Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.02.2018 – VG 8 L 1147/17

8. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der sinngemäße Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. September 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2017 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

a) Der umfassend gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. September 2017 wiederherzustellen, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO teilweise zulässig.

aa) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, soweit er sich gegen die zu Ziffer 2) des Bescheids verfügte Androhung richtet, die Antragsteller, sollten sie ihrer Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, nach Italien abzuschieben.

Der Rechtsbehelf der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners entfaltet insofern – anders als von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aufgrund des Zusatzes in der Rechtsbehelfsbelehrung in Betracht gezogen – nicht bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung ist vielmehr kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg, demzufolge Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, keine aufschiebende Wirkung haben, ausgeschlossen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2016 - 8 L 540/16 -, juris, Rn. 5). Auch wenn das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg nach seinem § 1 Abs. 1 für die Vollstreckung von Verwaltungsakten gilt, schließt § 16 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung auch in denjenigen Fällen aus, in denen eine – wie vorliegend die Ausreisepflicht – kraft Gesetzes bestehende Pflicht vollstreckt wird, weil der Anwendungsbereich der Norm nicht rein vollstreckungsrechtlicher, sondern verwaltungsprozessualer Art ist (vgl. VGH Mannheim zu § 12 Satz 1 BadWürttVwVG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 11 S 1275/91 -, juris, Rn. 6). Die von dem Antragsgegner im Bescheidtenor zu 3) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos.

bb) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist hingegen unstatthaft, soweit er sich isoliert gegen die im Bescheidtenor zu 1) enthaltene Aufforderung nach § 50 Abs. 1 AufenthG, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 13. September 2017 zu verlassen, richtet.

Die Ausreiseaufforderung selbst ist kein Verwaltungsakt, da sie eine eigenständige Regelung im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg nicht enthält. Sie erlegt hinsichtlich der Ausreisepflicht nicht zusätzlich etwas auf, sondern gibt lediglich wieder, was ohnehin kraft Gesetzes gilt (st. Rspr. zum insoweit gleich lautenden § 42 Abs. 1 AuslG: OVG Weimar, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 -, juris, Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 23. Juli 1996 - 6 BA 96.30790 -, BeckRS 1996, 22415, II.1.; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. September 1992 - 11 S 2024/92 -, juris, Rn. 3). Als Bestandteil einer Abschiebungsandrohung unterstreicht sie die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 1 zu B 149.92 -, juris, Rn. 6 zu § 12 AuslG 1965). Dies gilt auch für die besondere Ausreiseaufforderung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, welche die Aufforderung enthalten muss, sich unverzüglich in einen bestimmten EU-Mitgliedstaat zu begeben, die darüber hinausgehende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist (VG Freiburg, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 7 K 2404/15 -, juris, Rn. 17; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2015 - 17 K 1758/14 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 19 L 395.13 -, juris, Rn. 34; Graßhof in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, Rn. 7a zu § 50 AufenthG).

b) Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung im Bescheidtenor zu 2) zulässig ist, ist er indes unbegründet.

Es besteht kein Grund, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller anzuordnen. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids das Individualinteresse der Antragsteller an einem weiteren vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Die Abschiebungsandrohung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG sind erfüllt, denn die Antragsteller sind zum einen zur Ausreise verpflichtet (s.u. aa)) und zum anderen, den Anforderungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechend, zur unverzüglichen Ausreise nach Italien aufgefordert worden (s.u. bb)). Zuletzt liegen Abschiebungsverbote, die im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht berühren würden, nicht vor (cc)).

aa) Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, denn sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Antragsteller sind auch nicht gemäß §§ 4 Abs. 1 AufenthG, 15 AufenthV nach dem Recht der Europäischen Union vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Zwar sind sie Inhaber eines unbefristeten, von Italien ausgestellten „soggiornante di lungo periodo – CE“ (d.h. einer „langfristige(n) Aufenthaltsberechtigung – EG“ nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie). Damit können sie sich gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 im Grundsatz bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats bewegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie alsw Drittausländer die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a), c) und e) der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) erfüllen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) muss der Drittausländer für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats insbesondere über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Diese Voraussetzung erfüllte die Antragstellerin zu 1) mit ihren 4- und 7jährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) und 3) zum Zeitpunkt der Einreise nicht. Bei ihrer Anhörung durch den Antragsgegner am 8. September 2017 teilte sie mit, dass sie seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 27. August 2017 von den wenigen Barmitteln lebe, die sie noch bei sich habe, diese aber nahezu aufgebraucht seien. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mussten die Antragsteller in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen werden und es sind ihnen Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch über die Sozialhilfe, u.a. für die Finanzierung der Rückreise, ausgezahlt worden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag, der ab dem 12. September 2017 gelten sollte, da die Antragstellerin zu 1), die Ableistung der Arbeit unterstellt, bis zu einer etwaigen ersten Auszahlung des Gehaltes, d.h. über den Zeitraum von mindestens einem Monat seit der Einreise gerade nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt hat. Abgesehen davon reichen die zu erwartenden Einnahmen nicht aus, den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme zusätzlicher Sozialleistungen zu sichern.

bb) Die Antragsteller sind, den Anforderungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechend, zur unverzüglichen Ausreise nach Italien aufgefordert worden.

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, mit dem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) umgesetzt wird, ist der ausreisepflichtige Ausländer, dem Einreise und Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubt sind, aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Besitzt ein Ausländer einen mitgliedstaatlichen Aufenthaltstitel oder eine sonstige mitgliedstaatliche Aufenthaltsberechtigung – wie die Antragsteller als Inhaber eines „soggiornante di lungo periodo – CE“ –, so ist die besondere Ausreiseaufforderung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung (s.o. S. 3).

Zwischen der Aufforderung an den ausreisepflichtigen Ausländer, sich in den EU-Mitgliedstaat zu begeben, in den er einreisen und in dem er sich aufhalten darf, einerseits und der Abschiebungsandrohung andererseits besteht dabei eine Stufenfolge. Denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie ist gegen die genannten Drittausländer eine Rückkehrentscheidung, hier die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG, dann zu erlassen, wenn sie der Aufforderung zur Ausreise nicht nachkommen.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie nicht erst dann Genüge getan ist, wenn die Ausreiseaufforderung gesondert vor Erlass einer Abschiebungsandrohung ergeht. Zwar deutet der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 2 der Rückführungsrichtlinie eine zeitliche Abfolge an, doch ist dieser Schluss nicht zwingend. Vielmehr liegt unter Berücksichtigung der Systematik und von Sinn und Zweck der Vorschrift ein gestuftes Vorgehen der Ausländerbehörde auch dann vor, wenn dem Drittausländer in einem einzigen Bescheid die Abschiebung aufschiebend bedingt durch die freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat, in den er einreisen und in dem er sich aufhalten darf, angedroht wird (so auch OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2015 - 18 B 635/14 -, juris, Rn. 14, sowie die neuere instanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 12 K 324/14 -, juris, Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2016 - 22 L 1069/16 -, juris, Rn 11 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 4 L 823/15 -, juris, Rn. 47). Dafür streitet zunächst Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie, der auszugsweise lautet:

„Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften […] mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“

Diese Regelung spricht dafür, dass Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie den Mitgliedstaaten keine Vorgaben zur notwendigen Anzahl von „Entscheidungen“ machen will. Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes entspricht es, die Abschiebungsandrohung, deren Voraussetzung die Ausreisepflicht ist, gemeinsam mit der Aufforderung, binnen bestimmter Frist auszureisen, zu verfügen. Soweit das europäische Recht im Hinblick auf die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zusätzliche – bezogen auf die Benennung eines Zielstaats für die Ausreiseaufforderung – bzw. abweichende – bezogen auf die Länge der zu setzenden Frist („unverzüglich“) – Erfordernisse enthält, so ist auch hier eine gemeinsame Verfügung möglich. Davon geht gleichermaßen die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in das deutsche Recht aus, die eine „zugleich“ mit der Aufforderung zur Ausreise ergehende Abschiebungsandrohung ausdrücklich vorsieht (BT-Drs. 17/5470, S. 22). Dem entspricht im Übrigen auch der Sinn und Zweck: Anerkennenswerte Vorteile einer getrennten Verbescheidung für den Ausländer sind nicht ersichtlich, wohingegen der Vollzug des Aufenthaltsrechts durch die bei Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung binnen weniger Tage erforderlich werdende Zustellung eines weiteren, die Abschiebungsandrohung enthaltenen Bescheids, erheblich leiden dürfte. Erforderlich ist allerdings – und nur das gebietet das europäische Recht –, dass zum einen die Abschiebungsandrohung erst nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise wirksam wird, und dass zum anderen der Mitgliedstaat, in den die freiwillige Ausreise erfolgen muss, mit hinreichender Klarheit benannt ist.

Diesen Anforderungen genügt der Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2017. Zwar enthält die Aufforderung unter Ziffer 1) des Bescheids, die Bundesrepu- blik Deutschland zu verlassen, nicht explizit die Angabe, sich in italienisches Hoheitsgebiet zu begeben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner, obgleich er Kenntnis vom „soggiornante di lungo periodo – CE“ der Antragsteller hatte, die Vorgabe des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht vor Augen hatte. Allerdings macht der Bescheidtenor zum einen hinreichend deutlich

– „Sollten Sie […] dieser Ausreiseverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht freiwillig nachkommen, wird Ihnen […] hiermit die Abschiebung […] angedroht.“ –

dass die Abschiebungsandrohung der freiwilligen Ausreise nachgeordnet und durch diese in ihrer Wirksamkeit aufschiebend bedingt ist. Zum anderen besteht – trotz der insofern fehlenden ausdrücklichen Angabe – keine Unklarheit darüber, in das Hoheitsgebiet welchen Staates sich die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Pflicht zur freiwilligen Ausreise begeben müssen. Der Antragsgegner hat im Bescheidtenor zu 2) unter Verweis auf § 59 Abs. 2 AufenthG einzig und ausdrücklich Italien als Zielstaat der Abschiebung angegeben. Die im Anschluss folgende Passage zu einer möglichen Abschiebung in einen anderen Staat, „z.B. Nigeria“ ist, dies verdeutlicht die Einleitung „Gleichzeitig weise ich Sie darauf hin, […]“ lediglich als rechtlich unverbindlicher Hinweis einzuordnen. Zweifel hinsichtlich des EU-Mitgliedstaats, in den – zur Vermeidung einer Abschiebung – die Einreise zur Erfüllung der Ausreisepflicht erfolgen muss, konnten unter diesen Umständen vernünftigerweise nicht aufkommen.

Zuletzt ist den Antragstellern mit der fünftägigen Ausreisefrist eine die Pflicht zur „unverzüglichen“ Ausreise konkretisierende angemessene Frist gesetzt worden. Denn einerseits beträgt gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die angemessene Frist für die freiwillige Ausreise bei Androhung der Abschiebung (in Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie und ohne dass ein Fall des § 50 Abs. 3 AufenthG vorliegt) mindestens sieben Tage. Andererseits ist eine Ausreise binnen fünf Tagen, unter Berücksichtigung der Situation der Antragstellerin zu 1) als Mutter der minderjährigen Antragsteller zu 2) und 3), noch als unverzüglich im Sinne einer Ausreise ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB) anzusehen.

cc) Soweit die Antragsteller behaupten, ihnen drohe in Italien Obdachlosigkeit und sie erhielten dort keinerlei öffentliche Hilfe, darüber hinaus sei der Antragsteller zu 3) aus gesundheitlichen Gründen reiseunfähig, so steht dies der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, selbst wenn daraus ein Abschiebungsverbot herzuleiten wäre, gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht entgegen. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt aber nach Überzeugung der Kammer auch nicht vor. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz -, juris), die die Antragsteller offenbar aufgreifen wollen, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn ihr liegt zu Grunde, dass das Aufnahmesystem in Italien für Asylbewerber und Schutzberechtigte systemische Schwachstellen erkennen lässt, aufgrund derer für Kleinkinder erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren zu besorgen sind. Die Antragsteller haben indes in Italien die Rechtsstellung von Daueraufenthaltsberechtigten inne. Ihr Status ist damit demjenigen italienischer Staatsbürger weitgehend angenähert (vgl. Art. 11 der Daueraufenthaltsrichtlinie sowie VG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 19 L 275.15 -, juris, Rn. 31). Darüber hinaus dürfte auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht deshalb vorliegen, weil der Antragsteller zu 3) laut dem ärztlichen Attest vom 13. September 2017 4-5 Mal jährlich unter Asthmaanfällen leidet. Abgesehen davon, dass das Vorliegen einer schwerwiegenden, eine Reise unmöglich machende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht dargelegt ist, erfüllt das als „Attest“ vorgelegte Schriftstück schon nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei ¼ des gesetzlichen Auffangwerts für jeden Antragsteller anzusetzen ist, weil es sich zum einen um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt und zum anderen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine isolierte Abschiebungsandrohung streitgegenständlich ist (vgl. Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [NVwZ 2013, Beil. 2]).