Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.01.2018 – VG 2 L 1417/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0122.2L1417.17.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig aufzugeben, die für die Beigeladenen vorgesehenen Stellen eines Polizeioberkommissars/einer Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10) solange freizuhalten, bis über seine – des Antragstellers – Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von zwei Wochen verstrichen ist,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

Vorliegend fehlt es an einem die begehrte einstweilige Anordnung tragenden Anordnungsanspruch.

Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin ernstlich möglich erscheint,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83, 86; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43.

Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) / Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.

Gemessen hieran ist die angegriffene, zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zwar fehlerhaft, da sie auf der Grundlage einer rechtswidrigen Beurteilungslage getroffen wurde. Jedoch erscheint eine Auswahl des Antragstellers anstelle der Beigeladenen nicht ernstlich möglich, die Aussichten, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung hinsichtlich der von ihm angestrebten Beförderung zum Zuge kommen könnte, sind daher nicht offen.

Die Auswahlentscheidung ist auf der Grundlage einer fehlerhaften Beurteilungslage getroffen worden, weil die für die konkurrierenden Beteiligten erstellten und für die Entscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen weitestgehend keine den Anforderungen genügenden Begründungen der Gesamturteile enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Die Begründung hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen,

s. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39 bis 41 m. w. N.; Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 16 ff., und - 2 C 21.16 -, juris Rn. 58.

Eine entsprechende Begründung ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt,

BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 37,

oder wenn sich die maßgebliche Gewichtung der Einzelmerkmale eindeutig aus Festlegungen in einer Beurteilungsrichtlinie (sog. Gewichtungsmodell) ergibt,

s. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 69.

Begründungen der Gesamturteile, die Aufschluss über das den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen für die Gesamturteilsbildung beigemessene Gewicht geben, fehlen in den für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, auch ein durch Beurteilungsrichtlinien (oder jedenfalls für den hier einschlägigen Geschäftsbereich) vorgegebenes sog. Gewichtungsmodell existiert nicht. Allenfalls hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1. kommt wegen des ihm attestierten sehr einheitlichen Leistungs- und Befähigungsbildes (mit bis auf eine Ausnahme durchgehend mit der Note 8 bewerteten Leistungsmerkmalen und bis auf zwei Ausnahmen durchgehend mit dem Ausprägungsgrad I bewerteten Befähigungsmerkmalen) eine Entbehrlichkeit einer solchen Begründung in Betracht, was aber keiner näheren Betrachtung bedarf.

Hingegen ist die Beurteilungslage nicht auch deshalb in Bezug auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft, weil dessen Kritik an der Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale durchgreifen würde. Letzteres ist nämlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung die vom Antragsteller beanstandeten Bewertungen zu den Leistungs(einzel)merkmalen der Wirtschaftlichkeit, der systematischen Arbeitsplanung und rationalen Aufgabenerledigung, der Eigenständigkeit des Handelns und des Sozialverhaltens sowie die Bewertungen zu den Befähigungsmerkmalen Entschlusskraft, Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft, Belastbarkeit sowie Flexibilität ausführlich und nachvollziehbar erläutert; insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der Antragserwiderung vom 15. Dezember 2017 (dort S. 6 bis 9) Bezug. Auch durchgreifende Widersprüche zwischen Bewertungen zu einzelnen Befähigungs- und Leistungsmerkmalen bestehen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers danach nicht. Soweit der Antragsteller noch beanstandet, es sei versäumt worden, für den ersten Teil bzw. das erste Jahr des aktuellen (dreijährigen) Beurteilungszeitraums einen Beurteilungsbeitrag einzuholen, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Denn für den fraglichen Zeitraum liegen bereits Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen für die Zeiträume vom 1. September 2012 bis 31. August 2015 und vom 1. September 2013 bis 31. August 2016 vor, auf welche für die aktuelle dienstliche Beurteilungen zurückgegriffen werden konnte und zurückzugreifen war,

vgl. zur Handhabung bei sich überschneidenden Beurteilungszeiträumen in dem hier einschlägigen reinen Anlass- bzw. Bedarfsbeurteilungssystem Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: November 2017, Rn. 168e.

Ungeachtet der daher (mindestens weitestgehend) fehlenden Gesamturteilsbegründungen kann jedoch praktisch ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung eine ernstliche Chance haben würde, an Stelle der Beigeladenen ausgewählt zu werden. Seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind in dem jeweiligen Konkurrenzverhältnis zu den Beigeladenen daher nicht zumindest offen.

Die Beigeladenen zu 1., 2., 4. und zu 7. bis 10. sind zu allen drei Leistungsmerkmalen, zu welchen dem Antragsteller die Note 8 erteilt wurde, gleichfalls mit der Note 8 bewertet worden, jedoch ist ihnen darüber hinaus auch noch zu weiteren Leistungsmerkmalen diese Note zuerkannt worden. Eine Gewichtung der Leistungsmerkmale, nach welcher der Antragsteller zu diesen Beigeladenen aufschließen könnte, kommt danach noch nicht einmal theoretisch in Betracht. Anderes ergibt sich auch nicht aus den diesen Beigeladenen erteilten Bewertungen zu den Befähigungsmerkmalen, denn sie sind insoweit teils wesentlich besser (so insbesondere die Beigeladenen zu 1. und 9.), im Übrigen aber jedenfalls nicht (signifikant) schlechter als der Antragsteller beurteilt worden.

Im Verhältnis zum Beigeladenen zu 5. können dem Antragsteller gleichfalls keine ernstlichen Chancen attestiert zu werden, bei einer erneuten Auswahl zum Zuge zu kommen. Zwar ist der Beigeladene zu 5. in einem Leistungsmerkmal („Fachkenntnisse“) mit der Note 7 um eine Note schlechter als der Antragsteller bewertet worden. Jedoch ist dieser Beigeladene zu gleich sechs anderen Leistungsmerkmalen um eine bzw. – zu einem Merkmal – zwei Noten besser als der Antragsteller beurteilt worden; ein entsprechendes Bild ergibt sich bei einem Vergleich der Bewertungen zu den Befähigungsmerkmalen, die bei dem Beigeladenen zu 5. lediglich zu einem Merkmal um einen Ausprägungsgrad schlechter, aber zu sechs Merkmalen besser als bei dem Antragsteller ausgefallen sind. Eine Gewichtung der Einzelmerkmale mit dem Ergebnis, dass die Beurteilung des Antragstellers an diejenige des Beigeladenen zu 5. heranreichen könnte, erscheint daher als praktisch ausgeschlossen.

Auch im Verhältnis zum Beigeladenen zu 6. hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine ernstliche Aussicht, ausgewählt zu werden. Auch insoweit ist der Antragsteller zwar zum Leistungsmerkmal „Fachkenntnisse“ um eine Note besser als dieser Beigeladene bewertet worden, jedoch wird dies durch die Bewertung der übrigen Leistungsmerkmale mehr als ausgeglichen. Denn der Beigeladene zu 6. ist zu sechs anderen Leistungsmerkmalen um eine bzw. – zu einem Merkmal – zwei Noten besser als der Antragsteller bewertet worden, hat also einen sehr erheblichen Leistungsvorsprung. Hinsichtlich der Bewertungen der Befähigungsmerkmale ergibt sich zwar ein gewisser Vorsprung des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen zu 6., da jener zu fünf Merkmalen um einen Ausprägungsgrad besser und nur zu zwei Befähigungsmerkmalen um einen Ausprägungsgrad schlechter als dieser bewertet wurde. Es ist jedoch gerichtsbekannt und ergibt sich auch aus den in diesem Verfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen, dass der Antragsgegner für das Gesamturteil ausschlaggebend auf die Leistungsbewertungen abstellt und zu einem von der Leistungs(gesamt)note abweichenden Gesamturteil nur dann gelangt, wenn sich ausnahmsweise ein sehr signifikanter Unterschied zu den (deutlich besser oder schlechter als die Leistungsmerkmale bewerteten Befähigungsmerkmalen) ergibt, an dem es in Bezug auf die Bewertungen des Antragsteller wie auch des Beigeladenen zu 6. hier offensichtlich fehlt. Dieser Ansatz, faktisch nur einen Abgleich zwischen den Leistungsbewertungen einerseits und Befähigungsbewertungen andererseits dahin vorzunehmen, ob die Befähigungsbewertungen im Einzelfall (ausnahmsweise) Anlass geben, ein von der Leistungsnote abweichendes Gesamturteil zu vergeben, erscheint unbedenklich,

vgl. zur nur untergeordneten Gewichtung von Befähigungsbewertungen im Verhältnis zu Leistungsbewertungen bei der Gesamturteilsbildung in einer Regelbeurteilung BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 34 ff.; ferner Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 94 a. E.,

zumal vorliegend Anlassbeurteilungen in Rede stehen, die ersichtlich auf die Entscheidung über Beförderungen zielen, mit denen absehbar keine Veränderungen der wahrgenommen (wohl gebündelten) Dienstposten – und somit auch keine Änderungen in Bezug auf Befähigungsanforderungen – einhergehen werden. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, der Antragsgegner könnte bei einer (erneuten) Gewichtung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale im Zuge einer neu vorzunehmenden Gesamturteilsbildung bzw. -begründung die Befähigungsmerkmale höher als die Leistungsmerkmale gewichten mit der Folge, dass der Antragsteller dem Beigeladenen zu 6. trotz dessen wesentlich besserer Leistungsbewertung vorzuziehen sein könnte, abwegig. Ernstliche Beförderungsaussichten hat der Antragsteller daher trotz seiner im Vergleich zum Beigeladenen zu 6. etwas besseren Befähigungsbewertungen auch in der Konkurrenz zu diesem Mitbewerber nicht.

Dasselbe gilt schließlich für das Konkurrenzverhältnis zu dem Beigeladenen zu 3., der gleichfalls hinsichtlich der Leistungsbeurteilung wesentlich besser als der Antragsteller bewertet worden ist. Wie die Beigeladenen zu 1., 2., 4. und zu 7. bis 10. sind auch die Leistungen des Beigeladenen zu 3. hinsichtlich der drei Leistungsmerkmale, zu welchen dem Antragsteller die Note 8 erteilt wurde, gleichfalls mit der Note 8 bewertet worden. Zu einem Leistungsmerkmal aus der Gruppe „Arbeitsqualität“, nämlich zum Merkmal „Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“ ist der Beigeladene zu 3. zwar mit Note 6 um eine Note schlechter als der Antragsteller bewertet worden. Jedoch hat der Beigeladene zu 3. für ein anderes Leistungsmerkmal aus der genannten Gruppe eine um zwei Noten bessere Bewertung (nämlich mit der Note 8 statt der Note 6) als der Antragsteller erzielt („Wirtschaftlichkeit“), und er kann außerdem zu weiteren, bei dem Antragsteller mit 7 bzw. 6 bewerteten Leistungsmerkmalen – „Eigenständigkeit des Handelns“ und „Sozialverhalten (Kooperation und Teamarbeit, Verhalten gegenüber der oder dem Vorgesetzten)“ – die Note 8 vorweisen. Eine Gewichtung der Leistungsmerkmale, nach welcher der Antragsteller (bei drei Leistungsmerkmalen mit der Note 8, sechs mit der Note 7 und zwei Leistungsmerkmalen mit der Note 6) hinsichtlich der Leistungsbewertung zu dem Beigeladenen zu 3. (sechs Leistungsmerkmale mit der Note 8, vier mit der Note 7 und ein solches Merkmal mit der Note 6) aufschließen könnte, kommt danach praktisch nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Antragsteller hinsichtlich der Befähigungsbewertungen deutlich besser als der Beigeladene zu 3. beurteilt wurde, kann aus den bereits aufgezeigten Gründen angesichts des eindeutigen Leistungsvorsprungs des Beigeladenen zu 3. gegenüber dem Antragsteller kein ausschlaggebendes Gewicht haben. Denn nach dem vom Antragsgegner ersichtlich zugrunde gelegten, nicht zu beanstandenden Ansatz, für die Gesamturteilsbildung vorrangig auf die Leistungsnoten abzustellen, kommt eine Herabsetzung des Gesamturteils in der Beurteilung des Beigeladenen zu 3. auf die Note 7 nicht in Betracht; die Befähigungsbewertungen (8 Merkmale mit II – „stark ausgeprägt“ und 7 Merkmale mit III – „normal ausgeprägt“) stehen nämlich ersichtlich nicht in einem Widerspruch zu den Leistungsbewertungen, der nach der Beurteilungspraxis des Antragsgegners durch ein Abweichen von der Leistungs(gesamt)note 8 im Gesamturteil aufzulösen wäre. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines danach gleichfalls nicht in Betracht kommenden Heraufsetzens des dem Antragsteller erteilten Gesamturteils dahingehend, dass er den oder die – hinsichtlich ihrer Leistungsbewertungen allesamt wesentlich besser bewerteten – Beigeladenen mit der Folge einer anzunehmenden Chance, selbst ausgewählt zu werden, übertreffen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).