Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 11.07.2018 – 7 K 6456/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0720.7K6456.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Mutter eines schwerbehinderten und pflegebedürftigen Jugendlichen namens , geb. am . Aufgrund der Schul- und Pflegesituation beabsichtigt sie, ihren Wohnort nach Potsdam zu verlegen. Sie beantragte daher bei dem Beklagten am 6. Juni 2017 die Erteilung eines Wohnungsberechtigungsscheins - WBS -.

Der Beklagte erteilte der Klägerin unter 5. Juli 2017 einen Wohnberechtigungsschein, der sie zum Bezug einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 65 qm oder drei Wohnräumen berechtigt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2017 Widerspruch ein und wies zur Begründung darauf hin, dass behinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 30% berechtigt seien, in einen Wohnraum zu ziehen, der für zwei Personen angemessen sei. Sie zusammen mit ihrem Sohn mit dem Pflegegrad 5 und einer GdB von 100% mit den Merkzeichen G, B und H seien berechtigt in eine Wohnung von 80 qm Wohnung zu ziehen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. November 2017 zurück. Die Festlegung der Wohnungsgröße im Wohnberechtigungsschein erfolge auf der Grundlage des § 10 Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2011 in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG) vom 15. Oktober 2002. Im Land Brandenburg sei für einen 2-Personenhaushalt eine Bezugsberechtigung für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 65 qm oder 2 Wohnräumen festgelegt. Nach Punkt 4.3 könne auf Antrag eine zusätzliche Wohnfläche von bis zu 10 qm oder ein zusätzlicher Raum anerkannt werden. Entsprechend sei ihr ein zusätzlicher Wohnraum zuerkannt worden. Eine gleichzeitige Anerkennung eines zusätzlichen Wohnungsbedarfes in Raum und Fläche sei nicht vorgesehen und werde eindeutig in den Vorschriften durch das Wort „oder“ abgegrenzt.

Die Klägerin hat am 22. Dezember 2017 Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass gemäß Nr. 4.1 VV-WoFGWoBindG grundsätzlich ein WBS für einen 2-Personenhaushalt über 65 qm oder 2 Wohnräume auszustellen sei. Gemäß Punkt 4.3 könne von der maßgeblichen Wohnungsgröße im Einzelfall abgewichen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang folge, dass die Entscheidung nur über gemeinsame Erhöhung von Quadratmeterzahl und Wohnraumanzahl erfolgen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Anzahl der verfügbaren 3-Raum -Wohnungen mit einer Fläche von 65 qm überschaubar sei, so dass der Klägerin die Gewährung eines WBS mit einer Begrenzung auf eine Wohnfläche von 65 qm nicht helfen werde, den Wohnraumbedarf, der infolge der Bedürfnisse ihres schwerbehinderten und pflegebedürftigen Sohnes bestehe, zu decken. Zudem sei das Ermessen nicht korrekt ausgeübt worden. Der Beklagte habe nicht erkennen lassen, warum er dem ausdrücklichen Begehren der Klägerin, ihr einen Wohnraumbedarf über den Bedarf eines 2-Personenhaushaltes mit Familienmitgliedern ohne Behinderung hinaus zuzubilligen, nicht nachgekommen sei. Der Beklagte habe in seinem Widerspruchsbescheid selbst ausgeführt, dass eine 3-Raum-Wohnung mit einer Wohnfläche von 65 qm den spezifischen Wohnraumbedarf der Klägerin und ihres Sohnes nicht decken könne. Der Bescheid sei deshalb aufzuheben und durch einen Bescheid zu ersetzen, der der Klägerin und ihrem Sohn den Bezug einer geförderten Wohnung von bis zu 80 qm oder 3 Wohnräumen ermögliche.

Dem Wortlaut des Punkt 4.2. der Verwaltungsvorschrift könne kein Verbot dergestalt entnommen werden, dass neben der Zuerkennung eines weiteren Wohnraums zusätzliche Wohnflüche bewilligt werde. Das Wort „oder“ eröffne allein ein Ermessen der Behörde dahin, ob überhaupt eine Erhöhung des Wohnraumbedarfs vorgenommen werden könne. Bejahendenfalls sei ein Berechtigungsschein auszustellen, der den Wohnraumbedarf für einen weiteren Raum und eine größere Wohnfläche beinhalte, so dass dem Wohnungssuchenden die Wahl überlassen werde, ob er sich für eine Wohnung mit einem weiteren Raum oder einer größeren Wohnfläche entscheidet. Andernfalls hätte die Wohnflächenangabe auf dem Berechtigungsschein keinerlei Anwendungsbereich, weil die Klägerin jede 3-Raum-Wohnung jeglicher Größe wählen könnte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2017 aufzuheben und der Klägerin einen Wohnberechtigungsschein auszustellen, der den Bezug einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 80 qm oder drei Wohnräumen ermöglicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass bei der Erteilung des Wohnberechtigungsscheines der Umstand, dass die Klägerin ein behindertes Familienmitglied habe, hinreichend berücksichtigt und ein zusätzlicher Wohnraumbedarf zuerkannt worden sei. In Punkt 4.3 der Verwaltungsvorschrift sei eindeutig geregelt sei, dass eine zusätzliche Fläche von 10 qm oder ein zusätzlicher Raum anerkannt werden könne. Er habe sich im vorliegenden Fall für den zusätzlichen Raum entschieden, da entsprechend der Nachweise der Behinderung eine besondere und geeignete Wohnung gefunden werden müsse und der Klägerin damit der normale Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung stehen dürfte. Die ausgestellte Bezugsberechtigung gebe der Klägerin das Recht, zu entscheiden, ob je nach Marktlage mehr Wohnräume oder die Wohnfläche von 65 qm geeigneter seien. Eine Anerkennung von weiteren 25 qm sei unzulässig, wenn bereits von der größeren Wohnraumanzahl Gebrauch gemacht werde. Dies sei durch Punkt 4.2. eindeutig klargestellt. Mit der Formulierung „Raum oder bis zur Fläche“ sei für die Kommunen ein Handlungsspielraum geschaffen worden, in ihrer Zuständigkeit auf die jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktbedingung zu reagieren, die für ganz unterschiedliche Bebauungsstrukturen passen müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 6 Abs. 1 und § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtstreit entscheiden, weil der Rechtstreit mit Beschluss vom 15. März 2018 auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Es spricht einiges dafür, dass sich der angegriffene Wohnberechtigungsschein in der Fassung des Widerspruchsbescheides mit Ablauf seiner Gültigkeitsdauer am 4. Juli 2018 erledigt hat. Gleichwohl dürfte die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend zulässig sein, da die Klägerin nach wie vor einen Umzug nach Potsdam begehrt und auch für den Folgezeitraum einen Wohnberechtigungsschein benötigt. Sie läuft daher Gefahr mit gleichlautender Begründung erneut mit ihrem weitergehenden Wohnungswunsch kein Gehör beim Beklagten zu finden, so dass für die Klärung der maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfrage ein Feststellungsinteresse besteht.

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines mit dem von ihr begehrten Inhalt.

Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird der WBS in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG gewährt einen Anspruch auf einen WBS für eine Wohnung nur in der für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Be-stimmungen des jeweiligen Bundeslandes maßgeblichen Größe, die nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche festgelegt werden kann. Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG kann von der maßgeblichen Grenze im Einzelfall 1. zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder 2. zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden. Die landesrechtlich erforderlichen Bestimmungen über die maßgeblichen Wohnungsgrößen sind nach § 5 Abs. 2 WoFG vom Land Brandenburg in der Form von Rechtsvorschriften zu erlassen. Die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG) vom 15. Oktober 2002 dürfte nach Maßgabe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2017 (OVG 5 M 19.16) keine hinreichende Rechtsgrundlage darstellen. Das Gericht hat hierzu in der angegebenen Entscheidung ausgeführt:

„Der Senat von Berlin hat insoweit lediglich „Ausführungsvorschriften zur Festlegung der Wohnungsgrößen nach § 27 Abs. 4 WoFG“ vom 3. September 2013 (AV - ABl. Nr. 43 vom 27. September 2013, S. 2002) erlassen.... Da auf einen WBS ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen sein. Zwar kann vorläufig, d.h. übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden (vgl. Fischer-Dieskau, Wohnungsbaurecht, Band 5, WoBindG § 5, Vorbemerkung, Anm.; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 -, juris Rn. 18 zur übergangsweisen Fortgeltung von unterhalb des Gesetzes stehenden, auf einer verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Normen zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes). Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch, nachdem § 27 Abs. 4 WoFG i.d.F.v. 13. September 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, kaum noch reden.“ (S. 3 des Entscheidungsabdrucks)

So liegt es auch für das Land Brandenburg, denn die oben angegebenen Verwaltungsvorschriften datieren aus dem Jahr 2002.

Fehlt es an einer Bestimmung des Landes über die maßgebliche Wohnungsgröße für einen WBS, kann sich ein Anspruch der Klägerin nur aus höherrangigem Recht ergeben. Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist dies das Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, wobei insoweit zu beachten ist, dass § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG die Festlegung der maßgeblichen Größe nach Raumzahl  o d e r  Wohnfläche vorgibt. Hieran gemessen kann der Einzelrichter keinen Anspruch der Klägerin auf einen WBS für eine Wohnungsgröße von drei Räumen u n d mindestens 80 qm Größe erkennen. Eine Orientierung an der Raumzahl und nicht an der Wohnungsgröße wird durch § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG ermöglicht. Nicht menschenunwürdig und zugleich vor dem Hintergrund der schwierigen Situation auf dem Potsdamer Wohnungsmarkt gerechtfertigt erscheint bei einem Zweipersonenhaushalt grundsätzlich eine Zweizimmerwohnung; dies bewegt sich innerhalb des Begriffs der Angemessenheit i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG. Abweichungen hiervon sind zwar unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG möglich und wären angesichts der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit des Sohnes der Klägerin auch gegeben. Dem hat aber der Beklagte mit Erhöhung der Raumzahl auf drei angemessen Rechnung getragen.

Soweit die Klägerin um die Auslegung der o.g. Verwaltungsvorschrift zu Punkt 4.1 und 4.3 streitet und hieraus direkt einen Anspruch abzuleiten meint, verkennt sie deren Bindungswirkung. Verwaltungsvorschriften binden nur die Verwaltung im Innenverhältnis und vermögen allein über ihre faktische Auswirkung über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gegenüber dem Bürger Bindungswirkung erlangen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, BVerwGE 34, 278-286, juris Rn. 15; Urteil vom 17. Oktober 1989 – 9 C 26/89 –, BVerwGE 84, 23-31, Rn. 20; Beschluss vom 29. Juni 2017 – 1 WB 11/16 –, Rn. 40, juris).

Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall aber die Verwaltungspraxis der Verwaltung und nicht der Normtext. Geht die Verwaltung von einer bestimmten Auslegung einer Verwaltungsvorschrift aus und bestimmt sich danach die Verwaltungspraxis, dann kann sich der nach § 27 Abs. 2 WoFG Wohnungssuchende auch nur auf diese Verwaltungspraxis berufen, soweit sie nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Mithin kommt es nicht auf die Auslegung der Klägerin an.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 188 VwGO.