Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.02.2018 – VG 7 K 2619/16.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0219.7K2619.16.00
Tenor§
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2016 verpflichtet festzustellen, dass den Klägern subsidiärer Schutz zusteht.
Beklagte und Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz zusteht.
Der Kläger zu 1. ist nach eigenen Angaben am in B... geboren, afghanischer Staatsangehöriger und dem Volke der Hazara zugehörig. Die Klägerin zu 2. ist seine am in W... geborene Ehefrau, die ebenfalls dem Volk der Hazara angehört. Der Kläger zu 3. ist ihr am in K... geborener Sohn. Ferner hat die Klägerin 2. einen weiteren ehelichen Sohn namens in Deutschland am geboren, dessen Asylverfahren unter dem Aktenzeichen VG 7 K 3120/16.A beim Verwaltungsgericht Potsdam geführt wird.
Die Kläger reisten nach ihren ersten Angaben am 20. Februar 2015 aus ihrer Heimat aus und am 13. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. April 2015 meldeten sie sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt als Asylsuchende.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 22. Januar 2016 in Eisenhüttenstadt gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, er habe für die Ausreise der Familie 24.000 bis 25.000 US-$ bezahlt und dafür Hab und Gut verkauft. Er habe einen Laden für Handys und Prepaid Karten besessen. Die wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Seine Mutter lebe noch in Afghanistan. Er habe noch eine Schwester in der Provinz Kunduz, eine Schwester in der Provinz Takhar sowie einen Cousin väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht.
Zu seinem Verfolgungsschicksal brachte er vor, die Familie habe Ländereien in Kilagai besessen. Es sei Ackerland gewesen, das sie aber nicht hätten bewirtschaften können, da daneben ein Camp der Amerikaner und ein Gefängnis gewesen sei.
An einem Tag seien zwei Personen in ihren Laden gekommen und hätten vorgeschlagen, das Land an sie zu verkaufen. Er und seine Familienangehörigen seien damit nicht einverstanden gewesen, da sie das Geld nicht benötigt hätten. Trotzdem hätten die Männer versucht, sie zu überzeugen, das Land zu verkaufen. Auf Nachfrage, warum sie versuchten, sie zu zwingen, das Land zu verkaufen, hätten sie gesagt, dass sie alle Muslime seien. Sie beabsichtigten, das Land zu kaufen, um die Amerikaner angreifen zu können. Außerdem hätten sie Gefangene aus dem Gefängnis befreien wollen. Darauf hätten er und seine Familienangehörigen den Kauf abgelehnt. An jenem Tag hätten die zwei Personen nichts gesagt und seien gegangen.
Am 20. Februar 2015 spätnachmittags seien sie wieder gekommen und hätten an die Tür geklopft. Er, der Kläger zu 1. sei nicht da gewesen. Sie hätten gesagt, man solle, seinen Vater, rufen. Seine Frau habe die Tür aufgemacht und sein Vater sei herausgegangen. Seine Frau sei nicht herausgegangen, sondern habe hinter der Türe gelauscht und gehört, wie die Männer zu ihrem Schwiegervater gesagt hätten: „Hey, du Hazara, warum hast du die Besitzdokumente nicht mitgebracht.“ Sie hätten ihnen vorgeworfen, ungläubig geworden zu sein, da sie nicht kooperieren würden. Sie hätten dann auf den Vater des Klägers zu 1. geschossen, worauf die Klägerin zu 2. die Tür geöffnet habe. Sie habe gesehen, dass ihr Schwiegervater zu Boden gefallen sei. Sie hätten ihr gesagt, sie solle ihrem Mann ausrichten, wenn er die Besitzdokumente nicht innerhalb einer Woche übergebe, würden sie die ganze Familie vernichten. Der Kläger zu 1. sei zu dieser Zeit in seinem Laden gewesen. Er sei dort angerufen worden und man habe ihm den ganzen Vorfall erzählt. Daraufhin habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits angerufen, ihn von dem Vorfall informiert und sei nach Hause gegangen. Er habe gesehen, wie seine Mutter und seine Frau geweint und geschrien hätten. Die Polizei sei dann gekommen und habe die Angelegenheit aufgenommen und sei gegangen. Danach hätten er und seine Nachbarn den Vater beerdigt. Sie gehörten den Ismailiten, einer schiitischen Minderheit, an und seien nicht gern gesehen. Sie hätten bereits vorher gesehen, dass sie von der Regierung keine Hilfe bekommen würden und hätten nicht erwartet, jetzt Hilfe zu bekommen.
Er und seine Familie hätten danach keinen Mut mehr gehabt, dort zu bleiben, sondern Angst um ihr Leben gehabt. Seine Mutter habe darauf bestanden, dass sie das Land verlassen sollten. Daher seien sie gezwungen gewesen, auszureisen.
Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 1., er sei der Erbe nach seinem Vater gewesen und daher der Eigentümer des Landes geworden. Die Probleme hätten bereits am 9. oder 10. Februar 2015 begonnen, also ca. 10 Tage vor dem Tod des Vaters. Er sei aufgefordert worden, das Land zu verkaufen, habe das abgelehnt und daraufhin sei sein Vater erschossen worden. Er sei einmal nach der Bedrohung und einmal nach dem Tod seines Vaters bei der Polizei gewesen. Es seien die Taliban gewesen, die die Amerikaner angreifen wollten. Die Taliban habe überall ihre Kontaktpersonen und würden sie auch in der Stadt Herat oder Kabul finden. Eine Woche später seien sie ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass sie von den Taliban vernichtet werden würden. Sie hätten das Land nicht abgeben wollen, da sie sich dadurch an einer Straftat beteiligt hätten. - Zum Beleg seines Vortrags legte der Kläger zu 1. zwei Bescheinigungen aus seiner Heimat vor.
Auch die Klägerin zu 2. wurde vom Bundesamt am 22. Januar 2016 angehört. Sie gab an, der Vorfall sei am 20. Februar 2015 gewesen und sie seien eine Woche später ausgereist. Die wirtschaftliche Lage ihrer Familie sei nicht gut gewesen, die ihres Mannes jedoch schon. Zu dem Vorfall selbst bestätigte sie sinngemäß den Vortrag des Klägers zu 1. und ergänzte, sie habe nach dem Schuss einen Schock erlitten und sich neben ihren Schwiegervater gesetzt, der am Boden gelegen habe. Sie und ihre Schwiegermutter hätten geschrien. Die Schwiegermutter habe ihr gesagt, sie solle ihren Mann anrufen. Sie habe dann mit dem Handy ihres Schwiegervaters ihren Mann angerufen. Ihr Mann sei gekommen und habe ebenfalls geschrien.
In dieser Nacht sei ihr Schwiegervater beerdigt worden. In der Woche bis zur Ausreise habe sie sich nicht in einen normalen Zustand befunden. Sie habe ihren Schwiegervater blutig daliegen sehen. Sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass sie diesen Ort schnell verlassen müssten. Ansonsten würde er getötet werden. Das habe auch seine Mutter gesagt. Sie selbst habe nur geweint und nicht zu ihrer Familie nach Kabul gehen können.
Zum Grund des Vorfalles sagte sie, die Männer hätten ihnen zuhause nicht viel erzählt. Ihr Mann habe nur gesagt, dass die Leute wegen des Ackerlandes im Laden gewesen seien. Ihre Probleme seien nach diesem Vorfall entstanden. So könne sie nicht zuhause alleine bleiben, da sie denke, sie kämen auch zu ihr. Sie wolle nicht zurück, denn in ihrer Heimat würden die Hazara, insbesondere die Ismailiten gehasst.
Die Klägerin zu 2. legte ferner im Anhörungstermin eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für innere Medizin D... vom 22. Dezember 2015 vor, wonach sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - und an einer depressiven Erkrankung leidet. Der nachgereichten Stellungnahme der Dipl. Psych. I... vom 2. Februar 2016 zufolge deutet die durch den Mord an ihrem Schwiegervater verursachte Symptomatik auf eine psychische Traumatisierung im Sinne einer behandlungsbedürftigen PTBS F43.1 ICD hin. Auch der Kläger zu 1. bedürfe einer psychotherapeutischen Hilfe. Diese notwendige Begleitung müsse auch als Schutz für die beiden Kinder im Hinblick auf die Vermeidung der transgenerationalen Weitergabe von schweren psychischen Traumata gesehen werden. nach einer weiteren ärztlich-psychotherapeutischen Bescheinigung von Dr. S..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. März 2016 handele es sich bei der Klägerin zu 2. um eine vulnerable Person im Sinne der Aufnahmerichtlinie.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 stellte das Bundesamt fest, dass die Flüchtlings-eigenschaft nicht zuerkannt werde, lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylbe-rechtigte ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden könne. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - lägen nicht vor. Zugleich drohte es die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. politischer Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei, denn die Verfolgungshandlung habe nicht an die Religion seiner Familie angeknüpft. Er sei selbst nicht bedroht worden, denn es seien keine Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen worden. Es sei zweifelhaft, ob es sich wirklich um Mitglieder der Taliban gehandelt habe. Außerdem hätten sie im Inland umziehen können. Staatliche Verfolgung hätten die Kläger nicht vorgetragen, denn der Kläger zu 1. habe sich auf die Bedrohung der Taliban berufen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger müssten keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit befürchten, weil sie als Zivilpersonen von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in ihrem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen Konflikts betroffen seien. Zwar herrsche in allen Teilen Afghanistans ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Die Kläger stammten aus dem Gebiet Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan und somit aus einem Gebiet, in dem nach den Erkenntnissen der Bundesregierung von einer niedrigen Bedrohungslage auszugehen sei.
Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. nach längerer Zeit immer noch im Visier der Taliban stehe.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Weder drohe den Klägern eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung, noch seien konkrete Gefahren für ihr Leib und Leben erkennbar. Der von der Klägerin zu 2. vorgetragene Gesundheitszustand sei nicht ausreichend, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen entsprächen nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung. Die Erkrankung sei auch nicht lebensgefährlich oder schwerwiegend, denn die Klägerin zu 2. habe in der Anhörung angegeben, dass sie medikamentös behandelt werden.
Die Kläger haben am 23. August 2016 Klage erhoben.
Sie verweisen zur Begründung auf ihren Vortrag in der Anhörung. Sie seien in das Visier regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hätten brutale Menschenrechtsverletzungen erlitten. Ihnen komme auch subsidiärer Schutz zu, da ihnen durch nicht-staatliche Akteure willkürliche Gewalt angetan worden sei und durch die afghanischen Behörden kein Schutz geboten werden könne. Zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. legen sie weitere ärztliche Stellungnahmen vor.
Sie sind der Ansicht, ihnen drohe angesichts der derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan und speziell auch in Baghlan eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Kläger hätten keine Familie mehr in Afghanistan. Die Mutter und Familie der Klägerin lebe nicht mehr in Kabul. Teilweise lebten sie in Indien, wie auch die Mutter, einigen Familienmitgliedern werde in Kanada Schutz gewährt. Daher könnten sie nicht darauf hoffen, in ihrer Heimat von den Familien unterstützt werden zu können. Der UNHCR habe festgestellt, dass ein starkes soziales Netzwerk notwendig sei. Ihnen drohe wegen der Binnenwanderung in der jüngsten Zeit eine extreme Gefahr.
Die Kläger beantragten zunächst,
die Beklagte unter Aufhebung den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2016 zu verpflichten,
die Kläger als asylberechtigte im Sinne des Art. 16a G anzuerkennen
und
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,
hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Nunmehr beantragen die Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2016 zu verpflichten,
ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2016 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, denn sie haben ihre Heimat bedroht verlassen (hierzu 1.) und es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihnen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden mehr drohen würde (2.), § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011.
1.
a. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass die Kläger ihre Heimat konkret und unmittelbar bedroht verlassen haben. Der Sache nach stellt sich das Geschehen so dar, dass der Vater des Klägers zu 1. am 9. oder 10. Februar 2015 von Taliban-Kämpfern an seinem Heimatort Pul-e Khumri in der Provinz Baghlan auf einen Verkauf von Ackerland in dem südlich davon gelegenen Kilagai angesprochen worden war. Dies hatte der Vater des Klägers zu 1. abgelehnt, weil er sich zum einen nicht an der geplanten Straftat, einen Anschlag der Taliban auf das benachbarte amerikanische Camp beteiligen wollte, aber zum anderen auch deshalb, weil er das Geld nicht benötigte. Die Taliban gingen an jenem Tag unverrichteter Dinge davon, suchten aber am späten Nachmittag des 20. Februar 2015 erneut das Haus des Vaters des Klägers auf und fragten nach ihm. Die Klägerin zu 2., die das Haus nicht verlassen durfte, öffnete die Tür und sagte dem Schwiegervater Bescheid. Der Schwiegervater ging vor die Tür und lehnte die Übergabe der Besitzdokumente für jenes Ackerland erneut ab, wofür er von den beiden Männern als Ungläubiger beschimpft worden ist. Die Klägerin zu 2. stand währenddessen hinter der Eingangstür und hörte dem Streit zu. Schließlich wurde der Schwiegervater von einem der beiden Männer erschossen. Die Taliban haben anschließend der Klägerin zu 2. gesagt, sie solle ihrem Mann, der der Erbe der Ländereien geworden war, ausrichten, wenn ihnen die Besitzdokumente nicht binnen einer Woche ausgehändigt werden würden, werde die ganze Familie umgebracht. Der abwesende Kläger zu 1. wurde telefonisch von der Klägerin zu 2. über den Mord am Schwiegervater in Kenntnis gesetzt, eilte herbei und beklagte wie auch seine Mutter und Ehefrau das Unglück. Anschließend begrub er zusammen mit den Nachbarn seinen Vater und informierte die Polizei, von der er allerdings als Schiit und aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage keine Unterstützung erwartete. Die Familie der Kläger ist sich danach einig gewesen, dass sie das Land verlassen müssten, denn sie hatten Angst um ihr Leben, insbesondere um das des Klägers zu 1. Die Kläger haben sodann eine Woche später Afghanistan verlassen.
b. Dieser Vorgang, der ohne Abweichung übereinstimmend von den Klägern zu 1. und 2. vor dem Bundesamt geschildert worden ist und darüber hinaus auch von der Klägerin im Rahmen der Anamnese ihres seelischen Leidens gegenüber den Diplom-Psychologen H... sowie Dr. S... im Kern gleichbleibend beschrieben worden ist, stellte plastisch die Bedrohung durch die Taliban gegenüber der Familie insgesamt heraus, denn nach dem Tod seines Vaters war der Kläger zu 1. selbst das potentiell nächste Opfer, wenn er sich weigern sollte, die Besitzpapiere an die Taliban herauszugeben. Der Kläger zu 1. konnte darüber hinaus eine handschriftliche Skizze von den Örtlichkeiten bei Kilagai vorlegen, die genau zu dem auf einer Webseite von Google Earth erkennbaren Landschaftsbild entlang der Nationalstraße A-76 am Fluss Pul-e-Khumri passte. Auf diesem Satellitenfoto ist ein erschlossenes Gelände erkennbar, das von seinen Ausmaßen und seiner gegliederten Grundstruktur her eine Kaserne oder ein militärisches Depot sein dürfte, wie es der Kläger zu 1. detailliert auf der Lageskizze eingezeichnet hat. Für den Wahrheitsgehalt sprach schließlich, dass die Klägerin zu 2. von diesem Vorfall ein klar erkennbares und mehrfach ärztlich bestätigtes Leiden (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, nächtliche Schreie, depressive Stimmung) davon getragen hat, das vergleichbar mit einer physischen Verletzung Zeugnis von dem Vorfall gibt. In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob die Klägerin die höchstrichterlichen Anforderungen an die Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllte, denn es ging vorliegend nicht um die Darlegung eines Abschiebungshindernisses infolge Krankheit (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG), sondern um die Glaubhaftigkeit des geschilderten Fluchtgeschehens.
c. Diese drohende Gefahr ließ zwar keinen asylerheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG erkennen, denn die Taliban drohten den Klägern zu 1. und 2. mit Tod nur für den Fall, dass ihnen nicht die Besitzpapiere zu dem Grundstück ausgehändigt werden würden. Der Umstand, dass die Kläger schiitischen Glaubens waren und nicht Sunniten, spielte keine erhebliche Rolle, sondern gab lediglich Anlass, den Vater des Klägers wegen seiner Weigerung, die Besitzpapiere herauszugeben, zu beschimpfen.
d. Indessen drohte den Klägern zu 1. und 2. jedoch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit durch die Taliban als nichtstaatlichem Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Angesichts der in weiten Teilen Afghanistans fehlenden staatlichen Präsenz und Ohnmacht der Sicherheitsorgane, die Bevölkerung vor den Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban zu schützen, ist daher die von diesem Akteur ausgehende Gewalt als eine relevante Bedrohung im Sinne des internationalen Schutzkonzepts nach Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizieren. So wurden in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (S. 25) landesweit extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen von Zivilisten durch sog. regierungsfeindliche Kräfte festgestellt; ein Großteil der regierungsfeindlichen Kräfte seien den Taliban zuzuordnen. Im UNAMA Jahresreport 2015 wurden ebenfalls 76 Opfer infolge von Todestrafen und Auspeitschungen durch regierungsfeindliche Kräfte dokumentiert. Die Fähigkeit des afghanischen Staates, die Zivilbevölkerung vor Menschenrechtsverletzungen Dritter zu schützen, ist nach den UNHCR-Richtlinien 2016 insgesamt schwach oder gar nicht ausgeprägt, je nachdem um welche afghanische Region es sich handelt (a. a. O. S. 28). Gerade in ländlichen Gebieten fehlt es oftmals an der Durchsetzung eines justizförmig bewehrten Schutzes und wird, wenn überhaupt, oftmals nur gegen Schmiergeld gewährt.
Infolgedessen ist die durch die Taliban ausgehende Bedrohung der willkürlichen Gewalt im Rahmen des innerstaatlich bewaffneten Konflikts in Afghanistan im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzurechnen, die im Falle der Kläger zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens geführt hatte.
e. Den Klägern stand auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG offen. Für einen anderweitigen landesinternen Schutz ist es nach § 3e Abs. 1 AsylG erforderlich, dass die Kläger zum einen keine begründete Furcht vor Verfolgung oder jedenfalls effektiven Schutz vor Verfolgung haben und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen können. An beidem fehlt es.
So wurde nach den bereits referierten UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 festgestellt, dass besonders Menschen gefährdet sind, die tatsächlich oder vermeintlich für Regierung Afghanistans oder mit den internationalen Organisationen oder den Streitkräften arbeiten, aber auch solche, die sich nicht freiwillig in den Dienst des Kampfes der Taliban gegen die amtierende Regierung in Afghanistan stellen (vgl. Zwangsrekrutierung, S. 51 der Richtlinien). Noch entscheidender ist aber der Umstand, dass den Klägern eine anderweitige Neuansiedlung angesichts der prekären Rückkehrsituation vernünftigerweise nicht angesonnen werden kann. Mit zwei kleinen Kindern ist die vorverfolgte Familie, die wegen der Bedrohungslage nicht an ihren Heimatort in Baghlan zurückkehren kann, auf eine Niederlassungsmöglichkeit in den großen Städten Afghanistans angewiesen, in denen die Regierungsgewalt im Großen ganzen noch durchgesetzt werden kann. Dort haben die Kläger allerdings, soweit dies aufgeklärt werden konnte, kein ausreichendes familiäres Umfeld, das sie bei ihrer Neuansiedlung stützen könnte. Mit den beiden Kleinkindern wird nicht daran zu denken sein, dass die Klägerin zu 2. selbst arbeiten geht, um zum Haushaltseinkommen beizutragen. Ihr Mann allein wird als Tagelöhner zu wenig verdienen, um der Familie die lebensnotwendigen Güter - neben einem menschenwürdigen Wohnen die Versorgung mit Trinkwasser, Strom und Nahrung - bezahlen zu können. Das ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Erkenntnismitteln.
Wurde im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014 (Stand: Februar 2014, S. 19 ff. – Lagebericht 2014) noch festgestellt, dass sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index kontinuierlich verbessere, es sich in fast allen Bereichen positiv entwickle und die Wirtschaft trotz einer zunehmenden Unsicherheit und Destabilisierung des Landes wachse, so wird in dem letzten regulären Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016, S. 21 ff.) angegeben, die afghanische Wirtschaft ringe seit Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und einer stark schrumpfenden Nachfrage. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch eine schwache Investitionstätigkeit geprägt, die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreite weiter voran und ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan sei weiter gesunken; Ursachen hierfür seien neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen. Ausländische Investitionen seien in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen; die Rahmenbedingungen für Investoren hätten sich kaum verbessert.
Hieran hat sich nichts geändert, die Arbeitslosenquote ist dem Lagebericht 2016 zufolge im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Zwar sei sich die afghanische Regierung der Problematik bewusst und habe auch entsprechende Planungen vorgenommen, jedoch seien Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar würden, kurzfristig kaum zu erwarten. Ein Problem stelle dar, dass gut ausgebildete und moderat wohlhabende Männer weiterhin bessere Zukunftschancen außerhalb Afghanistans sähen. Die hohe Arbeitslosigkeit werde durch vielfältige Naturkatastrophen verstärkt, so dass die Grundversorgung – wie schon seit Jahren – für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ des Landes – sei extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort ca. eine Millionen oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gälten. Zur Unterkunftsmöglichkeit hatte schon der Lagebericht vom Januar 2012 (S. 28 – Lagebericht 2012) angegeben, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Eine Verbesserung wird auch im Lagebericht 2016 nicht gemeldet. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wird erneut ausgeführt, dass sie trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken leide, insbesondere aber an fehlenden Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v. a. Hebammen).
Ähnlich verhalten die Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 5.10.2014, S. 19 ff. – SFH 2014 und vom 30.9.2016, S. 24 ff. – SFH 2016). Auch für das Jahr 2016 wird ausgeführt, dass 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten, 1,7 Millionen Menschen seien ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Zu den gravierendsten sozialen Problemen gehört auch nach dem Bericht von 2016 (S. 24) die Wohnraumknappheit, vor allem in Kabul. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 46% der Bevölkerung (gegenüber 39% nach SFH 2012), zu einer adäquaten Abwasserentsorgung nur 7,5%. Die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern im Allgemeinen ist daher nicht möglich, vgl. VGH München, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris Rn. 20; sowie VGH Mannheim Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 388).
Diese allgemeinen Feststellungen gelten auch für die zu erwartenden konkreten Lebensumstände der klägerischen Familie.
2. Der Umstand, dass sie sie bereits von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht gewesen waren, ist nach der rechtlich bindenden Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die andauernde Furcht der Kläger vor Verfolgung begründet ist. In diesem Fall kann die Annahme einer erneuten Bedrohungslage nur dann ausgeschlossen werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht werden würden. Solche stichhaltigen Gründe sind nicht erkennbar, denn der fortdauernde Einflussbereich der Taliban in der Provinz Baghlan und in den benachbarten Provinzen einschließlich der Großstadt Kabul wird bis zur Gegenwart dokumentiert. Baghlan zählt nach wie vor zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv. In den letzten Monaten des Jahres 2017 war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Fassung vom 25. 9.. 2017, S. 50 m.w.N.).
Da die Klage mit ihrem zuletzt streitigen Begehren erfolgreich ist, sind auch die dem entgegenstehenden Ziffern 3. bis 6. des Bundesamtsbescheids vom 1. Juni 2016 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur Vollziehbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.