Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 03.09.2018 – VG 12 L 1159/17.NC

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0903.12L1159.17.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im 5. Fachsemester an der Universität Potsdam nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 außerhalb der festgesetzten Kapazität erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2017/2018 vom 5. Juli 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 36]; im Folgenden: ZulassungszahlenVO 2017/2018) werden Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, zum Weiterstudium in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt und sofern ein Studienangebot für höhere Fachsemester besteht. Die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester werden zusammengefasst. Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie ergeben sich aus der Anlage zur ZulassungszahlenVO 2017/2018.

Nach Maßgabe der Regelung in § 2 Abs. 2 ZulassungszahlenVO hat der Antragsteller keinen Aufnahmeanspruch. Zwar sind diefestgesetzten Auffüllgrenzen zu erhöhen - für das in Rede stehende 4. Fachsemester im Sommersemester 2018 auf 87 Studienplätze - (I.); die danach anzunehmende Kapazität ist aber erschöpft (II).

I. Die für den Bachelorstudiengang Psychologie festgesetzten Auffüllgrenzen betragen ausgehend von einer Zulassungszahl von 85 für das erste Fachsemester im Wintersemester 2017/2018 82 Plätze für das zweite Fachsemester im Sommersemester 2018, für das 3. und 4. Fachsemester 79 Plätze im Wintersemester 2017/2018 und 76 Plätze im Sommersemester 2018 sowie für das 5. und 6. Fachsemester 73 Plätze im Wintersemester 2017/2018 und 70 Plätze im Sommersemester 2018.

Diese Auffüllgrenzen sind zu korrigieren, weil die für das erste Fachsemester des Wintersemesters 2017/2018 festgesetzte Studienanfängerzahl, die den Ausgangswert für die Bestimmung der Auffüllgrenzen bildet, nicht der tatsächlichen Kapazität entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Lehreinheit 96 Plätze zur Verfügung standen. Die Kammer hat dazu mit Beschluss vom 2. August 2018 (VG 12 L 1071/17.NC u.a.) ausgeführt:

I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung des streitgegenständlichen Berechnungszeitraums 2017/2018 ist bezogen auf den Berechnungsstichtag 10. März 2017 (§ 3 Abs. 1 KapV) die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12) in der Fassung der Verordnung vom 8. Juli 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 35]). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner ermittelte Aufnahmekapazität von 85 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Psychologie, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2017/2018 vom 5. Juli 2017 (GVBl. II/76, Nr. 36) in dieser Höhe festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt mindestens 96 Plätze.

Grundlage der Überprüfung sind die vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsunterlagen. Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen entgegen erneuten Beanstandungen von Antragstellerseite noch zu (vgl. zum vorangegangenen Berechnungszeitraum VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 4 m.w.N.). Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass das Berechnungsblatt nicht in vollem Umfang der Bestimmung in § 1 Abs. 2 KapV Rechnung trägt, wonach Maßnahmen, die gemäß § 10 Abs. 4 BbgHG (gemeint ist offensichtlich: § 11 Abs. 4 BbgHG) bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, gesondert auszuweisen sind. Tatsächlich waren zwar die für nicht kapazitätswirksam angesehenen Lehraufträge ausgewiesen, nicht aber die zusätzliche Ausstattung mit akademischen Mitarbeitern.

Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.

1. Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit Psychologie zugeordnet.

Das für diese Lehreinheit vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 170,41 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist auf 187,24 LVS zu erhöhen.

a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehr-personen und der diesen gegenüber festgesetzten individuellen Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) auszugehen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Psychologie eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht des vom Präsidium der Universität Potsdam beschlossenen Stellenplans für die Kapazitätsberechnung 2017/2018 zugrunde. Das Lehrdeputat der so ermittelten Lehrpersonen ergibt sich hinsichtlich des vorliegenden Berechnungszeitraums im Wesentlichen aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 13. Januar 2017 (GVBl. II/17 Nr. 3). Die Lehrverpflichtung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professorinnen und Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1) und für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3). Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. hierzu § 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 - BbgHG -, GVBl. I/14, Nr. 18) haben nach § 7 Abs. 1 LehrVV eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der - inzwischen außer Kraft getretenen - Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4 S. 10). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität Potsdam das Regeldeputat nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien für das gesamte hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Beschluss vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen durch Beschlüsse vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat...199... Beschluesse.pdf), vom 18. Juni 2014 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2014/up-senat-219-140618.pdf) sowie vom 21. Oktober 2015 (http://www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2015/up-senat-233-151021c.pdf) weiter differenziert. Die Kammer hat trotz vereinzelter Beanstandungen keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. schon VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1417/15.NC -, juris Rn. 10 m.w.N.).

aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Psychologie unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:

(1) 11 W2- bzw. W3-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 88 LVS (Stellennummern: 38 - K1... -, 40-43 - E1..., K2..., Wa..., F1... -, 46 - S1... -, 171-173 - E2..., S2..., Wb... -, 358 - S3... - und 2078 - F2... -)

Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 47 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.

(2) 1 W1-Juniorprofessorenstelle mit einem Deputat von 4 LVS (Stellennummer: 320 - Wc... -)

Das für den Juniorprofessor in die Berechnung eingestellte Lehrdeputat von 4 LVS ist nicht zu beanstanden. Der Senat der Universität Potsdam hat mit Beschluss vom 24. September 2009 die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrVV, wonach die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren 4 bis 6 LVS beträgt, dahingehend konkretisiert, dass für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (also den ersten drei Jahren der Juniorprofessur) und für solche in der zweiten Anstellungsphase (also dem vierten bis sechsten Jahr der Juniorprofessur) ohne sog. Tenure Track ein Regellehrdeputat von 4 LVS besteht; ein Deputat von 6 LVS gilt danach in der zweiten Phase einer Juniorprofessur mit Tenure Track. Diese Differenzierung steht im Einklang mit der Regelung in 2.1.2.1 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003); sie erscheint auch nicht sachwidrig und ist daher der Bestimmung der Lehrverpflichtung von W1-Stellen zu Grunde zu legen. Die für Dr. Wc... bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Lehrverpflichtung von 4 LVS entspricht diesen Vorgaben, da er den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zufolge am 23. Oktober 2016 mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 zum Juniorprofessor ernannt wurde, sich mithin im Berechnungszeitraum 2017/2018 noch in der ersten Anstellungsphase befindet. Anhaltspunkte dafür, dass eine höhere Lehrverpflichtung vereinbart worden sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre handelt, für die § 3 Abs. 1 Nr. 4 LehrVV eine Lehrverpflichtung von 6 bis 8 LVS vorsieht. Denn diese Kategorie ist erst mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 13. Januar 2017 eingeführt worden, bestand also bei Ernennung von Dr. Wc... noch nicht.

Ein höheres Lehrdeputat ist auch nicht deswegen in Ansatz zu bringen, weil es sich ausweislich der Angaben in der Lehrdeputatsermittlung bei der Stelle, die Dr. Wc... besetzt, um eine W2-Stelle handelt, also um eine Professorenstelle, die mit einer Regellehrverpflichtung von mindestens 8 LVS verbunden ist. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Stelle der Lehreinheit Psychologie in der W2-Wertigkeit zugewiesen ist. Dagegen spricht vielmehr der Strukturplan der Universität, der für die Lehreinheit über die besetzten 11 Professurstellen hinaus keine weitere ausweist. Es ist daher anzunehmen, dass die in einer anderen Lehreinheit freie W2-Stelle in der Lehreinheit Psychologie genutzt wird. Zu welchen Folgen dies in der anderen Lehreinheit führt, kann hier dahinstehen.

(3) 7 E13/E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische/wissenschaftli- che Mitarbeiter mit je 8 LVS, insgesamt 56 LVS (Stellennummern: 386 - S... -, 407 - I1... -, 698 - L... -, 776 - M..., 787 - P... -, 877 - S... - und 883 - S... -)

Der Ansatz von sieben Stellen mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS ist nicht zu beanstanden; er entspricht den Verhältnissen im vorangegangenen Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 12ff.), die - soweit ersichtlich - unverändert geblieben sind.

(4) 10,68 E13/E14-Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit insgesamt 44 LVS (0,67-Stellenanteil der Stelle 329 - G... mit 3 LVS; Stellen 623 - B1... mit einem Stellenanteil von 0,33 und 1 LVS sowie T1... mit einem Stellenanteil von 0,67 und 3 LVS; 666 - R... mit 4 LVS; 932 - B... mit einem Stellenanteil von 0,17 und 1 LVS, (unbesetzte) Vertretung für B1... mit einem Stellenanteil von 0,17 und 1 LVS sowie B2... mit einem Stellenanteil von 0,67 und 3 LVS; 1138 mit Stellenanteilen von je 0,5 - H1... und P... - und jeweils 2 LVS; 2594 - L... mit einem Stellenanteil von 0,67 und 3 LVS sowie ein unbesetzter Stellenanteil von 0,33 - mit 1 LVS; 3417 - jetzt: Dr. J1... – und 4 LVS; 3464 - S... - und 4 LVS; 3697 - K3... - und 4 LVS; 3675 - L1... – mit 4 LVS und 3754 - U1... - mit 4 LVS)

Der Antragsgegner hat in seiner Lehrdeputatsermittlung beanstandungsfrei 10,68 Stellen für befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter berücksichtigt. Die aus zentralem Budget finanzierte Stelle 3747 ist nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, bis zum 30. September 2017 befristet gewesen und war daher nicht in die Kapazitätsberechnung für das am 1. Oktober 2017 beginnende Studienjahr 2017/2018 einzustellen.

Für diese Beschäftigtengruppe hat der Antragsgegner zu Recht eine Lehrverpflichtung von 4 LVS für die volle Stelle in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung entspricht der Festlegung der Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG. Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 623 und 932), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 3754), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), P... (Anteil der Stelle 1138), B2... (Anteil der Stelle 932), S... (Stelle 3464), L1... (Stelle 3675) und Dr. K3... (Stelle 3697) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume geführt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 18) und ihn im Fall von Anschlussverträgen aktualisiert. Für die Neubesetzungen T1... (Anteil der Stelle 932) sowie H1... und L2... (Anteile der Stelle 1138) hat der Antragsgegner nunmehr jeweils ebenfalls eine Qualifikationsmöglichkeit dargelegt.

Anlass für eine Erhöhung der sich daraus für die Stelleninhaber ergebenden Lehrverpflichtung besteht entgegen der von Antragstellerseite vereinzelt geäußerten Ansicht nicht. Die für den Inhaber des 0,67-Stellenanteils der Stelle 329 in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 3 LVS ist nicht deswegen zu erhöhen, weil es sich bei der mit einem akademischen Mitarbeiter besetzten Stelle ihrer Wertigkeit nach um eine W1-Stelle handelt, also um die Stelle für eine Juniorprofessur. Zum einen steigt die sich aus einer Juniorprofessur ergebende Lehrverpflichtung - entgegen der von Antragstellerseite vertretenen Ansicht - nicht zwingend bei längerer Dauer des Dienstverhältnisses. Wie bereits ausgeführt besteht an der Universität Potsdam ein Deputat von 6 LVS nur in der zweiten Phase einer Juniorprofessur mit Tenure Track-Vereinbarung. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage in Brandenburg von der in Berlin, wo § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) der Lehrverpflichtungsverordnung für Juniorprofessoren nach Abschluss der ersten Phase der Dienstverpflichtung allgemein eine Regellehrverpflichtung von 6 LVS bestimmt. Die von Antragstellerseite für ihre Ansicht in Bezug genommene Rechtsprechung des VG Berlin (Beschluss vom 8. September 2017 - VG 30 L 220.16 -, juris Rn. 8) ist daher nicht einschlägig. Zum anderen ergibt sich aus dem Stellenplan für die Kapazitätsberechnung, dass der Lehreinheit nur eine Juniorprofessur zugeordnet ist. Diese hat der Antragsgegner mit der Stelle 320 bei seiner Kapazitätsberechnung auch berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Lehreinheit eine weitere Juniorprofessur-Stelle zur Verfügung stehen könnte, bestehen nicht. Dem Umstand, dass die Stelle 329 nicht ihrer Wertigkeit entsprechend besetzt ist, kommt mithin vorliegend für die Kapazitätsberechnung keine Bedeutung zu.

Bezogen auf die in der Lehrdeputatsermittlung noch als unbesetzt ausgewiesene Stelle 3417 hat der Antragsgegner dargelegt, dass sie mit Wirkung vom 1. August 2017 mit dem akademischen Mitarbeiter Dr. J1... besetzt wurde, dem ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation gegeben wird. Dies rechtfertigt im Ergebnis den Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 LVS für die Stelle 3417 (vgl. § 3 Abs. 2 KapV).

Unbeanstandet lässt die Kammer auch, dass der Antragsgegner für den zum Berechnungsstichtag vakanten 0,33-Stellenanteil der Stelle 2594 und den ebenfalls freien 0,17-Stellenanteil der Stelle 932 eine Lehrverpflichtung von jeweils (ab- bzw. aufgerundet) 1 LVS in Ansatz gebracht hat. Es handelt sich dabei um Stellenanteile, die nicht im eigentlichen Sinn unbesetzt sind, sondern die (zusammen mit einem weiteren 0,33-Stellenanteil der Stelle 623) mit dem akademischen Mitarbeiter B1... besetzt und nur während dessen Elternzeit vakant sind. Der Antragsgegner hat für die Zeit der Beurlaubung des Stelleninhabers bei der Lehrdeputatsermittlung offensichtlich weiter dessen Lehrverpflichtung in Höhe von 4 LVS für die ganze Stelle berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015, der unter dem Punkt „sonstige Anmerkungen“ festlegt, dass ein Abwesenheitsvertreter grundsätzlich das Regeldeputat des Mitarbeiters erhält, der vertreten wird. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dieser Regelung höherrangiges Recht entgegenstehen würde. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu § 7 Abs. 2 Satz 1 KapV. Die Norm sieht vor, dass bei nicht besetzten Stellen außer im Fall von Hochschullehrern der Durchschnitt des der Lehreinheit in der jeweiligen Personalkategorie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats zugrunde zu legen ist. Damit betrifft sie das Lehrdeputat gänzlich unbesetzter Stellen, nicht aber die in Rede stehende Lehrverpflichtung für Vertretungskräfte.

Rein rechnerisch ergibt sich daraus die in der Kapazitätsberechnung in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von (10,68 x 4) = 42,72 LVS. Dieses Ergebnis lässt aber unberücksichtigt, dass sich aufgrund der Aufteilung einiger Stellen in kleinere Stellenanteile (insbesondere bei der Stelle 932) rundungsbedingt eine höhere tatsächliche Lehrverpflichtung einzelner akademischer Mitarbeiter errechnet, die der Antragsgegner auch in seiner Lehrdeputatsermittlung ausgewiesen hat. Da es nach § 7 Abs. 1 KapV auf die gegenüber der einzelnen Lehrperson festgesetzte Lehrverpflichtung ankommt, ist diese in die Berechnung einzustellen.

Insgesamt folgt daraus für die Beschäftigtengruppe eine Lehrverpflichtung von 44 LVS.

(5) 1,5 E14-Stellen für unbefristet beschäftigte akademische/wissenschaftliche Mitarbeiter mit insgesamt 17 LVS (Stellennummern: 387 - M... - und 0,5-Stellenanteil der Stelle 868 - D1... - mit 9 LVS)

Die Kammer bringt in dieser Beschäftigtengruppe neben der Stelle 387 trotz seiner formalen Verlagerung in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften weiterhin den 0,5-Stellenanteil der Funktionsstelle 868 (Stelleninhaber D1...) in Ansatz. Eine Stelle ist auch dann kapazitätswirksam zu berücksichtigen, wenn sie einer Lehreinheit zwar nicht formal zugeordnet wurde, ihr aber fachlich zuzuordnen ist (VG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 19 ZE 460/16 u.a. -, juris Rn. 43). Dies ist bezogen auf den genannten Stellenanteil der Fall. Der Vortrag des Antragsgegners, der Stelleninhaber erbringe ausschließlich Lehre für die Erziehungswissenschaften - nämlich Seminare zur Lernmotivation als Vorbereitung auf den Praxisunterricht - wird durch die Angaben in den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen der Universität Potsdam nicht bestätigt. Daraus ergibt sich vielmehr, dass der Stelleninhaber im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum das Seminar „Bullying - Gewalt in der Schule“ für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaftliche Studien für Lehrämter im Modul M2 (Lernen, Lehren und Entwicklung im sozialen Kontext) und für den Bachelorstudiengang Bildungswissenschaften für Lehrämter im Modul BM-BA-S2 (Lernen und Entwicklung im sozialen Kontext) gehalten hat sowie die Vorlesung „Einführung in die pädagogisch-psychologische Diagnostik“ und die Veranstaltung „Psychodiagnostisches Praktikum: vorbereitendes Blockseminar / Begleit- und Nachbereitungsseminar“ für den Masterstudiengang Erziehungswissenschaftliche Studien für Lehrämter im Modul M3a (Pädagogisch-Psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention) und für den Masterstudiengang Bildungswissenschaften für Lehrämter im Modul BM-MA-S2 (Diagnostik und Beratung). Die genannten Module sind nach den Studienordnungen der betreffenden erziehungswissenschaftlichen- bzw. bildungswissenschaftlichen (Teil-)Studiengänge von der Lehreinheit Psychologie zu erbringen. Folgerichtig hat der Antragsgegner die Veranstaltungen auch als Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie für die genannten Studiengänge in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe unter c) aa) (5) ff). Daher ist die durch den akademischen Mitarbeiter D1... zu erbringende Lehrverpflichtung der Lehreinheit Psychologie zuzuordnen.

Als Lehrverpflichtung berücksichtigt die Kammer für ihn wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum eine Lehrverpflichtung von 9 LVS (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/17.NC -, juris Rn. 25). Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS für den Inhaber der Stelle 387 ist - wie schon in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, a.a.O., Rn. 24).

bb. Zu dem danach mit 209 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner gemäß § 8 KapV Lehraufträge/sonstige Lehrleistungen im Umfang von 16,25 LVS hinzugerechnet (s. Punkt 4. der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität). Dieses Ergebnis hält der Überprüfung Stand.

(1) Das von der Universität angegebene Lehrangebot aus Lehraufträgen im Umfang von (8,5/2=) 4,25 LVS ist nicht zu beanstanden.

§ 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise - wie vom Antragsgegner vorgenommen - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen, mithin die im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erbrachte Lehre. Soweit von Antragstellerseite vereinzelt beanstandet wird, der Antragsgegner habe beim Lehrangebot durch Lehraufträge, Titellehre und außeruniversitäres Personal nur Lehre im Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich in Ansatz gebracht, hingegen nicht ergänzendes und erweiterndes Lehrangebot im Wahlbereich, ist diese Kritik nicht nachvollziehbar, da das Vorgehen der Rechtslage in § 8 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KapV entspricht.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die im Sommersemester 2016 in diesem Bereich erbrachten Lehraufträge im Umfang von insgesamt 15 LVS nur in Höhe von 3 LVS und die im Wintersemester 2016/2017 in diesem Bereich erbrachten Lehraufträge im Umfang von insgesamt 16,5 LVS nur in Höhe von 5,5 LVS als kapazitätswirksam in Ansatz gebracht hat. Die weiteren Lehraufträge durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG bei der Berechnung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt lassen, weil das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 7. Juni 2017 einem auf „12 LVS Lehraufträge im SoSe 2016 und 11 LVS Lehrauftrag im WiSe 2016/2017“ bezogenen Antrag der Universität Potsdam vom 25. April 2017 auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen für die Kapazitätsberechnung 2017/2018 gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG entsprochen hat.

Die Kammer folgt nicht der von Antragstellerseite vertretenen Auffassung, der Antrag vom 25. April 2017 sei nicht ordnungsgemäß und daher nicht genehmigungsfähig gewesen. Aus § 11 Abs. 4 BbgHG ergibt sich bereits nicht, dass „eine ordnungsgemäße Darstellung der Ermittlung der kapazitätswirksamen Lehre“ - wie geltend gemacht - Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit eines auf die Norm gestützten Antrags ist. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen sind im Übrigen nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, entspricht es den gesetzlichen Regelungen in § 8 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KapV bei der Berechnung des Lehrangebotes durch Lehraufträge, Titellehre und außeruniversitäres Personal nur Lehre im Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich zu berücksichtigen. Der weitere Vorwurf, Honorarprofessoren und Privatdozenten seien Lehrbereiche willkürlich zugewiesen worden, um die Anrechnung ihrer Lehre zu verhindern, entbehrt einer Grundlage bereits deswegen, weil der Antragsgegner im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum sämtliche Titellehre beim Lehrangebot berücksichtigt hat. Es fehlen weiter Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner Lehrangebot des freien Wahlbereichs in den Kapazitätsberechnungen der vorliegend streitgegenständlichen Studiengänge als Lehrnachfrage berücksichtigt hätte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser Umstand auf die Genehmigungsfähigkeit eines Antrags auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen haben könnte.

Gegen die Entscheidung des Ministeriums bestehen auch sonst keine Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 4 BbgHG können bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität auf Antrag der jeweiligen Hochschule Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die 1. der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast, 2. der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen oder 3. der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich dienen, wenn die Maßnahmen durch eigene Mittel der jeweiligen Hochschule, durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel oder mit Mitteln Dritter finanziert werden oder keine Finanzierung erfordern. Bezogen auf die genannten Lehraufträge liegen die Voraussetzungen für eine Kapazitätsneutralität nach § 11 Abs. 4 BbgHG vor. Aus der Anlage 2.1. zum Antrag auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen vom 25. April 2017 ergibt sich, dass die darin aufgeführten Personalmaßnahmen aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 (TG 80), Drittmitteln und sonstigen Mitteln finanziert wurden und „zum Ausgleich der Belastung aufgrund überplanmäßiger Einschreibungen, zur Sicherung angemessener Studienbedingungen und Betreuungsrelationen in Studiengängen mit sehr hoher Studiennachfrage, zur Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich, für Maßnahmen zur Erhöhung der Studienerfolgsquote“ dienen. Sie stellen daher Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 4 BbgHG dar.

Die Kammer hat wie im Vorjahr keinen Anlass zu zweifeln, dass die Lehraufträge entsprechend den Angaben auf den Übersichtslisten zu den Lehraufträgen tatsächlich aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 zur Sicherung angemessener Studienbedingungen und Betreuungsrelationen finanziert wurden, und zwar im „Vorhaben 2.3.11“ zur Verbesserung der Studierendenbetreuung in der Humanwissenschaftlichen Fakultät und im „Vorhaben 2.3.12“ zur Absicherung der in den Jahren 2012 bis 2014 in der Humanwissenschaftlichen Fakultät zusätzlich geschaffenen Studienplätze.

(2) Zum Lehrangebot ist zudem Titellehre entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen. Die Kammer hat keinen Grund, den vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Umfang von (24/2=) 12 LVS zu beanstanden.

cc. Das Lehrangebot ist darüber hinaus um weitere 5 LVS zu erhöhen. Dies entspricht der Lehrverpflichtung, die in der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 als Anlage 17 übersandten Übersicht des - nach seiner Ansicht - kapazitätsneutralen Lehrpersonals für den wissenschaftlichen Mitarbeiter K4... im Projekt 05 EN 471/15-1 ausgewiesen ist. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass diese Lehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben durfte. Insbesondere folgt dies nicht aus § 11 Abs. 4 BbgHG. Zwar hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Antrag der Universität Potsdam auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen für die Kapazitätsberechnung 2017/2018 entsprochen, der in der Anlage 2.1 u.a. auf „Mittel für befristete zusätzliche Ausstattung AkMi (32 LVS)“ bezogen war. Dieser Antrag betraf ausweislich der erwähnten Übersicht offensichtlich auch die im Projekt 05 EN 471/15-1 bestehende Lehrverpflichtung des Mitarbeiters K4... in Höhe von 5 LVS. Die vorgelegten Unterlagen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass hinsichtlich dieser Lehrverpflichtung die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 BbgHG erfüllt waren. Denn danach ist erforderlich, dass die jeweiligen Maßnahmen der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast (1.), der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen (2.) oder der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich (3.) dienen. Dass das Projekt 05 EN 471/15-1 eins der genannten Ziele verfolgt, hat der Antragsgegner selbst nicht behauptet. Er hat lediglich vorgetragen, es handele sich um ein reines Forschungsprojekt ohne Lehrverpflichtung. Dies widerspricht aber den Angaben der als Anlage 17 zum Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 übersandten Übersicht, in der eine Lehrverpflichtung ausgewiesen ist. Dass diese Angaben fehlerhaft sind, hat weder der Antragsgegner auf die Bitte des Gerichts um Erläuterung geltend gemacht noch ergibt sich dies sonst. Aussagekräftige Unterlagen zum genannten Projekt wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Aus diesem Grund ist auch nicht erkennbar, dass die Lehrverpflichtung aus anderen Gründen nicht kapazitätswirksam sein könnte. Sie ist daher beim Lehrangebot zu berücksichtigen.

Die Kammer beanstandet demgegenüber im Ergebnis nicht, dass der Antragsgegner die dem Projekt 03 01UG15078 zugeordnete Lehrverpflichtung im Umfang von 8 LVS nicht beim Lehrangebot berücksichtigt hat. Allerdings liegen auch insofern die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 4 BbgHG nicht vor. Denn das Projekt verfolgt nach den Erläuterungen des Antragsgegners ebenfalls nicht die in der Norm genannten Ziele. Rechtfertigender Grund für die Nichtberücksichtigung der Lehrverpflichtung des aus Mitteln den Projekts 03 01UG15078 finanzierten akademischen Mitarbeiters R1... ist aber der Umstand, dass dieser nach den vorliegenden Unterlagen als Vertretung für den in der Lehrangebotsermittlung bei der Professur Kognitionswissenschaften mit 8 LVS berücksichtigten akademischen Mitarbeiter L3... eingesetzt wird, der derzeit für die Mitarbeit an dem Drittmittel-Projekt freigestellt ist. Es handelt sich daher der Sache nach um eine Art Vakanzvertretung, die nach dem Rechtsgedanken des § 8 Satz 3 KapV beim Lehrangebot nicht in Ansatz gebracht werden muss.

Die befristete Ausstattung der Lehreinheit mit den akademischen Mitarbeitern H2..., K4... und S4... mit 2/3-Verträgen und einer Lehrverpflichtung von je 5 LVS sowie J1... und R2... mit 1/3-Verträgen und einer Lehrverpflichtung von je 2 LVS - mithin insgesamt 19 LVS - durfte wie im Vorjahr nach § 11 Abs. 4 BbgHG bei der Berechnung des Lehrangebotes unberücksichtigt bleiben. Gründe für eine vom vorangegangenen Berechnungszeitraum abweichende Betrachtung (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16 -, juris Rn. 35 ff.) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Vor Abzug von Lehrdeputatsreduzierungen errechnet sich mithin ein Lehrangebot von 230,25 LVS.

b. Die vom Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 3 KapV in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 LVS sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um die für die Studienfachberatung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter M1... und S5...; sie begegnen - trotz erneuter vereinzelter Kritik - wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. zuletzt VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 42).

Dies führt zu einem unbereinigten Lehrangebot von (230,25-2=) 228,25 LVS.

c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfe- nahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Grundlage für die Berechnung des Curricularanteils, den die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, sind dabei die Festlegungen der jeweiligen Studienordnungen. Auf den Einwand von Antragstellerseite, dass die sich danach ergebenden Curricularanteile dann nicht als Dienstleistungsexport einer Lehreinheit zu berücksichtigen seien, wenn feststehe, dass die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen tatsächlich nicht durch Lehrpersonal der Lehreinheit abgehalten werden, die sie nach den Studienordnungen eigentlich zu erbringen haben, kommt es vorliegend nicht an. Denn dieses Vorbringen betraf die von dem akademischen Mitarbeiter D1... erbrachte Lehre. Dessen Lehrverpflichtung bringt die Kammer aber - wie ausgeführt - entgegen der Berechnung des Antragsgegners beim Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie in Ansatz.

Die Kammer berücksichtigt die vom Antragsgegner mit 42,56 LVS in die Berechnung eingestellten Dienstleistungen im Umfang von 41,6595 LVS.

aa. Die Lehreinheit Psychologie hat ausweislich der Studienordnungen und Modulhandbücher Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Bachelorstudiengänge Patholinguistik, Sporttherapie und Prävention, Soziologie und Informatik/Computional Science, des Masterstudiengangs Computional Science sowie für die Studierenden der EWS-Teilstudiengänge in den auslaufenden Masterlehramtsstudiengängen und für die Studierenden des BiWi-Moduls in den neuen Bachelor- und Masterlehramtsstudiengängen anzubieten. Soweit der Antragsgegner in seiner Kapazitätsberechnung auch Lehre für die Bachelorstudiengänge Erziehungswissenschaften (90/60 LP) in Ansatz gebracht hat, ist er im Laufe des vorliegenden Verfahrens zu Recht davon abgerückt, weil dies auf einer geplanten, aber nicht umgesetzten Änderung der Studienordnung beruhte.

Für die danach von der Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung zu erbringenden Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage aufgrund der jeweiligen Studienordnungen in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten - LVA -, Semesterwochenstunden - SWS -, Gruppengrößen - g -, Anrechnungsfaktoren - f - und Teilnehmerquotienten - TQ - anhand der Formel CA = (SWS x f) / (g x TQ) ermittelt.

Dabei begegnet weiter keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auch Lehrnachfrage der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nicht zulassungsbeschränkten Studiengänge Informatik/Computional Science (Bachelor) und Computional Science (Master), der EWS-Teilstudiengänge und des BiWi-Moduls in den Masterlehramtsstudiengängen sowie des BiWi-Moduls in den - wenigen - nicht zulassungsbeschränkten Bachelorlehramtsstudiengängen und Lehrnachfrage durch fremde Wahlpflichtmodule berücksichtigt hat (vgl. zu den gegen die Berücksichtigung des Exports gerichteten Einwänden ausführlich zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 46 ff.)

Im Einzelnen ergibt sich folgender Dienstleistungsbedarf:

(1) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik geht der Antragsgegner nunmehr von einem von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil in Höhe von 0,1000 aus. Die Kammer verändert dies nicht. Zwar ist die vorgelegte Berechnung auf der Grundlage der geltenden Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität Potsdam vom 15. Februar 2017 (Amtl. Bekanntmachungen 14/2017, S. 652) nur ansatzweise nachvollziehbar. Nach § 6 Abs. 1 und 2 der Studienordnung i.V.m. den Modulbeschreibungen hat die Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Patholinguistik Lehre in den Modulen VM 203 und VM 205 zu erbringen, und zwar im Modul PL VM 203 drei Vorlesungen im Umfang von jeweils 2 SWS und im Modul PL VM 205 die Vorlesung „Statistik I“ im Umfang von 2 SWS sowie die Veranstaltungen „Grundlagen der Diagnostik“ und „Methoden der Therapieevaluation“ jeweils in Form eines Seminars oder einer Übung im Umfang von 2 SWS. Dabei ist die Lehre im Modul PL VM 205 ausweislich der Modulbeschreibung nur zu 33% von der Lehreinheit Psychologie und im Übrigen von der Lehreinheit Linguistik anzubieten. In der vom Antragsgegner für den Bachelorstudiengang Patholinguistik vorgelegten CNW-Ausfüllung ist für die im Modul PL VM 203 zu erbringenden Lehrveranstaltungen ein Curricularanteil von 0,075 ausgewiesen und für die Lehrveranstaltungen des Moduls PL VM 205 ein Curricularanteil von insgesamt 0,3001, von dem ein Drittel auf die Lehreinheit Psychologie entfällt, also 0,1000. Dies führt rechnerisch zu einem von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0,1750. Der Antragsgegner hat den Curricularanteil ausweislich der eingereichten CNW-Ausfüllung hingegen nur mit 1,083 angegeben und nunmehr wegen einer Korrektur im Bereich der Gruppengröße auf 0,1000 verringert. Da sich seine Berechnung zugunsten der Kapazität auswirkt - und die für die Vorlesungen in Ansatz gebrachten Gruppengrößen auch nach der im Verfahren vorgenommenen Anhebung ohnehin bedenklich niedrig erscheinen -, hat die Kammer keinen Anlass für eine Korrektur.

(2) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0,0133 zu erbringen (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 52). Aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium „Sporttherapie und Prävention“ vom 14. Juli 2010 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2011, 78) folgt, dass die Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Sporttherapie und Prävention (BA) im Modul AM-S+ die Vorlesung Statistik zu erbringen hat (s. die Fußnote zu dem Modul). Der vom Antragsgegner berücksichtigte Umfang der Vorlesung von 2 SWS lässt sich der Beschreibung der in Anlage I der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom 28. Mai 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, 241) entnehmen, worauf ebenfalls in der Fußnote zu dem Modul AM-S+ verwiesen wird. Nach der Beschreibung des Moduls Statistik I sind hierfür die Lehrveranstaltungen Vorlesung und Übung in einem Umfang von insgesamt 4 SWS vorgesehen. Nicht ausdrücklich angegeben ist allerdings, wie sich die Semesterwochenstunden auf diese beiden Veranstaltungsarten im Einzelnen verteilen. Dies steht der Ermittlung des für den genannten Studiengang zu erbringenden Curricularanteils jedoch nicht entgegen. Nach der Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang in der Anlage 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie ist nämlich regelmäßig für Vorlesungen ein Umfang von 2 SWS vorgesehen; lediglich für die im Modul B...AM...3 (Pädagogische Psychologie) vorgesehene Vorlesung Pädagogische Psychologie I sind 4 SWS angeführt. Vorlesungen im Umfang von nur 1 SWS oder von 3 SWS kennt die Modulbeschreibung für den Bachelorstudiengang nicht. Angesichts dessen spricht alles für das Vorgehen des Antragsgegners, die 4 SWS dergestalt auf die beiden vorgesehenen Veranstaltungen zu verteilen, dass 2 SWS auf die Vorlesung und 2 SWS auf die Übung entfallen. Die in Ansatz gebrachte Gruppengröße (g=150) sowie der Anrechnungsfaktor (f=1) für die Vorlesung mit begleitender Leistungskontrolle weichen nicht zulasten der Kapazität von den Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 ab und begegnen daher auch keinen Bedenken. Der Curricularanteil errechnet sich danach wie folgt:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Statistik

V

1

0,0133

(3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für den Ein-Fach-Bachelorstudiengang Soziologie zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0,0130 anzuerkennen. Aus § 6 Abs. 1 Buchstabe B) in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Ein-Fach-Bachelorstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam vom 1. März 2017 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 11/2017, S. 338) folgt, dass die Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Soziologie im Modul BVMSPS110 die Vorlesung Sozialpsychologie II im Umfang von 2 SWS zu erbringen hat. Für diese Veranstaltung hat der Antragsgegner ausweislich der übersandten CNW-Ausfüllung einen Teilnehmerquotienten (TQ) in Höhe von 0,75 in Ansatz gebracht. Dies entspricht den Regelungen in der Studienordnung, wonach das Modul zu einer Auswahl von acht Wahlpflichtmodulen gehört, von denen sechs zu belegen sind. Die Kammer beanstandet aber die für die Veranstaltungsart „Vorlesung“ in die Berechnung eingestellte Gruppengröße von nur 80 Teilnehmern. Nach seinen Angaben hat der Antragsgegner insoweit auf die Teilnehmerzahl zurückgegriffen, die er im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum erstmals für sämtliche von der Lehreinheit Psychologie im Bachelorstudiengang Psychologie zu erbringenden Vorlesungen angesetzt hat. Ein nachvollziehbarer Grund für die Absenkung der Gruppengröße von bisher 115 auf 80 fehlt indes. Der Antragsgegner hat dazu zwar angegeben, bei den Vorlesungen in der Lehreinheit Psychologie sei die durchschnittliche Größenordnung der Jahrgangskohorte der jährlichen Aufnahmekapazität angesetzt worden. Dies rechtfertigt die kapazitätsungünstige Veränderung aber nicht. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt werden darf (VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rn. 59; gegen diesen Ansatz hingegen OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428709 -, juris Rn. 11 ff.). Dieses Vorgehen ist jedoch an Maßgaben geknüpft. Wählt eine Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße bestimmt wird, muss sie das gewählte Modell bei allen Veranstaltungsarten einhalten. Greift sie hingegen nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurück und legt für andere abstrakte Berechnungszahlen zugrunde, verlässt die Berechnung ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 -, juris Rn. 21, 44). Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass diese Vorgaben bei der Bestimmung der Gruppengrößen beachtet wurden. Es lässt bereits nicht erkennen, dass die Betreuungsrelationen für die von der Lehreinheit Psychologie im Bachelorstudiengang Psychologie zu erbringende Lehre durchgängig anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen festgelegt wurden. Die vormals abstrakt bestimmten Gruppengrößen in den anderen Veranstaltungsarten sind unverändert geblieben. Der Antragsgegner verhält sich nicht zu anderen Lehrveranstaltungsarten. Bezogen auf die Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ hat der Antragsgegner im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die nunmehr in Ansatz gebrachte Gruppengröße von 80 Teilnehmern der Hochschulwirklichkeit im Bachelorstudiengang Psychologie entspricht. Es ist schon unklar, was der Antragsgegner unter der „durchschnittlichen Größenordnung der Jahrgangskohorte der jährlichen Aufnahmekapazität“ versteht. Aus dieser Formulierung ergibt sich weder, auf welche Jahrgangskohorte(n) er bei der Durchschnittsbildung abgestellt hat, noch, ob insoweit die festgelegten Zulassungszahlen oder die tatsächlich immatrikulierten Studierenden (einschließlich Überbuchungen) zugrunde gelegt wurden. Schon der Blick auf die für den Bachelorstudiengang Psychologie festgesetzten Zulassungszahlen (2014: 100, 2015: 85, 2016: 75) erklärt die Gruppengröße von nur 80 nicht ohne weiteres. Hinzu bestehen Zweifel daran, dass die festgesetzten Zulassungszahlen die Realität abbilden, auch deswegen, weil der Bachelorstudiengang Psychologie in den letzten Jahren zum Teil deutlich überbucht wurde (2014: 72, 2015: 1, 2016: 16) und anzunehmen ist, dass dies Einfluss auf die durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße hatte. Schließlich ist davon auszugehen, dass das alleinige Abstellen auf die Jahrgangskohorte des Bachelorstudiengangs Psychologie die Hochschulwirklichkeit nicht realistisch abbildet, weil nicht alle Vorlesungen ausschließlich für Studierende des Bachelorstudiengangs Psychologie angeboten und von diesen besucht werden. Das zeigt sich gerade mit Blick auf die in Rede stehende Vorlesung Sozialpsychologie II. Diese wurde ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses der Universität Potsdam für das Sommersemester 2018 unter der Nummer 67129 V von Prof. Dr. K2... zur selben Zeit für Studierende des Bachelorstudiengangs Psychologie (Modul PSY-B...G6) und für solche des Bachelorstudiengangs Soziologie (Modul BVMSPS110) gehalten. Nach den Angaben des Antragsgegners (Schriftsatz vom 21. Dezember 2017) dürften darüber hinaus weitere Vorlesungen von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Psychologie und des Bachelorstudiengangs Patholinguistik gemeinsam besucht werden. Die Erläuterungen des Antragsgegners tragen die Absenkung der Gruppengröße auf 80 daher nicht. Andere fachspezifische Erwägungen, die die Reduzierung nachvollziehbar begründen würden, fehlen. Die Kammer hält es daher für angemessen, für die von der Lehreinheit Psychologie im Bachelorstudiengang Psychologie zu erbringenden Vorlesungen die bisherige Gruppengröße von 115 Teilnehmern in Ansatz zu bringen, also auch für die von Studierenden der Bachelorstudiengänge Psychologie und Soziologie gemeinsam zu besuchende Vorlesung Sozialpsychologie II. Der Curricularanteil im Modul BVMSPS110 errechnet sich danach wie folgt:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Sozialpsychologie II

V

1

0,75

0,0130

(4) Soweit der Antragsgegner seiner Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Curricularanteile in Höhe von 0,0375 für den Bachelorstudiengang Informatik/Computional Science und in Höhe von 0,0202 für den Masterstudiengang Computional Science zugrunde gelegt hat, korrigiert die Kammer dies nicht. Zwar sind die in Ansatz gebrachten Curricularanteile auf der Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Informatik/Computional Science und das Masterstudium im Fach Computional Science an der Universität Potsdam vom 23. Januar 2013 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 6/2013, 180) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 11. Juni 2014 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 15/2014, 1143) erneut nicht nachvollziehbar. Sie beruhen vielmehr - wohl - auf den Regelungen im Entwurf einer Zweiten Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 4. Dezember 2014, die entgegen den Erwartungen des Antragsgegners wie in den Vorjahren auch bis zum Beginn des streitgegenständlichen Berechnungszeitraums nicht in Kraft getreten sind. Die Kammer beanstandet dies aber nicht und legt der Berechnung dieselben Werte schon deshalb zugrunde, weil die auf der Basis der erwarteten zweiten Satzungsänderung in Ansatz gebrachten Curricularanteile – zugunsten der Kapazität – insgesamt wegen des geringeren Curricularanteils in dem deutlich stärker nachgefragten Bachelorstudiengang zu einem niedrigeren Dienstleistungsbedarf führen als die auf der Grundlage der noch geltenden Studien- und Prüfungsordnung, wonach sich für den Bachelorstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0,0176 und für den Masterstudiengang ein Curricularanteil in Höhe von 0,0978 errechnet (vgl. schon VG Potsdam, Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 55 und 64).

(5) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0,0660 anzuerkennen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47). Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie gemäß § 5 in Verbindung mit der Beschreibung des Moduls WP-M 3a der Studienordnung EWS Lehramt für die Master- Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP 2 SWS für die Vorlesung „Diagnostik“, 1 SWS für das Psychodiagnostische Praktikum und 1 SWS für das Praktikumsvorbereitende Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar die seiner Berechnung zugrunde gelegte Annahme erläutert, dass das Wahlpflichtmodul WP-M 3a aufgrund der beschränkten Kapazität der das weitere Wahlmodul WP-M 3b anbietenden Lehreinheit Erziehungswissenschaften von 60% der Studierenden belegt wird. Auch die in Ansatz gebrachten Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind plausibel. Sie halten sich bezogen auf die Lehrveranstaltungsart Seminar im Rahmen der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz bzw. gehen für die Vorlesung mit studienbegleitender Prüfung darüber hinaus. Bezogen auf die Veranstaltung Psychodiagnostisches Praktikum lassen sich Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zwar nicht aus den Empfehlungen ableiten. Denn mit der in den Empfehlungen als „Praktikum“ bezeichneten Lehrveranstaltungsart, für die ein Anrechnungsfaktor von 0,5 empfohlen wird, sind ausweislich der Erläuterungen „interne“ Praktika als Hochschulveranstaltungen gemeint. Dazu gehören die psychodiagnostischen Praktika nicht, da sie der Modulbeschreibung zufolge an Schulen durchgeführt werden. Sie sind aber mit den Schulpraktischen Studien im Sinne der Lehrveranstaltungsart H (k = 17) der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 mit einem Anrechnungsfaktor von 0,67 und einer Betreuungsrelation von 12 vergleichbar, sodass der gegenüber den Schulpraktischen Studien für die Kapazität günstigere Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 0,5 bei einer Gruppengröße von 10 nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich daraus folgende Berechnung:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention

V

1

0,6

0,0060

Psychodiagnostisches Praktikum

P

10

0,5

0,6

0,0300

Vorbereitungsseminar zum Praktikum

S

1

0,6

0,0300

0,0660

(6) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0,1260 zu berücksichtigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49). Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lehreinheit Psychologie der Studienordnung EWS Lehramt zufolge für den Master- Lehramtsstudiengang LG das Modul WP-M 3a mit 2 SWS Vorlesung, 1 SWS Psychodiagnostischem Praktikum und 1 SWS Praktikumsvorbereitendem Seminar sowie weiteren 2 SWS Seminar zu erbringen hat. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung weiter nachvollziehbar die Annahme zugrunde gelegt, das Wahlpflichtmodul WP-M 3a werde von 60% der Studierenden belegt. Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind – wie ausgeführt - nicht zu beanstanden.

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Pädagogisch-psychologische Diagnostik, Beratung und Intervention

V

1

0,6

0,0060

S

1

0,6

0,0600

Psychodiagnostisches Praktikum

P

10

0,5

0,6

0,0300

Vorbereitungsseminar zum Praktikum

S

1

0,6

0,0300

0,1260

(7) Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner auch einen Curricularanteil von 0,0747 für das Bachelorstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II als Dienstleistungsexport berücksichtigt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 1. April 2014 – VG 9 L 570/13.NC. -, aaO, Rn. 36 f.). Aus § 3 Abs. 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität Potsdam vom 6. März 2013 (Amtl. Bekanntmachungen 11/2013, 696) i.V.m. dem Modulkatalog folgt, dass im Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II das von der Lehreinheit Psychologie anzubietende Pflichtmodul BM-BA-S2 „Lernen und Entwicklung im sozialen Kontext“ zu belegen ist, das eine Vorlesung und ein Seminar mit jeweils 2 SWS umfasst. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Im Einzelnen ergibt sich für das Modul BM-BA-S2 bezogen auf die durch die Lehreinheit Psychologie zu erbringende Lehre folgende Berechnung:

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Vorlesung

V

1

0,0080

Seminar

S

1

0,0667

0,0747

An diesem Dienstleistungsbedarf hat sich auch durch die Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung durch die Erste Änderungssatzung vom 19. Februar 2014 (Amtl. Bek. Nr. 13 vom 14. August 2014), die Zweite Änderungssatzung vom 17. Februar 2016 (Amtl. Bek. Nr. 13 vom 22. August 2016) sowie die Dritte Änderungssatzung vom 15. Februar 2017 (Amtl. Bek. Nr. 8 vom 5. Mai 2017) nichts geändert.

(8) Ebenfalls beanstandungsfrei hat der Antragsgegner Curricularanteile von jeweils 0,1433 für das Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II als Dienstleistungsexport berücksichtigt. Aus § 3 Abs. 2 und 3 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) an der Universität Potsdam vom 6. März 2013 (Amtl. Bek. 11/2013, 696) in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Februar 2017 (Amtl. Bek. Nr. 8 vom 5. Mai 2017) i.V.m. dem Modulkatalog folgt, dass in den Masterstudiengängen Lehramt für die Sekundarstufen I und II mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und auf die Sekundarstufe II im Studienbereich Bildungswissenschaften jeweils die von der Lehreinheit Psychologie anzubietenden Pflichtmodule BM-MA-S2 „Diagnostik und Beratung“ im Umfang von einer Vorlesung mit 2 SWS sowie VM-MA-S3 „Diagnostik und Beratung in der Praxis“ im Umfang von zwei Seminaren mit jeweils 1 SWS zu belegen sind. Die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren befinden sich innerhalb des Rahmens der Empfehlungen des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. Für die Module ergibt sich damit folgende Berechnung:

BM-MA-S2

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

V

1

0,0100

VM-MA-S3

Lehrveranstaltung

LVA

SWS

g

f

TQ

CA=

(SWSxfxTQ)

g

Seminar

S

1

0,0667

Seminar

S

1

0,0667

gerundet:0,1333

Dies führt zu Curricularanteilen von jeweils 0,1433 in beiden Schwerpunktbildungen.

bb. Studienanfängerzahlen

Der Antragsgegner hat in seinen Antragserwiderungen erläutert, er habe zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge Studienanfängerzahlen gemäß § 9 Abs. 2 KapV berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die im Datensammelblatt unter 5) ausgewiesenen Zahlen unter Missachtung dieser Vorgaben ermittelt worden sein könnten, sind nicht ersichtlich; entsprechende Bedenken wurden insoweit von Antragstellerseite auch nicht geäußert.

cc. Schwundquoten

Die vom Antragsgegner für die EWS- und BiWi-Module mit „1“ in Ansatz gebrachten Schwundquoten sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dies betrifft - anders als im Vorjahr - nicht nur die Module in den Masterlehramtsstudiengängen, sondern insbesondere auch das BiWi-Modul in den Bachelorlehramtsstudiengängen. Aus den zu anderen Lehreinheiten übersandten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass in diesen teilweise ein Schwund in Ansatz gebracht wurde, der sich auch auf das von allen Lehramtsstudierenden zu belegende BiWi-Modul durchschlagen müsste. Letztlich muss die Kammer dem aber nicht nachgehen, weil die weitere Berechnung zeigt, dass auch bei Ansatz der vom Antragsgegner ausgewiesenen Schwundquoten insgesamt genügend Kapazität für alle Antragsteller vorhanden ist.

dd. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den halbierten Studienanfängerzahlen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapV) ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:

Fach

CAq

Aq/2

SF

CAqxAq/2xSF

Patholinguistik BS 120 LP

0,1000

24

0,83

1,9920

Sporttherapie/Prävention BA 180 LP

0,0133

15,5

0,94

0,1938

Soziologie BA 180 LP

0,0130

1

0,325

Informatik/Computional Science BS 180 LP

0,0375

75

0,82

2,3063

Computional Science MS 120 LP

0,0202

9,5

0,88

0,1689

EWS-Modul Lehrämter MA (LSIP;LSIP/SP)

0,0660

36,5

1

2,4090

EWS-Modul Lehramt MA (LG)

0,1260

88,5

1

11,1510

BiWi- Modul für Lehramtsstudenten BA L Sek I/II (30 LP)

0,0747

213,5

1

15,9485

BiWi- Modul für Lehramtsstudenten MA L Sek I (36 LP)

0,1433

1

0,8598

BiWi- Modul für Lehramtsstudenten MA L Sek II (18 LP)

0,1433

1

6,3052

∑ E

41,6595

Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (228,25 – 41,6595 =) abgerundet 186,59 LVS.

3. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 373,18 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KapV auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Psychologie abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil - Cap -) für den Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,400, für den Masterstudiengang Psychologie mit 2,3486, für den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 0,9922 und für den PhD-Studiengang Cognitive Science - Embodied Cognition mit 0,3556 in Ansatz gebracht. Dies hält einer Überprüfung nicht vollständig stand.

a. Die für den Masterstudiengang Psychologie berücksichtigten Curriculareigenanteile sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (zuletzt ausführlich Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 65ff.), von der abzurücken die Kammer keinen Anlass hat. Dies gilt weiterhin - entgegen vereinzelter Auffassungen auf Antragstellerseite - auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Betreuungsleistung für Abschlussarbeiten.

b. Demgegenüber ist der für den Bachelorstudiengang Psychologie erstmals mit 2,400 in Ansatz gebracht Curriculareigenanteil auf 2,2128 zu verringern.

Das Gericht ist an der Überprüfung des Curriculareigenanteils des Studiengangs nicht dadurch gehindert, dass der CNW, auf dem er beruht, durch die KapV festgelegt ist. Aus dieser Festlegung folgt nicht, dass die CNW und die einzelnen Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, also ohne weiteres hinzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 – 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff). Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 – OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 – OVG 5 NC 139.12 -, amtl. Abdruck S. 2).

Danach ist der für den Bachelorstudiengang Psychologie neu mit 2,400 in Ansatz gebrachte Curriculareigenanteil nicht plausibel, soweit er darauf beruht, dass für die Vorlesungen eine Gruppengröße von nur 80 Teilnehmern berücksichtigt wurde. Insofern hat die Kammer schon bei der Berechnung des Dienstleistungsexports in den Bachelorstudiengang Soziologie ausgeführt, dass die Darlegungen des Antragsgegners die Absenkung der Gruppengröße nicht rechtfertigen, andere nachvollziehbare Gründe nicht ersichtlich sind und es daher angemessen ist, für die von der Lehreinheit Psychologie im Bachelorstudiengang Psychologie zu erbringenden Vorlesungen die bisherige Gruppengröße von 115 Teilnehmern in Ansatz zu bringen (s.o. 1.c.aa.(3)). Dies führt für eine Semesterwochenstunde Vorlesung bei einer Teilnehmerquote von 1 zu einem Curricularanteil von (1x1/115=) aufgerundet 0,0086 gegenüber dem vom Antragsgegner hierfür in Ansatz gebrachten Wert von (1x1/800=) 0,0125, mithin zu einer Minderung des vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Curricularanteils um 0,0039. Bei den für den Bachelorstudiengang Psychologie von der Lehreinheit Psychologie in der Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ zu erbringenden 48 Semesterwochenstunden errechnet sich daraus eine Verminderung um 0,1872. Im Übrigen stimmen die bei der CNW-Ausfüllung für den Studiengang berücksichtigten Lehrveranstaltungen sowohl hinsichtlich der ausgewiesenen Lehrveranstaltungsarten und Semesterwochenstunden als auch bezogen auf die Teilnehmerquotienten mit den Vorgaben der - neuen - Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam vom 15. Februar 2017 (Amtl. Bek. Nr. 7 vom 4. Mai 2017) überein. Auch sind die für die Seminare und Übungen berücksichtigten Gruppengrößen gegenüber den bislang in Ansatz gebrachten unverändert geblieben und entsprechen damit der Rechtsprechung des Gerichts (zuletzt ausführlich Beschluss vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364/15.NC -, juris Rn. 65ff). Daraus ergibt sich ein plausibler Curriculareigenanteil von (2,400 - 0,1872=) 2,2128.

Der grundsätzlichen Frage, ob es wegen der Anhebung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Psychologie einer erneuten Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers bedurft hätte, weil sich die Anhebung aufgrund der kapazitätsbestimmenden Bedeutung des Curriculareigenanteils trotz unverändertem Gesamt-CNW kapazitätsverringernd auswirkt, geht die Kammer nicht nach, weil es darauf nach dem Berechnungsergebnis nicht ankommt.

c. Der für den Masters-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition mit 0,9922 in Ansatz gebrachte Curriculareigenanteil ist erneut auf 0,9704 zu verringern. Anlass, von der dazu ergangenen Rechtsprechung der Kammer (s. Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC -, juris Rn. 83) abzurücken, besteht nicht.

d. Der vom Antragsgegner für den PhD-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition mit 0,3556 in die Berechnung eingestellte Curriculareigenanteil ist nicht zu beanstanden.

Die Kammer teilt nicht die von Antragstellerseite erneut geäußerte grundsätzliche Kritik daran, Lehrnachfrage eines PhD-Studiengangs bei der Kapazitätsberechnung überhaupt in Ansatz zu bringen. Die Ansicht, Angebote außerhalb der Staatsexamens-, Bachelor- und Masterstudiengänge erfolgten zusätzlich und seien daher nicht kapazitätswirksam, findet eine Stütze weder in den gesetzlichen Bestimmungen noch ist sie mit Blick auf Art. 12 GG geboten. Postgraduale Studiengänge sind in § 12 des Hochschulrahmengesetzes ausdrücklich vorgesehen und dienen der Aufgabenerfüllung der Hochschulen, zu denen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung gehören (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgHG). Sie stehen im Einklang mit § 18 Abs. Abs. 1 BbgHG, wonach Studiengänge (nur) in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Daher ist auch die im Rahmen von postgradualen Studiengängen erbrachte Lehre bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. Eine gemessen an Art. 12 GG unverhältnismäßig starke Beschränkung der Kapazität in den besonders nachgefragten Bachelor- und Masterstudiengängen der Lehreinheit ist bei dem in Rede stehenden PhD-Studiengang damit sowohl wegen des nur geringen Umfangs der Lehrnachfrage als auch wegen der niedrigen Anteilquote von 2,5% nicht verbunden.

Der für die Lehreinheit mit 0,3556 ausgewiesene Curriculareigenanteil ist gemessen an den Regelungen in der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masters/PhD-Studiengang Cognitive Science – Embodied Cognition an der Universität Potsdam vom 20. Januar 2016 (Amtl. Bek. Nr. 5/2016, S. 185) plausibel und zu Recht in die Berechnung eingestellt worden, da im streitbefangenen Studienjahr für diesen Studiengang Zulassungen ausgesprochen wurden.

4. Da der Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, nämlich der Bachelor- und der Masterstudiengang Psychologie sowie der Master- und der PhD-Studiengang Cognitive Science - Embodied Cognition, hat der Antragsgegner Anteilquoten bestimmt, und zwar für den Bachelorstudiengang eine Quote von 50%, für den Masterstudiengang Psychologie von 40%, den Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition von 7,5% und den PhD-Studiengang von 2,5%. Die Bildung von Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Hochschulen und fällt grundsätzlich in ihr Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt daher nur, dass die Anteilquoten nicht willkürlich, gezielt kapazitätsvernichtend oder zur Berufslenkung festgelegt werden, sondern anhand sachlicher Kriterien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). § 10 Abs. 2 KapV sieht insofern vor, dass die Hochschule ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen kann. Gemessen daran ist die Festlegung der Anteilquoten nicht vollständig nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass in etwa gleich viele Bachelor- wie Masterstudiengänge geplant würden, weil die Studiennachfrage in den Masterstudiengängen (Psychologie Sc. und Cognitive Science) wegen der besseren beruflichen Aussichten einer eigenständigen Tätigkeit als Psychologe besonders hoch sei. Dass bei diesem einleuchtendem Ziel die Anteilquote des sehr nachgefragten Masterstudiengangs Psychologie von 45% im Vorjahr auf 40% in diesem Studienjahr abgesenkt wurde bei gleichzeitiger Anhebung der Quote des Bachelorstudiengangs von 45% auf 50%, erscheint erläuterungsbedürftig. Letztlich muss die Kammer dem jedoch nicht weiter nachgehen, weil die Berechnung genügend Kapazität auch für die Antragsteller ergibt, die die Zulassung im Masterstudiengang Psychologie begehren.

5. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende jährliche Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Ap):

Zugeordneter

Studiengang

Anteilquote

zp

Curricularanteil

Cap

Gewichteter

Curricularanteil

CAp * zp

2 Sb

CA

Ap

Psychologie Bachelor

0,5

2,2128

1,1064

175,37

87,69

Psychologie Master

0,4

2,3486

0,9394

175,37

70,15

Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition

0,075

0,9704

0,0728

175,37

13,15

PhD-Studiengang

0,025

0,3556

0,0089

175,37

4,38

Sb = 186,59                  2*Sb = 373,18

Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 2,128

Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 175,37

6. Der Antragsgegner hat sodann in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 und 3 KapV für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge überprüft, ob die ermittelte Basis-zahl wegen der Erwartung zu erhöhen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studieren-den in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, und dabei für die Erstellung einer Prognose auf das sog. Hamburger Modell zurückgegriffen. Dabei hat er für den Bachelorstudiengang Psychologie ausgehend von einer Schwundquote von 0,91 einen Schwundausgleichsfaktor von 1,1 angegeben und für den Masterstudiengang Psychologie ausgehend von einer Schwundquote von 0,99 einen Schwundausgleichsfaktor von 1,01. Für die neueren Studiengänge hat er weiter Schwundquoten von „1“ ausgewiesen. Dies führt für die der Lehreinheit zugeordneten kapazitätswirksamen Studiengänge für den Berechnungszeitraum zu folgenden Studienplätzen:

Zugeordneter

Studiengang

Aufnahmekapazität

(Ap)

Schwundausgleichsfaktor

(SAF)

Studienplätze

(Ap x SF)

Psychologie Bachelor

87,69

1,10

96,46=96

Psychologie Master

70,15

1,01

70,85=71

Masterstudiengang Cognitive Science - Embodied Cognition

13,15

1

13,15=13

PhD-Studiengang

4,38

1

4,38=4

Die Kammer sieht keinen Anlass hiervon abzuweichen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nichts für eine darüber hinausgehende Kapazität.

Bei der Erhöhung der Auffüllgrenzen auf der Grundlage einer Kapazität von 96 Plätzen im Erstsemester ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die Zulassungszahlen offensichtlich unter Berücksichtigung des Schwundverhaltens gestaffelt festgesetzt hat. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 7. Mai 2012 - NC 2 L 183/12 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Übergangsquoten betragen vom 1. zum 2. Fachsemester (82 Studierende im 2. FS : 85 Studienanfänger im 1. FS=) 0,9647059, vom 2. zum 3. Fachsemester (82 Studierende im 3. FS : 79 Studierende im 2. FS=) 0,963415, vom 3. zum 4. Fachsemester (76 Studierende im 4. FS : 79 Studierende im 3. FS=) 0,962025 und vom 4. zum 5. Fachsemester (73 Studierende im 5. FS : 76 Studierende im 4. Fachsemester=) 0,960528. Die Kammer beanstandet diese Quoten - da kapazitätsgünstiger - nicht, obwohl sie nicht vollständig mit den Werten übereinstimmen, die der Antragsgegner seiner Schwundberechnung zugrunde gelegt hat.

Die Übergangsquoten führen bei der für das 1. Fachsemester ermittelten Aufnahmekapazität von 96 Studienplätzen jeweils gerundet zu einer Auffüllgrenze für das 2. Fachsemester (Sommersemester) von (96 x 0,9647059=) 93 Studienplätzen, für das 3. Fachsemester (Wintersemester) von (93 x 0,963415=) 90 Studienplätzen, für das 4. Fachsemester (Sommersemester) von (90 x 0,962025=) 87 Studienplätzen und für das hier maßgebende 5. Fachsemester (Wintersemester) von (87 x 0,960528=) 84 Studienplätzen.

II. Von den 84 Plätzen, die sich danach als Auffüllgrenze für das 5. Fachsemester im Wintersemester 2017/2018 ergibt, ist kein Platz mehr frei. Denn nach dem Vortrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 26. September 2017), den der Antragsteller nicht bestritten hat und an dem zu zweifeln auch sonst kein Anlass besteht, waren im Wintersemester 2017/2018 im 5. Fachsemester 76 Studierende eingeschrieben und im 6. Fachsemester 11 Studierende. Da die Studierendenzahlen beider Semester nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ZulassungszahlenVO 2017/2018 zusammenzufassen sind, errechnet sich eine Gesamtzahl von 87 Studierenden. Die Auffüllgrenze für das 5. Fachsemester im Wintersemester 2017/2018 ist mithin überschritten. Auf die mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 übersandten Immatrikulationszahlen für das Sommersemester 2018 kommt es nicht an.

Freie Kapazität ergibt sich ebenfalls nicht mit Blick auf die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten weiteren (Master-)Studiengänge. Zwar führt das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit ausgehend von dem Grundsatz, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 C 15/88 -, juris Rn. 11), dazu, dass im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit sich das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber den durch die Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Anteilquoten durchsetzen muss. Nur so wird verhindert, dass in einzelnen Studiengängen Kapazitäten ungenutzt bleiben (ausführlich und m.w.N. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 -, juris Rn. 78 ff.). Die horizontale Substantiierung dürfte auch nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Verordnungsgeber die Regelung in § 10 Abs. 3 KapV, die das Prinzip ausdrücklich in der Kapazitätsverordnung festgeschrieben hatte, durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11. Juli 2017 (GVBl. II, Nr. 37) gestrichen hat. Denn die Nutzung freier Kapazitäten dient der Wahrung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots, sie ist damit aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Eine horizontale Substituierung kommt aber nur in Betracht, wenn im Saldo bezogen auf die fraglichen Fachsemester in der Lehreinheit ein unausgenutztes Lehrangebot besteht. Das ist indes in den der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengängen nur bis zum 4. Fachsemester denkbar, weil die Regelstudienzeit von Masterstudiengängen mit 120 LP vier Semester beträgt (vgl. § 29 Abs. 2 der Neufassung der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Potsdam vom 30. Januar 2013 <Amtl. Bek. Nr. 3/2013, S. 35> in der hier maßgeblichen Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 24. Februar 2016 <Amtl. Bek. Nr. 7/2016, S. 560>) und daher nur insoweit ein reguläres Lehrangebot bereitzustellen ist. Dementsprechend weist im Übrigen die ZulassungszahlenVO Auffüllgrenzen für die Masterstudiengänge nur bis zum 4. Fachsemester aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.