Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 13.08.2018 – 12 L 665/18
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0813.12L665.18.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre im Schuljahr 2018/19 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der M… Oberschule Potsdam aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie begehren mit ihrem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache, denn es werden mit der Vergabe von Schulplätzen Tatsachen geschaffen, die sich für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin in einem anschließenden Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig machen ließen. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 -, juris, Rn. 4, m.w.N.).
Hieran fehlt es. Der Antrag ist bereits gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Mit dem Antrag wird die Aufnahme an einer anderen als der zuständigen Grundschule begehrt. Dies setzt nach § 106 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) eine Gestattung durch das zuständige staatliche Schulamt (hier: Brandenburg an der Havel) voraus. Dieses wäre daher gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes i.V.m. 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der richtige Antragsgegner.
Auch ein gegen das staatliche Schulamt gerichteter Antrag hätte allerdings keinen Erfolg. Denn die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung keinen Anspruch darauf, dass ihrer Tochter der Besuch der M… Oberschule Potsdam gestattet wird; die ablehnende Entscheidung des staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel vom 25. Mai 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2010 sind voraussichtlich rechtmäßig.
Nach § 106 Abs. 1 BbgSchulG wird für jede Grundschule unter Berücksichtigung der genehmigten Schulentwicklungsplanung der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule örtlich zuständig ist. Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG besuchen Grundschülerinnen und Grundschüler (im Folgenden: Schülerinnen) die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule. Hier ist nach den im Verfahren übersandten Unterlagen die Grund- und Gesamtschule „… in K… die für die Tochter der Antragsteller örtlich zuständige Grundschule. Dies wird soweit ersichtlich auch nicht bestritten.
Nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.
Jedenfalls an freien Plätzen der Wunschschule fehlt es hier aber. Die Kapazität der M…-Oberschule Potsdam lässt eine Aufnahme der Tochter der Antragsteller in der 1. Jahrgangsstufe nicht zu. Nach den Festlegungen des Schulträgers wird die Montessori-Oberschule in Klassenstufe 1 zweizügig mit jeweils 24 Schülerinnen geführt. Diese Kapazität ist mit den zum Schuljahr 2018/2019 in die Jahrgangsstufe 1 aufgenommenen 48 Schülerinnen aus dem Schulbezirk der Grundschule erschöpft. Da den in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung stehenden 48 Schulplätzen ausweislich der im Verfahren VG 12 L 525/18 übersandten Liste mehr Anmeldungen gegenüberstanden, hat die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchgeführt, auf dessen Grundlage sie die Aufnahme von 16 Kindern aus dem Schulbezirk der Grundschule abgelehnt hat. Reichte die an der M… Oberschule Potsdam für die 1. Klassenstufe vorhandene Kapazität somit bei weitem nicht einmal für die Aufnahme aller im Schulbezirk wohnenden Kinder aus, besteht für die begehrte Aufnahme der Tochter der Antragsteller auf der unzuständigen Schule gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG schon deswegen kein Raum. Auf die Frage, ob den Antragstellern ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift zur Seite steht, kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.