Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.03.2018 – VG 8 K 958/18.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0328.8K958.18.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.
Gründe§
I. Die Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, ist nach ihren Angaben seit 2007 mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: Bundesamt) mit Bescheid vom 18. Juli 2016 subsidiären Schutz zuerkannt hat; das Klageverfahren des Ehemannes ist unter dem Aktenzeichen VG 12 K 2984/16.A vor dem Verwaltungsgericht Potsdam anhängig. Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Marokko an. Bei der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Anhörung hatte die Klägerin angegeben, wegen ihres Ehemannes nach Deutschland gekommen zu sein; in Marokko habe sie sich nicht politisch betätigt und dort auch keine Probleme gehabt. Mit der entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass sie subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG genießt.
II. Für die Entscheidung über die Klage ist das Verwaltungsgericht Potsdam sachlich nicht zuständig.
Nach § 15 Abs. 2 der auf § 83 Abs. 3 AsylG beruhenden Gerichtszuständigkeitsverordnung - GerZV - ist das Verwaltungsgericht Cottbus zuständig für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme im Herkunftsstaat Marokko berufen. Auf Grund dieser Vorschrift, die nicht gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot verstößt und daher wirksam ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, Rz. 4) ist entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus gegeben. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin nicht behauptet, in Marokko asyl-, flüchtlingsschutz- oder abschiebungsschutzrelevante Beeinträchtigungen erlitten zu haben oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin befürchten zu müssen. Zwar spricht der aktivisch („… auf eine Verfolgung … berufen“) gefasste Wortlaut des § 15 Abs. 2 GerZV bei erster Betrachtung dafür, dass davon Asylanträge von Personen nicht erfasst sind, die eindeutig erklären, von Verfolgung oder sonstigen schädigenden Maßnahmen in ihrem Herkunftsstaat gerade nicht betroffen (gewesen) zu sein. Das hält jedoch einer an Sinn und Zweck orientierten Betrachtung des § 15 Abs. 2 GerZV nicht Stand. Die Vorschrift dient der Spezialisierung des jeweiligen Gerichts für die ihm zugewiesenen Herkunftsstaaten. Dahinter steht die Überlegung, dass die in zahlreichen gleichartigen Verfahren erworbene Sachkunde des Gerichts dazu führt, die jeweiligen Einzelfälle schneller und zuverlässiger entscheiden zu können, als dies bei Spruchkörpern der Fall ist, die sich mit zahlreichen verschiedenen Herkunftsländern und deren politischen und gesellschaftlichen Strukturen befassen müssen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2016, Rz. 9 zu § 83 Abs. 3 AsylG; Neundorf in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, Rz. 4 zu § 83 AsylG; VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 2. Mai 2017 - VG 6 L 946/16.A -, juris, Rz. 7). Angesichts dessen und des Umstands, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung eintretende Veränderungen zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 AsylG), ist es sinnvoll, die sachliche Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 GerZV auch dann zu bejahen, wenn der Ausländer sein Schutzbegehren - wie hier - allein auf nicht seinen Herkunftsstaat betreffende Umstände stützt. Dringt er mit diesem Vortrag nicht durch, wird das Gericht nämlich in jedem Fall im Rahmen der Entscheidung über die Asylklage gehalten sein zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und damit sonstige schädigende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat vorliegen. Diese Prüfung kann nur vor dem Hintergrund der Kenntnis der relevanten Umstände im Herkunftsstaat sachgerecht erfolgen und wird erleichtert, wenn sie von dem Gericht vorgenommen wird, das ohnehin in einer Vielzahl von Fällen mit dem in Rede stehenden Staat befasst ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin mit ihrem Asyl- und Flüchtlingsschutzbegehren der Sache nach von Anfang an allein die Gewährung von Familienasyl im Sinne von § 26 AsylG verfolgt hat und den entsprechenden Anspruch aus dem Status ihres syrischen Ehemannes herleitet. Darin mag zwar ein „Sich berufen“ auf eine Verfolgung oder eine sonstige schädigende Maßnahme in Syrien gesehen werden können, doch liegt damit kein Fall außerhalb des § 15 GerZV vor, so dass das zuständige Gericht anhand der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 52 VwGO zu bestimmen wäre. Vielmehr greift auch hier § 15 Abs. 2 GerZV bei der an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Betrachtung ein. Die Verleihung des Schutzstatus‘ eines „Familienasylberechtigen“ folgt akzessorisch der Entscheidung über das entsprechende Schutzbegehren des Stammberechtigten. Insoweit ist eine Spezialisierung und eine Befassung mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Stammberechtigten nicht erforderlich. Demgegenüber verbleibt aber, wenn beispielsweise - und so auch hier - die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG streitig sind, die naheliegende Möglichkeit, dass der Anspruch auf Familienasyl nicht durchgreift. Dann ist zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen und damit der Herkunftsstaat des jeweiligen Ausländers in den Blick zu nehmen, so dass wiederum der mit der Konzentrationswirkung verfolgte Zweck einer erleichterten Bearbeitung Geltung beansprucht. § 15 Abs. 1 GerZV ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil es sich bei Syrien nicht um den Herkunftsstaat der Klägerin handelt.
Mithin ist der Rechtsstreit an das nach § 15 Abs. 2 GerZV zuständige Verwaltungsgericht Cottbus zu verweisen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).