Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.01.2018 – 9 K 1728/16
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0123.9K1728.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. März 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 2016 verpflichtet, die mit Ankündigungen der Zwangsvollstreckung vom 17. Oktober 2013 in Höhe von 855 Euro geforderten Säumniszuschläge zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Grundstücks in Z... (Flurstück der Flur der Gemarkung D...). Der Zweckverband, dem die Beklagte vorsteht, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach ihren satzungsmäßigen Aufgaben u. a. im bewohnten Gemeindeteil D... der Stadt Z... für die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständig ist. Mit Nacherhebungsbescheiden vom 3. Juli 2012 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) - BeiS-TW - vom 28. Februar 2012 und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) - BeiS-SW - vom gleichen Tage für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu einem Beitrag in Höhe von 983,78 € und für die erstmalige Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Beitrag in Höhe von 4.762,54 € heran.
Gegen beide Beitragsbescheide legte die Klägerin am 26. Juli 2012 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie u.a. an, dass die Beitragsforderungen bereits nach der alten Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, wonach bei Anschlussbeiträgen die Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entstehe, verjährt gewesen seien. Diese Regelung sei ausweislich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S. 132 ff., dahingehend zu verstehen gewesen, dass es für das Entstehen der Beitragspflicht und damit auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung nicht auf das In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung habe in Kraft setzen wollen. Durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294 ff.) sei § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zwar dahingehend geändert worden, dass es für das Entstehen der Beitragspflicht nunmehr auf das In-Kraft-Treten der ersten rechtswirksamen Satzung ankomme. Diese Neuregelung beziehe sich jedoch nur auf den Zeitraum nach ihrem In-Kraft-Treten am 1. Februar 2004. Ansonsten würde in einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen und gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen.
Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 28. August 2012 zugleich mit der Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs ab. Dabei wies sie die Klägerin u.a. darauf hin, dass bei einer nicht fristgerechten Zahlung nach § 240 der Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge anfallen würden. Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. März 2013 wies sie die Widersprüche als unbegründet zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 -, juris) keine unzulässige Rückwirkung vorliege.
Am 17. April 2013 hat die Klägerin gegen die Beitragsbescheide Klage erhoben. Das Verfahren war durch Beschluss vom 9. Mai 2013 zunächst bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in den gegen die Beitragssatzungen vom 28. Februar 2012 gerichteten Normenkontrollverfahren OVG 9 A 5.12 und OVG 9 A 6.12 ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 4. April 2016 ist die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300 ff., wieder aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt worden. Mit Aufhebungsbescheiden vom 21. Oktober 2016 hat die Beklagte sodann die Beitragsbescheide vom 3. Juli 2012 wieder aufgehoben. Das Klageverfahren ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2016 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf Ankündigungen der Bürgermeisterin der Stadt Zossen vom 17. Oktober 2013, die seinerzeit noch offenen Beiträge nebst verwirkter Säumniszuschläge in Höhe von 142,50 € (betr. die Trinkwasserversorgung) und 712,50 € (betr. die Schmutzwasserentsorgung) in Amtshilfe für die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben zu wollen, den Erlass der von ihr daraufhin gezahlten Säumniszuschläge gemäß § 12c Abs. 2 KAG. Mit Bescheid vom 10. März 2016 lehnte die Beklagte den Erlass ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheide vom 28. April 2016, zugestellt am 4. Mai 2016, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass die Erhebung der Säumniszuschläge zu Recht erfolgt sei. Die Beiträge seien einen Monat nach der Bekanntgabe der Beitragsbescheide fällig gewesen. Die Widersprüche hätten kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung gehabt. Bereits in den Beitragsbescheiden sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung Säumniszuschläge anfallen würden. Auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide komme es nicht an. Durch eine spätere Aufhebung würden die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge nicht berührt. Vor diesem Hintergrund komme ein Erlass nur in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dafür sei jedoch nichts vorgetragen und auch ansonsten nichts ersichtlich.
Am 2. Juni 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass die wegen der verspäteten Zahlung angefallenen Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen seien. Die Erhebung der Säumniszuschläge sei unbillig, da die Beitragsbescheide aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 verfassungswidrig gewesen seien. Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, warum die Klägerin keine Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt habe, antwortet sie, dass aufgrund der Erfahrung ihres Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen worden sei, dass diese ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten. Auf die weitere Frage, warum sie nach Bekanntwerden des Beschlusses keine erneuten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Beklagten oder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt habe, antwortete sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlt hatte und eine Vollstreckung daher nicht mehr zu befürchten gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, mit dem Antrag vom 20. Januar 2016 alles Erforderliche getan zu haben. Der Antrag sei auslegungsfähig und könne auch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aufgefasst werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. März 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 2016 zu verpflichten, die mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 17. Oktober 2013 in Höhe von 855,00 € geforderten Säumniszuschläge zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf Nachfrage des Gerichts teilt sie u.a. mit, dass ein Erlass dann gewährt werde, wenn zuvor sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Beitragsbescheid nachgesucht worden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die des Verfahrens VG 8 K 1436/13 (VG 8 K 1098/16) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. März 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erlass der von ihr gezahlten Säumniszuschläge. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Anspruch aus § 12 c Abs. 2 KAG oder aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 227 AO ergibt. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen inhaltlich identisch sind, kommt es auf deren Verhältnis zueinander nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 7; nach VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 - VG 8 K 1031/12 -, juris Rdnr. 22, soll aufgrund der nur entsprechenden Anwendbarkeit des § 227 AO dieser hinter § 12 c Abs. 2 KAG zurücktreten).
Nach beiden Anspruchsgrundlagen können die Gemeinden und Gemeindeverbände Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf abgabenrechtliche Nebenleistungen einschließlich der nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 240 Abs. 1 AO kraft Gesetzes entstehenden Säumniszuschläge. Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Abgabe oder abgabenrechtlichen Nebenleistung, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Bei der Billigkeitsprüfung müssen demgemäß solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Eine für den Abgabenpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme. Die Billigkeitsprüfung darf sich - je nach Fallgestaltung - nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden abgabenrechtlichen Anspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 ff. = juris Rdnrn. 27 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 8).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen Säumniszuschläge nicht schon deshalb zu erlassen, weil die Beklagte die Beitragsbescheide vom 3. Juli 2012 im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 durch Bescheide vom 21. Oktober 2016 wieder aufgehoben hat. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben bei einer Aufhebung festgesetzter Abgaben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung - mag sie vom betroffenen Bürger auch subjektiv als unbillig empfunden werden – bestehen nicht. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabenpflichtigen ist durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 -, DStZ/E 1986, 101; BFH, Urteile vom 26. Januar 1988 - VIII R 151/84 -, juris Rdnr. 25, vom 30. März 2006 - VR 2/04 -, BFHE 212, 23 ff. = juris Rdnr. 4 und vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83 ff. = juris Rdnr. 21; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, juris Rdnr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rdnr. 8; Urteil der Kammer vom 15. September 2017 - VG 9 K 3973/16 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.). Die mit der fehlenden Akzessorietät zwischen den Säumniszuschlägen und der abgabenrechtlichen Hauptforderung regelmäßig verbundenen Härten dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass verwirkte Säumniszuschläge allein wegen der Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides und dessen späterer Aufhebung als sachlich unbillig im Sinne des § 12 c Abs. 2 KAG oder des § 227 AO erachtet werden. Um einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit zu rechtfertigen, müssen besondere - über die (bloße) Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides hinausgehende - Umstände des Einzelfalls hinzukommen.
Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind vorliegend gegeben, da es der Klägerin nicht möglich war, nach Bekanntgabe der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beitragsbescheide vom 3. Juli 2012 einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Es ist anerkannt, dass Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn der Rechtsbehelf des Abgabenpflichtigen gegen die Abgabenfestsetzung später Erfolg hat und der Abgabenpflichtige alles getan hat, um eine behördliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO oder eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen und ihm dies, obwohl an sich möglich und geboten, versagt wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u.a. -, juris Rdnr. 11 und vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rdnr. 10 jeweils m.w.N.; BFH, Urteile vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83 ff. = juris Rdnr. 22 und vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, BFHE 253, 12 ff. = juris Rdnr. 31). Die zugleich mit der Einlegung des Widerspruchs beantragte Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO hatte die Beklagte entsprechend ihrer seinerzeitigen Verwaltungspraxis bereits mit der Bestätigung des Eingangs der Widersprüche durch Schreiben vom 28. August 2012 abgelehnt. Einen Versuch, einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen, hatte die Klägerin zwar nicht unternommen. Dies war ihr aber auch nicht zumutbar. Bis zu den aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 ergangenen Urteilen vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16 -, juris, entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 auch in den Fällen, in denen eine Veranlagung zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis dahin geltenden Fassung nicht mehr möglich gewesen wäre, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots begegne und auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge, das Hinausschieben des Zeitpunkts für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und des Verjährungsbeginns, stelle keinen rückwirkenden Eingriff in einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand dar, sondern knüpfe lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 und OVG 9 B 46.06 -, juris; Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris Rdnrn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rdnrn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rdnr. 57; Beschluss vom 13. Mai 2014 - OVG 9 S 11.14 -, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rdnr. 13). Diese Rechtsprechung war höchstrichterlich bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris) und ist auch vom Landesverfassungsgericht Brandenburg verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, LVerfGE 23, 76 ff.). In Anbetracht dessen musste sich jeder Versuch, gegen die Beitragsbescheide einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, für die Klägerin als von vornherein aussichtslos darstellen. Das mit einem gerichtlichen Verfahren verbundene erhebliche Kostenrisiko trotz der nicht vorhandenen Erfolgsaussichten gleichwohl in Kauf zu nehmen, wäre aus der Sicht eines verständigen Betroffenen in jeder Hinsicht unvernünftig gewesen (vgl. zur Unzumutbarkeit der an sich erforderlichen Erschöpfung des Rechtsweges vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Beitragsbescheide im Land Brandenburg BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, NVwZ-RR 2016, 721 f. = juris Rdnrn. 12 ff.).
Ob die Klägerin ihr Ziel, neben der Rückerstattung der Beiträge auch eine Erstattung der verwirkten Säumniszuschläge zu erreichen, auch nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 durch Pressemitteilung Nr. 94/2015 vom 17. Dezember 2015 noch durch einen erneuten behördlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder einen gerichtlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte erreichen können, kann offen bleiben. Zwar waren die Beitragsbescheide erst im Oktober 2016 aufgehoben und die Anfechtungsklage erst durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 eingestellt worden. Auch spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass einem (erneuten) einstweiligen Rechtsschutzbegehren trotz der nicht mehr anstehenden Vollstreckung im Hinblick auf die Nebenfolge, dass bei einer stattgebenden Entscheidung - im Regelfall rückwirkend auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, BVerwGE 154, 68 ff. = juris Rdnrn. 14 ff.) - verwirkte Säumniszuschläge entfallen, das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht hätte abgesprochen werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 1 M 203/16 -, juris Rdnrn. 4 ff. für den Fall einer Erklärung der Behörde, dass bis zur Bestandskraft des Bescheides keine Vollstreckung erfolgen wird). Dass die Klägerin diese Möglichkeit trotz anwaltlicher Vertretung offenbar nicht gesehen und erwogen hat, kann ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dient vorrangig dem Vollstreckungsschutz, um den nachzusuchen mehrere Jahre nach Zahlung der Beiträge keinerlei Veranlassung mehr bestand. Dass möglicherweise gleichfalls auch noch zu diesem Zeitpunkt um einstweiligen Rechtsschutz hätte nachgesucht werden können, um einen Wegfall verwirkter Säumniszuschläge zu erreichen, musste sich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch bei Anwendung gesteigerter anwaltlicher Sorgfaltspflichten nicht aufdrängen. Soweit ersichtlich hatte auch die Beklagte diese Möglichkeit nicht gesehen und nicht erwogen, den Erlassantrag in Anbetracht des erkennbaren Rechtsschutzzieles als erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu deuten. Der Antrag wird gerade nicht mit der Begründung abgelehnt, dass es eines Erlasses nicht bedürfe, weil der Wegfall der Säumniszuschläge noch über eine Aussetzung der Vollziehung erreicht werden könne, sondern in der Sache ablehnend beschieden. Auf die Möglichkeit, dass anstelle des Erlassantrages auch ein (erneuter) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte gestellt werden können, ist die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung erstmals hingewiesen worden. Im Übrigen wäre ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden gewesen, da die Rechtsfrage des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses bei fehlender anstehender Vollstreckung nicht hinreichend geklärt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 KR 386/12 B ER -, juris; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 14 V 65/17 -, juris: kein Rechtsschutzbedürfnis, da ein Erlass der Säumniszuschläge beantragt werden könne).
Die Sache ist auch spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Erlassnormen der § 12 c Abs. 2 KAG und § 227 AO enthalten einheitliche Ermessensvorschriften, weil der Begriff „unbillig“ mit der Rechtsfolge „können“ unlösbar verzahnt ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 ff. = juris Rdnr. 28). Aufgrund der sachlichen Unbilligkeit der verwirkten Säumniszuschläge wäre vorliegend jede andere Entscheidung als ein vollständiger Erlass der verwirkten Säumniszuschläge nicht ermessensgerecht im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) und Abs. 2 KAG i. V. m. § 5 AO (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Insbesondere kommt auch ein hälftiger Erlass nicht in Betracht. Zwar muss bei einer Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - anstelle von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % pro Monat - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i. V. m. § 237 AO mit Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat gerechnet werden. Diese Zinsregelung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid - anders als im vorliegenden Verfahren - endgültig keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Beschluss§
1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
2. Der Streitwert wird auf 855,- € festgesetzt.
Gründe§
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin aus der Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -).