Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.11.2017 – VG 2 L 732/17
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1122.2L732.17.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen die Beigeladenen in ein Amt eines Oberregierungsrates der Besoldungsgruppe A 14 bei dem Ministerium ... zu befördern, solange nicht über ihr entsprechendes Beförderungsbegehren in einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von zwei Wochen verstrichen ist,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) / Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.
Gemessen hieran ist die angegriffene, zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
Nach der primär maßgeblichen aktuellen Beurteilungslage, nämlich den jeweils für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 erstellten Anlassbeurteilungen, gebührt den Beigeladenen eindeutig der Vorrang, da sie jeweils mit dem Gesamturteil 8 beurteilt wurden, während die Antragstellerin nur das Gesamturteil 7 erzielt hat. Die Beurteilungslage leidet nicht an Fehlern, aufgrund derer angenommen werden könnte, die Chancen der Antragstellerin, in einem erneuten und fehlerfreien Auswahlverfahren mit ihrem eigenen Beförderungsbegehren zu Zuge zu kommen, seien offen.
1. Die Behauptung der Antragstellerin, die Beurteilungs- und das Auswahlverfahren seien willkürlich dahingehend zielorientiert gesteuert bzw. synchronisiert worden, dass die Anzahl der Beurteilungen mit einem Gesamturteil von 8 gerade der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen entspreche, ist tatsächlich nicht hinreichend fundiert und daher für die Entscheidung nicht als zutreffend zugrunde zu legen. Der Antragsgegner hat dieser Behauptung widersprochen. Unklar ist schon, ob die Entwerfer der dienstlichen Beurteilungen überhaupt Kenntnis von der vorab festgelegt gewesenen Anzahl der vorgesehenen Beförderungen hatten. Hinweise darauf, dass die Entwerfer die von ihnen vorgeschlagenen Bewertungen untereinander abgestimmt hätten, lassen sich weder dem Antragsvorbringen noch sonst aus den Akten entnehmen. Allein der Umstand, dass die Anzahl der mit dem Gesamturteil 8 beurteilten Beamten mit der Anzahl der Beförderungsmöglichkeiten, die genutzt werden sollen, in diesem Auswahlverfahren wie auch in einzelnen vorangegangenen Auswahlverfahren übereinstimmt, bietet für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme eines willkürlichen und manipulativen Vorgehens des Antragsgegners. Die Annahme, diese Beurteilungslage hätte sich nicht allein aufgrund einer an gleichen Maßstäben erfolgten Beurteilung der Leistung und Befähigung der (ursprünglich vier) konkurrierenden Beamtinnen und Beamten ergeben, könnte letztlich nur durch eine entsprechende Unterstellung gestützt werden, für die kein tragfähiger Anlass erkennbar ist. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesbezüglichen Wahrscheinlichkeiten sind unergiebig, denn bei einer Gruppe von lediglich vier oder gar nur drei zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten lassen sich belastbare Aussagen dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus dem Kreis von zuvor mit dem Gesamturteil 7 beurteilten Beamtinnen und Beamten eine Bewertung mit dem Gesamturteil 8 zu erwarten ist, nicht treffen.
2. Ob die im Jahr 2014 erstellten Anlassbeurteilungen hinsichtlich der Begründung der Gesamturteile oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind, bedarf keiner Betrachtung, denn solche Fehler würden nicht auf die aktuellen Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2017 durchschlagen. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die Beurteilungszeiträume um drei Monate (1. März 2014 bis 31. Mai 2014) überschneiden. Die in diesen drei Monaten jeweils gezeigte Leistung und Befähigung muss zwar in die jeweilige aktuelle dienstlichen Beurteilungen unverändert eingestellt werden, damit für diesen Teilzeitraum keine unterschiedlichen Bewertungen in mehreren dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Unabhängig davon, ob die dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 (in jeder Hinsicht) rechtmäßig sind, ist insoweit maßgeblich, dass keine Neubewertung der schon mit diesen älteren Beurteilungen (bezogen auf den abweichenden Gesamtbeurteilungszeitraum abschließend) bewerteten Leistung und Befähigung erfolgt.
Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Juni 2017, Rn. 168e).
Eine solche Neubewertung ist hier nicht vorgenommen worden, vielmehr hat die Antragsgegnerin gerade mit den dazu in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erstellten Übersichten (mit gesondert ausgewiesenen Bewertungen u. a. in Bezug auf den Zeitraum vom 4. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014) plausibel gemacht, die Bewertungen für den – zumal sehr kurzen – Überschneidungszeitraum identisch in Ansatz gebracht zu haben.
3. Soweit für die Erteilung der Entwürfe der dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich der Einzelmerkmale ein arithmetisches Mittel der (übersichtsweise dokumentierten) Teilbewertungen zu den jeweiligen Einzelmerkmalen in verschiedenen Abschnitten des Beurteilungszeitraums gebildet wurde, ist dies rechtlich unproblematisch. Es besteht nämlich keine Verpflichtung zu diesbezüglich unterschiedlichen Gewichtungen der in bestimmten Abschnitten des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen und Befähigungen, etwa dahingehend, dass das am Ende des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild für die Bewertung stärker zu gewichten wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 A 448/13 -, juris Rn. 18 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris Rn. 14.
Insoweit liegt auch kein Beurteilungsfehler darin, dass die Entwerfer der Beurteilungen unterschiedliche Arbeitsgrundlagen erstellt haben. Dass bei der Antragstellerin im Gegensatz zu den Beigeladenen der aktuellen Beurteilung selbst eine Anlage beigefügt war, führt für sich genommen nicht zur Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung. Aus der Fußnote der Anlage selbst wird deutlich, dass die Anlage im Wesentlichen nur zu Veranschaulichung der Entwicklung in Bezug auf die Anlassbeurteilung 2014 dient, was unschädlich ist.
4. Die für die Antragstellerin erstellte aktuelle dienstliche Anlassbeurteilung ist auch nicht im Vergleich zu der für sie 2014 erstellten Anlassbeurteilung unplausibel bzw. näher plausibilisierungsbedürftig. Es besteht zunächst kein Gebot, die Anlassbeurteilung 2017 aus der Anlassbeurteilung 2014 fortzuentwickeln und dies im Text der aktuellen Beurteilung deutlich zu machen. Die zur Antragsbegründung zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30 f.; vgl. dazu kritisch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2017, Rn. 251b –
ist (allein) auf das Verhältnis von Anlassbeurteilungen zu vorangegangenen Regelbeurteilungen bezogen und deshalb hier schon in Ermangelung einer Regelbeurteilung nicht einschlägig. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, sie sei aktuell zu mehreren Leistungs- und insbesondere Befähigungsmerkmalen schlechter als 2014 bewertet worden, sind die aktuellen Bewertungen nicht weitergehend plausibilisierungsbedürftig oder gar unschlüssig. Der Antragsgegner hat vielmehr schlüssig aufgezeigt, dass die dienstliche Beurteilung aus 2014 maßgeblich durch die vergleichsweise sehr positiven Bewertungen in Bezug auf die in jenen Beurteilungszeitraum fallende Abordnung der Antragstellerin vom 4. Oktober 2012 bis 3. Oktober 2013 an das F... geprägt gewesen ist. Diese Bewertungen sind jedoch weder für den sich überschneidenden Abschnitt (vom 1. März 2014 bis 31. Mai 2014) des aktuellen Beurteilungszeitraums für sich genommen noch insgesamt für den aktuellen Beurteilungszeitraum (1. März 2014 bis 28. Februar 2017) noch relevant. Daher ist es auch unerheblich, wenn es im aktuellen Beurteilungszeitraum dem Antragsvorbringen zufolge keinerlei „leistungsbezogene Mitarbeitergespräche“ oder „dokumentierte Leistungsausfälle“ der Antragstellerin (siehe aber hinsichtlich eines Leistungsabfalls in dem sich an den Beurteilungszeitraum unmittelbar anschließenden Zeitraum den Vermerk des Leiters des Referats vom 11. April 2017, Bl. 38, BeiA Heft 3) gegeben hat.
5. Anhaltspunkte dafür, dass Beurteiler und Entwerfer bei der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin deren Arbeitsbelastung nicht realitätsgerecht berücksichtigt hätten, bestehen nicht. Insbesondere für den Entwerfer, den Leiter des Referats, ist diese Annahme aufgrund seiner unmittelbaren Einblicke in das Arbeitsgebiet der Antragstellerin abwegig, möge es auch Unterschiede zwischen der diesbezüglichen – jedoch für die dienstliche Beurteilung nicht maßgeblichen – Selbsteinschätzung der Antragstellerin und der Einschätzung des Entwerfers (und des Beurteilers) geben. Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, dass sich ihre Befürchtungen, aufgrund einer ihr genehmigten, dann jedoch nicht erfolgten Teilzeittätigkeit und ihres Interesses an Wohnraumarbeit benachteiligt zu werden, realisiert haben. Auch soweit sie geltend gemacht, durch die Wahrnehmung von Aufgaben, „die zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen“ in einen erheblichen Nachteil gegenüber Mitbewerbern (wohl in Bezug auf ein anderes, durch die Besetzung mit einem Tarifbeschäftigten abgeschlossenes Auswahlverfahren) geraten zu sein, ist dies von ihr weder glaubhaft gemacht worden, noch ergeben sich aus diesem pauschalen Vorbringen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sie aktuell nicht anhand des Maßstabs ihres Statusamtes leistungsgerecht sowie im Übrigen befähigungsgerecht beurteilt worden wäre.
6. Die für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind auch nicht wegen einer fehlerhaften Gesamturteilsbildung bzw. -begründung keine taugliche Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung.
Ob das Vorgehen, sämtliche Leistungsmerkmale für die Gesamtnotenbildung gleich zu gewichten, durchgreifenden Bedenken unterliegt, bedarf keiner Entscheidung. Die Antragstellerin ist nämlich lediglich zu einem einzigen Leistungsmerkmal („Vertretung des Verantwortungsbereichs“) mit der Note 8 („Übertrifft die Anforderungen stets erkennbar, wobei gelegentlich herausragende Leistungen gezeigt werden“) bewertet worden, der Beigeladene zu 1. hingegen zu sechs Leistungsmerkmalen (darunter auch die „Vertretung des Verantwortungsbereichs“) mit der Note 8 sowie zu drei Leistungsmerkmalen („Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Beachtung von Vorschriften“ und „Fachkenntnisse“) sogar mit der Note 9, die Beigeladene zu 2. sogar zu neun Leistungsmerkmalen (darunter gleichfalls die „Vertretung des Verantwortungsbereichs“) mit der Note 8 und zu einem Merkmal mit der Note 9 („Beachtung von Vorschriften“). Eine differenzierende Gewichtung der Leistungsmerkmale, nach welcher die Antragstellerin hinsichtlich der der Leistungsnote an die Bewertung der Leistungen der Beigeladenen heranreichen könnte, ist danach offensichtlich ausgeschlossen.
Entsprechendes gilt für die Bewertung der Befähigungsmerkmale für sich genommen, denn auch insoweit ergibt sich jeweils ein klar besseres Befähigungsbild der Beigeladenen auf der einen und der Antragstellerin auf der anderen Seite. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1. ist die Antragstellerin lediglich zu einem Befähigungsmerkmal („Verhandlungsgeschick, Beratungskompetenz“) um einen Ausprägungsgrad besser bewertet worden, hingegen zu fünf Merkmalen („Fachkompetenz“, „Denk- und Urteilsvermögen“, „Auffassungsgabe“, „Einfallsreichtum“, „Schriftliches Ausdrucksvermögen“) schlechter. Gegenüber der Beigeladenen zu 2. ist die Antragstellerin gleichfalls nur zu einem Befähigungsmerkmal („Initiative“) um einen Ausprägungsgrad besser bewertet worden, hingegen zu fünf Merkmalen („Fachkompetenz“, „Einfallsreichtum“, „Schriftliches Ausdrucksvermögen“, „Mündliches Ausdrucksvermögen“, „Belastbarkeit“) schlechter. Die damit attestierten Unterschiede im Befähigungsbild schließen offensichtlich auch eine Gewichtung von Befähigungsmerkmalen für die Gesamturteilsbildung aus, nach welcher die Antragstellerin an ihre Konkurrenten heranreichen und eine Chance haben könnte, an deren Stelle für die Beförderung nach A 14 ausgewählt zu werden.
Selbst wenn entsprechend den zur Antragsbegründung angestellten Überlegungen die Befähigungsmerkmale für die Gesamturteilsbildung höher gewichtet würden als die Leistungsmerkmale – was,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 34 ff.,
freilich grundsätzlich und zumal mit Blick auf die im Ministerium gegebene Praxis gebündelter Dienstposten von A 13 bis A 15 ein durchaus abwegiger Ansatz ist –, könnte die Antragstellerin auch danach nicht zu den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen aufschließen. Deshalb kann sich auch der Umstand, dass in den dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils nicht aufgezeigt wurde, welches Gewicht den Befähigungsmerkmalen gegenüber den Leistungsmerkmalen präzise beigemessen wurde, nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt haben. Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin beanstandete Formulierung zur Gesamtnotenbegründung, wonach sie „gute“ Leistungen erbracht habe, sowie für die Ausführungen zu ihrem (Verbesserungs-)„Potential“ in Bezug auf bestimmte Beurteilungsmerkmale. Dass in den für die Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen keine Ausführungen zu einem solchen Potential enthalten sind, deutet im Übrigen auch nicht etwa auf Bewertungsfehler hin, vielmehr darauf, dass für die – wesentlich besser, nämlich nach der offenbar strengen Beurteilungspraxis des Ministeriums mit der faktischen Spitzennote beurteilten – Beigeladenen kein vergleichbares Steigerungspotential (mehr) gesehen wird.
7. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf eine für das „Verfahren für die Beurteilungen der Regierungsräte (A 13 hD)“ erstellte Handreichung aufgezeigt, dass die Befähigungsbewertungen ungeachtet der Formulierung des Beurteilungsbogens nicht (mehr) „in Bezug auf das übertragene Aufgabengebiet“, d. h. dienstpostenbezogen, erfolgt sind, sondern an einem davon unabhängigen einheitlichem Maßstab ausgerichtet wurden. Die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen sind danach miteinander vergleichbar. Allein die Formulierung in dem Beurteilungsbogen rechtfertigt daher vor dem Hintergrund der Darlegungen des Antragsgegners nicht die Annahme, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen seien nach wie vor,
vgl. Beschluss der Kammer vom 10. August 2016 - 2 L 516/16 -, juris Rn. 24,
noch (auch) an dienstpostenbezogenen – mithin nicht einheitlichen – Maßstäben ausgerichtet worden und daher keine taugliche Grundlage für Auswahlentscheidungen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Formulierung in dem Beurteilungsbogen sei verbindlich und maßgeblich, trifft dies nicht zu, denn das Ministerium des Innern und für Kommunales hat klargestellt, dass die Wendung „in Bezug auf das übertragene Aufgabengebiet“ den Beurteilungen gerade nicht mehr im Wortsinne zugrunde gelegt werden, sondern als statusamtsbezogen zu verstehen sein soll,
vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 168g unter Hinweis auf das einschlägige Rundschreiben vom 13. Januar 2017.
Zwar dürfte für klassische Befähigungsmerkmale ein statusamtsbezogener Beurteilungsmaßstab ausscheiden, da es bei diesen um allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame Eigenschaften eines Beamten geht, die nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogen sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 36.
Jedoch bedeutet ein etwaiges diesbezügliches Fehlverständnis auf Seiten des Antragsgegners nicht etwa, dass dieser – wie die Antragstellerin meint – für die vorliegend maßgeblichen Beurteilungen uneinheitliche Maßstäbe zugrundegelegt hätte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass vorliegend sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen dasselbe Statusamt (A 13 hD) innehaben. Sofern der im Ministerium zugrunde gelegte einheitliche Beurteilungsmaßstab für Regierungsräte nicht mit der Beurteilungspraxis in anderen Ressorts übereinstimmt, kann sich dies auf das Ranking zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen nicht ausgewirkt haben und daher keinen für die hier allein maßgebliche Auswahlentscheidung maßgeblichen Fehler begründen. Auch die von der Antragstellerin befürchtete Benachteiligung im Falle ihrer Bewerbung um eine Versetzung in ein anderes Ressort ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
8. Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Beurteilung gehe zu Unrecht von ihrer bloßen „Mitarbeit“ an der Erstellung und Umsetzung der Landestourismuskonzeption aus, was Beurteiler und Entwerter im Eröffnungsgespräch nicht hätten erklären können, kann darin kein auf die Auswahlentscheidung durchschlagender Beurteilungsfehler liegen, denn es deutet nichts darauf hin, dass sich Entwerfer und Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung nicht über die von der Antragstellerin tatsächlich im (gesamten) Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben sowie über deren Umfang und Schwierigkeitsgrad im Klaren gewesen sind, mag die Begründung unter IV. des Beurteilungsbogens, soweit darin nicht zwischen der dort nur erwähnten „Umsetzung“ der Landestourismuskonzeption und deren Erstellung unterschieden wird, auch missverstanden werden können.
9. Soweit die Antragstellerin plausible Begründungen für die Bewertungen der Einzelmerkmale vermisst, bedurfte es solcher aufgrund der im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung nicht. Das pauschale Vorbringen, im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung seien die Bewertungen nicht plausibel begründet worden, deutet nicht auf durchgreifende Beurteilungsfehler hin. Insbesondere bedarf es keiner Plausibilisierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin im Vergleich zu der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2016, denn diese Anlassbeurteilung ist rechtlich nicht mehr existent, da der Antragsgegner sie wegen ihrer Fehlerhaftigkeit aufgehoben hat. Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz der Antragstellerin verfehlt, eine Rechtswidrigkeit ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung daraus ableiten zu wollen, dass diese Beurteilung gemessen an Bewertungen in der – rechtswidrigen – Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2016 nicht plausibel erscheine. Die aktuelle, auf das Gesamturteil 7 lautende Anlassbeurteilung ist auch nicht wegen der (u. a.) der Antragstellerin im April 2016 gewährten Leistungsprämie in Höhe von 833,33 Euro „in Anerkennung einer erbrachten, herausragenden besonderen Gruppenleistung“ unplausibel. Denn es spricht nichts dafür, dass die dem (mit) zugrunde liegenden Leistungen der Antragstellerin für die dienstliche Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit dem Gesamturteil 7 nur um eine Note hinter der nach der Beurteilungspraxis im Ministerium faktischen Spitzennote zurückbleibt und sich daher kein unauflösbarer Wertungswiderspruch ergibt. Im Übrigen setzt eine „herausragende“ besonderen Gruppenleistung in der Praxis zur Vergabe von Leistungsprämien durchaus nicht voraus, dass die Gruppenmitglieder – oder auch nur ein Gruppenmitglied – in diesem Zusammenhang im Sinne der Beurteilungsrichtlinie (gemessen an ihren jeweiligen Statusämtern) als „herausragend“ zu bewertende Leistungen erbracht haben müssen. Im Interesse einer „weitgehenden Flexibilität der Vergabepraxis, die für sachgerechte und den Verhältnissen angepasste Entscheidungen unverzichtbar“ sei, verzichtet vielmehr (auch) die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung auf eine Definition des Leistungsbegriffs und eine Festlegung dazu, wann eine „herausragende besondere Leistung“, die mit einer (Gruppen-)Prämie honoriert werden kann, vorliegt,
vgl. Durchführungshinweise des Ministeriums der Finanzen, Anlage 2 zum Rundschreiben vom 1. Dezember 2014 (45-FD 2308.25/43-2013#001), ABl. 2015, 4.
10. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass für die Beigeladenen gegenüber den Anlassbeurteilungen aus 2014 jeweils Notensprünge bzw. -verbesserungen (von 7 auf 8) erfolgt sind, handelt es sich um maßvolle Steigerungen, wie sie bei einem dreijährigen Beurteilungszeitraum – auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen kurzen Überschneidung – ohne Weiteres plausibel sind und daher auch kein besonderes Plausibilisierungserfordernis auslösen. Der Umstand, dass nicht auch der Antragstellerin eine solche positive Entwicklung attestiert wurde, lässt keinen Rückschluss auf eine nicht leistungs- und befähigungsgerechte bessere Beurteilung der Beigeladenen zu. Die von der Antragstellerin beanstandete Verschlechterung der Bewertungen gegenüber der Anlassbeurteilung 2014 hat der Antragsgegner – wie schon oben unter 4. aufgezeigt – unter Hinweis auf den Einfluss der (wesentlich besseren) Bewertungen der Antragstellerin in Bezug auf die Zeit ihrer Abordnung an das I... sowohl in Bezug auf die Leistungs- als auch die Befähigungsbewertungen plausibel erläutert. Anders als die Antragstellerin wohl meint, bedarf es auch keiner besonderen Plausibilisierung, wenn trotz des fortschreitenden Dienstalters keine positive Leistungs- bzw. Befähigungsentwicklung in einer aktuelleren dienstlichen Beurteilung attestiert wird. Ein Erfahrungssatz, dass Beamte bei längerer Verweildauer in ihrem Statusamt ihre Leistungen und ihre Befähigung steigern (mit der Folge einer stetigen Verbesserung der für sie zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen), existiert nämlich gerade nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 B 587/17 –, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. März 2017 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 16; ferner Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 315a, 355.
Insbesondere hinsichtlich der Befähigungsbewertungen sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen allerdings ohnehin mit den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar, denn ersichtlich erst für die Anlassbeurteilungen 2017 ist im Ministerium sichergestellt worden, dass diese nicht mehr „in Bezug auf das übertragene Aufgabengebiet“ erstellt wurden, wobei sich der nunmehr einheitliche Maßstab naturgemäß auch auf die Bewertungen selbst auswirken konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).