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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.03.2018 – VG 1 K 70/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0308.1K70.16.00

Tenor§

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 dem Kläger nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe der Krankenpflege ein entsprechendes Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine im Wiederholungsversuch vom 2. Juli 2015 nicht bestandene mündliche Prüfung.

Er absolvierte vom 1. April 2012 bis zum 2. Juli 2015 eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Der Kläger nahm im Prüfungszeitraum I 2015 an der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege mit folgenden Ergebnissen teil:

1. praktischer Teil der Prüfung: Ausreichend (4)

2. schriftlicher Teil der Prüfung: Befriedigend (3)

3. mündlicher Teil der Prüfung: Nicht bestanden

Den nicht bestandenen mündlichen Teil der Prüfung wiederholte der Kläger am 2. Juli 2015. Dabei gab der Kläger das zunächst gezogene Fallbeispiel Nr. 7 für die Themenbereiche 8 und 12 zurück und zog anschließend das Fallbeispiel Nr. 20, das von ihm beantwortet wurde. Die Antwort des Klägers wurde von den Fachprüfern mit der Note „ausreichend“ bewertet, anschließend aber entsprechend der bisher im Land Brandenburg geübten Praxis in den Gesundheitsfachberufen um eine Note auf „mangelhaft“ herabgemindert, weil das zunächst gezogene Fallbeispiel Nr. 7 von dem Kläger nicht beantwortet worden war.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die Wiederholungsprüfung im mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus:

Es bestehe kein Anspruch eines Prüflings auf eine neue Prüfungsaufgabe, wenn er die erste Aufgabe nicht beantworten könne oder wolle. Allein der Umstand, dass ein Prüfling eine zu beantwortende Aufgabenstellung nicht beantworten könne oder wolle, wäre mit dem Ergebnis „ungenügend“ (6) bzw. nicht bestanden zu bewerten. Ausschließlich im Interesse der Prüflinge und unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungssituation sei deswegen im Land Brandenburg in allen Gesundheitsfachberufen der Weg gewählt worden, dass im mündlichen Teil der jeweiligen staatlichen Prüfung den Prüflingen das einmalige Zurücklegen der Prüfungsaufgabe gestattet werde und eine neue Prüfungsaufgabe gezogen werden könne. Die dann erbrachte Prüfungsleistung vermindere sich dabei aber um eine Prüfungsnote. In Kenntnis dieser Vorgehensweise habe der Kläger sich für eine zweite Prüfungsfrage entschieden.

Der Kläger hat am 8. Januar 2016 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass er die Wiederholungsprüfung bestanden habe. Die Praxis des Beklagten entbehre einer rechtlichen Grundlage. Es könne nicht sein, dass seine tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung pauschal um eine Note schlechter bewertet werde, nur weil er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Prüfungsfrage zurückzugeben und sich für eine weitere zu entscheiden, Gebrauch gemacht habe. Es lasse sich nicht einschätzen, wie die Bewertung seiner Leistung gewesen wäre, wenn er die zuerst gezogene Frage tatsächlich beantwortet hätte. Man könne nicht einfach davon ausgehen, dass die Prüfer seine Antworten mit ungenügend oder mangelhaft bewertet hätten und dass dies einen pauschalen Abschlag bei der Beantwortung der zweiten gezogenen Frage rechtfertige.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe der Krankenpflege ein entsprechendes Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszustellen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sei. Die Ausgestaltung der Prüfung erfolge ausschließlich im Interesse der Prüflinge gerade unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungssituation. Ausgehend von der Ausbildung- und Prüfungsordnung bestehe für einen Prüfling kein Anspruch auf eine neue Prüfungsaufgabe, wenn er die erste Aufgabe nicht beantworten könne oder wolle. Wenn einem Prüfling dann aber die Möglichkeit einer zweiten Chance eingeräumt werde, dann müsse die “Nichtleistung“ bezüglich des zuerst gezogenen Fallbeispiels jedoch zwingend bei der Bewertung der anschließend erbrachten Leistung berücksichtigt werden. Die Leistung eines Prüflings, dessen „Nichtleistung“ ohne vorgenannte Möglichkeit des zurücklegen und ziehen einer neuen Aufgabe grundsätzlich mit „ungenügend“ (6) bzw. nicht bestanden zu bewerten gewesen wäre, könne nicht wie die Leistung eines Prüflings bewertet werden, der die ursprünglich gezogene Prüfungsaufgabe beantwortet habe. Dies gebiete die Chancengleichheit sowie das Fairnessgebot, welches im Prüfungsrecht zu beachten sei.

Den Prüflingen werde diese Vorgehensweise bei der Benotung rechtzeitig vor der staatlichen Prüfung sowie nochmals direkt in der mündlichen Prüfung erläutert. Der Kläger sei also ausreichend über die Folgen seines Handelns informiert gewesen. Da der Kläger bezüglich des ursprünglich gezogenen Fallbeispiels Nr. 7 gerade keine bewertbare Leistung am Prüfungstag erbracht habe, müsse die „Nichtleistung“ des Klägers bei der Bewertung der Gesamtleistung berücksichtigt werden. Dies geschehen, indem die Fachprüfer die Leistung des Klägers in der Gesamtschau mit der Note „mangelhaft“ (5) bzw. nicht bestanden bewertet hätten. Damit habe der Kläger auch in der Wiederholungsprüfung den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden und damit seine Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe der Krankenpflege (KrPflAPrV) ein entsprechendes Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KrPflAPrV wird über die bestandene staatliche Prüfung bei Berufen in der Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil (§§ 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m § 3 KrPflAPrV). Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Nach § 8 Absatz 3 KrPflAPrV können jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

Ausgehend von Vorstehendem ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über seine bestandene Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszustellen, weil er im Wiederholungsversuch am 2. Juli 2015 seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Er hat im Prüfungszeitraum I 2015 sowohl den praktischen als auch den schriftlichen und den mündlichen Teil seiner Prüfung erfolgreich bestanden. Der praktische Teil seiner Prüfung wurde mit „ausreichend“; der schriftliche Teil der Prüfung mit „befriedigend“ bewertet. Die Fachprüfer bewerteten seine mündliche Leistung bei der von ihm beantworteten Frage Nr. 20 mit „ausreichend“. Damit hat der Kläger auch seine mündliche Prüfung im Wiederholungsversuch insgesamt bestanden (§ 14 Abs. 3 Sätze 4, 5 und 6 KrPflAPrv). Die anschließende Herabsetzung seiner Note aus der mündlichen Prüfung von „ausreichend“ auf „mangelhaft“ mit dem Ergebnis, dass der Beklagte die mündliche Prüfung des Klägers im Wiederholungsversuch mit dem streitgegenständlichen Bescheid für nicht bestanden erklärte, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Für die Herabsetzung der Note des Klägers besteht keine Rechtsgrundlage. Weder die Ausbildung- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege noch das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) enthaltene Regelungen, wonach die erbrachte Leistung eines Prüflings herabgesetzt werden kann. Es kann dahinstehen, ob die von dem Beklagten in den Gesundheitsfachberufen geübte Prüfungspraxis, wonach den Prüflingen gestattet ist eine Prüfungsaufgabe zurückzulegen und dann eine weitere zu ziehen, die beantwortet werden muss, sich noch im Rahmen der rechtlichen Regelungen hält und deshalb beibehalten werden kann. Jedenfalls verstößt es gegen die Grundsätze der Leistungsbewertung, wenn eine einmal gezeigte und bewertete Leistung eines Prüflings im Nachhinein zu seinem Nachteil verändert wird, nur weil er sich für die zweite und nicht für die erste Aufgabe entschieden hat.

Die von dem Beklagten für die Notenherabsetzung in diesem Fall gegebene Begründung überzeugt nicht. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass Prüflinge, die die erste Frage zurücklegen würden, nicht in der Lage seien die Frage mit mindestens „ausreichend“ zu beantworten und ihre Leistung deshalb fiktiv mit „mangelhaft“ bzw. nicht bestanden in die Notengebung bei der Beantwortung der zweiten Frage einfließen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es ist rein spekulativ, welche Note ein Prüfling erzielt hätte, wenn er diese Frage beantwortet hätte. Der Umstand, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, eine zweite Frage zu ziehen und diese dann zu beantworten, kann nicht dazu führen, dass bei der Beantwortung dieser zweite Frage sozusagen ein „Leistungsdefizit“ aus der ersten Frage in die Bewertung der zweiten Frage einfließt, das zu einer Herabsetzung der Note führt. Wird dem Prüfling eine zweite Möglichkeit eingeräumt sein Leistungsvermögen zu zeigen, so ist auch nur diese zweite Leistung zu bewerten.

Die bisher von dem Beklagten geübte Prüfungspraxis wird, entgegen seiner Ansicht, weder durch den Aspekt der Chancengleichheit noch durch das Fairnessgebot erfordert oder gedeckt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 36.3.