Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.05.2018 – VG 3 L 304/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0523.3L304.18.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. März 2018 gegen die Anordnung des Bundespolizeipräsidiums vom 21. Februar 2018 zur Übermittlung von Fluggastdaten für die Flugstrecken von Tanger, von Marrakesch, von Nador, von Sofia, von Bukarest und von Nis nach Deutschland vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 insoweit wiederherzustellen, als der Antragstellerin unter Ziff. 1 Nr. 7 der Anordnung aufgegeben wurde, die Nummer und den ausstellenden Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums zu übermitteln,
hat keinen Erfolg.
Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids das private Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Anordnung - soweit sie angefochten wurde - als offensichtlich rechtmäßig dar.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung in der Anordnung vom 21. Februar 2018 ist § 31a Abs. 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) i. V. m. Abs. 3 Nr. 6 BPolG. Danach haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, auf Anordnung des Bundespolizeipräsidiums die Nummer und den ausstellenden Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erheben und an das Bundespolizeipräsidium unverzüglich zu übermitteln, sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Vorschrift des § 31a Abs. 3 Nr. 6 BPolG nicht europarechtswidrig und deshalb unwirksam. Vielmehr setzt auch diese Regelung die Richtlinie 2004/82/EG in innerstaatliches Recht um und dient der Verbesserung der Einreisekontrolle. Es trifft zwar zu, dass die dort geforderten Daten nicht im Katalog der nach Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2004/82/EG von den Beförderungsunternehmen zu tätigen Angaben benannt worden sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass § 31a Abs. 3 Nr. 6 BPolG europarechtswidrig ist, denn Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/82/EG regelt die von den Beförderungsunternehmen zu fordernden Angaben - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht abschließend und beinhaltet kein Verbot, weitere Angaben von den Luftfahrtunternehmen zu verlangen. Bereits nach dem Wortlaut der Richtlinienbestimmung wird ein Beispielkatalog von Angaben geregelt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber ist nicht gehindert, weitergehende Angaben im Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie zu verlangen. Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2004/82/EG, der lautet:
„Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, für Luftfahrtunternehmen oder bestimmte Arten von anderen Beförderungsunternehmen zusätzliche Verpflichtungen beizubehalten oder einzuführen, einschließlich Informationen oder Angaben im Zusammenhang mit Rückreiseticket, unabhängig davon, ob diese in der Richtlinie genannt sind.“
Danach sind die Mitgliedstaaten ausdrücklich befugt, neben den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/82/EG geforderten Angaben weitere Daten von den Beförderungsunternehmen zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in § 31a Abs. 3 Nr. 6 BPolG Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstande, denn es nicht ersichtlich, dass die beanstandete Regelung dem Zweck der Richtlinie 2004/82/EG widerspricht, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Grenzkontrollen zu verbessern. Vielmehr ist sie geeignet, die Verwendung von gestohlenen Aufenthaltstiteln und Visastickern einzudämmen und dient damit der Verbesserung von Grenzkontrollen.
Die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung sind für die in der streitigen Anordnung genannten Flugstrecken erfüllt.
Die streitige Anordnung dient der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BPolG, nämlich der Aufgabe des Grenzschutzes, die die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt, der Grenzfahndung und die Abwehr von Gefahren umfasst, und der Strafverfolgung, soweit der Verdacht eines in § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BPolG genannten Vergehens besteht. Die elektronische Übermittlung der angeforderten Daten ermöglicht eine gezielte Vorbereitung auf die jeweils bevorstehende Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs sowie deren effektive Durchführung und dient somit einer effektiven Gefahrenabwehr, die Aufgabe der Bundespolizei ist. Die Bundespolizei, die nach eigenen Angaben über kein System verfügt, um die Aufenthaltstitel anderer Staaten einsehen zu können, kann erst aufgrund der in § 31a Abs. 3 Ziff. 1 Nr. 6 BPolG geforderten Daten prüfen, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt werden, insbesondere keine gestohlenen Aufenthaltstitel bzw. Visasticker verwandt wurden. Die Anordnung setzt damit die gesetzliche Zielrichtung, Schutz der Europäischen Gemeinschaft vor illegaler Einwanderung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus, um.
Die Anordnung enthält mit der Regelung, die in § 31a Abs. 3 Ziff. 1 Nr. 6 BPolG geforderten Daten unverzüglich nach Abschluss der Annahme der Fluggäste, jedoch bis spätestens eine Stunde vor der tatsächlichen Landung zu übermitteln, keine unerfüllbaren Anforderungen. Soweit die Antragstellerin auf die mit der Erhebung der geforderten Angaben einhergehende Umrüstung ihrer Reservierungs- und Abfertigungssysteme und dadurch vermeintlich entstehende extrem hohe Kosten verweist, bleibt ihr Vortrag gänzlich unsubstantiiert.
Auch wenn die Regelung in § 31a Abs. 3 Nr. 6 BPolG die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 und 57 AEUV beschränkt, ist diese Beschränkung gerechtfertigt. Nach dem europäischen Recht sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wobei die Beschränkung in diesem Fall geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2018, C-249/15, zitiert nach juris). Überdies sind alle Betroffenen gleich zu behandeln. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die mit der Regelung in § 31a Abs. 3 BPolG angestrebte Verbesserung der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der Wirksamkeit von Grenzkontrollen, des Schutzes vor Terrorismus und der Strafverfolgung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei stellen gewichtige Ziele des Allgemeinwohls dar, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Die mit der Regelung verbundenen Belastungen treffen alle in Deutschland operierenden Flugunternehmen gleichermaßen, wie die Antragstellerin selbst einräumt. Die Regelung ist auch geeignet, die o. g. Allgemeinwohlziele zu erreichen, was die Antragstellerin ebenfalls nicht bestreitet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gehen die sich aus der Regelung in § 31a Abs. 3 Nr. 6 BPolG ergebenden Beschränkungen des Betriebs der Antragstellerin nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Es trifft nicht zu, dass dieses Ziel bereits durch die Übermittlung der übrigen sechs Ziffern des § 31a Abs. 3 BPolG erreicht werden kann. Die Antragsgegnerin hat insoweit überzeugend dargelegt, dass sie über kein System verfügt, Aufenthaltstitel anderer Staaten einsehen zu können. Das Argument der Antragstellerin, ihr sei bislang kein einziger Fall vorgeworfen worden, der mit der Manipulation oder der Verfälschung der Ausweisdokumente oder Aufenthaltstitel zu tun gehabt hätte, vermag nicht die in der Praxis festgestellte Relevanz der Diebstähle von Aufenthaltstiteln bzw. Visastickern in Abrede zu stellen und die Erforderlichkeit einer Datenerhebung nach § 31a Abs. 3 Nr. 6 BPolG zu widerlegen. Die Antragsgegnerin kann auch nicht auf Fluggastdatensätze (PNR-Daten) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/681 und nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Verarbeitung von Flugdaten zur Umsetzung der zuvor genannten Richtlinie (FlugDaG) verwiesen werden, da diese Daten von einer anderen Behörde, nämlich dem Bundeskriminalamt erhoben werden.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V .m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro in Ansatz gebracht und diesen mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.