Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.06.2018 – 12 K 1980/11
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0628.12K1980.11.00
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt für die von ihm als Ersatzschule betriebene F... und das Schuljahr 2009/2010 einen höheren Finanzierungszuschuss als der ihm bereits gewährte.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die F... und das Schuljahr 2009/10 (Zuschusszeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010) zunächst mit Bescheid vom 29. Mai 2009 einen Finanzierungszuschuss in Höhe von 1.394.827 € sowie einen Zuschuss für Lernmittel in Höhe von 11.642,20 €. Ausweislich seiner Berechnungen war er dabei von einer Gesamtzahl von 342 Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schülern) ausgegangen, die sich aus 181 Schülern der Primarstufe, 160 der Sekundarstufe I (Sek I) und einem Schüler mit Förderschwerpunkt zusammensetzten. Mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2010 erhöhte er diese Zuschüsse auf 1.563.568 € (Finanzierungszuschuss) und 13.165,40 € (Lernmittelzuschuss), da er die Schülerzahl auf 379 korrigierte, wobei er 191 Primarschüler in Ansatz brachte, 174 Schüler der Sek I, 13 Schüler der Sek II und einen Schüler mit Förderschwerpunkt. Beiden Bescheiden waren die Berechnungen von Finanzierungs- und Lernmittelzuschuss sowie die der Schülerkostensätze beigefügt. Der Kläger hat diese Bescheide nicht angegriffen.
Nach Überprüfung der vom Kläger eingereichten Verwendungsnachweise erließ der Beklagte aufgrund einer festgestellten Differenz zwischen den tatsächlichen und den den Zuschussbescheiden zugrunde gelegten Schülerzahlen unter dem 5. September 2011 einen weiteren „Änderungsbescheid“. Darin heißt es:
„Aufgrund veränderter Regelungen der Landeshaushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ist für die Prüfung von Verwendungsnachweisen seit dem 01.01.2009 ein Verfahren in drei Schritten anzuwenden
– Plausibilitätsprüfung
– Vertiefende Prüfung
– Stichprobenhafte Vor-Ort-Prüfung.
Im ersten Prüfungsschritt wurde deutlich, dass sich die durchschnittlichen Ist-Schülerzahlen des Schuljahres 2009/10 von dem Wert, der den Zuschussbescheiden zugrunde lag, unterscheiden. Der Zuschuss für die Finanzierung der Lernmittel verringert sich durch diese Änderung der Berechnungsgrundlage (von 379,00 auf 376,58 Schülerinnen und Schüler) um insgesamt 62,28 EUR. Der o.g. Bescheid wird daher auf diese neue Zuschusshöhe von 13.103,12 EUR (in Worten: ...) festgesetzt. Der Zuschuss zur Finanzierung der Personalkosten, Sachkosten und Kosten für die Beschaffung von Schulräumen erhöht sich durch eine Verschiebung der Schülerzahlen zwischen Sek. I und Sek. II (wie in der als Anlage beigefügten Übersicht dargestellt) um insgesamt 51.915,00 EUR. Der o.g. Bescheid wird daher auf diese neue Zuschusshöhe von 1.615.483,00 EUR (in Worten: ...) festgesetzt.“ Weiter enthält der Bescheid die Bitte, eine tabellarische Darstellung der IST-Ausgaben der Lehrkräfte und eine Belegliste einzureichen. Dem Bescheid waren die Berechnungen von Finanzhilfe und Lernmittelzuschuss beigefügt. Daraus ergab sich bei einer Gesamtschülerzahl von 376,58 eine Zuordnung von 189,25 Schülern zur Primarstufe, von 118,58 Schülern auf die Sek I, von 67,75 Schülern auf die Sek II und einem Förderschüler.
Der Kläger hat am 5. Oktober 2011 Klage erhoben. Er hat zunächst ausgeführt, die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 5. September 2011, soweit er belastende Elemente enthalte.
Nunmehr begehrt der Kläger nur noch die Erhöhung des Finanzierungszuschusses. Er trägt vor: Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte habe der Abrechnung zwar zutreffende Schülerzahlen zugrunde gelegt, aber zu niedrige Schülerkostensätze. Die Kosten der Unfallversicherung der Lehrkräfte des öffentlichen Dienstes, der Personalüberhang im Bezirk Cottbus und die aufgrund des Überleitungstarifvertrages gegenüber der angesetzten Tarifvergütung nach Erfahrungsstufe 5 des TV-L höheren Gehälter seien bei der Bildung der Schülerkostensätze zu berücksichtigen. Die Bestandskraft des ursprünglichen Zuschussbescheides stehe einer Neufestsetzung des Finanzierungszuschusses auf der Grundlage erhöhter Schülerkostensätze nicht entgegen. Auch wenn der Beklagte zur Neufestsetzung des Finanzierungszuschusses nicht verpflichtet gewesen sei und eine solche Neubescheidung nicht einmal vorgesehen gewesen sei, könne er dennoch mit dem angefochtenen Bescheid eine solche Neubestimmung des gesamten Finanzierungszuschusses vorgenommen haben. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet gewesen, aufgrund der Rechtswidrigkeit der früher erlassenen Bescheide zum Finanzierungszuschuss von Amts wegen sein Rücknahmeermessen auszuüben. Er habe mindestens in Erwägung ziehen müssen, die Bescheide aufzuheben und den Finanzierungszuschuss insgesamt neu zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Ermessensausübung Gesichtspunkte gegen die Aufhebung der Bescheide sprächen. Insbesondere gebe es keinen Vertrauensschutz zu Gunsten der Staatskasse; vielmehr sei auch das öffentliche Interesse darauf gerichtet, den Schulen in freier Trägerschaft die zutreffenden und zur Ausübung des Grundrechts der Privatschulfreiheit erforderlichen Zuschüsse zu zahlen. Wenn dies misslungen sei, weil der Beklagte das Gesetz falsch interpretiert habe, gehe auch das öffentliche Interesse dahin, dies zu korrigieren. Bei einer Gegenüberstellung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit sei zu berücksichtigen, dass durch den materiell rechtswidrigen Bescheid des Beklagten die Verwirklichung des Grundrechts der Privatschulfreiheit erschwert worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Änderung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010 sowie des „Änderungsbescheides“ vom 5. September 2011 für die F... und das Schuljahr 2009/2010 einen weiteren Finanzierungszuschuss von 29.699,73 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Der begehrten Neufestsetzung stehe die Bestandskraft des Finanzierungszuschussbescheides vom 29. Mai 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010 und damit der bestandskräftige Schülerkostensatz für das Schuljahr 2009/2010 entgegen. Die vollziehende Gewalt sei nicht allgemein verpflichtet, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft auf Antrag des Adressaten oder von Amts wegen aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger begehrt nur noch die Erhöhung des ihm mit Bescheid vom 5. Januar 2010 gewährten Zuschusses aufgrund erhöhter Schülerkostensätze. Damit hat er sein ursprüngliches Klagebegehren beschränkt, da dieses sich ursprünglich gegen den Bescheid vom 5. September 2011 richtete, soweit dieser „belastende Elemente enthält“ und damit auch die Herabsetzung des Lernmittelzuschusses sowie die Anforderung von Listen umfasste. In dieser Beschränkung liegt eine teilweise Klagerücknahme.
Soweit der Kläger die Klage fortführt, hat sie keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Zuschusses.
Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 29. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010 und damit auch der diesen zu Grunde liegenden Schülerkostensätze entgegen.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat der nach Vorlage der Verwendungsnachweise ergangene Bescheid vom 5. September 2011 die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nicht durchbrochen. Weder hebt er diesen auf und ersetzt ihn durch einen neuen noch handelt es sich um die - nach Auswertung der Verwendungsnachweise vorzunehmende - endgültige Berechnung eines zunächst nur vorläufig bewilligten Zuschusses. Vielmehr beschränkt sich die Regelung des Bescheides vom 5. September 2011 bei der gebotenen Auslegung darauf, den mit Bescheid vom 29. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010 bestandskräftig bewilligten Zuschuss ausschließlich wegen und unter Berücksichtigung der sich aus dem Verwendungsnachweis ergebenden Änderung der die Zuschusshöhe maßgeblich bestimmenden Berechnungsgröße „Schülerzahl“ - hier in Form einer Verschiebung der Schülerzahlen zwischen Sek I und Sek II - neu zu berechnen und erhöht festzusetzen.
Maßgebend für die Auslegung eines Bescheides ist entsprechend der Auslegungsregel in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der erklärte Wille der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4/04 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 11. Januar 2000 - BVerwG 11 VR 4/99 -, juris Rn. 35; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 35/87, juris Rn. 22). Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; für die Auslegung sind auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Bestimmungen, die Grundlage der Zuschussgewährung gewesen sind, in den Blick zu nehmen (vgl. zum insofern vergleichbaren Subventionsrecht BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70/80 -, juris Rn. 16).
Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschusses für den streitgegenständlichen Zuschusszeitraum 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 ist § 124 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 269; im Folgenden: BbgSchulG a.F.) i.V.m. der Verord-nung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen vom 7. April 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 09], S.130 - Ersatzschulzuschussverordnung - im Folgenden: ESZV2008 ).
Nach § 124 Abs. 1 BbgSchulG a.F. hatten Träger von auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Ersatzschulen Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss. Dieser betrug für die hier betroffene Schule gemäß § 124 Abs. 2 BbgSchulG a.F. 94% der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten richtete sich nach § 2 ESZV2008. § 2 Abs. 7 Satz 1 ESZV2008 bestimmte, dass zur Berechnung des öffentlichen Finanzierungszuschusses für die Ersatzschulen Kostensätze je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze) gebildet werden. Das Zuschussverfahren gestaltete sich wie folgt: Das für Schule zuständige Ministerium bewilligte auf Antrag für die Dauer eines Schuljahres (Zuschusszeitraum) bis zum 30. April den öffentlichen Finanzierungszuschuss nach § 124 Abs. 1 BbgSchulG a.F. auf der Grundlage der ihm vom Schulträger gemeldeten Zahl der für die beiden nachfolgenden Schuljahre zu erwartenden Schülerinnen und Schüler (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Satz 1 ESZV2008). Eine Änderung der Schülerzahlen war von Amts wegen nach der jeweiligen schulbezogenen Eingabe der Daten zu den Stichtagen der amtlichen Schulstatistik in einer der nachfolgenden Zuschusszahlungen zu verrechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ESZV2008). Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Zuschusszeitraum endete, hatte der Schulträger der den Bescheid über den Finanzierungszuschuss erstellenden Stelle den Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zur Prüfung vorzulegen. Gegenstand des Verwendungsnachweises waren die tatsächlichen Schülerzahlen sowie die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuschüsse (§ 4 Abs. 1 ESZV2008). Für den Fall, dass der auf Grund der Angaben im Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zu gewährende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss war, bestimmte § 5 Abs. 1 ESZV2008, dass der Differenzbetrag spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen war.
Aus diesen Regelungen folgt, dass die Verwendungsnachweisprüfung auf die Schülerzahlen sowie die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuschüsse beschränkt war. Demgemäß kam auch den Bescheiden im Anschluss an die Prüfung nur hinsichtlich der überprüften Parameter ein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Da die Festlegung der Schülerkostensätze gerade nicht Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung war, kann nach der dargestellten Regelungskonzeption die Anfechtung eines Bescheides im Anschluss an eine Verwendungsnachweisprüfung auch nur insofern zu einer Überprüfung führen. Dies gilt nicht nur für den ausdrücklich geregelten Fall der Rückzahlung bei festgestellter Überzahlung, sondern auch, sofern durch die Verwendungsnachweisprüfung eine Minderzahlung festgestellt wurde. Es spricht nichts dafür, dass der Verordnungsgeber in dieser Konstellation eine nochmalige Überprüfung der Schülerkostensätze ermöglichen wollte.
Der Bescheid vom 5. September 2011 lässt bei objektiver Würdigung nicht erkennen, dass er abweichend von diesem Normengefüge, das dem Kläger bekannt sein musste, eine umfassende neue Sachentscheidung unter Einbeziehung der Schülerkostensätze getroffen hätte. Vielmehr gibt der Bescheid als Begründung für die als „Nachbewilligung“ bezeichnete Erhöhung des Zuschusses allein „eine Verschiebung der Schülerzahlen zwischen Sek I und Sek II“ an. Dass eine erneute Entscheidung zu den unverändert in Ansatz gebrachten Schülerkostensätzen getroffen wurde, lässt sich ihm hingegen nicht entnehmen. Dagegen spricht im Übrigen ebenfalls, dass dem Bescheid vom 5. September 2011 nur eine Neuberechnung aufgrund der in einzelnen Schulstufen geänderten Schülerzahlen beigefügt wurde, nicht aber - wie dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid - auch eine Berechnung der Schülerkostensätze. Die Erhöhung des Zuschusses beruhte somit erkennbar allein darauf, dass im Schuljahr 2009/2010 tatsächlich mehr Schüler die Sekundarstufe II (mit einem höheren Schülerkostensatz) und weniger Schüler die Sekundarstufe I (mit einem niedrigeren Schülerkostensatz) der Schule besucht hatten, als zunächst prognostisch angenommen worden war. Nur hinsichtlich der Erhöhung des Zuschusses aufgrund der nachträglich für die einzelnen Schulstufen ermittelten tatsächlichen Schülerzahlen stellt der Bescheid vom 5. September 2011 somit eine Sachentscheidung dar, während es sich, soweit der Bescheid den dem Kläger weiterhin zustehenden Zuschuss bestätigt, um eine - die Bestandskraft unberührt lassende - wiederholende Verfügung handelt.
Ist der Bescheid vom 29. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010 somit bestandskräftig und der Finanzierungszuschuss nicht durch den Bescheid vom 5. September 2011 umfassend neu festgesetzt worden, kann der Kläger die Gewährung eines Finanzierungszuschusses auf der Grundlage höherer Schülerkostensätze nur unter der Voraussetzung erreichen, dass er einen Anspruch auf Aufhebung der unanfechtbaren Bescheide hat. Ein solcher Anspruch steht ihm indes nicht zu.
Nach der insofern allein in Betracht kommenden Regelung in § 1 des Verwaltungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder zum Teil mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Vorliegend ist bereits fraglich, ob der Finanzierungszuschuss - wie die Klägerseite meint - auf der Grundlage zu geringer Schülerkostensätze berechnet wurde und damit rechtswidrig ist. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2016 (OVG 3 B 4.16, juris) dürfte nicht ohne weiteres auf die hier streitgegenständliche Ersatzschulfinanzierung nach alter Rechtslage übertragbar sein.
Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der Kläger hätte selbst dann keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 29. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010, wenn die Schülerkostensätze zu niedrig berechnet worden wären und sich die Zuschussgewährung damit im Ergebnis zu seinen Lasten als rechtswidrig erweisen würde.
Eine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben, besteht - anders als wohl der Kläger meint - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 50.09 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32/06 -, juris Rn. 13).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte sich bei angenommener Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 29. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010 das dem Beklagten gemäß § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht dahin verdichtet, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre. Umstände, die das Festhalten des Beklagten an dem Zuschussbescheid „schlechthin unerträglich“ erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist auszugehen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit schon im Zeitpunkt des Erlasses aufgedrängt hat. Dabei ist erforderlich, dass die Behörde selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ist eine offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Zuschussbescheides vom 29. Mai 2009 und des Änderungsbescheides vom 5. Januar 2010 im Zeitpunkt ihres Erlasses schon deswegen nicht anzunehmen, weil die der Ermittlung der Schülerkostensätze zu Grunde liegenden - inzwischen außer Kraft getretenen - Regelungen bis heute nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen sind und ein etwaiger Mangel der konkreten Schülerkostensätze jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist. Diese Situation hat - wie den Beteiligten bekannt ist - in den Verfahren, deren Gegenstand die ursprünglichen Bewilligungsbescheide waren, zum Abschluss von Vergleichen geführt.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das in Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 30 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) geschützte Recht zur Errichtung von privaten Schulen berufen. Die Kammer teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht der Klägerseite, ein Finanzierungszuschuss, der unter Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften zu niedrig festgesetzt worden ist, sei nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig, weil die einfachgesetzlichen Normen der verfassungsrechtlich gebotenen auskömmlichen Ausstattung der Ersatzschulen dienten. Unabhängig davon, dass die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Zuschusses schon fraglich ist, würde sie auch nicht zu einem Verstoß gegen das im Grundgesetz und der Landesverfassung gewährte Recht führen, Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Die Verfassungsnormen sichern den Erhalt der Institution „Ersatzschulwesen“, enthalten aber weder eine Bestandsgarantie für einzelne Ersatzschulen noch für ihre Träger. Dementsprechend hat die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2011 - BVerwG 6 B 27/16 -, juris Rn. 8; bezogen auf die Regelung in Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 31/12 -, juris Rn. 147). Schon aus diesem Grund kann der Kläger aus der Privatschulgarantie keine Ermessensreduzierung für die Rücknahme eines etwa rechtswidrig zu niedrig berechneten Finanzierungszuschusses herleiten. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass das Aufrechterhalten des Bescheides die Schule in ihrem Bestand gefährden könnte.
Der Kläger hat schließlich nicht geltend gemacht, dass der Bescheid vom 5. September 2011 aus anderen Gründen als zu gering angesetzten Schülerkostensätzen rechtswidrig sei; insbesondere hat er ausdrücklich erklärt, dass die zugrunde gelegten Schülerzahlen zutreffend sind. Eine Rechtswidrigkeit ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 34.762,01 Euro und im Übrigen auf 29.699,73 Euro festgesetzt.
Gründe§
Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ursprünglich war die Klage gegen den Bescheid vom 5. September 2011 gerichtet, soweit er „belastende Elemente enthält“. Streitgegenstand war daher zunächst neben dem von der Klägerseite begehrten zusätzlichen Finanzierungszuschuss in Höhe von 29.699,73 € auch die Herabsetzung des Zuschusses für die Finanzierung der Lernmittel um 62,28 € sowie die Anforderung von Listen. Soweit der Kläger sich hiergegen gewendet hat, nimmt die Kammer mangels genügender anderer Anhaltspunkte nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000 Euro an, was zusammen mit den nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Beträgen zu einem Gesamtstreitwert von 34.762,01 € führt. Da der Kläger vor der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er nur noch einen zusätzlichen Finanzierungszuschuss begehrt, verringert sich der Streitwert auf den insofern geltend gemachten Betrag in Höhe von 29.699,73 €.