Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.02.2018 – VG 7 K 3239/16.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0205.7K3239.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erheben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung, dass ihnen subsidiärer Schutz zusteht sowie die Feststellung, dass für sie Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.

Der Kläger zu 1. ist nach eigenen Angaben am geboren, afghanischer Staatsangehöriger mit paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Die Klägerin zu 2. ist seine am geborene Ehefrau tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Die Klägerin zu 3. ist ihre am geborene Tochter, der Kläger zu 4. ihr am geborener Sohn, die Klägerin zu 5. ihre am geborene Tochter, die Klägerin zu 6. ihre am geborene Tochter sowie die Klägerin zu 7. ihre am geborene Tochter. Alle Kläger sind in Kabul geboren und aufgewachsen.

Sie reisten nach ihren Angaben am 5. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Oktober 2015 meldeten sie sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung - EAE - Hamburg als Asylsuchende.

Sie wurden der EAE Eisenhüttenstadt zum 2. November 2015 zugewiesen.

Die Kläger stellten am 18. März 2016 einen Asylantrag. Schriftlich gab der Kläger zu 1. an, bis zur 6. Klasse die Schule besucht und zuletzt in seiner Heimat als Leibwächter gearbeitet zu haben. Er habe Eltern, Geschwister und Großfamilie in seiner Heimat, seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Die Klägerin zu 2. gab schriftlich an, bis zur 6. Klasse die Schule besucht zu haben. Sie habe in Afghanistan noch Eltern, Geschwister und eine Großfamilie, die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 21. Juli 2016 in Eisenhüttenstadt gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, er habe seine Heimat mit der Familie am 27. Juli 2015 verlassen und sei am 5. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei zunächst nach Indien gereist und von da aus mit dem Flugzeug nach Dubai und weiter in die Türkei geflogen. Von der Türkei seien sie weiter nach Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich gereist.

In seiner Heimat habe er bei einem amerikanischen Unternehmen namens F... von 2005 bis 2015 in der Logistik gearbeitet. Sie hätten eine eigene Wohnung gehabt und die Kinder seien auf eine Privatschule gegangen, wo sie Deutsch gelernt hätten. Sein Unternehmen habe mit und für die amerikanische Armee gearbeitet. Zuvor habe er von 2003 bis Ende 2004 bei dem C... unter der Kontrolle der amerikanischen Armee als Wachschutz gearbeitet. Von 2001 bis 2003 habe er als Taxifahrer gearbeitet. Seine Mutter habe im Jahr 2015 zusammen mit seinem Bruder flüchten müssen, so dass er nicht wisse, wo sie sich jetzt aufhielten. Zwei seiner Brüder seien verschwunden. Drei Schwestern lebten noch in Afghanistan, sein Vater sei verstorben. Ein Bruder sei in Indien. Er selbst habe als Maler, Fahrer und Koch gearbeitet.

Zu den Fluchtgründen gab er an, seine Kinder seien bedroht worden. Die Gefahr habe eigentlich ihm gedroht. Eine direkte Drohung hätten seine Kinder nicht erhalten. Bei seiner letzten Arbeitsstelle sei seine Hauptaufgabe der Transport von Gütern für die amerikanische Armee gewesen. Er sei Begleiter von Karawanen und daher in ganz Afghanistan unterwegs gewesen. Er habe die Logistik organisiert. Sie hätten für die Militär-Claims Sachen von Ort zu Ort geschafft. Sein Gesicht sei den Leuten dort vertraut gewesen. Anderthalb Jahre vor ihrer Ausreise sei er zum ersten Mal mit den Taliban in Kontakt geraten. Er sei in Mazar-e-Sharif gewesen und hätte eine Karawane begleitet. Er habe Tagelöhner zum Lasten abladen abholen sollen. Als er auf diese gewartet habe, seien zwei Männer auf ihn zugekommen. Er habe mit diesen Männern kooperieren sollen. Er habe gedacht, dass er ihnen habe helfen sollen, irgendetwas abzuladen, und habe nicht gewusst, wer sie sind.

Drei Monate später sei er in der Provinz Kunar unterwegs gewesen. Nachdem er die Karawane übergeben habe, hätte er sich mit zwei Tagelöhnern auf den Rückweg machen wollen. In der Nähe der Kaserne hätten zwei Männer gestanden und ihn gefragt, was mit dem Angebot von Mazar-e-Sharif sei. Da sei ihm der Zusammenhang klar geworden und er habe gewusst, dass sie von der Taliban gewesen seien. Er habe zwei Tagelöhner in die amerikanische Kaserne einschleusen sollen. Er habe Angst gehabt. Sie hätten aber keine Waffen getragen, so dass er schnell weggefahren sei. Als er nachts in Kabul angekommen sei, habe er sofort die Büroleitung davon in Kenntnis gesetzt. Er habe ihnen von den Taliban erzählt.

Am nächsten Tag sei er zur örtlichen Polizei gegangen, habe den Vorfall gemeldet und Anzeige erstattet. Er habe ihnen erzählt, dass seine Kinder in Gefahr seien, dass jemand in der Schule hinter ihnen her sei. Er habe dies als Vorwand genommen, um eine Gefahr deutlich zu machen. Von der Verfolgung durch die Taliban habe er nichts erwähnt, da er Angst gehabt habe, dass es dann noch schlimmer werde. Er habe auch Angst gehabt, dass die Taliban wüssten, wo er wohne.

Ca. zweieinhalb Monate vor der Flucht sei er an eine Tankstelle mit seinem Auto herangefahren, um zu tanken. Es sei jemand auf ihn zugekommen. Er habe ihm gesagt, dass ihm schon mehrfach Angebote gemacht worden seien und er kooperieren solle. Der Mann habe gesagt, er wisse, wo er, der Kläger, und seine Familie wohnten und wohin die Kinder zur Schule gingen. Er bedrohe sein Leben.

Da dieser Vorfall vor seiner Haustür stattgefunden habe, habe er so schnell wie möglich mit seiner Familie außer Landes fliehen wollen. Er sei in vielen Gegenden bekannt gewesen, so dass er das Land habe verlassen müssen.

Er sei daraufhin so schnell wie möglich von der Tankstelle weggefahren. Die Person habe ihm aufgelauert, da er dort regelmäßig getankt habe. Er sei damals mit drei Wagen gefahren und habe dort entweder jeden Tag oder alle zwei bis drei Tage getankt. Er habe danach der Büroleitung gesagt, dass er nicht in Afghanistan bleiben könne. Sie hätten ihm gesagt, dass sie alle in der gleichen Situation steckten. Nach der Tankstellensituation sei er nicht mehr in das Büro gekommen. Sein Chef sei nach Amerika gereist. Er habe dies mitbekommen, als er seine Originaldokumente verloren habe und er den Chef deswegen kontaktiert habe. Er habe seinen Sohn damit beauftragt. Dieser habe dem Chef eine E-Mail geschrieben. Der Chef habe ihm dann ein Empfehlungsschreiben aus Amerika zugeschickt. Er habe auch geschrieben, dass er nicht mehr in Amerika sei. Er habe die Empfehlungsschreiben haben wollen, um nachzuweisen, dass er dort gearbeitet habe.

Die Polizei habe die Anzeige von Anfang an nicht ernst genommen. Sie hätten sie nur zu den Akten genommen. Nach der Sache an der Tankstelle sei er nicht noch einmal zur Polizei gegangen. Er habe Panik bekommen und Angst um das Leben seiner Familie und um sein eigenes gehabt.

Die letzten zweieinhalb Monate vor der Ausreise hätte sich die Familie bei seinem Schwiegervater aufgehalten. Die Ausreise habe 70.000 Dollar gekostet, wofür sie ihre Wohnung aufgegeben und ihr Auto verkauft hätten.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass seine Kinder entführt werden könnten. Sie würden ihn dann dazu zwingen, Kämpfer in die Kaserne einzuschleusen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass seine Kinder entführt werden würden. Seine Kinder sollten hier in Sicherheit leben.

Auch die Klägerin zu 2., seine Ehefrau wurde vom Bundesamt am 21. Juli 2016 angehört.

Mit Bescheid vom 15. August 2016 stellte das Bundesamt fest, dass die Flüchtlings-eigenschaft nicht zuerkannt werde, lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylbe-rechtigte ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Zugleich drohte es die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise – und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. politischer Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei. Staatliche Verfolgung hätten die Kläger nicht vorgetragen, denn der Kläger zu 1. habe sich auf die Bedrohung der Taliban berufen. Die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei nur dann relevant, wenn staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage in Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan, Tankhar, Samangan und Panjshir sei konstant ausreichend sicher. Die Regierung habe hier die Kontrolle und sei grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu gewähren.

Der Antragsteller habe über viele Jahre als Maler, Fahrer und Koch und zuletzt in der Logistik gearbeitet und damit den Lebensunterhalt der Familie gut bestreiten können. Es könne daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies auch weiterhin möglich sei. Damit seien auch die strengeren Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger müssten keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit befürchten, weil sie als Zivilpersonen von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in ihrem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen Konflikts betroffen seien. Zwar herrsche in allen Teilen Afghanistans ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige.

Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. nach längerer Zeit immer noch im Visier der Taliban stehe.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Weder drohe den Klägern eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung, noch seien konkrete Gefahren für Leib und Leben der Kläger erkennbar.

Die Kläger haben am 23. August 2016 Klage erhoben.

Sie verweisen zur Begründung auf ihren Vortrag in der Anhörung der Kläger zu 1. und 2. und sind der Ansicht, ihnen drohe angesichts der derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Kläger hätten keine Familie mehr in Afghanistan, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der UNHCR habe festgestellt, dass ein starkes soziales Netzwerk notwendig sei. Ihnen drohe wegen der Binnenwanderung in der jüngsten Zeit eine extreme Gefahr. Die Klägerinnen zu 3. und 5. erfüllten nach dem feststellbaren Grad der Integration, äußeren Erscheinung und Distanzierung von den afghanischen Heiratsgebräuchen den Asylgrund der „westlichen Frau“.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

hilfsweise

festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5

oder 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes - AsylG -) haben die Kläger weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes (1.), noch einen Anspruch auf Feststellung eines subsidiären Schutzstatus (2.), noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (3.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab (EGMR, Große Kammer, U. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - HUDOC, Rz. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 18. April 1996 - 9 C 77.95 - juris, Rz. 6; Vorlageb. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris, Rn. 37; U. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 29).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassen-den Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfol-gung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32).

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16. April 1985 - 9 C 109/84 - juris, Rn. 16).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antrag-stellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herab-gestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Antragsteller erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihre Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen engen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH Mannheim, U. v. 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 - juris, Rn. 35; VGH Kassel, U. v. 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A - juris, Rn. 15).

Gemessen an diesen Grundsätzen können die Kläger nicht als vorverfolgt gelten. Der hierfür allein in Betracht kommende Kläger zu 1. ist mit seiner Familie nicht wegen einer drohenden politischen Verfolgung aus Afghanistan gereist. Er befand sich, die Wahrheit seines Vortrags unterstellt, aus der Sicht eines vernünftigen und besonnenen Dritten nicht in einer ausweglosen Lage, nachdem ihm ein unbekannter Mann gesagt hatte, dass er wisse, wo er, der Kläger, und seine Familie wohnten und wohin die Kinder zur Schule gingen. Er bedrohe sein Leben. - Diese angebliche Drohung bleibt im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ereignissen in Kunar und Masar-e-Sharif gegenstandslos, da der Kläger zum einen zu keinem konkreten Handeln oder Unterlassen genötigt worden war und zum anderen durch Aufgabe seines Berufs für das Transport und Logistikunternehmen für diese Person uninteressant geworden wäre.

Die Geschichte ist auch nicht wirklich glaubhaft. So wich zum einen das zeitliche Gerüst der Ereignisse, wie es noch in der Anhörung vor dem Bundesamt dargestellt worden war, in der Anhörung vor dem erkennenden Richter deutlich ab. Lag zwischen erstem Vorfall und der Ausreise nach seinen Angaben vor dem Bundesamt anderthalb Jahre, war es in der gerichtlichen Anhörung nur ein halbes Jahr. Dieser Unterschied ist angesichts seiner Dimension auch unter Zugrundelegung eines möglicherweise anderen Zeitverständnisses in Afghanistan nicht erklärlich, zumal eine Falschübersetzung angesichts der erfolgten Rückübersetzung vor dem Bundesamt und der richterlichen Nachfrage ausgeschlossen werden kann. Hinzukommt, dass die beiden Empfehlungsschreiben seiner vormaligen Arbeitgeber, die die Richtigkeit seiner Angaben im hiesigen Prozess beweisen sollen, zunächst angeblich verlorengegangen seien, obwohl der Kläger zu 1. nach seiner telefonischen Kündigung bei seinem Betrieb keinerlei Kontakt mehr gehabt haben will. In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass die Zeitangaben in den Empfehlungsschreiben zum Ende seiner Arbeit voneinander abwichen (2014 oder 2015). Schließlich war in der Anhörung vor dem Gericht der Zwischenfall an der Tankstelle um ein mysteriöses Bettelkind ausgeschmückt worden, das noch in der Anhörung vor dem Bundesamt fehlt. Ein solch schillerndes Detail hätte dem Kläger aber schon vor dem Bundesamt in den Sinn kommen müssen, wenn sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hätte, wie er es angegeben hatte.

Soweit es die Klägerinnen zu 2., 3. oder 5. betrifft, ließ sich nicht feststellen, dass sie in asylrelevanter Weise vor ihrer Ausreise verfolgt gewesen wären. Es lässt sich auch nicht erkennen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wären. Sie befinden sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die möglicherweise als in ihrer Identität westlich geprägte Frau umrissen werden kann, außerhalb ihres Heimatlandes.

Für die Entscheidung des vorliegenden Falls kann dahingestellt bleiben, ob sich eine soziale Gruppe überhaupt klar abgrenzen lässt (bejahend vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 – juris, Rn. 26). Denn jedenfalls wäre die Annahme eines westlichen Lebensstils nach § 3b Abs. 1 Nr. 4a Halbsatz 1 AsylVfG nur dann beachtlich, wenn er die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt. Ihre Rolle und ihr Selbstverständnis als Frau müsste auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für ihre Lebensführung in Afghanistan hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lässt.

Nach dem Vortrag der Klägerinnen zu 2., 3. und 5. und ihrem in der mündlichen Verhandlung erkennbaren äußeren Erscheinungsbild ergibt sich nicht zur Überzeugung des Einzelrichters, dass sie einer sozialen Gruppe afghanischer Jugendlicher oder Frauen angehört, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt sind, dass sie nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen. Im Einzelnen:

Die Klägerin zu 2. beherrscht nicht einmal ansatzweise die deutsche oder englische Sprache, die regelmäßig erst den Weg zur westlichen Kultur eröffnen kann. Als Frau eines paschtunischen Mannes, an dessen Seite sie nahezu zwanzig Jahre in Afghanistan gelebt hat, ist die Klägerin in der traditionellen afghanisch-muslimischen Kultur sozialisiert. Dies betrifft auch ihre geschlechtsspezifische Rolle. Es war in der mündlichen Verhandlung kein Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin zu 2. hieraus gelöst hätte. So war ihr schon die Frage, ob sie beabsichtige, in Deutschland einer Arbeit nachzugehen, offenkundig fremd und wurde eher ausweichend beantwortet. Dies ist vor dem familiären Hintergrund der fünf Kinder durchaus verständlich, lässt aber keine Hinwendung zu einem westlichen Ideal gleichberechtigter Partnerschaft oder selbstbestimmter Existenz als Frau erkennen.

Die sechzehnjährige Klägerin zu 3. und ihre vierzehnjährige Schwester, die Klägerin zu 5. leben bei ihren Eltern, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide zusteht. Die Eltern selbst leben einen eher traditionell geprägten Lebensstil, wie sie ihn aus ihrer Heimat kennen. Den Klägerinnen zu 3. und 5. ist daher sowohl der moderne westliche Lebensstil aus der Schule als auch der traditionell afghanische bekannt. Seit ihrer Ankunft im Oktober 2015 haben sie nunmehr knapp zweieinhalb in Deutschland in Asylunterkünften verbracht. Die Dauer und die Umstände ihrer Unterbringung sprechen schon für sich allein gegen eine irreversible Prägung ihrer weiblichen Identität. Hieran ändern auch die zukünftigen beruflichen Pläne der Klägerinnen nichts, denn Wünsche und Planungen für das zukünftige Leben stehen einer identitätsprägenden und gelebten Überzeugung nicht gleich. Beide Jugendlichen sind trotz erkennbarer Aneignung der deutschen Sprache und Annahme alterstypischer hiesiger Verhaltensmuster nicht derart stark westlich geprägt, dass bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihre Anpassung in die Lebensverhältnisse in Afghanistan unzumutbar erschiene.

Für die Zumutbarkeit spricht auch die konkret zu erwartende Rückkehrperspektive: Die Klägerinnen werden gemeinsam mit ihrer Familie in ihr vertrautes Umfeld in Kabul zurückkehren können, das im Vergleich zu ländlich geprägten Gebieten für Frauen gewisse Bildungs- und Entwicklungschancen eröffnet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 14; in diesem Sinne zur Durchsetzung des Gesetzes zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen von 2009 UNHCR 4/2016, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge, S. 66; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 19). Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass sie dort auch ihre Berufswünsche, als Journalistin oder Ärztin arbeiten zu können, realisieren können. Denn nach Beendigung der Talibanherrschaft im Jahr 2001 ist Frauen der Zugang zur beruflichen, mithin auch zu einer universitären Ausbildung zumindest in Kabul wieder eröffnet worden (pro asyl, 5/2016, Kein sicheres Land für Flüchtlinge, S. 31). Sie sind auch nicht, wie dies noch vielfach in Afghanistan praktiziert wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O. S. 20), einem Mann versprochen und daher einer zwangsweisen Verheiratung ausgesetzt. So wie sich ihre Eltern in der mündlichen Verhandlung einließen, bleibt es ihnen selbst überlassen zu entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen.

2.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

a) Den Klägern droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihnen ein ernsthafter Schaden durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt insoweit bereits an einem Vortrag

b) Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt Kabul.

Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt (BVerwG, U. v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris, Rn. 24), sondern es bedarf der Feststellung, dass die Gefahr individuell bezogen auf den Schutzsuchenden besteht. Hierzu bedarf es zum einen einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Dafür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U. v. 13. Februar 2014, a. a. O.). Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris, Rn. 23 zu der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte (BVerwG, U. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167 und juris, Rn. 13). Die fehlende Wertung der statistischen Betrachtung führt jedenfalls dann nicht zu einem Fehler der Beurteilung, wenn die statistischen Zahlen weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sind (BVerwG, U. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 23). Dabei ist jedenfalls bei einem Opferrisiko von 1 : 800 ( = 0,125 %) pro Jahr noch nicht von einem Überschreiten der relevanten Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen (BVerwG, U. v. 17. November 2011, a. a. O.). Zum anderen ist eine ergänzende individuelle Würdigung des Gefahrenpotentials erforderlich.

aa) Unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen Afghanistans (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendoku-mentation vom 02. März 2017, in der Fassung der letzten Einfügung vom 25. September 2017, Nrn. 3.1 ff, S. 29 ff) von insgesamt 27.656.245 Personen und einer Gesamtanzahl ziviler Opfer in Afghanistan von 8.019 für die ersten neun Monate des Jahres 2017 laut UNAMA (Afghanistan. Quarterly Report on the Protection of Civilians in armed Conflict: 1. January to 30. September 2017 vom 12. Oktober 2017) lässt sich eine landesweite Gesamtwahrscheinlichkeit von 0,03865 Prozent pro Jahr feststellen, dass ein Mensch ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt in Afghanistan wird. Das entspricht einem Verhältnis von 1 : 2587 und liegt damit weit unter dem Schwellenwert von 1 : 800. Auch im Verhältnis zu den Zahlen aus den vergangenen Jahren lässt sich zwar feststellen, dass die Sicherheitslage in absoluten Zahlen nach wie vor angespannt ist, sich aber im Jahresvergleich leicht verbessert hat. Im Referenzzeitraum 2016 waren von der UNAMA landesweit noch 8531 und 2015 8487 Fälle ziviler Opfer gezählt worden.

bb) Auch bezogen auf die Provinz Heimatregion Kabul, aus der die Kläger stammen, lässt sich keine Gefahrenlage feststellen, die eine ernsthafte und individuelle Bedrohung der Kläger nach sich zöge. In der Provinz Kabul, in der geschätzt 4.523.718 Menschen wohnen, sind im 1. Halbjahr 2017 1048 Menschen Opfer willkürlicher Gewalt gewesen. Das entspricht einer Prozentzahl von 0,023 oder einem Opferrisiko von 1 : 4316, auf das Jahr hochgerechnet 1 : 2178. In der etwas weiter zu ziehenden Zentralregion, zu der die Provinz Kabul zählt, wurden im Jahr 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. August 2017 – W 1 K 16.31583 – unter Verweis auf: UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 11 f.). Die Anschlagswahrscheinlichkeit für die Zentralregion lag damit im Jahr 2016 ebenfalls deutlich unter 1 : 800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/13 – juris). Im Jahr 2017 hat sich diese Zahl (unter Verdoppelung der Halbjahreszahlen) bis zur Jahresmitte in der Zentralregion leicht erhöht. In der Zentralregion wurden im ersten Halbjahr 2017 1.254 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. August 2017, a. a. O. unter Verweis auf: UNAMA, Midyear Report 2017, Juli 2017, S. 10). Dennoch ist derzeit nicht davon auszugehen, dass infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen und innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan praktisch jede (dorthin zurückkehrende) Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt wäre (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. November 2017 - 7 K 2567/16.A - juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris Rn. 10 f.).

Daran ändern auch die im Quartalsbericht des UNAMA vom 12. Oktober 2017 veröffentlichten Zahlen nichts. Danach ist bezogen auf ganz Afghanistan für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2017 vielmehr von einem leichten Rückgang der Opfer insgesamt auszugehen. Auch die medial sehr präsenten Anschläge in Kabul seit Mai 2017 sprechen nicht gegen diese Einschätzung (so auch: VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2017 - B 6 K 17.30573 - juris, Rn. 52 m.w.N.). Risikoerhöhende individuelle Faktoren in der Person der Kläger sind nicht behauptet oder erkennbar.

3.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach

§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da den Klägern keine existentielle Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den

§ 4 AsylG verwiesen, soweit es die Sicherheitslage in Afghanistan betrifft. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellte bei einer Rückkehr für die Kläger ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U. v. 21. November 2014 – 13a B 14.30285 – juris).

Eine solche ist bei den Klägern vorliegend nicht gegeben, denn sie können sich bei einer Rückkehr neben der naheliegenden Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. in verschiedenen Bereichen auf die familiäre Unterstützung beider Großfamilien verlassen.

Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die Kläger verfügen sowohl mütterlicherseits als auch väterlichseits über ein familiäres Netz von Verwandten, die den Klägern in Kabul, ihrer Heimatstadt, bei der Versorgung ebenso helfen könnte wie bei der Suche nach Arbeit. Gerade der Kläger zu 1. hat infolge seiner unterschiedlichen Berufe, die er bereits in seiner Heimat ausgeübt hat, gute Chancen, wieder in Brot zu gelange. Soweit es die Kläger zu 3. bis 5. angeht, sind auch sie schon arbeitsfähig und dürften dank ihrer Kenntnisse, die sie in Deutschland erworben haben in einer vergleichsweisen guten Position sein. Allein schon durch die erworbenen Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in die Nachbarländer Afghanistans geflüchtet sind, wesentlich höher (so auch VG Cottbus, U. v. 22. August 2017 - VG 5 K 2328/16.A, juris Rn. 22 unter Verweis auf: BayVGH, U. v. 12. Februar 2015 a. a. O. Rn. 21).

b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen an-deren Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölke-rungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Wann allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U. v. 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U. v. 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226). Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist aus den obigen Gründen im Wege einer Gesamtschau nicht anzunehmen, dass den Klägern bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m.

§ 59 AufenthG keine Bedenken.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, §§ 708

Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.