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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 12.01.2018 – VG 1 L 949/17

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0112.1L949.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf unter 300 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 1 K 5142/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2017 über Umlagen zum Wasser- und Bodenverband 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie hier - entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Antrag vom Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2006 - OVG 9 S 32.05 -).

Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Deswegen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschrift auszugehen, es sei denn, sie wäre offensichtlich fehlerhaft (vgl. dazu OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. September 2001 - 2 B 287/00.Z - und Beschluss vom 10. Juni 1998 - 2 B 26/98 -, Mitt. StGB Bbg. 1999, 285; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 9 S 4.05 und OVG 9 S 5.05 -).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin über Umlagen für den Unterhaltungsaufwand des Wasser- und Bodenverbandes „R...“ für das Jahr 2017 bestehen nach diesen Grundsätzen nicht.

Die Gemeinde F... ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „R...“. Dem Verband obliegt nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) als öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG können die Gemeinden die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Dies ist hier durch eine entsprechende Satzung der Gemeinde F... geschehen.

Der Antragsteller wendet sich gegen diese Heranziehung mit der Begründung, der Verband sei seiner Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen. Zwar kann der Schuldner einer Umlage nach § 80 Abs. 2 BbgWG gegenüber dem in der Satzung enthaltenen Umlagesatz im Grundsatz einwenden, dass bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag rechtswidrig sei, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – OVG 9 B 63.11-, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 -, juris). Nach der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung kann sich der Antragsteller aber weder aus eigenem Recht noch im Wege des Durchgriffs aus der Rechtsstellung der verbandsangehörigen Gemeinde heraus gegen die Festsetzung der Umlage auf eine mangelhafte Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach §§ 78, 79 Abs. 1 BbgWG berufen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dazu in einem Urteil vom 22. November 2006 (OVG 9 B 13.05, juris Rn. 18; s.a. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15/02 -, juris und Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 -, juris) ausgeführt:

„Die Gewässerunterhaltung ist hiernach zwar eine Leistung im Sinne der Wahrnehmung einer Aufgabe, die eine Vornahme von bestimmten Maßnahmen erfordert, und ihre Erbringung stellt auch einen Vorteil dar, weil der Eigentümer sie nicht selbst erbringen muss. In dem hier den Gegenstand bildenden allgemeinen Umfang wird aber keine auf einzelne Grundstücke bezogene (Gegen-) Leistung erbracht, die individuell in Anspruch genommen werden könnte. Sie wird vielmehr für die jeweiligen Flächen anstelle der Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse erbracht und weist tatsächlich nach Inhalt und Umfang einen sachlichen Bezug zur Fläche auf. Es handelt sich also nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern - nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Aufgabe selbst. Rechtlich ist deshalb nicht erforderlich, dass die Aufgabenwahrnehmung für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste. Vielmehr reicht es aus, dass die Aufgabe umfassend im Interesse der Allgemeinheit wahrgenommen wird, um die Kostenlast auf den Grundstückseigentümer zu überbürden“.

Dem schließt sich die Kammer an. Die öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht des Verbandes für die Gewässer II. Ordnung nach §§ 78 i.V.m. § 79 Abs.1 S.1 BbgWG begründet nach § 79 Abs. 1 S. 2 BbgWG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen gegen den Träger der Unterhaltungslast. Die Pflicht besteht gegenüber der Allgemeinheit, so dass sich der Grundstückseigentümer auf die Art und Weise der Erfüllung nicht unmittelbar berufen kann. Da mit den Beiträgen und Umlagen nach § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG kein konkreter Vorteil eines Grundstückseigentümers oder einer einzelnen verbandsangehörige Gemeinde abgegolten wird, kann sich der Grundstückseigentümer – auch im Wege des Durchgriffs – gegen seine Heranziehung zu einer Umlage nach § 80 Abs. 2 BbgWG nicht darauf berufen, dass der Verband ihm oder der Gemeinde gegenüber wegen fehlender oder schlechter Leistung keinen abzugeltenden Vorteil erbringe.

Nach summarischer Prüfung bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Höhe der Umlage. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass die Beitragsfläche fehlerhaft ermittelt sei. Es seien neue Gräben und Wege gezogen und gelegt worden, die der öffentlichen Nutzung unterlägen, so dass die Beitragsflächen nicht mehr zuträfen. Diesem Vortrag vermag das Gericht schon mangels einer substantiierten Begründung nicht nachzugehen. Im Übrigen bemisst sich die Umlage nach der Fläche der Grundstücke (§ 5 der Umlagesatzungen). Nach diesem allgemeinen Flächenmaßstab kommt es weder auf die konkrete Nutzung der Grundstücke noch darauf an, ob Teilflächen anderweitig genutzt werden. Maßgeblich ist immer die jeweilige Hauptnutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2008 - OVG 9 B 2.08 -, juris, zu § 2 Abs. 1 GUVG in der Fassung vom 13. März 1995).

Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Umlage sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert im Hinblick auf die Einstweiligkeit des Verfahrens zu einem Viertel anzunehmen war.