Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.07.2018 – 7 L 554/18.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0717.7L554.18.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Juni 2018 - VG 7 K 2010/18.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der Antrag vom 24. Juni 2018, „die aufschiebende Wirkung der heutigen Klage anzuordnen“, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, war nach §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 15. Juni 2018 erfolgte Abschiebungsandrohung begehrt. Zwar spricht einiges dafür, dass die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Asylanträge als unzulässig ebenso sofort vollziehbar ist, weil nach § 75 Abs. 1 AsylG die Klage nur in den dort besonders genannten (hier aber nicht einschlägigen) Fällen aufschiebende Wirkung hat. Insbesondere liegt kein Fall des § 38 AsylG vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt § 38 AsylG nur in „sonstigen Fällen“, d.h. er gilt gerade nicht in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (§ 36 Abs. 1 AsylG). Gleichwohl bedarf es nach dem Begehren des Antragstellers keiner ausdrücklichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit, weil diese im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 AsylG ohnehin kraft Gesetzes nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam wird (Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Auflage, § 37 Rn. 2 m.w.N.).

Der so verstandene Antrag hat in der Sache Erfolg.

Der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthafte Antrag ist zulässig.

Auch wenn das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung zu Ziffer 3 des Bescheids vom 15. Juni 2018 eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt hat, ist für die aufschiebende Wirkung einer Klage die zu setzende - und nicht die tatsächlich gesetzte - Frist maßgeblich. Nach der der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden, in Ziffer 1 des Bescheids auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags wäre nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von (nur) einer Woche - und nicht wie unrichtig festgesetzt von 30 Tagen - ab Bekanntgabe der Entscheidung festzusetzen gewesen (VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 23 L 896.17 A -, juris Rn. 4 m.w.N.).

Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kommt der Klage durch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist zur Ausreise von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens praktisch aufschiebende Wirkung im Sinne des § 75 Abs. 1 AsylG zu, da der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist nicht abgeschoben werden kann und damit sein vorrangiges Rechtsschutzziel bereits erreicht hat. Gleichwohl geht das Rechtsschutzziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung über den bloßen Abschiebeschutz hinaus, weil die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung bereits nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Damit erschöpft sich das Begehren nicht in einem Abschiebungsschutz, sondern richtet sich auf Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung. Diese weitergehenden Rechtsfolgen dürfen dem Antragsteller nicht durch Umgehung der gesetzlichen Regelungen genommen werden [VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 28 L 741.17 A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 4. Juni 2018 - VG 10 L 1402/17.A - ; a.A. (kein Rechtsschutzbedürfnis) VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 - VG 5 L 259/18.A -, juris und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. August 2017 - VG 6 L 864/17.A - ].

Der Antrag ist ferner am 24. Juni 2018 auch schon deshalb fristwahrend gestellt worden, weil eine Frist mit dem Bescheid vom 15. Juni 2018 nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist insoweit unrichtig, als danach die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden kann. Dies widerspricht § 74 Abs. 1, 2. Hs AsylG, wonach die Klagefrist in diesem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur eine Woche beträgt. Die Antragsgegnerin geht durch die rechtswidrige Anwendung des § 38 AsylG unter bewusster Umgehung des § 37 AsylG von einer unrichtigen Rechtsmittelfrist aus. Damit gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. So verhält es sich hier.

Hierzu führt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 9. Januar 2018 - 28 L 741 17 A - (juris Rn. 18 ff.), der den gleichen Sachverhalt betrifft, folgendes aus:

„Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist offenkundig rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen. Diese Frist beträgt nach § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche und nicht 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. § 38 AsylG ist nicht anwendbar. Die von der Antragsgegnerin bewusst vorgenommene Umgehung des Asylgesetzes, um die Wirkungen des § 37 AsylG zu vermeiden, begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken.

Die fehlerhafte Frist kann auch nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, denn eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung lässt keinerlei Raum, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.

Folglich spricht alles dafür, dass die rechtswidrige Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren aufzuheben ist. Sie verletzt die Antragstellerinnen auch in ihren Rechten, obwohl die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss günstiger erscheint (a.A. VG Berlin, 23. Kammer, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 23 L 767.17 A –; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 29. September 2017 – B 3 K 17.32644 -, juris Rn. 30). Denn die rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletzt die Antragstellerinnen in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist eine Abschiebung überhaupt nicht, auch nicht 30 Tage nach Ablauf der unanfechtbaren Entscheidung, möglich. Daher kommt es für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin nach Aufhebung des Bescheides eine neue rechtmäßige Androhung erlassen könnte“.

Auf die Frage, ob der Abschiebung nach Griechenland im vorliegenden Fall Abschiebungsverbote entgegenstehen, kommt es wegen der fehlerhaften Abschiebungsandrohung nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).