Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.06.2018 – 12 K 5116/16

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0628.12K5116.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt für die von ihm als Ersatzschule betriebene F... und das Schuljahr 2013/2014 einen höheren Betriebskostenzuschuss als der ihm bereits gewährte.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die F...  und das Schuljahr 2013/2014 (Zuschusszeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014) zunächst mit Bescheid vom 30. April 2013 auf der Grundlage einer Zahl von insgesamt 400 Schülern und der im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 3. Mai 2013 veröffentlichten Schülerausgabensätze einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.660.716 €. Der Bewilligungsbescheid enthält den Zusatz: “Die Festsetzung des Betriebskostenzuschusses in diesem Bescheid ist vorläufig. Diese Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 124a SchulG mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als auch den Fall, dass das angerufene Landesverfassungsgericht im Verfahren VfGBbg 31/12 die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung angegriffener Vorschriften entscheidet. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen. Sie will im Interesse des Schulträgers wie der Verwaltung vermeiden, dass Schulträger auch ungeachtet der noch ausstehenden verfassungsrechtlichen Klärung gehalten sind, Rechtsbehelfe gegen diese Festsetzung einzulegen. Die Vorläufigkeitserklärung ist nicht dahin zu verstehen, dass die dieser Festsetzung zu Grunde liegenden Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte auf Grund einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts diese Festsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; eine Klage gegen den Bescheid ist daher insoweit nicht erforderlich.“ Dem Bescheid waren die Berechnung des Betriebskostenzuschusses, eine Liste der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das Haushaltsbegleitgesetz zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Dezember 2011 beigefügt. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 31/12 mit Urteil vom 12. Dezember 2014 festgestellt, dass § 124, § 124a sowie § 140 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Dezember 2011 mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar sind.

Nach Überprüfung der Verwendungsnachweise bewilligte der Beklagte dem Kläger mit dem als „Ergänzender Betriebskostenzuschussbescheid für das Schuljahr 2013/14“ bezeichneten Bescheid vom 28. November 2016 für den Zuschusszeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 einen zusätzlichen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 19.620 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich bei der im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgten Nachberechnung unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu den Schülerzahlen in den einzelnen Schulstufen für den Zuschusszeitraum ein Anspruch in Höhe von 1.680.336 € ergebe. Da ursprünglich ein Betrag in Höhe von 1.660.716 € bewilligt worden sei, errechne sich die im Tenor des Bescheides genannte Nachzahlungsdifferenz. Dem Bescheid war als Anlage die „Berechnung des Betriebskostenzuschusses im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung“ beigefügt.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2016 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Klage sei darauf gerichtet, das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2016 (OVG 3 B 4.16) umzusetzen, mit dem der Beklagte verpflichtet worden sei, die Kosten der Unfallkasse und die Veränderungen der Tarifentgelte bis zum Ende des Zuschusszeitraums zu berücksichtigen. Möglicherweise stehe der Berücksichtigung der Unfallkassenbeiträge und der Tariferhöhung zum 1. Januar 2013 die Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2013 entgegen; dies gelte aber nicht für die Tarifänderung zum 1. Januar 2014. Auch wenn der Beklagte zur Neufestsetzung des Betriebskostenzuschusses insgesamt nicht verpflichtet gewesen wäre, könne er mit dem angefochtenen Bescheid eine solche Neubestimmung des gesamten Betriebskostenzuschusses vorgenommen haben. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet gewesen, von Amts wegen sein Rücknahmeermessen auszuüben, weil die früher erlassenen Bescheide zum Betriebskostenzuschuss rechtswidrig seien. Es sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Ermessensausübung Gesichtspunkte gegen die Aufhebung der Bescheide sprächen. Insbesondere gebe es keinen Vertrauensschutz zugunsten der Staatskasse, vielmehr sei auch das öffentliche Interesse darauf gerichtet, den Schulen in freier Trägerschaft die zutreffenden und zur Ausübung des Grundrechts der Privatschulfreiheit erforderlichen Zuschüsse zu zahlen. Wenn dies misslungen sei, weil der Beklagte das Gesetz falsch interpretiert habe, gehe auch das öffentliche Interesse dahin, dies zu korrigieren. Bei einer Gegenüberstellung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit sei zu berücksichtigen, dass durch den materiell rechtswidrigen Bescheid des Beklagten die Verwirklichung des Grundrechts der Privatschulfreiheit erschwert worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Änderung der Bescheide vom 30. April 2013 und vom 28. November 2016 für die F... und das Schuljahr 2013/2014 einen weiteren Finanzierungszuschuss von 95.256 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Dem klägerischen Begehren stehe die Bestandskraft des Betriebskostenzuschussbescheides vom 30. April 2013 und damit der bestandskräftige Schülerausgabensatz für das Schuljahr 2013/14 entgegen. Die Bestandskraft sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die vollziehende Gewalt sei nicht allgemein verpflichtet, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft auf Antrag des Adressaten oder von Amts wegen aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Kopien des Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Zuschusses.

Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 30. April 2013 und damit der bestandskräftige Schülerausgabensatz für das Schuljahr 2013/14 entgegen.

Die Annahme der Bestandskraft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte die Festsetzung des Betriebskostenzuschusses in dem Bescheid vom 30. April 2013 für vorläufig erklärt hat. Die Vorläufigkeitserklärung bezog sich ausdrücklich nur auf die Frage, ob die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 124a BbgSchulG mit höherrangigem Recht vereinbar sind sowie auf den Fall, dass das angerufene Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Verfahren VfGBbg 31/12 die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung angegriffener Vorschriften entscheiden würde. Mit der Erklärung verpflichtete sich der Beklagte, die Festsetzung von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, sollte dies aufgrund einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vorzunehmen sein. Diese Voraussetzungen waren aufgrund der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts im Verfahren VfGBbg 31/12 gerade nicht erfüllt; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der nach Vorlage der Verwendungsnachweise ergangene Bescheid vom 28. November 2016 hat die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nicht durchbrochen. Sein Regelungsinhalt beschränkt sich bei der gebotenen Auslegung darauf, den mit Bescheid vom 30. April 2013 bestandskräftig bewilligten Zuschuss ausschließlich wegen und unter Berücksichtigung der sich aus dem Verwendungsnachweis ergebenden Änderung der die Zuschusshöhe maßgeblich bestimmenden Berechnungsgröße „Schülerzahl“ neu zu berechnen und die Nachzahlungsdifferenz festzusetzen.

Maßgebend für die Auslegung eines Bescheides ist entsprechend der Auslegungsregel in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches der erklärte Wille der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4/04 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 11. Januar 2000 - BVerwG 11 VR 4/99 -, juris Rn. 35; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 35/87 -, juris Rn. 22). Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; für die Auslegung sind auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Bestimmungen, die Grundlage der Zuschussgewährung gewesen sind, in den Blick zu nehmen (vgl. zum insofern vergleichbaren Subventionsrecht BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70/80 -, juris Rn. 16).

Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschusses für den streitgegenständlichen Zuschusszeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 sind §§ 124, 124a des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35) in Verbindung mit der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 17. April 2012 (GVBl. II Nr. 24), geändert durch Verordnungen vom 15. April 2015 (GVBl. II Nr. 15).

Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG erhalten Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Der Betriebskostenzuschuss wird gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personalkosten und Sachkosten gewährt. Die Bemessung des Betriebskostenzuschusses richtet sich nach § 124a BbgSchulG. Er wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG auf Basis eines jährlichen Pauschalbetrags für jede Schülerin und jeden Schüler bezogen auf die jeweils besuchte Schulform ermittelt (Schülerausgabensatz). Der konkret für eine Ersatzschule gewährte Betriebskostenzuschuss ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 ESZV aus dem Produkt des jährlichen Schülerausgabensatzes der jeweiligen Schulform und der gemäß Absatz 3 maßgeblichen Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie den zusätzlichen Zuschüssen gemäß § 124a Absatz 7 BbgSchulG. § 2 Abs. 3 Satz 1 ESZV bestimmt, dass maßgeblich die tatsächlichen durchschnittlichen Schülerzahlen nach Schulformen des Zuschusszeitraums sind.

Das Zuschussverfahren gestaltet sich wie folgt: Dem Träger der Ersatzschule ist grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (Zuschusszeitraum) und bis zum 31. Mai vor Beginn des Zuschusszeitraums ein Bescheid über den Betriebskostenzuschuss auf der Grundlage der Zahlen der Schülerinnen und Schüler nach den Schuldaten des dem Zuschusszeitraum vorhergehenden Schuljahres zu erteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 ESZV). Eine Neufestsetzung des Betriebskostenzuschusses während des Zuschusszeitraums erfolgt, wenn sich die Schülerzahl der aktuellen Schuldaten gegenüber den Daten, die der Festsetzung des Betriebskostenzuschusses zu Grunde lagen, um mehr als 5 Prozent verändert oder die Schülerzahl mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ oder mit einer schweren Mehrfachbehinderung verändert und der Nachweis gemäß Absatz 3 Nummer 2 erfolgt (§ 5 Abs. 4 ESZV). Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Zuschusszeitraum endet, hat der Schulträger den Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zur Prüfung vorzulegen (§ 7 Abs. 1 ESZV). Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung ist die zweckentsprechende Verwendung des gewährten Betriebskostenzuschusses in dem jeweiligen Zuschusszeitraum (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ESZV). Dabei wird auch die Differenz zwischen der tatsächlichen und der dem Betriebskostenzuschuss zu Grunde gelegten Schülerzahl ermittelt (§ 6 Abs. 2 ESZV). Ist der auf Grund der Angaben im Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ESZV zurückzuzahlen. Ist der auf Grund der Angaben im Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum zuzubilligende Betrag höher als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, besteht nach § 8 Abs. 2 ESZV eine Zahlungspflicht der bewilligenden Behörde.

Aus diesen Regelungen folgt, dass die Verwendungsnachweisprüfung auf die Schülerzahlen sowie die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuschüsse beschränkt ist. Demgemäß kommt den Bescheiden im Anschluss an die Prüfung nur hinsichtlich dieser Parameter ein eigenständiger Regelungsgehalt zu und nicht hinsichtlich der Festlegung der Schülerausgabensätze.

Der Bescheid vom 28. November 2016 lässt bei objektiver Würdigung nicht erkennen, dass der Beklagte abweichend von diesem Normengefüge, das dem Kläger bekannt sein musste, eine umfassende neue Sachentscheidung unter Einbeziehung der Schülerausgabensätze getroffen hätte. Aus den Gründen des Bescheides und der anliegenden Berechnung ergibt sich, dass es sich um eine den ursprünglichen Zuschussbescheid ergänzende Bewilligung handelt, die ausschließlich darauf beruhte, dass nach den Angaben im Verwendungsnachweis die maßgebliche tatsächliche Schülerzahl im Zuschusszeitraum höher war als die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegte. Es lässt sich dem Bescheid hingegen nicht entnehmen, dass der Beklagte insgesamt oder zumindest bezogen auf die in einzelnen Schulstufen zusätzlich zu berücksichtigende Schülerzahl eine erneute Entscheidung zu den unverändert in Ansatz gebrachten Schülerausgabensätzen getroffen hätte. Soweit der Kläger meint, der Beklagte könne mit dem angefochtenen Bescheid eine Neubestimmung des gesamten Betriebskostenzuschusses vorgenommen haben, fehlt es dafür an jeglichen Anhaltspunkten.

Sind die Schülerausgabensätze damit nicht Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung, war der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, diese an die Tarifänderung zum 1. Januar 2014 anzupassen. Veränderungen, die - wie die genannte Tarifänderung - nach der Ermittlung des Schülerausgabensatzes und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt vom 3. Mai 2013 eingetreten sind, erfordern keine Korrektur des Schülerausgabensatzes und damit des Betriebskostenzuschusses. Eine solche Verpflichtung lässt sich den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. § 124a Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG bestimmt, dass der Betriebskostenzuschuss auf Basis eines jährlichen Pauschalbetrags für jede Schülerin und jeden Schüler bezogen auf die jeweils besuchte Schulform ermittelt wird (Schülerausgabensatz). Die Formulierung „jährlicher Pauschalbetrag“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer einmaligen Festlegung des Schülerausgabensatzes bezogen auf den ein Jahr umfassenden Zuschusszeitraum ausgegangen ist. Diese Auslegung wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Absatz 2 (LT-Drs. 5/3814, Begründung S. 11) gestützt, in der von einem „Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr“ die Rede ist und in der es heißt: “Ein entscheidender Beitrag zu Transparenz und Verwaltungsvereinfachung ergibt sich aus der Einführung des zu ermittelnden ‚Schülerausgabensatzes‘“. Die somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte Verwaltungsvereinfachung lässt nicht annehmen, dass er eine Verpflichtung zur Überprüfung des Schülerausgabensatzes und zur - unter Umständen mehrfachen - Anpassung an solche Veränderungen begründen wollte, die im Zuschusszeitraum eintreten, ohne bei der Ermittlung des Schülerausgabensatzes bereits absehbar gewesen zu sein. Denn diese Verpflichtung würde nicht zu der bezweckten Verwaltungsvereinfachung, sondern zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2016 (OVG 3 B 4.16). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass entscheidend für die Bemessung des Zuschusses mangels abweichender Regelung die Verhältnisse in dem Zeitraum sind, für den die Förderung gewährt wird. Die Entscheidung betraf aber eine Tarifänderung aufgrund einer Tarifeinigung vom 9. März 2013, also einen vor Ermittlung des Schülerausgabensatzes eingetretenen Umstand. Schon deswegen ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Veränderungen, die nach der Ermittlung des Schülerausgabensatzes und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt eingetreten sind, eine Korrektur des Schülerausgabensatzes und damit des Betriebskostenzuschusses erfordern. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Berücksichtigung der in Rede stehenden Tarifänderung stehe nicht § 9 ESZV entgegen, wonach u.a. die Schülerausgabensätze vor Ermittlung des Betriebskostenzuschusses im Amtsblatt des Ministeriums veröffentlicht werden, weil nicht ersichtlich sei, dass eine rechtzeitige Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Tarifeinigung nicht mehr möglich gewesen wäre (juris Rn. 55). Diese Argumentation lässt darauf schließen, dass auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Veränderungen nach Veröffentlichung der Schülerausgabensätze im Amtsblatt nicht zu einer nachträglichen Korrektur verpflichten.

Ist der für den Zuschusszeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ergangene Zuschussbescheid vom 30. April 2013 somit bestandskräftig und enthält der Ergänzungsbescheid vom 28. November 2016 keine Neufestsetzung nach einer Gesamtprüfung des Anspruchs unter Einschluss der Schülerausgabensätze, sondern nur die Festsetzung eines Differenzbetrages aufgrund höherer Schülerzahlen, kann der Kläger die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses auf der Grundlage höherer Schülerausgabensätze nur unter der Voraussetzung erreichen, dass er einen Anspruch auf Aufhebung des unanfechtbaren Zuschussbescheides vom 30. April 2013 hat. Ein solcher Anspruch steht ihm indes nicht zu.

Nach der insofern allein in Betracht kommenden Regelung in § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder zum Teil mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der Kläger hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die dem Bescheid vom 30. April 2013 zugrunde gelegten Schülerausgabensätze nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2016 (OVG 3 B 4.16) rechtswidrig sind, da der Beklagte weder die Unfallkassenbeiträge noch die Tariferhöhung zum 1. Januar 2013 bei der Bildung der Schülerausgabensätze berücksichtigt hatte.

Dies führt aber nicht zu einem Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30. April 2013. Eine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben, besteht - anders als wohl der Kläger meint - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 50.09 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32/06 -, juris Rn. 13).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich das dem Beklagten gemäß § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht dahin verdichtet, dass nur die Rücknahme des Bescheides vom 30. April 2013 ermessensfehlerfrei wäre. Umstände, die das Festhalten des Beklagten an dem Zuschussbescheid „schlechthin unerträglich“ erscheinen lassen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist auszugehen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit schon im Zeitpunkt des Erlasses aufgedrängt hat. Dabei ist erforderlich, dass die Behörde selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Zuschussbescheides vom 30. April 2013 im Zeitpunkt seines Erlasses nicht auszugehen. Zu berücksichtigen ist insofern, dass die in Rede stehenden Regelungen zur Ermittlung und Gewährung des Betriebskostenzuschusses erstmalig zum Schuljahr 2012/2013 Anwendung fanden (vgl. die Übergangsregelung in § 140 Abs. 1 BbgSchulG) und eine Reihe von schwierigen Rechtsfragen aufwarfen, die bei Erlass des Bescheides vom 30. April 2013 gerichtlich völlig ungeklärt waren. Gegen die Annahme eines offensichtlichen Rechtsverstoßes spricht im Übrigen auch, dass das VG Potsdam in seinem der Berufungsentscheidung des OVG zugrunde liegenden Urteil (Urteil vom 11. Dezember 2015 - VG 12 K 1683/13 - juris) die Schülerausgabensätze für rechtmäßig gehalten hat.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das in Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 30 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) geschützte Recht zur Errich-tung von privaten Schulen berufen. Die Kammer teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht der Klägerseite, ein Betriebskostenzuschuss, der unter Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften zu niedrig festgesetzt worden ist, sei nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig, weil die einfachgesetzlichen Normen der verfassungsrechtlich gebotenen auskömmlichen Ausstattung der Ersatzschulen dienten. Die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Zuschusses führt nicht zu einem Verstoß gegen das im Grundgesetz und der Landesverfassung gewährte Recht führen, Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Die Verfassungsnormen sichern den Erhalt der Institution „Ersatzschulwesen“, enthalten aber weder eine Bestandsgarantie für einzelne Ersatzschulen noch für ihre Träger. Dementsprechend hat die einzelne Schule keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung, die ihren konkreten Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2011 - BVerwG 6 B 27/16 -, juris Rn. 8; bezogen auf die Regelung in Art. 30 Abs. 6 Satz 2 LV: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 31/12 -, juris Rn. 147). Schon aus diesem Grund kann der Kläger aus der Privatschulgarantie keine Ermessensreduzierung für die Rücknahme eines rechtswidrig zu niedrig berechneten Betriebskostenzuschusses herleiten. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass das Aufrechterhalten des Bescheides die Schule in ihrem Bestand gefährden könnte.

Eine andere Betrachtung ist schließlich nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geboten, wonach sich der Beklagte aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016 verpflichtet gefühlt hat, im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auch bei bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden im Fall einer positiven Schülerdifferenz (nur) für diese den erhöhten Schülerausgabensatz anzuwenden. Denn diese - nach dem Vorstehenden rechtlich nicht zwingende - Verwaltungspraxis hat der Beklagte nach seinen nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Angaben nur bei denjenigen Bescheiden im Anschluss an eine Verwendungsnachweisprüfung angewendet, die er nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016 erlassen hat. Der hier streitgegenständliche Bescheid datiert indes schon vom 28. November 2016, mithin vor der maßgeblichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, so dass der Beklagte wegen einer anderen Sachlage nicht aus Gleichheitsgründen dazu verpflichtet war, für die in einzelnen Schulstufen erhöhte Schülerzahl den erhöhten Schülerausgabensatz in Ansatz zu bringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hat erhebliche Bedeutung über den hier entschiedenen Fall hinaus. Sie ist maßgeblich für eine größere Anzahl bereits anhängiger Parallelverfahren und für den Erlass zukünftiger Bescheide im Anschluss an Verwendungsnachweisprüfungen.

Beschluss§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 95.256,00 Euro festgesetzt.