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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 03.04.2018 – VG 7 K 4139/16.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0403.7K4139.16.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2016 verpflichtet festzustellen, dass den Klägern subsidiärer Schutz zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Beklagter und Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben wird, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl sowie internationalen Schutz und hilfsweise die Feststellung, dass ihnen subsidiärer Schutz zusteht.

Die Klägerin zu 1. ist nach eigenen Angaben am geboren, afghanische Staatsangehörige usbekischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Der Kläger zu 2. ist ihr am geborener Sohn. Der Kläger zu 3. ist ihr am geborener Sohn, der Kläger zu 4. ihr am geborener Sohn und der Kläger zu 5. ihr am geborener Sohn. Alle Kläger sind in F..., Afghanistan geboren worden.

Die Kläger reisten nach ihren Angaben im November oder Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am meldeten sie sich als Asylsuchende. Sie wurden der EAE Eisenhüttenstadt zugewiesen.

Die Klägerin zu 1. erklärte, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern zuerst nach Iran ausgereist und zu Fuß aus dem Iran in die Türkei gelangt. Nach 15 Tagen in der Türkei seien sie mit einem Boot nach Griechenland gekommen und von dort aus mit dem Zug nach Deutschland weitergefahren. Ihr Mann sei in der Türkei geblieben. Ihr Vater und ihre Mutter lebten noch in Faryab ebenso zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Auch zwei Brüder und Schwestern lebten dort in dieser Provinz. Die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen.

Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am in Eisenhüttenstadt gab die Klägerin zu 1. zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie habe ihre Heimat mit der Familie vor neun Monaten verlassen.

Sie habe in ihrer Heimat die Schule bis zur 9. Klasse besucht und sei anschließend an der dortigen Schule mit Namen A... als Schullehrerin im Landkreis A... beschäftigt gewesen. Sie habe zugleich als Nachhilfelehrerin in der Nachbarschaft gearbeitet. Die Lehrer der Schule seien von drei oder vier Taliban mit dem Ziel bedroht worden, ihre Lehrtätigkeit aufzugeben. Dann sei die Schule in Brand gesteckt und niedergebrannt worden. Sie sei allein in die Stadt T... geflohen und nach einiger Zeit wieder zurück nach Hause in das Dorf C... im Landkreis A... gezogen. Sie habe wieder angefangen, Nachhilfestunden in der Nachbarschaft zu geben. Nach einiger Zeit sei ihr Mann von den Taliban bedroht worden. Sie hätte mit ihrem Unterricht aufhören sollen. Drei bis vier Monate später habe ihr Mann eine Auseinandersetzung mit Talibananhängern gehabt. Die Taliban hätten vor der Haustüre gestanden und zunächst die Klägerin sprechen wollen. Ihr Mann hätte ihnen gesagt, dass sie mit ihm reden sollten und habe sie aus dem Haus herausgezogen. Sie, die Klägerin, sei mit den Kindern zu den Nachbarn geflüchtet. Ihr Mann sei mit einem Gewehr geschlagen und bedroht worden. Am gleichen Tag hätten sie dann ihr Haus verlassen. Es sei die zweite Drohung gewesen.

Sie habe auf der Flucht von der Türkei nach Griechenland ihren Mann verloren, denn es seien zwei Boote gewesen, und ihr Mann habe es nicht geschafft, in ihr Boot zu gelangen. Er habe noch am Strand gestanden. Ihr Mann heiße . Sie seien schon im Iran gewesen, als sie ihr Haus verkauft hätten. Ihr Mann habe Kontakt mit verwandten Nachbarn aufgenommen. Der Vertrag sei am 24./25. Oktober 2015 telefonisch geschlossen worden. Auf die Frage, warum sie nicht in einer anderen Stadt oder in Kabul hätte sicher leben können, antwortete sie, sie habe ihren Beruf in ihrer Provinz gehabt. Ihr Mann habe sich entschlossen auszureisen. Sie könne nicht zurück nach Afghanistan, weil sie dann mit Zwang wiederverheiratet werden würde.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines subsidiären Schutzstatus` ab. Es stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Der Übergriff sei nicht in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal erfolgt, sondern sei gegenüber dem Ehemann in krimineller Weise erfolgt. Es habe auch eine inländische Fluchtalternative bestanden, und zwar hätten die Kläger zusammen mit ihrem Vater/Ehemann nach Kabul, Mazar-e-Sharif, Herat oder in andere Landesteile ausweichen können. Letzteres gelte auch für die Frage, ob die Klägerin und ihre Kinder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erwarten hätten.

Hingegen lägen die Voraussetzung nach § 60 Abs. 5 AufenthG infolge der schlechten Versorgungslage und Existenzbedingungen für die Kläger vor.

Der Bescheid wurde den Klägern am 14. Oktober 2016 zugestellt.

Die Kläger haben am 27. Oktober 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage führen sie aus, dass die Sicherheitslage es nicht zulasse, dass sie in ihre Heimat zurückkehren könnten. Die Familie habe begründete Angst vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und als Familie mit einer gewissen Bildung. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, sie zu schützen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2016 zu Punkt 1. bis 3. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,

hilfsweise,

ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Der Termin musste auch nicht verlegt werden, weil der Prozessbevollmächtigte an der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung mit erheblichen Gründen nach § 227 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - verhindert gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte hatte als Grund angegeben, dass er an der mündlichen Verhandlung am 3. April 2018 nicht teilnehmen könne, weil er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinde. Die Verhinderung des Anwalts kann erheblich sein, denn jeder Beteiligte hat ein Recht auf anwaltlichen Beistand (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO 227 Rn. 7). Ein erheblicher Grund scheidet aber in der Person des Anwalts aus, wenn er nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet ist, für eine Vertretung zu sorgen und dies nicht getan hat oder wenn er seine Verhinderung zu einem Zeitpunkt selbst herbeigeführt hat, als ihm der anberaumte Termin bereits bekannt war oder bekannt sein musste. So liegt es hier. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 23. März 2018 verwiesen.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes - AsylG -) haben die Kläger zwar keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes oder auf Anerkennung als Asylberechtigte (1.). Aber ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus` zu (2.). Insoweit war der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2016 rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

a. Die Kläger können sich nicht auf das Asylrecht berufen, da Art. 16a Abs. 2 GG entgegensteht. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich aber nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem sicheren Drittstaat einreist. Derartige Flüchtlinge werden gemäß § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht als Asylberechtigte anerkannt. Hierbei muss der sichere Drittstaat nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, dass der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können. Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz suchen will, frei zu wählen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. November 1995, NVwZ 1996, S. 197; BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996, NVwZ 1996, S. 700 1704).

Vorliegend sind die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg u. a. über Griechenland mit einem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Danach sind sie über einen sicheren Drittstaat eingereist, denn Deutschland grenzt nur an solche Staaten an. Sie hätten daher dort den Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention finden können. Die Kläger können sich daher nicht auf das Asylrecht berufen.

b. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Davon ausgehend lässt sich keine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingserhebliches Merkmal feststellen. Sie beziehen sich darauf, dass die Taliban sie wegen der Lehrtätigkeit der Klägerin zu 1. mit Gefahr für Leib und Leben bedroht hätten. Die Lehrtätigkeit ist kein asylrelevantes Kriterium. Die Drohung knüpfte nicht an die politische Überzeugung oder eine Grundhaltung der Klägerin zu 1. nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an.

2.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus`, denn sie haben ihre Heimat bedroht verlassen, und es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass ihnen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden mehr drohen würde, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011.

a. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass die Kläger ihre Heimat konkret und unmittelbar bedroht verlassen haben. Der Sache nach stellt sich das Geschehen so dar, dass die Klägerin zu 1. als Lehrerin an einer Grundschule im Landkreis A... in der Provinz F... zunächst gehindert war, den Unterricht fortzusetzen, nachdem die Taliban die Grundschule dort niedergebrannt hatten. Sie hat dann Nachhilfeunterricht in ihrer Nachbarschaft gegeben und damit erneut den Unwillen der Talibananhänger erregt. Ihr Ehemann ist deshalb von den Taliban bedroht worden mit dem Ziel, dass die Klägerin zu 1. ihren Unterricht aufgeben solle. Drei bis vier Monate später im Frühherbst 2015 kam es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung der Talibananhänger mit ihrem Mann vor ihrem Wohnhaus im Dorf C... im Landkreis A... . Dabei ist ihr Ehemann mit einem Gewehr geschlagen worden. Darauf haben die Kläger ihre Heimat verlassen.

Für den Wahrheitsgehalt sprach nicht nur der in der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem Gericht gleichbleibende substantielle Vortrag der Klägerin zu 1., sondern auch die nonverbalen Zeichen der starken Ergriffenheit in Erinnerung an die damalige Bedrohung durch die Taliban.

b. Diese drohende Gefahr ließ zwar, wie schon ausgeführt, keinen asylerheblichen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG erkennen. Indessen drohte den Klägern eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit durch die Taliban als nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Angesichts der in weiten Teilen Afghanistans fehlenden staatlichen Präsenz und Ohnmacht der Sicherheitsorgane, die Bevölkerung vor den Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban zu schützen, ist daher die von diesem Akteur ausgehende Gewalt als eine relevante Bedrohung im Sinne des internationalen Schutzkonzepts nach Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizieren. So wurden in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (S. 25) landesweit extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen von Zivilisten durch sog. regierungsfeindliche Kräfte festgestellt; ein Großteil der regierungsfeindlichen Kräfte seien den Taliban zuzuordnen. Im UNAMA Jahresreport 2015 wurden ebenfalls 76 Opfer infolge von Todestrafen und Auspeitschungen durch regierungsfeindliche Kräfte dokumentiert. Die Fähigkeit des afghanischen Staates, die Zivilbevölkerung vor Menschenrechtsverletzungen Dritter zu schützen, ist nach den UNHCR-Richtlinien 2016 insgesamt schwach oder gar nicht ausgeprägt, je nachdem um welche afghanische Region es sich handelt (a. a. O. S. 28). Gerade in ländlichen Gebieten fehlt es oftmals an der Durchsetzung eines justizförmig bewehrten Schutzes und wird, wenn überhaupt, oftmals nur gegen Schmiergeld gewährt.

Infolgedessen ist die durch die Taliban ausgehende Bedrohung der willkürlichen Gewalt im Rahmen des innerstaatlich bewaffneten Konflikts in Afghanistan im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzurechnen, die im Falle der Kläger zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens geführt hatte.

c. Den Klägern stand auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG offen. Für einen anderweitigen landesinternen Schutz ist es nach § 3e Abs. 1 AsylG erforderlich, dass die Kläger zum einen keine begründete Furcht vor Verfolgung oder jedenfalls effektiven Schutz vor Verfolgung haben und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen können. An beidem fehlt es.

So wurde nach den bereits referierten UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 festgestellt, dass besonders Menschen gefährdet sind, die tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung Afghanistans oder mit den internationalen Organisationen oder den Streitkräften arbeiten, aber auch solche, die sich nicht freiwillig in den Dienst des Kampfes der Taliban gegen die amtierende Regierung in Afghanistan stellen (vgl. Zwangsrekrutierung, S. 51 der Richtlinien). Noch entscheidender ist aber der Umstand, dass den Klägern eine anderweitige Neuansiedlung angesichts der prekären Rückkehrsituation vernünftigerweise nicht angesonnen werden kann. Mit vier Kindern ist die vorverfolgte Familie, die wegen der Bedrohungslage nicht an ihren Heimatort in F... zurückkehren kann, auf eine Niederlassungsmöglichkeit in den großen Städten Afghanistans angewiesen, in denen die Regierungsgewalt im großen Ganzen noch durchgesetzt werden kann. Dort haben die Kläger allerdings kein ausreichendes familiäres Umfeld, das sie bei ihrer Neuansiedlung stützen könnte. Mit den beiden Kleinkindern wird nicht daran zu denken sein, dass die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter in ausreichendem Maße selbst arbeiten gehen kann, um das erforderliche Haushaltseinkommen zu erzielen.

Wurde im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014 (Stand: Februar 2014, S. 19 ff. – Lagebericht 2014) noch festgestellt, dass sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index kontinuierlich verbessere, es sich in fast allen Bereichen positiv entwickle und die Wirtschaft trotz einer zunehmenden Unsicherheit und Destabilisierung des Landes wachse, so wird in dem letzten regulären Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016, S. 21 ff.) angegeben, die afghanische Wirtschaft ringe seit Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und einer stark schrumpfenden Nachfrage. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch eine schwache Investitionstätigkeit geprägt, die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreite weiter voran und ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan sei weiter gesunken; Ursachen hierfür seien neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen. Ausländische Investitionen seien in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen; die Rahmenbedingungen für Investoren hätten sich kaum verbessert.

Hieran hat sich nichts geändert, die Arbeitslosenquote ist dem Lagebericht 2016 zufolge im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Zwar sei sich die afghanische Regierung der Problematik bewusst und habe auch entsprechende Planungen vorgenommen, jedoch seien Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar würden, kurzfristig kaum zu erwarten. Ein Problem stelle dar, dass gut ausgebildete und moderat wohlhabende Männer weiterhin bessere Zukunftschancen außerhalb Afghanistans sähen. Die hohe Arbeitslosigkeit werde durch vielfältige Naturkatastrophen verstärkt, so dass die Grundversorgung – wie schon seit Jahren – für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ des Landes – sei extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gälten. Zur Unterkunftsmöglichkeit hatte schon der Lagebericht vom Januar 2012 (S. 28 – Lagebericht 2012) angegeben, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Eine Verbesserung wird auch im Lagebericht 2016 nicht gemeldet. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wird erneut ausgeführt, dass sie trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken leide, insbesondere aber an fehlenden Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v. a. Hebammen).

Ähnlich verhalten die Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 5.10.2014, S. 19 ff. – SFH 2014 und vom 30.9.2016, S. 24 ff. – SFH 2016). Auch für das Jahr 2016 wird ausgeführt, dass 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten, 1,7 Millionen Menschen seien ernsthaft von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Zu den gravierendsten sozialen Problemen gehört auch nach dem Bericht von 2016 (S. 24) die Wohnraumknappheit, vor allem in Kabul. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 46% der Bevölkerung (gegenüber 39% nach SFH 2012), zu einer adäquaten Abwasserentsorgung nur 7,5%. Die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern im Allgemeinen ist daher nicht möglich, vgl. VGH München, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.30030 –, juris Rn. 20; sowie VGH Mannheim Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 388).

Diese allgemeinen Feststellungen gelten auch für die zu erwartenden konkreten Lebensumstände der klägerischen Rumpffamilie.

d. Der Umstand, dass sie bereits von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht gewesen waren, ist nach der rechtlich bindenden Vorgabe des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die andauernde Furcht der Kläger vor Verfolgung begründet ist. In diesem Fall kann die Annahme einer erneuten Bedrohungslage nur dann ausgeschlossen werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht werden würden. Solche stichhaltigen Gründe sind nicht erkennbar, denn der fortdauernde Einflussbereich der Taliban in der Provinz F... und in den benachbarten Provinzen einschließlich der Großstadt Kabul wird bis zur Gegenwart dokumentiert. F... zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Nordafghanistan; Mitglieder aufständischer Gruppen, wie den Taliban oder dem IMU sind in dieser Provinz aktiv. Nordafghanistan war einst ein relativ friedlicher Teil des Landes, aber die Taliban eroberten im Herbst 2016 kurzfristig das administrative Zentrum des Distrikts Ghormach. Die Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben im Jahr 2017 territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden (Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Fassung vom 25. 9. 2017, S. 60 m.w.N.).

Da die Klage teilweise erfolgreich ist, war auch die entgegenstehende Ziffer zu 3. des Bundesamtsbescheids vom 11. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur Vollziehbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.