Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.01.2018 – VG 8 K 1977/15

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0130.8K1977.15.00

Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich.

3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Der Streitwert wird auf 126 EUR festgesetzt.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Abschluss der Einigung der Beteiligten auf 1.240 EUR festgesetzt.

Gründe§

1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Beteiligten haben mit ihrer im Erörterungstermin vom 17. Januar 2018 getroffenen Einigung übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Kostenentscheidung im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Insoweit hat sich das Gericht an die von den Beteiligten im Rahmen ihrer Einigung erklärte Regelung zur hälftigen Aufteilung der Verfahrenskosten angelehnt.

Angesichts dieser Einigung ermäßigt sich gemäß Nr. 5111 der Anlage 1 („Kostenverzeichnis“) zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtsgebühr.

3. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei angesichts der im Verfahren aufgeworfenen kommunalabgabenrechtlichen Fragen nicht zuzumuten, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

4. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes). Insoweit ist die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr maßgeblich (126,72 €).

5. Für die im Erörterungstermin am 17. Januar 2018 von den Beteiligten erklärte (außergerichtliche) Einigung, die sich zusätzlich auf gleichartige weitere Gebührenforderungen des Beklagten für Folgejahre bezieht, hat das Gericht gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) daneben einen erhöhten Wert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Auch insoweit sind „Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren“ angefallen. Dass die in die Einigung einbezogenen weiteren Gebührenforderungen des Beklagten nicht rechtshängig gewesen sind, kommt es dabei nicht an, da zwischen ihnen und den rechtshängigen Gebührenforderungen ein inhaltlicher Zusammenhang bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – OVG 7 L 28.13 –, juris, Rn. 3 m. w. N.). Die (anwaltlichen) Gebühren berechnen sich auch nicht – so die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift – nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Die Beteiligten haben ihre Einigung nicht als „Gerichtlichen Vergleich“ erklärt, so dass eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 5600 der Anlage 1 („Kostenverzeichnis“) zu § 3 Abs. 2 GKG nicht ausgelöst worden ist (vgl. zum Ganzen bereits Beschluss der Kammer vom 11. März 2014 – VG 8 K 39/12 –, n. v.).

In die Berechnung des erhöhten Gegenstandswerts einzubeziehen sind demnach neben der streitbetroffenen Gebührenfestsetzung in Höhe von 126,72 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 zum einen die vom Beklagten getroffenen (und jeweils mit Widerspruch des Klägers angegriffenen) weiteren Festsetzungen für die beiden Folgezeiträume (211,77 € für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 bzw. 225,54 € für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017), zum anderen die von der Einigung umfassten künftigen Veranlagungen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017. Insoweit hat der Kläger sein Interesse mit dem 3-fachen des letztgenannten Jahresbetrags beziffert und der Beklagte dem zugestimmt. Danach ergibt sich unter Hinzurechnung eines weiteren Betrags von (225,54 € x 3 =) 676,62 € ein Gesamtbetrag von (126,72 € + 211,77 € + 225,54 € + 676,62 € =) 1.240,65 €.