Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 21.03.2018 – VG 8 L 1465/17
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0321.8L1465.17.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.495 € festgesetzt.
Gründe§
I. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern., Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2017 anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach dem in Abgabensachen geltenden Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die Vollziehung eines Beitragsbescheids bei Bestehen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit auszusetzen. Ernstliche Zweifel bestehen nur, wenn der Bescheid sich bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig darstellt. Für den Erfolg eines Eilantrags reicht es demnach nicht aus, dass die Frage seiner Rechtmäßigkeit nur offen und erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist. Diesen Ansatz vertritt auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Januar 2018 – OVG 9 S 24.17 –, Rn. 8, juris).
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist bestenfalls offen, dass sich die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags für den östlichen Teil seines in K... OT G... gelegenen Grundstücks M... (Flurstück der Flur ) im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Es bestehen jedenfalls keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsfestsetzung sich nicht auf § 8 KAG und die Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde K... mit den Ortsteilen E..., G..., L..., M..., N... und R... vom 6. Dezember 2012 (bekannt gemacht im Amtsblatt des WAZV vom 21. Dezember 2012; im Folgenden: BS) stützen lässt.
Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Einwand, im Zeitpunkt der Heranziehung sei bereits die vierjährige Frist zur Festsetzungsverjährung abgelaufen, da die veranlagte Teilfläche des Grundstücks schon Jahre vor Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „D...“ der Gemeinde K... vom 11. Oktober 2016 im baurechtlichen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) des Ortsteils G... gelegen und damit der Beitragspflicht unterlegen habe.
Es bestehen zumindest gleichgewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfläche sich zuvor im Außenbereich (§ 35 BauGB) befunden hatte, so dass gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) BS eine Beitragspflicht, die hätte verjähren können, noch nicht gegeben war. Hierfür spricht zum einen das in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltene Luftbild aus dem Jahr 2017, das nach Norden und Osten an das Grundstück angrenzende Acker- und sonstige Grünflächen erkennen lässt, zum anderen der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass die seinerzeit selbständige Gemeinde G... am 25. Januar 2000 eine „Innenbereichs- und Abrundungssatzung“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beschlossen hatte. Nach den im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB klarstellenden, der Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich dienenden Regelungen dieser Satzung war die veranlagte Grundstücksfläche von dem festgelegten Innenbereich nicht umfasst.
Zwar stellt eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs nur deklaratorisch klar; eine fehlerhafte Festlegung des Innenbereichs in einer solchen Satzung ist deshalb im gerichtlichen Verfahren stets ein beachtlicher Rechtsverstoß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, Rn. 14, juris). Die für die Beitragsfestsetzung zuständige Behörde ist aber dagegen regelmäßig an die durch die Satzung getroffene Festlegung des Innenbereichs gebunden, ohne dass ihr eine inzidente Normverwerfungskompetenz zusteht. Demgemäß ist die Klarstellungssatzung auch vom Gericht im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung im Regelfall nicht (näher) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen Sächs. OVG, Beschluss vom 5. September 2016 – 5 B 121/16 –, Leitsatz 1 und Rn. 8 ff., juris). Ungeachtet dessen ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde Grebs bei der klarstellenden Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich die tatsächlichen Gegebenheiten offenkundig fehlerhaft eingeschätzt hätte.
Unerheblich wäre es, wenn der danach bereits im Innenbereich gelegene westliche Teil des Grundstücks vor dem Beitritt des Ortsteils G... der Gemeinde K...zum Zweckverband zum 1. Januar 2009 veranlagt worden wäre. Die Antragsgegnerin verweist zutreffend darauf, dass nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 22. September 2017 – OVG 9 S 8.17 –, Orientierungssatz 4 und Rn. 12, juris) zunächst nicht der Beitragspflicht unterliegende Teilflächen ein und desselben Grundstücks ohne Weiteres (nach-)veranlagt werden können, wenn sie ihrerseits beitragspflichtig geworden sind.
Die nunmehr veranlagte Teilfläche hat die Antragsgegnerin durch die Beifügung eines (Plan-)Auszugs aus dem Liegenschaftskataster zum angegriffenen Bescheid mit entsprechender grüner Markierung auch hinreichend kenntlich gemacht. Schon deshalb vermag der vom Antragsteller geltend gemachte Einwand gegen eine insoweit mangelnde Bestimmtheit des Bescheids nicht durchzugreifen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzlich verdeutlicht, dass die veranlagte Fläche sich mit der von der Ergänzungssatzung „D...“ erfassten Fläche des Flurstücks deckt. Damit wären etwaige anfängliche Unklarheiten jedenfalls im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung maßgeblichen Zeitpunkt des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids ausgeräumt.
Soweit schließlich die Antragsgegnerin wegen des vermeintlich höheren Vollgeschossfaktors eine Erhöhung des festgesetzten Beitrags im Widerspruchsbescheid in Aussicht gestellt hat, lässt dies die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht in einer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Weise ernstlich zweifelhaft erscheinen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren (abgerundet) ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 5.981,25 €) zu Grunde.