Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 03.01.2018 – VG 1 L 1429/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0103.1L1429.17.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. November 2017 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. September 2017, zugestellt am 10. Oktober 2017, wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 der Verfügung vom 26. September 2017 unter Begründung eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) formell ordnungsgemäß angeordnet.
Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind sodann die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Die dazu vom Gericht vorzunehmende Interessensabwägung orientiert sich dabei an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die summarisch zu überprüfen sind. Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. So liegt es hier.
Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin in Ziff. 1 des Bescheides gegenüber der Antragstellerin zu Recht verfügt, die Zisterne auf dem Grundstück der Antragstellerin Flur 1, Flurstück 2... der Gemarkung K... zur Sicherung der Löschwasserversorgung instand zu setzen.
Nach § 14 Abs. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken und baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Fall eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, verpflichtet, die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 BbgBKG, hier die Stadt Kyritz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG), bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie können dazu zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosion oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen u.a. verpflichtet werden, auf eigene Kosten für die Bereitstellung von ausreichendem Löschwasser über den Grundschutz hinaus zu sorgen (§ 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BbgBKG).
Dabei ist zu berücksichtigen dass die öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger nach § 2 BbgBKG im Rahmen der Daseinsvorsorge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG keine vollständige, sondern nur eine angemessene Löschwasserversorgung gewährleisten müssen. Sie sind damit regelmäßig nur für den Grundschutz (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BbgBKG), d.h. die Löschwasserversorgung von Baugebieten i.S.d. Baunutzungverordnung (DVGW-Arbeitsblatt W 405), zuständig. Für den Objektschutz, d.h. die über den Grundschutz hinausgehende, objektbezogene Löschwasserversorgung für Objekte mit besonderen Brandrisiken, haben die Eigentümer den daraus erwachsenen Gefahren durch eine eigene ausreichende Löschwasserversorgung selbst vorzubeugen (vgl. Polthier, www.schadenprisma.de/archiv/artikel/ loeschwasserversorgung-fuer-den-objektschutz).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Nutzerin eines Grundstücks und baulicher Anlagen mit einer besonderen Brandgefährdung. Die Antragstellerin hält nach eigenen Angaben in den Stallanlagen auf ihrem Grundstück 50 Rinder und zeitweise 120 Mutterkühe. In diesem Zusammenhang lagert sie in einem Gebäude Heu- und Strohballen. Die Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2005 zu § 14 BbgBKG (ABl./05, 1090) nennt als Beispielsfälle für Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential zwar nur Gewerbebetriebe, die dem Störfallrecht unterfallen, sowie Krankenhäuser und Pflegeheime. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Auch Plätze, an denen Heu und Stroh gelagert werden, gehören zu den besonders brandgefährdeten Arealen, dies insbesondere, wenn die Lagerung in Scheunen, Lagerhallen und Bergeräumen erfolgt (Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Brandschutz in der Landwirtschaft, Mai 2013). Die von dieser Lagerung ausgehende Brandgefahr geht über die „übliche“ und jederzeit latent vorhandene Gefahr eines Brandes (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 3. Mai 2017 – 3 K 1102/13 - juris, Rn. 39) hinaus und rechtfertigt es deshalb, die Antragstellerin als Verursacherin der Gefahr für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Sinne des § 14 BbgBKG, wie die Bereitstellung von ausreichendem Löschwasser, heranzuziehen.
Das Grundstück der Antragstellerin liegt zudem im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) und damit außerhalb von Baugebieten i.S.d. Baunutzungsverordnung, so dass die Löschwasserversorgung schon aus diesem Grunde nicht über den von der Stadt K... sicherzustellenden Grundschutz gewährleistet ist.
Die Antragsgegnerin hat danach die Antragstellerin nach summarischer Prüfung zutreffend zu Maßnahmen des vorsorgenden Brandschutzes nach § 14 Abs. 1 BbgBKG durch eine Ordnungsverfügung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetzes (OBG) verpflichtet. Sie hat dabei das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und beanstandungsfrei ausgeübt. Die Instandsetzung der auf dem Grundstück der Antragstellerin gelegenen Zisterne erscheint als geeignet, die Löschwasserversorgung des Objekts sicherzustellen. Auch genügt die Verfügung der Anforderung des § 14 OBG. Da die Antragstellerin eine vertragliche Lösung der Löschwasserversorgung durch Beteiligung der Stadt K... an den Kosten der Instandsetzung der Zisterne abgelehnt hat ist keine Maßnahme ersichtlich, die die Antragstellerin weniger belasten würde.
Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Ordnungsverfügung. Auch wenn die von dem Betrieb der Antragstellerin ausgehende Gefahr sich bislang nicht verwirklicht hat besteht sie gleichwohl latent fort. Der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens kann daher nicht abgewartet werden.
Auch die Androhung des Zwangsgeldes erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 26 Abs. 1, 27, 28 und 30 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg). Das Zwangsgeld ist eine geeignete Maßnahme zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Instandsetzung der Zisterne. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen. Die in der Verfügung gesetzte Frist, die im Übrigen inzwischen abgelaufen ist, war angemessen (§ 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 14. November 2016 aufgefordert hatte, die Zisterne instandzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Für das vorläufige Rechtschutzverfahren ist der Wert auf die Hälfte ermäßigt worden.