Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.03.2018 – VG 1 K 459/15

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0308.1K459.15.00

Tenor§

Die Regelungen in Nr. 1 a und b sowie in Nr. 2 des Bescheides des Beklagten vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin ein Drittel, der Beklagte die Hälfte und der Beigeladene zu 2. ein Sechstel. Die Klägerin trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die dieser im Übrigen selbst trägt. Die Klägerin trägt sodann die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, die dieser im Übrigen selbst trägt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die mengenmäßige Beschränkung und Befristung ihrer gewerblichen Sammlung von Altpapier und Alttextilien aus privaten Haushaltungen auf dem Gebiet der Beigeladenen.

Mit einer am 31. Mai 2012 beim Landkreis Teltow-Fläming eingegangenen Anzeige teilte die Klägerin unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung vom 29. August 2007 sowie einer Gewerbeummeldung vom 25. November 2010 mit, dass sie die Durchführung einer gewerblichen Sammlung auf dem Gebiet der Beigeladenen beabsichtige.

Die ihr daraufhin übersandten Formblätter für das Anzeigeverfahren reichte sie am 13. September 2012 ausgefüllt zurück. Sie gab an, dass sie auf dem Gebiet der Beigeladenen dauerhaft Altpapier, Alttextilien und Altmetalle sammeln wolle bzw. bereits vor dem 1. Juni 2012 gesammelt habe. Sie betreibe insgesamt 4 Ankaufstellen, jeweils eine in Luckenwalde, Jüterbog, Treuenbrietzen sowie in Bad Belzig. Die Verwertung erfolge durch die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe repaper Sekundärrohstoffe GmbH und Interseroh Ost GmbH.

Mit E-Mail vom 16. Januar 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie beabsichtige im Gebiet des Beigeladenen zu 1. ca. 280 t Altpapier, ca. 18 t Alttextilien und ca. 45 t Schrott zu erfassen. Im Jahr 2011 habe sie dort ca. 108 t Altpapier, 3 t Alttextilien und 10 t Schrott gesammelt. Im Gebiet des Beigeladenen zu 2. beabsichtige sie jährlich ca. 380 t Altpapier, ca. 8 t Alttextilien und ca. 25 t Altmetalle sammeln zu wollen. Im Jahr 2011 habe sie hier ca. 437 t Altpapier, ca. 7 t Alttextilien und ca. 10 t Schrott erfasst.

Die angehörten Beigeladenen zu 1. und 2. machten daraufhin geltend, dass den Sammlungen der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Am 26. September 2013 erließ der Beklagte folgenden Bescheid:

1. Die gewerbliche Sammlung aus privaten Haushaltungen darf unter folgenden Auflagen erfolgen:

a) der Umfang der Sammlung von Altpapier im Landkreis Potsdam-Mittelmark ist auf jährlich max. 108 Mg zu begrenzen,

b) der Umfang der Sammlung von Altpapier im Gebiet des südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) ist auf jährlich max. 437 Mg zu begrenzen,

c) der Umfang der Sammlung von Alttextilien im Gebiet des SBAZV ist auf jährlich max. 7 Mg zu begrenzen,

d) auf Verlangen sind der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde die Angaben zu Art, Menge und Verbleib aller angezeigten gesammelten Abfälle - Altpapier, Alttextilien und Altmetalle - aus privaten Haushaltungen zu belegen.

2. Die gewerbliche Sammlung von Altpapier aus privaten Haushaltungen im Landkreis Potsdam-Mittelmark und dem Gebiet des SBAZV wird bis zum 30.09.2017 befristet.

3. Die gewerbliche Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen im Gebiet des SBAZV wird bis zum 30.09.2017 befristet.

4. Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Eine Untersagung der Sammlung kann erfolgen, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder wegfallen.

5. Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig, die Festsetzung erfolgt mit gesondertem Bescheid.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. erfassten Abfälle, für die sie bzw. ihre Drittbeauftragten ein hochwertiges Entsorgungssystem anböten. Es sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieses Versorgungssystems anzunehmen. Die dahingehende gesetzliche Vermutung sei nicht widerlegt.

Zur Begründung der Auflage in Ziffer 1 a) bis c) führte der Beklagte ergänzend aus, dass die gewählten Mengen dem Umfang der Sammlungen aus dem Jahre 2011 entsprächen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin die vormals angezeigten Mengen mit Schreiben vom 18. September 2013 korrigiert habe. Es sei nicht ersichtlich, dass von den in der Vergangenheit durchgeführten Sammlungen eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgegangen sei. Daher könne die Klägerin die von ihr angezeigten Sammlungen weiterhin so durchführen, wie sie sie vor dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt habe. Die unbefristete Durchführung der Sammlung sei aber nicht möglich, da die hochwertige Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger absoluten Schutz genieße. Die Zulassung ihrer Sammlung erfolge lediglich aus Vertrauensschutzgründen für einen angemessenen Zeitraum, um sie an die neue Rechtslage heranzuführen.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015, zugestellt am 2. Februar 2015, zurück.

Die Klägerin hat am 2. März 2015 Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass ihr grundgesetzliches Recht auf freie Ausübung ihres Berufs durch die Befristung und mengenmäßige Beschränkung ihrer gewerblichen Sammlung gehindert werde. Der Beklagte wolle eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konkurrenzsituation ausscheiden, indem er die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in eine Monopolstellung bringe. Es sei für die öffentlich-rechtlichen Erfassungssysteme möglich, das eigene wirtschaftliche Ergebnis mit gezielter Misswirtschaft bewusst zu verschlechtern, um private Konkurrenten auszuschließen. Dadurch sei letztlich ein Preismonopol für den Ankauf von Wertstoffen zu befürchten. Um die Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Entsorger durch die privaten Sammler als „wesentlich“ belegen zu können, seien die Kalkulation, die wirtschaftlichen Ergebnisse, der Personalschlüssel, die Marketingbemühungen und auch die Serviceleistungen der Konkurrenten im Detail darzustellen. Da der Bescheid diese Parameter nicht aufweise, könne der Beklagte auch keine verlässliche Aussage dazu treffen, ob das Unternehmen der Klägerin wesentlich leistungsfähiger sei als das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem. In dem streitgegenständlichen Bescheid sei von einer bestehenden Gefährdung ausgegangen worden, ohne dass es irgendeine sachliche Rechtfertigung dafür gebe.

Die Klägerin beantragt,

die Regelung in Nr. 1 a, b, c sowie in Nr. 2 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag.

Der Beigeladenen zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die Irrelevanzschwelle von 10% sei bei allen Fraktionen überschritten. Das von der Klägerin aufgestellte „Prüfungsprogramm“ sei weder in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen noch in der einschlägigen Literatur oder Rechtsprechung wiederzufinden. Die Ausführungen der Klägerin zur Interessenabwägung und ihre Kritik an der Verwendung des Begriffs „Gefährdung der Funktionsfähigkeit“ seien nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung alle privaten Sammlungen für PPK auf dem Entsorgungsgebiet des Beigeladenen zu 1. und 2. sowie der Sammlung von Alttextilien auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 2. in tabellarischer Form dargestellt. Darin sind sowohl die für das Jahr 2016 angezeigten als auch für die für 2016 gemeldeten Sammelmengen sowie der Verfahrensstand der jeweiligen Anzeigeverfahren enthalten. Ausgehend davon hat der Beklagte die zur Berechnung der Irrelevanzschwelle relevanten Mengen errechnet. Dabei hat er bei Sammlern, die 2016 bereits tätig waren, die tatsächliche Sammelmenge angesetzt und bei Sammlern, die eine Sammlung zwar angezeigt haben, aber noch nicht tätig waren, die angezeigte Menge zugrunde gelegt. Unberücksichtigt blieben diejenigen Sammlungen, deren Anzeigeverfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen war. Danach stellt sich die aktuelle Lage wie folgt dar:

Die Klägerin bietet derzeit auf den Gebieten der Beigeladenen insgesamt 5 stationäre Sammelstellen (Jüterbog, Treuenbrietzen, Zossen, Wünsdorf, Luckenwalde und Bad Belzig) an. Die Sammelstellen Treuenbrietzen und Bad Belzig befinden sich auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 1., die restlichen Standorte auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 2.

Der Beigeladene zu 1. bietet eine getrennte Erfassung von PPK mittels eines kombinierten Hol- und Bringsystem an. Den privaten Haushaltungen werden Abfallbehälter (blaue Tonnen) zur Verfügung gestellt, die je nach Größe (240 l bzw. 1.100 l) im 2- bzw. 4- wöchigen Rhythmus geleert werden. Sollte diese Menge im Einzelfall nicht ausreichen, könne eine zusätzliche Tonne (240 l) gestellt werden. Von dieser Möglichkeit ist nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht worden. Aktuell sind sämtliche Privathaushalte an das System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeschlossen. Zudem stehen Recyclinghöfe in Niemegk, Teltow und Werder zur gebührenfreien Abnahme von Altpapier zur Verfügung.

Der Beigeladene zu 1. hat 2016 12.062 Mg der Fraktion PPK erfasst. Die privaten berücksichtigungsfähigen Sammlungen auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 1. ergeben insgesamt 1.452 Mg PPK, wovon die Klägerin 300 Mg gesammelt hat. Daraus ergibt sich nach den Berechnungen des Beklagten ein Anteil der privaten Sammlungen von 12%.

Die Irrelevanzschwelle ist nach Ansicht des Beklagten vorliegend bei 10 % anzusetzen. Denn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger betreibe ein kostenintensives Holsystem, da er die den Haushalten zur Verfügung gestellten Behälter warten, bei Verschmutzung reinigen und bei Defekt austauschen müsse. Zudem entstünden infolge der haushaltsnahen Aufstellung und Abholung Fixkosten für Fahrzeuge und Personal. Außerdem reagiere ein Holsystem empfindlicher auf Schwankungen der Abfallmenge, so dass auch dies für eine Festsetzung der Irrelevanzschwelle im untersten Bereich spreche. Zudem verdienten bereits bestehende Strukturen und getätigte Investitionen einen größeren Schutz als nur angestrebte Potenziale.

Der Beigeladene zu 2. bietet nach den Feststellungen des Beklagten ebenfalls ein Hol- und Bringsystem an. Er stelle den Haushalten in seinem Entsorgungsgebiet zur Sammlung von PPK und von Verpackungen aus Pappe und Papier seit dem Jahr 2002 Behälter mit 240 l und 1.100 l Fassungsvermögen zur Verfügung. Diese Behälter werden 14-tägig bzw. 4-wöchentlich geleert. Aktuell sind sämtliche in dem Entsorgungsgebiet befindlichen privaten Haushalte an das Behältersystem angeschlossen. Daneben besteht die Möglichkeit Abfälle aus PPK an den Annahmestellen in Niederlehme, Ludwigsfelde und Luckenwalde kostenlos abzugeben.

Der Beigeladene zu 2. hat im Jahr 2016 insgesamt 20.631 Mg PPK gesammelt. Von dieser Zahl ist nach Ansicht des Beklagten der darin enthaltene Anteil der Verpackungsmengen des Dualen Systems von 4.194 Mg abzuziehen. Denn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirke bei der Erfassung der Verpackungsabfälle des Dualen Systems dergestalt mit, dass auch für diese Abfälle die „blauen Tonnen“ mitgenutzt werden könnten. Es erfolge eine vertragsgemäße Kontingentierung und Abrechnung der Mengenanteile mit dem Dualen System. Daher sei von einer relevanten Sammelmenge von 16.437 Mg PPK im Jahr 2016 auszugehen.

Stelle man diese Menge der Sammelmenge alle berücksichtigungsfähigen privaten Sammlungen von insgesamt 2.499 Mg gegenüber, von der die Klägerin 614 Mg gesammelt hat, gegenüber, so ergebe sich ein Anteil von 15,2 %. Hier werde die Irrelevanzschwelle deutlich überschritten und liege auch oberhalb der oberen Grenze der Bandbreite von 10-15 %.

Für die Erfassung und Entsorgung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen hat der Beigeladene zu 2. nach der Feststellung des Beklagten seit 1. Juli 2013 schrittweise Altkleidercontainer flächendeckend in seinem Verbandsgebiet aufgestellt. Stark frequentierte Sammelplätze sind mit einem 2. Sammelcontainer ausgestattet worden. Derzeit stehen 136 Altkleidercontainer verteilt auf 133 Stellplätzen zur Verfügung. Daneben besteht die Möglichkeit, Alttextilien in den Recyclinghöfen Luckenwalde, Ludwigsfelde und Niederlehme abzugeben. Für die Fraktion Alttextilien sind auf dem Entsorgungsgebiet des Beigeladenen zu 2. gewerbliche Sammlungen i.H.v. 986,6 Mg - davon hat die Klägerin 4 Mg gesammelt - und gemeinnützige Sammlungen i.H.v. 369,4 Mg zu berücksichtigen. Stellt man diese Sammelmengen i.H.v. insgesamt 1.356 Mg den tatsächlichen Sammelmengen der Beigeladenen zu 2. i.H.v. 328 Mg gegenüber, ist die Irrelevanzschwelle nach Ansicht des Beklagten deutlich überschritten. Gründe für eine Modifikation der Irrelevanzschwelle seien mangels außergewöhnlicher Umstände nicht ersichtlich.

Der Beigeladene zu 2. ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine zeitliche und mengenmäßig unbegrenzte Sammlung habe, weil ihrer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die von der Klägerin beabsichtigten Sammelmengen würden nach seinen Berechnungen die Funktionsfähigkeit seiner Entsorgungssysteme gefährden. Bei allen Fraktionen werde die Irrelevanzschwelle von 10 % überschritten. Der Beigeladene zu 1. teilt diese Auffassung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 ist rechtswidrig, soweit in Nr. 2 die Sammlung der Klägerin von Altpapier auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 1. (dazu unter 1.) und des Beigeladenen zu 2. (dazu unter 2.) zeitlich befristet und in Nr. 1 a und 1 b mengenmäßig beschränkt (dazu unter 3.) worden ist. Insoweit verletzt der Bescheid die Klägerin in ihren Rechten. Hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung der Sammlung von Alttextilien in Nr. 1 c (dazu unter 4.) und deren Befristung in Nr. 3 (dazu unter 5.) ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Befristung der Altpapiersammlung der Klägerin auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 1. durch Nr. 2) des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig.

Der Bescheid findet hinsichtlich der Regelung in Ziffer 2) seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG.

Danach kann die zuständige Behörde eine angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Bei den Bedingungen, Befristungen und Auflagen nach § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern um eigenständige Verwaltungsakte (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 18 Rn. 68 m.w.N.). Die Befristung hat zur Folge, dass der Klägerin nach Ablauf der Frist eine weitere Sammlung untersagt ist.

In § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG ist eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG normiert, wonach die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet sind, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder dies nicht beabsichtigen. Die Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG allerdings nicht für Abfälle, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.

Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung aber entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisations-verantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG).

Der Beigeladene zu 1. ist zuständiger öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf dem Sammelgebiet der Klägerin im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG. Er bietet durch die allen privaten Haushaltungen zur Verfügung gestellte „blaue Tonne“ im Holsystem sowie durch die Möglichkeit, PPK in seinen Recyclingshöfen kostenlos abzugeben, eine haushaltsnahe hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von PPK an. Ihm sind damit grundsätzlich Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG, zu denen auch Altpapier aus privaten Haushaltungen zählt, zu überlassen. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 KrWG besteht nicht. Damit fällt der Beigeladene zu 1. in den Schutzbereich der Regelvermutung. Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass der von der Klägerin angezeigten gewerblichen Sammlung von Altpapier überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen.

Es ist grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar, dass der Bundesgesetzgeber in § 17 KrWG den Marktzutritt für gewerbliche Sammler trotz der damit verbundenen Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschränkt hat. Dies entspricht Art. 106 Abs. 2 S. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union - AEUV - (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2017 - 7 C 35/15 und 7 C 36/15 juris, Rn. 16 f.; Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4/15 - juris, Rn. 38).

Danach gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, nur, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Darunter fällt die Betrauung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit der Aufgabe der Sammlung und Verwertung sortenreiner ungefährlicher Abfallfraktionen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O., Rn 39). Die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist dabei allerdings auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern. Der Gesetzgeber darf danach ein von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger errichtetes hochwertiges Entsorgungssystem in dem Sinne schützen, dass er es zwar nicht in allen seinen konkreten Ausformungen gegen Veränderungen absichert, er aber dessen Funktionsfähigkeit vor Beeinträchtigungen bewahrt. Um dieses Ziel auch angesichts von Schwierigkeiten der prognostischen Bewertung im jeweiligen Einzelfall sicherzustellen, darf er sich dabei nicht zuletzt im Interesse eines verlässlichen Verwaltungsvollzugs auch auf generalisierende Betrachtungen, Regelbeispiele und Vermutungsregelungen stützen. Hiernach ist § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG unionsrechtskonform als widerlegbare Vermutung auszulegen. Danach ist im Regelfall zunächst von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung auszugehen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 7 C 36/15 - a. a. O. Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4/15 a.a.O. Rn. 49 f.).

Die Prüfung, ob eine Ausnahme von der in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG normierten Regelvermutung vorliegt, hat sich daran auszurichten, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die den Schluss zulassen, dass die dort vorausgesetzten negativen Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgrund besonderer Umstände nicht zu besorgen sind.Es kommt dabei darauf an, ob durch einen Marktzugang des gewerblichen Sammlers die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten. So sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu bestimmen. Hierfür ist unter anderen der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen zu ermitteln. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers ist dessen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. In erster Linie von Bedeutung sind insoweit weitere angezeigte, aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführten Sammlungen. Dabei sind die gemeinnützigen Sammlungen ebenfalls einzustellen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich. Den so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind die tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten. Im Interesse der Praktikabilität der Regelung ist in generalisierender Weise eine „Irrelevanzschwelle“ von 10-15 % zu berücksichtigen, unterhalb derer wesentliche Änderungen der Entsorgungsstruktur typischerweise nicht zu erwarten sind und von der nach unten oder nach oben nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden kann. Ist diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regel-vermutung. Die Bandbreite ermöglicht es, verschiedene Konstellationen angemessen zu bewerten. So können zum einen reale und fiktive Einbußen differenziert behandelt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestehende Strukturen und getätigte Investitionen einen größeren Schutz verdienen als noch nicht realisierte, sondern nur angestrebte Potenziale. Zum anderen kann so auch berücksichtigt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktionen ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 a.a.O., Rn. 27, 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 a.a.O, Rn. 59).

Die Kammer versteht die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts so, dass die Gesamtmenge aller privaten und gemeinnützigen Sammlungen bei einer Gegenüberstellung mit den Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG anbieten, nicht mehr als 10-15 % der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausmachen dürfen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an (vgl. auch Urteil der Kammer vom 6. Juli 2017 - VG 1 K 675/15, juris).

Dabei ist es ohne Belang, dass die Sammlungen, deren Laufzeit befristet wurde, offensichtlich schon früher durchgeführt wurden und damit schon bisher in Konkurrenz zu der öffentlich-rechtlichen Entsorgung getreten waren, ohne dass dessen Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre. Auch diese Mengen sind bei der Ermittlung der Irrelevanzschwelle einzubeziehen. Dafür spricht bereits die Gesetzesbegründung (BT Drs. 17/7505, S. 43), wonach es bei der Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Interessen auf die Gesamtbelastung für den Betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ankommt. Zwar bestimmen die zuvor durchgeführten Sammlungen den Status quo, auf den sich der Entsorgungsträger bislang eingestellt hatte, mit. Als „Vorbelastung“ sind sie aber genauso wie die gemeinnützigen Sammlungen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rn. 57) in die „anderen Sammlungen“ im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG einzustellen (vgl. VG Münster, Urteil vom 22. März 2017 - 7 K 1467/14 -, juris; Dippel/Ottensmeier, AbfallR 2017 S. 13 (15); Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. § 17 Rn. 49).

Würde man stattdessen nur auf die Belastung durch den Marktzutritt eines einzelnen Bewerbers abstellen und die bestehenden Sammlungen Dritter unberücksichtigt lassen (so aber wohl, ebenfalls unter Berufung auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 CS 16. 1416, juris und OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2017 - 7 LB 71/17, juris Rn. 105 ff.), würde der durch § 17 Abs. 3 KrWG bezweckte Schutzzweck leerlaufen. Dann könnten sich für sich genommen nach ihrer Menge irrelevante gewerbliche Sammlungen, wenn sie in zeitlichem Abstand angezeigt werden, aufsummieren und gemeinsam die Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers infrage stellen. Genau dies soll aber nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG durch die Einbeziehung anderer Sammlungen verhindert werden (Urteil der Kammer vom 6. Juli 2017, a.a.O.).

Angesichts der vergleichbaren Interessenlage ist dabei die vom Bundesverwaltungsgericht für die Sammlung von Alttextilien angenommener Irrelevanzschwelle auf die Sammlung der Abfallfraktionen PPK übertragbar (Urteil der Kammer vom 6. Juli 2017, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen zu 1. durch die gewerbliche Altpapiersammlung der Klägerin nicht wesentlich i.S.v. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG beeinträchtigt.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Abfallmengen stellt die Kammer auf die vom Beklagten tabellarisch aufgelisteten Mengen der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen ab. Diese stellen die aktuellsten miteinander vergleichbaren Werte dar. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Legt man diese zu Grunde, wird die anzunehmende Irrelevanzschwelle auf dem Entsorgungsgebiet der Beigeladenen zu 1. durch die gewerbliche Altpapiersammlung der Klägerin nicht überschritten. Der Anteil aller privaten Sammlungen von Altpapier beträgt, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, hier 12 %. Er liegt damit im mittleren Bereich der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Irrelevanzschwelle von 10-15 %.

Die Bandbreite der Irrelevanzschwelle ermöglicht ist, die konkreten Verhältnisse in dem Versorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angemessen zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die relativ gering angesetzte Schwelle von 10-15 % bereits aus dem Umstand rechtfertigt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorger ein Erfassungssystem vorhält, das durch einen hohen Anteil fixer Kosten gekennzeichnet ist und deswegen auf Schwankungen der Abfallmenge empfindlich reagiert, insbesondere wenn ein kostenintensives Holsystem - wie hier - installiert ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rn. 59). Die dafür vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getätigten Investitionen müssen daher bei der konkreten Auslegung der Bandbreite unberücksichtigt bleiben, es sei denn, dass diese einem lediglich angestrebten aber noch nicht realisierten Potenzial eines privaten Sammlers gegenüberstehen (BVerwG, a.a.O. Rn. 59). Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Klägerin eine „Bestandssammlerin“ ist.

Vielmehr kann durch die Bandbreite berücksichtigt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktionen ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (BVerwG, a.a.O Rn. 59).

Der Beigeladene zu 1. hat, obwohl die 10 % Marke überschritten wurde, immer noch einen Anteil am Sammelmarkt für Altpapier von 88 %. Er behält, wenn die Klägerin als Konkurrentin auf dem Markt verbleibt, seine marktbeherrschende Stellung für die haushaltsnahe Entsorgung von Altpapier. Dafür, dass eine Überschreitung des vom Beklagten als Schwelle angenommenen Marktanteils von 10 % bei dem Beigeladenen zu 1. zu einer fiktiven oder realen Einbuße oder sonstigen nachteiligen Auswirkung für seine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu befürchten wäre, so dass die anzunehmende Bandbreite nicht ausgeschöpft werden kann, gibt es weder einen Vortrag des Beklagten noch des Beigeladenen zu 1., noch sind für die Kammer dafür Anhaltspunkte ersichtlich. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger behauptet sich jedenfalls derzeit bei einem Markanteil der privaten Sammlungen von 12 % problemlos am Markt.

Damit ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG, wonach bei Überschreiten der Irrelevanzschwelle von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die gewerbliche Sammlung auszugehen ist, widerlegt. Die Voraussetzungen für eine Befristung der Sammlung, also eine Untersagung nach Ablauf der Frist, liegen damit nicht vor.

2. Die Befristung der Altpapiersammlung der Klägerin auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 2. durch Nr. 2) des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig.

Der Beigeladene zu 2. ist gleichfalls zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf dem Sammelgebiet der Klägerin im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG. Auch er bietet durch die allen privaten Haushaltungen zur Verfügung gestellten Behälter im Holsystem sowie durch die Möglichkeit, PPK in seinen Recyclingshöfen kostenlos abzugeben, eine haushaltsnahe hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von PPK an. Ihm sind damit grundsätzlich Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG, zu denen auch Altpapier aus privaten Haushaltungen zählt, zu überlassen. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 KrWG besteht nicht. Damit fällt der Beigeladene zu 2. in den Schutzbereich der Regelvermutung. Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass der von der Klägerin angezeigten gewerblichen Sammlung von Altpapier überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen.

Nach den von dem Beklagten zutreffend ermittelten Mengen und ohne Berücksichtigung der für das Duale System erfassten Abfälle liegt der Anteil der privaten Sammlungen bei 15,2 % der vom Beigeladenen zu 2. erfassten Abfälle der Fraktion PPK.

Ausgehend vom Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG hat der Beklagte dabei die Sammelmengen des Beigeladenen zu 2. für das Duale System zutreffend bei seinen Berechnungen herausgenommen. Danach stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Durch die sprachliche Trennung mit dem Wort „oder“ ist davon auszugehen, dass Sammelmengen, die aufgrund einer Rechtsverordnung, wie hier nach der Verpackungsverordnung, in einem speziell eingerichteten Rücknahmesystem wieder von Markt zurückzunehmen sind, getrennt von denjenigen Sammelmengen zu betrachten sind, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aus anderen Gründen sammelt; zumal die Klägerin insoweit keine Konkurrentin darstellt.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Bandbreite auf den konkreten Einzelfall (Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4/15 a.a.O. Rn. 59 f.) sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Aufgabenerfüllung des Beigeladenen zu 2. unterhalb der Obergrenze der angenommenen Irrelevanzschwelle von 15 % beeinträchtigt wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sammlung auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 1. verwiesen, die auf das Gebiet des Beigeladenen zu 2. ohne weiteres übertragbar sind.

Der Anteil der privaten Sammlungen von 15,2 % überschreitet allerdings die Irrelevanzschwelle von 10-15 % um 0,2 %. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 KrWG widerlegt ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angenommene Obergrenze der Relevanzschwelle keinen starren Wert darstellt. Sie basiert auf einer generalisierenden Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O Rn. 59; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13, juris Rn. 42). Dieser generalisierenden Herleitung würde eine starre Anwendung der Grenze widersprechen. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass davon nach unten und oben nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden könne, kann daher nur wesentliche Abweichungen betreffen. Hier ist die Obergrenze aber nur sehr geringfügig überschritten wird. Ein Prozentsatz von 0,2 % macht eine Sammelmenge von 33 Mg aus, die dem Beigeladenen zu 2. entzogen wird. Diese Menge erscheint im Verhältnis zu der gesamten Sammlung des Beigeladenen zu 2. in der Fraktion PPK von 16.437 Mg bezogen auf das Jahr 2016 als vernachlässigbar. Der Beigeladene zu 2. dominiert trotz dieser Überschreitung von 0,2 % mit 86,8 % den Markt auf dem Sammelgebiet der Klägerin. Dass er durch den Entzug von 33 Mg in irgendeiner Weise in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre, ist von dem Beigeladenen zu 2. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Es spricht außerdem Einiges dafür, dass bei der Anwendung der Irrelevanzschwelle der Rechtsgedanke des § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen ist. Bei der Klägerin handelt es sich um eine so genannte „Bestandssammlerin“, deren Vertrauen in den Fortbestand ihrer Sammlung nach § 18 Abs. 7 KrWG besonders geschützt ist. Die gewerbliche Sammeltätigkeit dient ihrer Berufsausübung und damit der Sicherung ihres Lebensunterhalts. Ihr bisheriges Auftreten im Markt hat, was der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid selbst festgestellt hat, zudem die Aufgabenerfüllung des Beigeladenen zu 2. nicht erkennbar beeinträchtigt. Dies dürfte dafür sprechen, insoweit jedenfalls eine Modifikation der Schwelle vorzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017, a.a.O. Satz Rn. 30).

Da nach dem Vorstehendem die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 1 KrWG für die Abfallfraktionen PPK auf den Gebieten beider Beigeladenen widerlegt ist, war der Beklagte nicht berechtigt, die gewerbliche Sammlung der Klägerin für diese Fraktion bis zum 30. September 2017 zu befristen, denn in beiden Sammelgebieten beruhte die Befristung auf der Annahme, dass die Irrelevanzschwelle überschritten sei und die Klägerin nach § 18 Abs. 7 KrWG nur aus Vertrauensschutzgesichtspunkten weiter sammeln dürfe. Die Regelung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist daher aufzuheben.

3. Damit erweisen sich auch die Auflagen in den Nrn. 1 a) und 1 b) des Bescheides vom 26. September 2013 als rechtswidrig. Insoweit hat der Beklagte von dem ihm in § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht, weil er von einer unzutreffenden Sach- und Rechtslage ausgegangen ist. Die Auflagen sind ergangen, weil der Beklagte davon ausging, dass die Sammlung in der Fraktion PPK zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG grundsätzlich zu untersagen war. Lediglich im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen wurde die Sammlung für die 2012 angezeigten Mengen nach § 18 Abs. 7 S. 2 KrWG für eine Übergangsfrist zugelassen. Wie dargestellt ist die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 3 Nr. 1 KrWG zur Annahme der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG aber widerlegt. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang der Beklagte aus anderen Gründen berechtigt wäre, eine Mengenbeschränkung für die Abfallfraktion PPK zu verfügen.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

4. Nr. 1 c) des Bescheides ist rechtmäßig. Der Beklagte hat in rechtmäßiger Weise den Umfang der Sammlung von Alttextilien auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 2. auf jährlich max. 7 Mg begrenzt.

Die in § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG normierte Vermutung, wonach im Regelfall von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung auszugehen ist, ist nicht widerlegt. Der Sammlung der Klägerin stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

Auch bei Alttextilien ist von einer Irrelevanzschwelle von 10-15 % auszugehen, unterhalb der eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rn. 59). Diese Schwelle ist hier erheblich überschritten. Nach den nicht bestrittenen Erhebungen des Beklagten übersteigt die Summe der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Alttextilien von 1.356 Mg bezogen auf das Jahr 2016 die Sammelmenge des Beigeladenen zu 2. von 328 Mg um mehr als das Vierfache.

Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 17 Abs. 3 S. 4 KrWG liegen nicht vor. Danach stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung dann nicht entgegen, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die Aussicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zu Grunde zu legen.

Ein Vergleich der gewerblichen Sammlung der Klägerin mit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, d.h. des Beigeladenen zu 2., im Hinblick auf Alttextilien in seinem Entsorgungsgebiet fällt zu Lasten der Klägerin aus. Das Entsorgungssystem der Klägerin ist nicht wesentlich leistungsfähiger als das des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die Klägerin betreibt auf dem Entsorgungsgebiet des Beigeladenen zu 2. insgesamt drei stationäre Annahmestellen. Ihre aktuelle Sammelmenge liegt bei 4 Mg. Demgegenüber betreibt der Beigeladene zu 2. insgesamt 136 Altkleidercontainer auf 133 Stellplätzen in demselben Entsorgungsgebiet. Seine Sammelmenge lag aktuell bei 328 Mg. Schon ein Vergleich dieser beiden Parameter zeigt anschaulich, dass der Beigeladene zu 2. ein leistungsfähigeres, effektiveres und umfangreicheres Erfassung- und Verwertungssystem für Alttextilien bereithält, das eine haushaltsnahe, flächendeckende und insofern gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit besser erfüllt, als die drei Annahmestellen der Klägerin. Ein „wesentlicher“ Leistungsvorsprung der klägerischen Sammlung von Alttextilien ist jedenfalls nicht erkennbar.

Der Beklagte hat das ihm nach § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG zustehende Ermessen im Hinblick auf die Beschränkung der Sammelmenge auf 7 Mg fehlerfrei ausgeübt. Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist bei Anordnungen nach Abs. 5 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu beachten, soweit die zum 1. Juni 2012 durchgeführte gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten bislang nicht gefährdet hat.

Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin schon seit vielen Jahren und auch schon vor dem 1. Juni 2012 Alttextilien auf dem Entsorgungsgebiet des Beigeladenen zu 2. sammelt, ohne dass dies Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des Beigeladenen zu 2. gehabt hätte. Da die Fortführung der Alttextiliensammlung, wie dargestellt, aber gegen die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG verstößt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine mengenmäßige Beschränkung von Alttextilien auf 7 Mg verfügt hat, um langfristig einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. Die Mengenbeschränkung von 7 Mg beruht auf der Anzeige der Klägerin. Die Klägerin hat aktuell 4 Mg Alttextilien auf dem Entsorgungsgebiet des Beigeladenen zu 2. gesammelt.

5. Auch Nr. 3 des Bescheides mit dem der Beklagte die Sammlung von Alttextilien auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 2. bis zum 30. September 2017 befristet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Befristung ist mit 5 Jahren angemessen, um der Klägerin eine Umstellung ihres Gewerbebetriebes zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angezeigte Menge von Schrott - bisher - ohne Einschränkungen gesammelt werden kann. Außerdem kommt hinzu, dass durch dieses Urteil die mengenmäßige und zeitliche Befristung für die Sammlung von Altpapier auf dem Gebiet der beiden Beigeladenen aufgehoben wurde. Sie kann sich also wirtschaftlich auch noch auf andere Weise betätigen als Alttextilien unbefristet und in unbeschränkter Menge auf dem Entsorgungsgebiet des Beigeladenen zu 2. zu sammeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat die Kosten verhältnismäßig nach dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten einschließlich des Beigeladenen zu 2., der einen Klageabweisungsantrag gestellt hat, bezogen auf die jeweilige Fraktion (2 x Altpapier, 1 x Alttextilien) gedrittelt und entsprechend verteilt. Der Beigeladene zu 1., der keinen Antrag gestellt hat, war weder an den Gerichtskosten zu beteiligen, noch steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung zu.

Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Berufungsverfahren kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt werden, welche Methode für die Berechnung der Irrelevanzschwelle maßgeblich ist, nach welchen Kriterien die angenommene Bandbreite von 10-15 % anzuwenden ist und ob und unter welchen Voraussetzungen sie überschritten werden kann.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.