Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.05.2018 – VG 8 K 3098/17
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0507.8K3098.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auf unter 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten den Klägern aufzuerlegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen wären die Erfolgsaussichten ihrer Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2017 festgesetzten Vorausleistungen („Abschlagsbeträge“) auf die Trink- und Schmutzwassergebühren für das Kalenderjahr 2017 als eher gering einzuschätzen gewesen. Insbesondere hätte gegen die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungen nicht ihr Argument durchgegriffen, ihr Rechtsvorgänger habe bereits Beiträge gezahlt, weshalb sie jeweils zum niedrigeren der beiden Mengengebührensätze in den beiden maßgeblichen Gebührensatzungen hätten veranlagt werden müssen.
Dieser Einwand hätte sich hier von vornherein nur auf die Trinkwassergebühren auswirken können. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren hat der Beklagte die Kläger bereits als Beitragszahler behandelt. Aus den Angaben in der „Gebührenermittlung“ im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beklagte insoweit den für Beitragszahler geltenden niedrigeren (Mengen-)Gebührensatz von 3,30 €/m³ zugrunde gelegt hat, vgl. § 4 Abs. 1 der Schmutzwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „“ vom 14. Mai 2014 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016 (Texte beider Satzungen auf der Webseite des Wasser- und Abwasserverbandes „“ abrufbar). Für Nichtbeitragszahler sieht § 4 Abs. 2 der Satzung einen Tarif von 4,35 €/m³ vor.
Soweit der Beklagte dagegen bei der Bemessung der Vorausleistungen auf die Trinkwassergebühren den höheren der beiden in § 4 der Trinkwassergebührensatzung vom 14. Mai 2014 (in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016 [TWGS], Satzungstexte ebenda abrufbar) geregelten Gebührensätze angewandt hat, nämlich denjenigen in Höhe von (netto) 1,85 €/m³ gemäß § 4 Abs. 2 TWGS, wäre dies mit der Argumentation der Kläger letztlich kaum zu beanstanden gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 29. August 2017 (OVG 9 S 20.16 –, Rn. 7 ff., juris) entschieden, dass es dem Satzungsgeber grundsätzlich gestattet ist, in einer Satzung „gespaltene“ Gebührensätze für Beitragszahler einerseits und Nichtbeitragszahler andererseits vorzusehen. Dies zugrunde gelegt hätten ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür gesprochen, dass der Beklagte nicht gehalten war, den ermäßigten Gebührensatz von (netto) 1,44 €/m³ gemäß § 4 Abs. 1 TWGS zugunsten der Kläger als Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Anwendung zu bringen. Der ermäßigte Gebührensatz gilt nach dieser Bestimmung nur bei Grundstücken, für die ein Beitrag zur Herstellung oder Anschaffung der öffentlichen Trinkwasseranlage gezahlt wurde.
Zwar hatte der Rechtsvorgänger der Kläger zunächst einen Trinkwasseranschlussbeitrag für das Grundstück entrichtet. Ihm hatte aber der Beklagte den Beitrag in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u. a. -, juris) wieder zurückgezahlt. In einem solchen Fall ist es sachgerecht, die genannten Satzungsbestimmungen so zu handhaben, als sei von vornherein kein Beitrag für das Grundstück gezahlt worden. Denn die Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes des § 4 Abs. 1 TWGS für Beitragszahler rechtfertigt sich daraus, dass der Grundstückseigentümer sich im Ergebnis durch Zahlung des Beitrags finanziell an dem Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung beteiligt hat. Infolge der Rückzahlung des Beitrags an den Rechtsvorgänger der Kläger trifft das vorliegend nicht (mehr) zu. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung spricht vielmehr einiges dafür, dass in einem Fall wie dem vorliegendem es sogar unzulässig sein dürfte, im Unterschied zu solchen Grundstücken, für die von vornherein kein Beitrag entrichtet worden ist, von der Anwendung des höheren Gebührensatzes abzusehen (vgl. im Einzelnen die Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 11).
Dafür, dass die – nach dem Gesagten grundsätzlich zulässige – unterschiedliche Behandlung von Beitragszahlern einerseits und Nichtbeitragszahlern andererseits in einer dem Äquivalenzprinzip oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr entsprechenden Weise in der Kalkulation der Gebührensätze ihren Niederschlag gefunden hätte, haben die Kläger nichts Näheres dargelegt.
3. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Klageantrag der Kläger ist letztlich dahin zu verstehen, dass er sich nur gegen solche Teilbeträge der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Vorausleistungen richten soll, die auf der Anwendung der erhöhten Gebührensätze beruhen. Somit verbleibt von dem von den Klägern ursprünglich benannten Streitwert (1.360 €) nur ein deutlich geringerer Teilbetrag, der von der Anfechtung erfasst ist. Dieser Teilbetrag liegt jedenfalls unterhalb der Grenze von 500 €.