Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 12.12.2017 – 6 L 511/17.A
6. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage unter dem Az. VG 6 K 2193/17.A wird auf Kosten der Antraggegnerin angeordnet; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der im Sinne des Tenors gestellte Antrag ist zulässig und begründet, § 80 Abs. 5 VwGO. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. In Fällen, in denen wie hier im Ergebnis die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden ist und der Klage damit keine aufschiebende Wirkung zukommt, darf das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. April 2017 mitverfügten Abschiebungsandrohung u.a. in die Russische Föderation nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Derartige Zweifel bestehen hier. Das Bundesamt hätte den am 15. Juli 2016 persönlich gestellten (zweiten) Zweitantrag jedenfalls nicht ohne die Anhörung der aus Tschetschenien stammenden Antragstellerin zu 1) bescheiden dürfen.
Von der Anhörung kann nämlich nur dann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich wäre, § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn bereits ohne Anhörung offenkundig wäre, dass sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Betroffenen geändert haben kann, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
So liegt es hier aber nicht. Denn eine solche Feststellung ist im vorliegenden Fall ohne Anhörung nicht möglich.
Allerdings trifft es zu, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt des Ehemanns bzw. Vaters der Antragsteller bereits im Ende 2014 beendeten (ersten) Zweitantragsverfahren angeführt und gewürdigt worden ist, so dass eine weiterhin andauernde häusliche Gewalt alleine noch keine neue Sachlage ist, die geeignet wäre, sich zugunsten der Antragsteller auszuwirken.
Neu hinzugekommen ist hier jedoch der Umstand, dass der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller mittlerweile in sein Herkunftsland abgeschoben worden ist und nach dem schlüssigen Vortrag der Antragsteller seine zumindest verbale Gewalt weiterhin von dort gegen die Antragsteller einsetzt. Soweit die räumliche Trennung sich deshalb für die Antragsteller rein faktisch günstig auswirkt, weil sie trotz dieser Drohungen derzeit im Bundesgebiet insoweit einigermaßen sicher sind, ist dieser Effekt hier zwar ohne Belang.
Die neue Sachlage kann sich aber dennoch zugleich in Bezug auf die bisherige Bescheidslage möglicherweise zugunsten der Antragsteller auswirken, weil diese bei einer gedachten Abschiebung in ihr Herkunftsland wie vorgetragen nunmehr befürchten müssten, dem Ehemann bzw. Vater der Antragsteller aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort schutzlos ausgeliefert zu sein. Damit ist die nach der Abschiebung des Ehemanns bzw. Vaters der Antragsteller neu eingetretene Situation der Antragsteller vergleichbar mit derjenigen von Personen, die aus ihrem Herkunftsland geflohen sind, weil sie vor Ort schutzlos gegen häusliche Gewalt sind.
In solchen Fällen ist die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn verheiratete Ehefrauen aus dem Nordkaukasus, die in oder nach ihrer Ehe Gewalt ausgesetzt sind, sind jedenfalls teilweise aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt und von ihnen kann auch nicht erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen (VG Berlin, Urt. v. 18. Mai 2017 - VG 33 K 307.16A -). Ob dies auch für die Antragstellerin zu 1) gilt, wäre vorrangig durch das Bundesamt näher aufzuklären gewesen, was jedenfalls eine persönliche Anhörung zu den näheren Umständen der geschilderten Drohungen für die Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, unverzichtbar macht.
Klarstellend ist auszuführen, dass die Antragsteller nicht mit Gründen ausgeschlossen sind, die länger als drei Monate vor der hier streitgegenständlichen Antragstellung liegen. Denn die Dreimonatsfrist des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gelangt aus Gründen des vorrangigen Europarechts hier nicht (mehr) zur Anwendung. Die (noch) in Art. 34 Abs. 2 Buchst. b) der Asylverfahrensrichtlinie von 2005 vorgesehene Möglichkeit einer Fristsetzung, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat, ist nämlich mittlerweile entfallen, Art. 42 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie 2013.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1VwGO, § 83b AsylG, der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG