassbeurteilung müsse im Text der Beurteilung „hinreichend deutlich“ zum Ausdruck gebracht werden,

in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a. a. O.,

nicht zu folgen, weil sie der Eigenständigkeit der Anlassbeurteilung für den ihr zugrundeliegenden, von der vorangegangenen Regelbeurteilung gerade nicht schon mit abgedeckten Beurteilungszeitraum nicht gerecht wird.

Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 251b, 558a; zweifelnd auch – für Richterbeurteilungen – VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 26 L 647.12 –, Rn. 9, diesbezüglich noch offen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27.November 2013 - 4 S 64.13 -, Rn. 12.

Dies gilt insbesondere bei einem Beurteilungssystem, das wie das hier einschlägige Regelbeurteilungen für einen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht und bei dem die letzte Regelbeurteilung folglich schon deutlich vor dem nächsten sich anschließenden Regelbeurteilungsstichtag – nämlich spätestens nach einem Zeitablauf von drei Jahren – als „entaktualisiert“ anzusehen sein dürfte und jedenfalls keine Grundlage mehr für eine „Fortschreibung“ durch eine sich (auch) auf einen solchen späten Folgezeitraum erstreckende Anlassbeurteilung bietet.

Vgl. dazu Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, a. a. O., Anhang 2 Rn. 58.

Vorliegend setzt der Beurteilungszeitraum, welcher mit der Anlassbeurteilung für den Beigeladenen abgedeckt wird, überhaupt erst zu einem Zeitpunkt (nämlich am 16. Oktober 2015) ein, zu dem die letzte Regelbeurteilung bereits in dem genannten Sinne als „entaktualisiert“ angesehen werden muss. Auch der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers (14. Juni 2013 bis 30. Dezember 2016) liegt zu einem wesentlichen Teil (nämlich ab dem 2. Februar 2015) mehr als drei Jahre nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung. Es ist daher jeweils auch ohne Weiteres – und insbesondere, ohne dass dies besondere Begründungen zur Plausibilisierung erforderlich machen würde – nachvollziehbar, dass sich der Beigeladene und der Antragsteller in den jeweiligen Zeiträumen gegenüber der letzten Regelbeurteilung jeweils um eine Note im Gesamturteil verbessert haben.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einem Leistungs- und Eignungsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung weiter zurückliegender dienstlicher Beurteilungen ausgegangen ist. Für sämtliche vorangegangenen Anlassbeurteilungen liegt dies angesichts der identischen Gesamturteile und der jeweils durchgehend mit „besonders ausgeprägt“ bewerteten Einzelmerkmale auf der Hand. Dass der Antragsgegner dem Umstand der dem Beigeladenen in der dienstlichen Beurteilung vom 2. November 2015 (für den Zeitraum vom 28. Mai 2014 bis 15. Oktober 2015) noch attestierten „hervorragenden“ Eignung für das angestrebte Amt keine Bedeutung beigemessen hat, was mangels Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Beigeladenen hinsichtlich seiner in der Wahrnehmung seines aktuellen Statusamts gezeigten Leistung und Befähigung offenbar auf einem seinerzeit angelegten weniger strengen Maßstab beruhte, kann den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen und bedarf daher keiner weitergehenden Betrachtung.

Es liegt auch innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Bewertungsspielraums, dass er die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Februar 2012 als im Wesentlichen gleich gut eingeschätzt und aus dem Umstand, dass der Beigeladene hier anders als der Antragsteller nicht auch zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 2 („Sonstige Kenntnisse“) mit „besonders ausgeprägt“ (sondern lediglich mit „gut ausgeprägt“) bewertet wurde, keinen ausschlaggebenden Unterschied abgeleitet hat. Gegen die in dem Auswahlvermerk vom 7. Juli 2017 niedergelegte Einschätzung, daraus lasse sich für den aktuellen Bewerbervergleich nichts herleiten, da es sich um einen erhebliche Zeit zurückliegenden (geringfügigen) Bewertungsunterschied zu einem „eher nachrangigen Beurteilungsmerkmal“ handele, ist nichts zu erinnern. Insbesondere ergeben sich aus III. B Nr. 3.1 und 5. AnforderungsAV keine Vorgaben dazu, dass dem Beurteilungsmerkmal „Sonstige Kenntnisse“ für die von den hier konkurrierenden Oberstaatsanwälten innegehabten Statusämter oder für das angestrebte Statusamt entgegen der Einschätzung des Antragsgegners eine gewichtige Bedeutung beizumessen wäre.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die für ihn erteilte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Februar 2012 sei im Wege der Überbeurteilung rechtswidrig bzw. ohne Plausibilisierung von „herausragend“ auf „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ herabgestuft worden, kann eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung hieraus nicht abgeleitet werden. Der Antragsteller hat die Änderung der Regelbeurteilung durch den Generalstaatsanwalt seinerzeit hingenommen und auch nachfolgend trotz der diversen sich anschließenden Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahren zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er diese Änderung für fehlerhaft halten und einer (gerichtlichen) Überprüfung zuführen wollen würde. Spätestens nachdem am 2. Februar 2015 ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen war, musste der Antragsgegner daher auch nicht mehr damit rechnen, dass der Antragsteller diese Regelbeurteilung noch in Zweifel ziehen werde.

Vgl. zu der Dreijahresspanne Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 438a.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Verwirkung,

vgl. die zu Beispiele aus der Rechtsprechung Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 438, 438a,

ist der Antragsteller daher nunmehr, wie auch der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 25. September 2017 überzeugend aufgezeigt hat, mit Einwendungen gegen diese lange zurückliegende Regelbeurteilung ausgeschlossen.

Einen Vorsprung zugunsten des Antragstellers musste der Antragsgegner auch nicht daraus ableiten, dass dessen dienstliche Beurteilung für das von ihm vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 absolvierte sog. Trainee-Programm (Abordnung an das Ministerium der Justiz) mit „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“ um eine Note besser ausgefallen ist als die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen für die Zeit seiner entsprechenden – allerdings einjährigen – Abordnung an das Ministerium der Justiz vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009. Es ist schon zweifelhaft, ob aus Beurteilungen für einen Zeitraum, der bei der im Juli 2017 getroffenen Auswahlentscheidungen schon weiter als der vorletzte reguläre Regelungsstichtag zurücklag, noch Leistungsvorsprünge abgeleitet werden können.

Vgl. zur Relevanz allein der letzten beiden planmäßigen vor der aktuellen Anlassbeurteilung erteilten planmäßigen Beurteilungen – bezogen auf das Soldatenrecht – BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, juris Rn. 36 m. w. N.

Vorliegend hat sich der damals gegeben gewesene Vorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen (entsprechendes gilt für seinen noch weitaus länger zurückliegenden Vorsprung in Bezug auf die zu den jeweiligen Qualifikationserprobungen bei der Generalstaatsanwaltschaft in den Jahren 1999/2000 bzw. 2001/2002 erstellten dienstlichen Beurteilungen) nachfolgend alsbald egalisiert und sich aktuell (auch auf die Eignungsprognose) nicht mehr ausgewirkt bzw. auswirken können. Im Übrigen erweisen sich die für das sog. Trainee-Programm erteilten dienstlichen Beurteilungen im Lichte der bereits erwähnten neueren Rechtsprechung zum Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils als hiernach offenkundig (und insgesamt) rechtswidrig, weshalb auch von daher kein Raum mehr dafür besteht, heute noch ausschlaggebend auf die unterschiedlichen Gesamturteile in jenen Beurteilungen abzustellen.

3. Ist hiernach der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Gleichstand der Bewerber nach der gegebenen Beurteilungslage nicht zu beanstanden, konnte und musste die Auswahlentscheidung nach Maßgabe eines anerkannten Hilfskriteriums getroffen werden.

Der Antragsgegner war nicht etwa dazu verpflichtet, mit den konkurrierenden Oberstaatsanwälten strukturierte Auswahlgespräche zu führen und über die Auswahl nach Maßgabe der hierbei gewonnenen Eindrücke von den Bewerbern zu treffen. Ein solches Vorgehen drängt sich vielmehr bei der Konkurrenz zwischen mehreren Beamten primär im Falle von Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Geschäftsbereichen bzw. insbesondere mit verschiedenen Dienstherren auf, bei denen es an ohne Weiteres vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen fehlt. Eine solche Sachlage ist hier aber nicht gegeben, weshalb keine Verpflichtung des Antragsgegners dazu bestand, die Auswahl nach der „Momentaufnahme“

– vgl. nur Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, a. a. O., Anhang 2 Rn. 135 –

eines solchen Auswahlgesprächs zu treffen.

Der Antragsgegner durfte entgegen der Auffassung des Antragsstellers auch maßgeblich darauf abstellen, dass der Beigeladene einen im Vergleich (stärker) herausgehobenen Dienstposten innehat. Das Abstellen auf das Innehaben eines herausgehobenen Dienstpostens als Hilfskriterium für eine Auswahl zwischen gleich qualifizierten Bewerbern ist im Grundsatz anerkannt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris Rn. 29 ff.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 3 Rn. 64.

Die Annahme des Antragsgegners, der Dienstposten des Antragsstellers (Leiter der Zweigstelle einer Staatsanwaltschaft) sei trotz gleicher Besoldung (R 2) „herausgehoben“, ist nicht zu beanstanden. In dem Auswahlvermerk heißt es dazu inhaltsgleich mit den Feststellungen des Generalstaatsanwalts in seinem Besetzungsvorschlag vom 16. Mai 2017, der Beigeladene übe die Zweigstellenleitung neben der Funktion eines Fachabteilungsleiters aus, wobei ihm eine über die Leitung einer Fachabteilung deutlich hinausgehende Organisationsverantwortung hinsichtlich aller Dienste (etwa 40 Bedienstete) obliege. Er sei zuständig für die innere Organisation der Belange der Zweigstelle, regele dort in vielen Bereichen eigenverantwortlich den Geschäfts- und Dienstbetrieb. So sei er zum Beispiel für die Organisation von Vertretungen, die Erteilung des Sitzungsdienstes, die Koordinierung der Bearbeitung von möglichen Resten und die Urlaubsplanung (auch bei den Geschäftsstellen) verantwortlich. Der Zweigstellenleiter übernehme eine tragende Rolle für die Lösung alltäglicher Problemstellungen der in der Zweigstelle tätigen Mitarbeiter und vertrete gegenüber den örtlichen Polizeibehörden, den Landräten und Bürgermeistern die Zweigstelle weitgehend eigenverantwortlich und insoweit auch die gesamte Staatsanwaltschaft nach außen. Es handele sich um eine (aktuell) einzigartige Doppelfunktion.

Es ist auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner damit die dem Beigeladenen auf seinem Dienstposten tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben nicht zutreffend dargestellt und zugrunde gelegt hätte, mag es auch sein, dass diese dem Zweigstellenleiter nicht allesamt explizit durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bzw. das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz im Wege des Geschäftsverteilungsplans oder anderer Bestimmungen zugewiesen sind. Hinsichtlich der jedoch einschlägigen besonderen Bestimmungen nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nähere Darstellung in der Antragserwiderung (S. 7 des Schriftsatzes vom 23. August 2017) Bezug. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Generalstaatsanwalt und der Antragsgegner sich andererseits kein zutreffendes Bild von den Aufgaben gemacht hätten, welche der Antragsteller als Leiter einer Schwerpunktabteilung seinerseits seit Jahren (mit offenkundig großem Erfolg) wahrnimmt, und dass auch dem Antragsteller eine beachtliche – letztlich aber im Vergleich zum Beigeladenen nur halb so große – Anzahl von Bediensteten unterstellt bzw. mit zugeordnet sind. Die auch unter Berücksichtigung dessen getroffene Einschätzung, der Dienstposten des Beigeladenen sei gegenüber demjenigen des Antragstellers (erheblich) herausgehoben, liegt daher im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Organisationsermessens und seines Einschätzungsspielraums, weshalb kein Raum dafür besteht, eine abweichende eigene Einschätzung des Antragstellers zum Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung zu machen.

Der Antragsgegner durfte auf den Umstand, dass der Beigeladene einen herausgehobenen Dienstposten innehat, auch entscheidend abstellen, obgleich dieser Umstand auch schon auf der Primärebene der dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt worden ist. Ein „Verbrauch“ dieses Hilfskriteriums,

vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, a. a. O.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, a. a. O. Anhang 2 Rn. 191,

ist hierdurch nicht eingetreten. Da mit der dienstlichen Beurteilung – gemessen an dem Maßstab des Statusamts – die in dem Beurteilungszeitraum von dem Oberstaatsanwalt tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben unter Berücksichtigung ihres Schwierigkeitsgrades zu bewerten sind, liegt es in der Natur der Sache, dass im Falle des Beigeladenen – wie an verschiedenen Stellen in der Anlassbeurteilung auch hervorgehoben wird – die ihm spezifisch als Zweigstellenleiter obliegenden Aufgaben berücksichtigt worden sind. Dies schließt es vorliegend jedoch nicht aus, die Besonderheiten des herausgehobenen Dienstpostens auf der nachgeordneten Ebene der Auswahl anhand von Hilfskriterien erneut zu berücksichtigen.

Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013, a. a. O., Rn. 40 bis 42; siehe aber auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, a. a. O., Anhang 2 Rn. 191

Dem Beigeladenen wird damit nicht etwa ein willkürlicher (Doppel-)Vorteil verschafft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene allein deshalb wie geschehen beurteilt worden ist, weil er die Aufgaben des Zweigstellenleiters erfolgreich bewältigt hat, und dass er das entsprechendes Leistungsniveau als Leiter einer Fach- oder auch Schwerpunktabteilung nicht erreicht hätte, lassen sich der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen jedenfalls nicht entnehmen. Eine diesbezügliche Annahme zu seinen Lasten bliebe notgedrungen fiktiv und verbietet sich daher. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick darauf, dass sich der Dienstposten des Beigeladenen gerade durch eine größere Organisations- und Personal(mit)verantwortung abhebt und damit durch Anforderungen, welche insbesondere auch für das angestrebte Amt eines Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft besonders relevant sind (vgl. III. B Nr. 5 AnforderungsAV), ist das ausschlaggebende Abstellen des Antragsgegners auf dieses Hilfskriterium nicht zu beanstanden. Dies gilt, da der Antragsteller auch kein höheres Dienst- und/oder Lebensalter als der Beigeladene hat, auch mit Blick auf andere denkbare und im Grundsatz anerkannte personenorientierte Hilfskriterien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).