Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.07.2018 – VG 2 L 364/18.A

2. Kammer

Tenor§

Der Prozesskostenhilfeantrag und der Eilantrag des Antragstellers werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V ... aus B ... ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der sinngemäße Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für den Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Vollzug der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2017 vorläufig nicht erfolgen darf,

bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

Vorliegend fehlt es an einem die begehrte einstweilige Anordnung tragenden Anordnungsanspruch. Zwar ist die Frist von sechs Monaten für die Überstellung des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO inzwischen abgelaufen. Jedoch hat sich diese Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (Dublin-DurchführungsVO) verlängert. Danach verlängert sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn der Asylantragsteller flüchtig ist und die Verlängerung dem aufnehmenden Mitgliedstaat vor Fristablauf mitgeteilt wurde. Einer ergänzenden „Verlängerungsentscheidung“ der Antragsgegnerin oder eines „Einvernehmens" mit dem aufnehmenden Mitgliedstaat zur verlängerten Frist bedarf es dabei nicht,

vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 12.

Die vorbenannten Voraussetzungen sind gegeben.

Ausweislich der Begrifflichkeit des Art. 9 Abs. 1 Dublin-DurchführungsVO ist mit dem Begriff der Flüchtigkeit das „Sich Entziehen" gemeint. Der Begriff „flüchtig" in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 (in englischer Fassung: „absconds" = „flüchten" als auch „sich den Gesetzen entziehen", vgl. https://de.langenscheidt.com/englisch- deutsch/search?term=absconds&q_cat=%2Fenglisch-deutsch%2F) bezeichnet nicht allein Sachverhalte, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck von Art. 29 Dublin III-VO, einen Zuständigkeitsübergang für das Asylverfahren in den Fällen zu bewirken, in denen der Mitgliedstaat des Aufenthalts eine an sich mögliche Überstellung des Asylbewerbers verzögert. Mit Blick darauf erfasst der Begriff „flüchtig" alle diejenigen Fälle, in denen der Betreffende - durch welche Handlungen auch immer - seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert,

vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 3 L 49.18 A -, juris Rn. 10.

Ein Asylbewerber ist daher nicht erst dann im Sinne der Dublin-Vorschriften flüchtig, wenn er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Vielmehr ist der Asylbewerber bereits dann „flüchtig" im Sinne der Dublin-Vorschriften, wenn die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Asylbewerber unter Verletzung seiner Pflichten derselben etwa durch Nichterscheinen entzieht. Dabei ist nicht entscheidend, ob die gescheiterte Überstellung vom Asylbewerber verschuldet ist. Entscheidend ist, dass die Nichtdurchführung objektiv durch ihn verursacht ist, also in seiner Sphäre liegt, jedenfalls nicht von der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist soll nicht nur den Asylbewerber schützen, sondern auch die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats begründen. Nur wenn es dieser aufgrund seiner fehlerhaften organisatorischen Maßnahmen nicht schafft, den Asylbewerber in den zuständigen Mitgliedstaat zu verbringen, geht die Zuständigkeit über. Davon kann keine Rede sein, wenn der Asylbewerber zu seiner geplanten Abschiebung nicht erscheint, mithin die Bundesrepublik Deutschland den Fristablauf nicht zu vertreten hat,

vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 - 8 A 51/16 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 B 1196/14 -, juris Rn. 7; i.E. auch VG Schwerin, Beschluss vom 24. August 2016 - 3 B 2176/16 As SN -, juris Rn. 10.

Es reicht daher aus, wenn der zu überstellende Asylbewerber in Kenntnis seiner andauernden Ausreisepflicht sich so verhält, dass er unter Berücksichtigung seiner Rechte und Pflichten erkennbar seine Überstellung behindert,

vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand 1. Februar 2014, Art 29 K 12 m.w.N.

Hier hat der Antragsteller seine ihm durch eigenständige Verfügung der zuständigen Ausländerbehörde konkretisierte Mitwirkungspflicht verletzt, so dass er flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Dublin-DurchführungsVO war. Ihm wurde am 15. März 2018 die Aufforderung übergeben, sich am 28. März 2018 um 8.00 Uhr bei der zuständigen Ausländerbehörde zum Zweck der Überstellung nach Italien einzufinden. Für diese Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es entgegen der Ansicht des VG Berlin,

vgl. Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris Rn. 12 und 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris, Rn. 20,

in § 82 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch eine Rechtsgrundlage. Die Annahme, dass nur ein eine Pflicht zur Vorsprache bestehe, engt den Wortlaut und den Sinn und Zweck der Norm unzutreffend ein. Denn gem. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann angeordnet werden dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG begründet durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers bei der zuständigen Behörde damit eine besondere Mitwirkungspflicht,

vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge AufenthG § 82 Rn. 5, beck-online.

unabhängig davon, ob die Abschiebung angedroht oder - wie vorliegend - angeordnet wurde.

Zu den Maßnahmen nach dem AufenhtG, die ein persönliches Erscheinen rechtfertigen, gehört dabei auch die Durchsetzung der Ausreiseplicht (vgl. Abschnitt 2 des AufenthG), mithin das Erscheinen zum Zweck der Abschiebung,

vgl. Hofmann in Ausländerrecht, AufenthG § 82 Rn. 43, beck-online.

Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass die Antragsgegnerin Italien nicht entsprechend Art. 29 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-DurchführungsVO von der Verlängerung der Überstellungsfrist informiert hat, findet dieser Vortrag im Akteninhalt keine Stütze. Aus Bl. 47- 50 der Gerichtsakte des Klageverfahrens VG 2 K 5828/17.A ergibt sich, dass Italien am 28. März 2018, mithin vor Ablauf der 6-Monatsfrist, die am 2. Oktober 2017 mit Antragsrücknahme und Einstellung des Eilverfahrens beim VG Frankfurt (Oder) - VG 6 L 1160/17.A - begann, durch die Antragsgegnerin unter Angabe des Namens des Antragstellers und des ihm zugeordneten Zeichens über die Fristverlängerung informiert wurde. Bei den vom Antragsteller monierten Vorwahlnummern 00381 bzw. 00261 handelt es sich unter Berücksichtigung der bei Telefonanlagen üblichen Verfahrensweise, für externe Nummern eine Null vorzuwählen, ersichtlich nicht um ausländische Nummern, sondern um Faxempfänger in der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel bzw. der Bundespolizei in Koblenz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b Asylgesetz (AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.