Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 03.04.2018 – VG 7 K 2679/16.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0403.7K2679.16.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am in Bamiyan geboren, afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara.
Er reiste nach seinen Angaben am 10. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Juni 2015 meldete er sich unter dem Geburtsdatum zusammen mit seiner Frau bei der Regierung von Oberbayern in der Aufnahmeeinrichtung München und wurde als Asylsuchender gemeldet. Der Kläger stellte am 7. Juli 2015 einen Asylantrag. In dem Fragebogen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Eisenhüttenstadt, gab er als Religionszugehörigkeit Islam an. Nach einer achtjährigen Schulausbildung habe er zuletzt als Gipser gearbeitet. Er habe einen Sohn, der 2008 im Iran geboren worden sei. Er habe Verwandte in Deutschland, aber keine in seiner Heimat Afghanistan.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 15. Dezember 2015 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei eigentlich im Iran geboren worden, und zwar in der Stadt Q... geboren worden und überwiegend i... aufgewachsen. Er habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. Er habe im Iran mit einem Flüchtlingsausweis, der jedes Jahr verlängert werden musste, gelebt. Seine Frau sei Iranerin. Das Kind befinde sich im Asylverfahren der Frau. Das Kind sei von ihm aus erster Ehe, nicht von ihr. Er habe sich von seiner afghanischen Frau am scheiden lassen. Das Kind sei ebenfalls afghanischer Staatsangehörigkeit.
Sie hätten im März oder April 2015 den Iran verlassen. Er habe vor der Ausreise in M...gelebt. Die 5.600 Dollar für die Reise habe er im Iran verdient. Seine Eltern seien verstorben, seine drei Schwestern lebten im Iran. Er sei als Rohrverleger tätig gewesen
Zu den Fluchtgründen gab er an, er habe wegen seiner Heirat Probleme bekommen. Sie hätten vergeblich versucht, ihre Ehe im Iran registrieren zu lassen. Seine Frau habe eine schlechte Vorgeschichte gehabt und sei zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt gewesen. Die Familie seiner Frau sei gegen die Heirat mit dem Kläger gewesen. In der Anhörung legte der Kläger auch die Bescheinigung eines evangelischen Pfarramtes in W.../D... vor. Er erklärte, er sei Christ geworden und wolle in Deutschland leben. Seine jetzige Frau sei zu ihm geflohen. Der Schwager seiner Frau habe mit Drogen gehandelt und sie seien von ihm bedroht worden. Er habe mit seiner afghanischen Frau ca. anderthalb Jahre im Iran zusammengelebt und nicht nach Afghanistan gehen können, weil er das Land kenne und keine Möglichkeit habe, dort ein Leben zu führen. Er könne jetzt nicht mehr mit Muslimen zusammenleben. Er könne sie nicht verstehen. Seine Onkel seien Mullahs. Die letzten vier bis fünf Jahre habe er für den Islam nichts getan. Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, antwortete er, er sei auf der Suche nach der inneren Ruhe gewesen. Er wolle seinen Gott noch einmal finden, damit er ruhiger und bequemer leben könne. Er denke, dass er das im Christentum gefunden habe. Er habe die erste Begegnung mit einer afghanischen Familie vor fünf Monaten gehabt. Es habe kein bestimmtes Ereignis oder Erlebnis gegeben, das ihn dazu gebracht habe, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Er liebe die Christen, es seien gute Menschen. Froh zu sein und froh leben zu können, habe ihn dazu gebracht, sich vom Islam abzuwenden. Frauen könnten sehr bequem leben. Im Islam sei es sehr schwierig. Er habe in der Woche mittwochs um 16.00 Uhr ein Treffen mit dem örtlichen Priester. Seine Frau und sein Sohn auch. Der Sohn nehme auch an der Christenlehre einmal pro Woche teil. Bei diesen Treffen werde vorwiegend gesprochen. Er verstehe die deutsche Sprache nicht richtig. Der Priester frage viel über den Islam und vor allem über den schiitischen Glauben. Er wiederum frage nach dem Christentum. Die Themen seien jedes Mal unterschiedlich. Das letzte Mal hätten sie über Unglaube und Muslime gesprochen. Sonntags gehe er zum Gebet. Er bemühe sich, zu beten und an Gott zu denken. 18.00 Uhr bete der Priester in der Kirche. Der Islam habe ihn geschädigt, er verstehe viele Muslime nicht. Er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Sie seien streng gläubig. Als er im Iran gelebt habe, habe er den Menschen nicht sagen können, dass er mit seiner jetzigen Frau ohne Eheschließung zusammenlebe. Auf die Frage, welche zentralen Glaubensinhalte ihm vom Christentum besonders wichtig seien, erklärte er, die Freiheit der Frauen. Das Christentum sei die Wahrheit. - Die vorgelegte Bescheinigung des Pfarrers vom 12. Dezember 2015 besagt, dass der Kläger im Konflikt zwischen den Schiiten und Sunniten keine Perspektive mehr sehe und nach einer neuen Grundlage suche, die er im christlichen Glauben sehe. E..., sein Sohn, nehme an der Christenlehre der Kirchengemeinde teil, seine Eltern nähmen an Veranstaltungen der Kirchengemeinde teil und ließen sich im christlichen Glauben unterrichten, um durch die Taufe der Kirche und dem christlichen Glauben beizutreten.
Der Kläger legte eine Geburtsbescheinigung seines Sohnes sowie seinen Personalausweis vor; die leibliche Mutter heiße K.... Ferner legte er einen im Iran ausgestellten Flüchtlingsausweis vor.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 stellte das Bundesamt fest, dass die Flüchtlings-eigenschaft nicht zuerkannt werde, lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Zugleich drohte es die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger politischer Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei. Staatliche Verfolgung habe der Kläger nicht vorgetragen und sei auch nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohung durch den Bruder seiner Lebensgefährtin sei nicht plausibel. Es sei unklar, wieso er nach anderthalb Jahren mit seiner Lebensgefährtin ohne konkrete Maßnahmen zu erleiden, ausgereist sei. Eine individuelle Rechtsgutverletzung fehle. Zur Heirat seiner Lebensgefährtin hätte er nach Afghanistan gehen können. Ferner habe er nicht glaubhaft machen können, aus reiner Glaubensüberzeugung zum Christentum übergetreten zu sein. Seine Angaben zum Glaubenswechsel seien unbestimmt, allgemein und oberflächlich gewesen. Er habe die inneren Beweggründe, warum er konvertiert sei, nicht glaubhaft machen können.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder ihrer Unversehrtheit befürchten. Es ließen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger wegen seines unverheirateten Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin über anderthalb Jahre in Afghanistan bestraft werden würde. Infolge seines Lebens im Iran seit mindestens dem Jahr 2008 sei der Kläger auch nicht vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan betroffen gewesen. Zwar herrsche in allen Teilen Afghanistans ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Weder drohe den Klägern eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung, noch seien konkrete Gefahren für Leib und Leben der Kläger erkennbar.
Der Kläger hat am 26. Juli 2016 Klage erhoben.
Er verweist zur Begründung auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, er sei am 24. Juli 2016 offiziell getauft worden. Er habe die Bibel studiert und sich mit dem christlichen Glauben derart auseinandergesetzt, dass er die Entscheidung getroffen habe, einen Glaubensübertritt vorzunehmen. Er nehme regelmäßig an den Gottesdiensten seiner Gemeinde teil und sei ein festes Mitglied seiner Gemeinde. Eine Rückkehr in den Iran könne ihm nicht zugemutet werden. Er legte ferner Briefe anderer Gemeindemitglieder vom 29. 11, 30. 11. 2016, 1. 12. 2016 und 4. 12. 2016 der Taufpaten sowie zwei weitere Bestätigungen von Pfarrer B... vom 25. November 2016 und vom 21. März 2018 vor. Ferner sind der Kläger und F... in W... am 18. Dezember 2016 getraut worden.
Der Kläger hat einen weiteren Sohn zusammen mit seiner Frau am 8. November 2017 bekommen, der am 21. Januar 2018 in der S... in W.../D... getauft worden ist.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2016 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten anzuerkennen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG vorliegen,
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen;
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, anzuerkennen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2016.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Erkenntnisse gewesen, wie sie als Anlage zur Ladung aufgeführt worden sind sowie weitere, unten gesondert benannte Quellen zur Gefährdungslage sowie zur Ahndung vorehelichen Kontakts und Konversion zum Christentum in Afghanistan.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass der Bescheid vom 13. Juli 2018 rechtswidrig und aufzuheben ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste (vgl. VGH Mannheim., Urteil vom 20. November 2007 - 10 A S 70/06, InfAuslR 2008, 97; OVG Saarbrücken, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris, und - 5 A 982/07.A -, EzAR-NF 62 Nr. 19).
Da derartige Betätigungen in der Kirchengemeinde nach dem Selbstverständnis christlicher Religionsgemeinschaften zu den unverzichtbaren Bestandteilen des religiösen Lebens gehören, erweist sich die Verhinderung einer derartigen Ausübung des Glaubens durch den Staat bzw. deren Sanktionierung durch gegen die persönliche Freiheit gerichtete staatliche Zwangsmaßnahmen als schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit, die dieses Recht in seinem Kernbereich berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, zit. nach juris, Rz. 14). Diese Garantien gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs ist es den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht zumutbar, von seinen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, Urteil vom 5. September 2012, - C-71/11 und C-99/11 -; VG Würzburg, Urteil vom 21. November 2012 - W 6 K 12.30117 - beides zit. nach juris).
Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist allerdings insbesondere im Falle einer Konversion eine Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte.
Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab (EGMR, Große Kammer, U. v. 28. Februar 2008 — Nr. 37201/06, Saadi — HUDOC, Rz. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 18. April 1996 — 9 C 77.95 - juris, Rz. 6; Vorlageb. v. 7. Februar 2008 — 10 C 33.07 - juris, Rn. 37; U. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 29).
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 — 10 C 23.12 — juris, Rn. 32).
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten drohenden Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Kläger der Sache nach unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, da er sein ganzes Leben lang nicht in Afghanistan, sondern im Iran gelebt hat. Allerdings würde ihm angesichts seiner vollzogenen Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan politische Verfolgung drohen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in identitätsprägender Weise zum Christentum übergetreten ist, so dass ihm eine Rückkehr in das islamisch geprägten Land Afghanistan nicht zugemutet werden könnte.
a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Übertritt vom Islam zum Christentum als Abfall vom Glauben nach gängiger Interpretation der Scharia eine Todsünde darstellt, die grundsätzlich mit dem Tod zu bestrafen ist (UNHCR, Afghanistan, Richtlinien vom 19. April 2016, S. 53, 61). Als eine der in Afghanistan drei geltenden Rechtsquellen ist die Scharia auch bei der Anwendung anderer Gesetze zu beachten (sog. Scharia-Vorbehalt), so dass in der Praxis die in der afghanischen Verfassung enthaltene Religionsfreiheit für Muslime nicht gilt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 10). Nach Thomas Ruttig (Auskunft vom 12. Juni 2017) sei es kaum vorstellbar, dass jemand in Afghanistan seine christliche Religionszugehörigkeit in der Öffentlichkeit präsentiert. Dies bestätigt die Dokumentation von ACCORD vom 9. November 2017 zur Lage von Konvertiten in Afghanistan: Danach sind die meisten christlichen Konvertiten gezwungen, ihre religiöse Neuorientierung selbst vor den nächsten Verwandten zu verbergen (unter Bezugnahme auf Landinfo vom 4. September 2013; ebenso Auswärtiges Amt, a. a. O. S. 11). Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe müssen religiöse Minderheiten wie auch Christen mit sozialer Diskriminierung, Übergriffen und Einschüchterungen rechnen (Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage vom 14. September 2017, S. 26).
Im Ergebnis gibt es zur Überzeugung des Gerichts für christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt (Auswärtiges Amt, a. a. O.).
b) Der Kläger ist in einer seine Identität prägende Weise zum Christentum konvertiert, so dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan ohne die Möglichkeit einer Ausübung der seinen religiösen Überzeugungen entsprechenden Riten in Gemeinschaft nicht zumutbar ist.
Der Kläger hat ziemlich rasch nach seiner Ankunft in Deutschland im Sommer 2015 Kontakt zur Evangelischen Kirchengemeinde in W.../D... gesucht. Gleichzeitig hat er sich um einen raschen Spracherwerb bemüht und konnte nach Angaben des dortigen Pfarrers A... zunehmend Gespräche über Religion führen. Die erkennbare Suche nach einer neuen Lebensgrundlage für sich und seine Familie, welche zum Teil aus dem Iran stammt, hat ihn über eine längere Phase des Kennenlernens und der Annäherung und Prüfung dazu geführt, sich am 24. Juli 2016 taufen zu lassen. Die vom o.g. Pfarrer ausführlich geschilderten Einzelheiten dieser Konversion, zuletzt in seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, sind ebenso wie die einzelnen Zeugnisse anderer Gemeindemitglieder über die Aktivitäten und das Sozialverhalten des Klägers und seiner Familie in hohem Grad glaubwürdig und belegen, dass sich der Kläger aus religiöser Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat. Aus eigener Anschauung konnte sich auch das Gericht ein Bild von dieser Überzeugtheit machen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Lage war, nicht nur das Vaterunser, sondern auch seinen Taufspruch auf Farsi inhaltlich zutreffend wiederzugeben und in einfachen Worten die Bedeutung des Osterfestes wiederzugeben. Besonderes Gewicht hatte für den erkennenden Richter der Umstand, dass nicht nur der Kläger, sondern auch seine beiden Kinder aus erster und zweiter Ehe christlich getauft worden sind, mithin die Konversion kein auf ein einzelnen Familienmitglied beschränktes Phänomen geblieben ist und gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine aus Gründen der Asylgewährung motivierte Hinwendung erlaubt hätte. Vielmehr nimmt die gesamte Familie seit dem Herbst 2015 mit zunehmender Intensität an dem Gemeindeleben in W.../D... teil, wie dies angesichts der Dauer bei einer vorgeblichen Konversion kaum durchzuhalten wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen aus der Kirchengemeinde verwiesen.
Angesichts dieser in einer innerkirchlichen Öffentlichkeit kundgetanen Hinwendung zum Christentum wäre der Kläger nach islamischen Verständnis ein Apostat und müsste mit mindestens mit einer diskriminierenden Ausgrenzung in Afghanistan rechnen. Er könnte im Übrigen gegen die ihm drohende private Gewalt nicht zuletzt seitens der IS oder den Taliban auch nicht auf eine Schutzgewährung durch den afghanischen Staat und seine Sicherheitsorgane hoffen. Mithin würde ihm unter den gegenwärtigen Umständen in Afghanistan bei einer Offenbarung seiner religiösen Überzeugung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.