Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.07.2018 – 7 K 3404/17
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0709.7K3404.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 6. Februar 2017 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gegen die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung wegen nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigten Einkommens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die Klägerin hatte am 16. August 2011 die Förderung ihres zum Wintersemester 2011/12 an der H... für W... und R... aufgenommenen Studiums in der Fachrichtung Recht - Ius (LL.B.) mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) beantragt. Das als Amt für Ausbildungsförderung leistete daraufhin Ausbildungsförderung. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs am 30. September 2014 beantragte die Klägerin am 21. August 2014 weitere Förderung ihres zum Wintersemester 2014/15 an der T... (FH) aufgenommenen Studiums in der Fachrichtung Wirtschaft und Recht mit dem Abschluss Master. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 berechnete der Beklagte für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015 einen monatlichen Förderungsbetrag von 360 €. Wegen einer nicht erfassten Rückforderung von 199,60 € rechnete der Beklagte ab Oktober 2014 monatlich 59,70 € und 20,50 € für den Januar 2015 auf. Auf Anfrage der Klägerin teilte er ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mit, dass es sich bei den 199,60 € um eine Rückforderung des handele, die in dessen Bescheiden vom 19. April 2013 und 20. September 2013 ausgewiesen sei, und er, der Beklagte, übernommen habe.
In der Folgezeit berechnete der Beklagte mit Bescheiden vom 10. Oktober 2014, 7. November 2014, 4. August 2015, 16. September 2015, 19. November 2015 sowie 2. und 18. März 2016 (Bl. 298, 312 VV) den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung - im ersten Bescheid pauschal (§ 51 Abs. 2 BAföG) und sodann unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens der Klägerin - neu. Mit Bescheid vom 2. März 2016 rechnete der Beklagte für den Abrechnungszeitraum von Oktober 2012 bis März 2016 die Förderungsbeträge wie folgt ab: neuer Förderungsbetrag insgesamt (11.266 €) abzüglich bisher ausbezahlte Förderungsbeträge insgesamt (12.623,60 €) sowie Rückforderung insgesamt (199,60 €) ergibt eine Rückforderung von 1.597,20 €, gegen die in Höhe von 298,50 € aufgerechnet werde, so dass eine Restrückforderung von 1.298,70 € verbleibt.
Hiergegen legte die Klägerin am 9. März 2016 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie ihre zukünftigen Einkünfte wahrheitsgemäß mitgeteilt und darauf vertraut habe, dass diese bei den Neuberechnungen berücksichtigt werden. Außerdem sei ihr aufgefallen, dass die Rückforderung des von 199,60 € seit Jahren in allen Bescheiden in Ansatz gebracht werde und auch genauso häufig angerechnet worden sei. Zugleich teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich ihr Einkommen ab dem 7. März 2016 erhöht habe und bat um Einstellung der Ausbildungsförderung zum 6. März 2016.
Mit Bescheid vom 18. März 2016 rechnete der Beklagte für den Abrechnungszeitraum von Oktober 2012 bis März 2016 die Förderungsbeträge sodann wie folgt ab: neuer Förderungsbetrag insgesamt (10.983 €) abzüglich bisher ausbezahlte Förderungsbeträge insgesamt (12.623,60 €) sowie Rückforderung insgesamt (199,60 €) ergibt eine „noch zu entscheidende Überzahlung (von) insgesamt“ 1.840,20 €. Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Bescheid vom 18. März 2016 lediglich zur Information über die Zahlungseinstellung ab März 2016 diene und „als noch zu entscheidende Überzahlung die Rückforderungssumme aus dem Bescheid vom 02.03.2016 und die Rückforderung für den Monat März 2016 (Zahlung 29.02.2016)“ enthalte.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 rechnete der Beklagte für den Abrechnungszeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2016 die Förderungsbeträge schließlich wie folgt ab: neuer Förderungsbetrag insgesamt (9.768 €) abzüglich bisher ausbezahlte Förderungsbeträge insgesamt (12.623,60 €) sowie Rückforderung insgesamt (199,60 €) ergibt eine Rückforderung von 3.055,20 €. In einem auf den 6. Januar 2017 datierten Begleitschreiben teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit: „Der als Anlage beigefügte Bescheid vom 05.01.2017 hat den von Ihnen mit dem Widerspruch W 76/16 vom 09.03.2016, eingegangen am 09.03.2016, angegriffenen Bescheid vom 02.03.2016 aufgehoben. Das Widerspruchsverfahren W 076/16 ist damit beendet“. Der Bescheid vom 5. Januar 2017 wurde der Klägerin am 10. Januar 2017 zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 5. Januar 2017 (W 76/16) aufzuheben, soweit für den Abrechnungszeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2016 die Ausbildungsförderung neu berechnet worden ist und eine Rückforderung von 3.055,20 € geltend gemacht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig, weil gegen den Bescheid vom 5. Januar 2017, mit dem der angefochtene Bescheid vom 2. März 2016 aufgehoben wurde, zunächst Widerspruch hätte eingelegt werden müssen.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20. März 2017 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die vom Beklagten für die Klägerin geführte Förderungsakte (zwei Hefte) hat bei der Entscheidung vorgelegen. Auf sie wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2018 entschieden werden, weil die Klägerin in der ihr am 19. Juni 2018 zugestellten Ladung zum Termin gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage ist weder zulässig noch begründet.
Die Klage ist unzulässig, weil das - vorliegend erforderliche - Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) gegen den Bescheid vom 5. Januar 2017 nicht durchgeführt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2016, gegen den sich der Widerspruch der Klägerin vom 9. März 2016 richtet, bereits mit dem Bescheid vom 18. März 2016 oder erst mit dem Bescheid vom 5. Januar 2017 aufgehoben wurde. Aus dem Bescheid vom 18. März 2016 ergibt sich zunächst, dass damit „frühere Bescheide ... insoweit aufgehoben (werden), als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“. Dies trifft auf die Bescheide vom 2. und 18. März 2016 insoweit zu, als beide Bescheide den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis August 2016 betreffen, für den mit Bescheid vom 18. März 2016 die bis dahin mit Bescheid vom 2. März 2016 bis August 2016 bewilligte Förderung von monatlich 243 € insoweit geändert wurde, als ab März 2016 keine Leistung mehr erbracht wird. Aus einem ebenfalls auf den 18. März 2016 datierten Schreiben des Beklagten ergibt sich, dass dieser den am 9. März 2016 eingegangenen Widerspruch der Klägerin nunmehr als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2016 behandelt. Aus einem weiteren, auf den 21. März 2016 datierten Schreiben des Beklagten ergibt sich, dass der Bescheid vom 18. März 2016 lediglich zur Information der Klägerin über die Zahlungseinstellung ab März 2016 dienen soll. Als „noch zu entscheidende Überzahlung“ beinhalte er (außerdem) „die Rückforderungssumme aus dem Bescheid vom 02.03.2016 und die Rückforderung für den Monat März 2016 (Zahlung 29.02.2016)“. Jedenfalls ist hierüber mit Bescheid vom 5. Januar 2017, der wiederum den Hinweis enthält, dass damit „frühere Bescheide ... insoweit aufgehoben (werden), als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“, entschieden worden. Spätestens damit war der angefochtene Bescheid vom 2. März 2016 (insgesamt) aufgehoben worden, wodurch sich auch das Widerspruchsverfahren (vor Erlass eines Widerspruchsbescheids) erledigt hatte. Gegen den Bescheid vom 5. Januar 2017 hätte - was sich auch aus seiner Rechtsbehelfsbelehrung ergibt - vor Erhebung der Klage zunächst wiederum ein Widerspruchsverfahren stattfinden müssen.
Die Klage ist aber auch unbegründet. Der Bescheid vom 5. Januar 2017 in Gestalt des Bescheids vom 2. März 2016ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der vom Beklagten zuletzt geltend gemachte Rückzahlungsanspruch von 3.055,20 € ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG.
Der Bescheid vom 5. Januar 2017 enthält zwar insoweit einen Fehler, als dort auf den ersten Blick eine Abrechnung über den Zeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2016 - mithin über die Höchstförderdauer bis zum August 2016 hinaus - gemacht wird. Hierbei handelt es sich indes um einen offensichtlichen (Schreib)Fehler. Bei genauerer Betrachtung und Nachrechnung ergibt sich nämlich, dass tatsächlich nur der Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2016 wie folgt abgerechnet wird:
Der Bescheid vom 10. Oktober 2014 weist lediglich die nicht erfasste Rückforderung in Höhe von 199,60 € aus. Mit Bescheid vom 7. November 2014 wird unter Zugrundelegung einer zu bewilligenden Förderung von monatlich 545 € für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 und bis dahin erfolgten Auszahlungen für die Monate Oktober bis November 2014 von (2 x 330,30 € und weiterer 289,80 € =) 890,40 € und unter Verrechnung der nicht erfassten Rückforderung in Höhe von 199,60 € eine insgesamt bewilligte Leistung von 1.090 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 16. September 2015, mit dem von der Klägerin am 12. August 2015 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. August 2015 abgeholfen wurde, wird unter Zugrundelegung einer zu bewilligenden Förderung von monatlich 505 € für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis August 2016 von einer insgesamt für den Abrechnungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2015 bewilligten Förderung von (12 x 291,00 € + 12 x 545,00 =) 10.032 € ausgegangen, auf die bis September 2015 insgesamt Auszahlungen wie folgt erfolgten:
X 2012 - IX 2013 (12 x 291,00 € =)
3.492,00 €
X 2014
300,30 €
XI 2014
300,30 €
XI 2014
289,80 €
XII 2014 - IX 2015 (10 x 545,00 € =)
5.450,00 €
9.832,40 €
Die als „Rückforderung insgesamt“ bezeichnete Position von 199,60 € ist in der Position neuer Förderungsbetrag insgesamt (10.032 €) enthalten [(9.832,40 € + 199,60 € =) 10.032 €]. Mit Bescheid vom 19. November 2015 wird unter Zugrundelegung einer zu bewilligenden Förderung von monatlich 523 € für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 von einer insgesamt für den Abrechnungszeitraum von Oktober 2012 bis November 2015 bewilligten Förderung von insgesamt 10.852,40 € ausgegangen, die sich wie folgt berechnen:
X 2012 - IX 2013 (12 x 291,00 € =)
3.492,00 €
X 2014
300,30 €
XI 2014
300,30 €
XI 2014
289,80 €
XII 2014 - IX 2015 (10 x 545,00 € =)
5.450,00 €
X 2015
505,00 €
XI 2015
505,00 €
10.842,40 €
In dieser Berechnung ist die als „Rückforderung insgesamt“ bezeichnete Position von 199,60 € in der als neuer Förderungsbetrag insgesamt (11.226 €) ausgewiesenen Position noch nicht enthalten, weshalb der neue Förderungsbetrag sich auf (12.623,60 € + 199,60 € =) 12.823,20 € insgesamt beläuft. Hiervon abzuziehen sind die bis November 2015 bewilligten Förderbeträge von insgesamt (12 x 291,00 € + 12 x 523,00 € + 6 x 243,00 € =) 10.778,00 €, was die in dem Bescheid mit 264 € ausgewiesene Rückforderung ergibt. Mit Bescheid vom 2. März 2016 wird unter Zugrundelegung einer zu bewilligenden Förderung von monatlich 243 € für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis August 2016 von einer für den Abrechnungszeitraum von Oktober 2012 bis März 2016 bewilligten Förderung von insgesamt 12.623,60 € ausgegangen, die sich wie folgt berechnet:
X 2012 - IX 2013 (12 x 291,00 € =)
3.492,00 €
X 2014
300,30 €
XI 2014
300,30 €
XI 2014
289,80 €
XII 2014 - IX 2015 (10 x 545,00 € =)
5.450,00 €
X 2015
505,00 €
XI 2015
505,00 €
XII 2015 - III 2016 (4 x 445,30 €)
1.781,20 €
12.623,60 €
In dieser Berechnung ist die als „Rückforderung insgesamt“ bezeichnete Position von 199,60 € in der als neuer Förderungsbetrag insgesamt (11.226 €) ausgewiesenen Position noch nicht enthalten, weshalb der neue Förderungsbetrag sich auf (12.623,60 € + 199,60 € =) 12.823,20 € insgesamt beläuft. Hiervon abzuziehen sind die bis März 2016 bewilligten Förderbeträge von insgesamt (12 x 291,00 € + 12 x 523,00 € + 6 x 243,00 € =) 11.226,00 €, was die in dem Bescheid mit 1.597,20 € ausgewiesene Rückforderung ergibt. Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 wird unter Zugrundelegung einer zu bewilligenden Förderung von monatlich 0 € für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis August 2016 von einer für den Abrechnungszeitraum von Oktober 2012 bis August 2016 bewilligten Förderung von insgesamt 12.623,60 € ausgegangen, die sich wie vorstehend dargestellt berechnet. Auch in dieser Berechnung ist die als „Rückforderung insgesamt“ bezeichnete Position von 199,60 € in der als neuer Förderungsbetrag insgesamt (12.623,60 €) ausgewiesenen Position noch nicht enthalten, weshalb der neue Förderungsbetrag sich auf (12.623,60 € + 199,60 € =) 12.823,20 € insgesamt beläuft. Hiervon abzuziehen sind die bis August 2016 bewilligten Förderbeträge von insgesamt (12 x 291,00 € + 12 x 523,00 € =) 9.768,00 €, was die in dem Bescheid mit 3.055,20 € ausgewiesene Rückforderung ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr.11 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 VwGO.