Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 24.04.2018 – VG 3 L 394/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0424.3L394.18.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. April 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2018 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse an der uneingeschränkten Durchführung der geplanten Versammlung am 25. April 2018. Die angegriffene „Auflage“ unter Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 20. April 2018, mit der die beabsichtigte Durchführung einer Versammlung im Innenhof des Landtages Brandenburg in Potsdam untersagt wurde, erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

Nach § 15 Abs. 1 VersG können eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der in Art. 8 GG grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden. Danach darf das verfassungsrechtlich geschützte hohe Gut der Versammlungsfreiheit nur dann zurücktreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist (BVerfGE 69,315, 348f, 353). Das ist hier der Fall.

Der Antragsgegner durfte mit Blick auf das ablehnende Votum des Landtags Brandenburg vom 18. April 2018 die beabsichtigte Durchführung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung im Innenhof des Landtages untersagen. Denn die Versammlungsfreiheit verschafft kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. So ist die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen von Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dabei kommt es darauf an, dass die betroffene Fläche als ein Kommunikationsraum zu beurteilen ist, der nach dem Leitbild des öffentlichen Forums zu bestimmen ist. Dieser ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Hiervon abzugrenzen sind Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, alle zitiert nach juris).

Gemessen an diesen Maßstäben, stellt der Innenhof des Landtages Brandenburg keinen Kommunikationsraum dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Innenhof des Landtages tagsüber frei zugänglich ist, Bürger dort einen Imbiss nutzen, gelegentlich Konzerte besuchen und Kunstwerke auf dem Hof besichtigen können. Diese Nutzungsmöglichkeiten sind nicht geeignet, ein Kommunikationsgeflecht im oben beschriebenen Sinne zu schaffen, in dessen Folge der Innenhof des Landtages der politischen Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben gem. Art. 8 Abs. 1 GG unterworfen wird. Vielmehr dient die Landtagsliegenschaft auch nach ihren äußeren Umständen nur bestimmten Zwecken, nämlich der Tätigkeit des Parlaments. Überdies dürfte die vom Antragsteller beabsichtigte Mahnwache durch 10 bis 15 Personen, versehen mit 2 Bannern und 20 Plakaten in der Zeit von 8:00 bis 10:30 Uhr geeignet sein, Störungen der Funktionsfähigkeit des Landtages hervorzurufen, so dass die Landtagspräsidentin zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Landtages berechtigt ist, von ihrem Hausrecht nach § 3 der Hausordnung des Landtags Brandenburg vom 1. Juni 2016 Gebrauch zu machen (vgl. Groscurth in Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht 2015, G 39). Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Parlaments ist nach § 18 Abs. 1 der Hausordnung politische Werbung im Landtagsgebäude und dem dazu gehörenden Innenhof ausdrücklich untersagt.

Die Verbotsverfügung ist auch im Rahmen der nach § 15 VersG anzustellende Güterabwägung unter Berücksichtigung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit verhältnismäßig. Zwar gehört zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit auch das Recht, über Ort der Versammlung frei bestimmen zu können. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, die Versammlung vor dem Fortunaportal und damit in unmittelbarer Nähe zum Landtagsgebäude durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache wird der Auffangstreitwert in voller Höhe angesetzt.