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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 01.12.2017 – VG 12 L 1101/17.NC

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2017:1201.12L1101.17.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihn an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren der Studienplätze für den Studiengang der Rechtswissenschaft zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, soweit auf ihn ein ermittelter Rangplatz entfällt,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er begehrt mit seinem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache, denn durch die Aufnahme des Studiums würden Tatsachen geschaffen werden, die sich für den Fall des Unterliegens des Antragstellers in einem anschließenden Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig machen ließen. Weder könnte ein erfolgter Ausbildungsaufwand zurückgewährt werden noch käme eine Aberkennung der während des Studiums erbrachten Leistungen in Betracht. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 -, juris, Rn. 4, m.w.N.).

Hieran fehlt es. Unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft im ersten Fachsemester an der Universität Potsdam ist es ihm zumutbar, eine Entscheidung der Hauptsache abzuwarten; ein endgültiger Rechtsverlust droht nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Für den Antragsteller hätte die Möglichkeit bestanden, das angestrebte Studium zulassungsfrei im ersten Fachsemester an einer anderen Universität im Bundesgebiet aufzunehmen. An den folgenden Universitäten gibt es, wie sich aus deren Internetseiten ergibt, für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) keine Zulassungsbeschränkung: Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald, Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Universität Passau, Universität Regensburg, Universität Trier, Julius-Maximillians-Universität Würzburg. An einer dieser Universitäten hätte sich der Antragsteller fristgemäß einschreiben können. Wenn dies nicht erfolgt ist, ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, sich daraus ergebende Folgen zu beheben. Soweit der Antragsteller meint, dass „unwiederbringliche Studiensemester verstreichen würden“, droht ihm gerade dies durch die Möglichkeit eines zulassungsfreien Studiums an einer der vorgenannten Universitäten nicht (vgl. ausführlich zum fehlenden Anordnungsgrund: Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 15. August 2013 - 3 Nc 16/13 - und vom 29. Januar 2014 - 3 Nc 79/13 -; VG Münster, Beschluss vom 29. April 2011 - 9 L 151/11-; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 15 Nc 179/10 -; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 3 A 609.07 -, jeweils zitiert nach juris).

Sollte sich in einem Klageverfahren herausstellen, dass dem Antragsteller ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzuteilen wäre, so kann er sein Rechtsschutzziel noch erreichen, denn er kann das Studium an der Universität Potsdam dann aufnehmen und beenden. Die Regelstudienzeit beträgt an der Universität Potsdam neun Semester; Inhalt und Struktur des Studiengangs sind durch §§ 5, 5 a DRiG im Wesentlichen bundesweit vorgegeben. Ein Wechsel zum höheren Fachsemester ist möglich (vgl. § 8 BbgHZG); erbrachte Studienleistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannt (vgl. § 10 Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 7. Juni 2001 i. d. F. der Änderungssatzungen, zuletzt vom 17. Oktober 2012). Einen gegebenenfalls vorhandenen Zulassungsanspruch gegen den Antragsgegner wird der Antragsteller rechtzeitig genug, nämlich voraussichtlich noch vor Beginn der Schwerpunktbereichsausbildung, welche an der Universität Potsdam nach der Anlage II zu § 13 der Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 7. Juli 2004 i.d.F. der Änderungssatzungen, zuletzt vom 22. Januar 2014 im 5. Fachsemester beginnt, realisieren können.

Soweit der Antragsteller auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. September 2008 - 81 A/08 - verweist, dem ein Verfahren auf einstweilige Zulassung zu einem Bachelor-Studiengang Geschichte verbunden mit den Modulangeboten Kunstgeschichte sowie Publizistik- und Kommunikationswissenschaften mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zu Grunde lag, setzt sich die Kammer zu diesem nicht in Widerspruch. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs drohten erhebliche, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr behebbare Nachteile für den Bewerber, da bei dieser Regelstudienzeit nicht auszuschließen sei, dass das Hauptsacheverfahren erst zu einem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen sein werde, zu dem die dortige Beschwerdeführerin ein andernorts aufgenommenes Studium vollständig oder zumindest in wesentlichen Teilen abgeschlossen hätte; die Entscheidung käme also zu spät. Im Vergleich zu Bachelorstudiengängen drohen indes derartige unzumutbare Nachteile beim Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) wegen der Regelstudiendauer von neun Semestern und der damit einhergehenden Option einer späteren Fortsetzung des Studiums an der Universität Potsdam, der bundesweit im Wesentlichen einheitlichen Struktur des Studiums und der Anerkennung erbrachter Studienleistungen nicht.

Gewichtige Gründe, welche die Aufnahme des von dem Antragsteller begehrten Studiengangs an einer der vorgenannten Universitäten als unzumutbar erscheinen lassen können, sind nach dem bisherigen Sachstand weder dargetan und glaubhaft gemacht noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bemisst das Interesse des Antragstellers mit dem Auffangwert.