Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.09.2018 – VG 1 K 4401/15
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0924.1K4401.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig voll streckbar.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Straßenbaubeitrags für den Ausbau des M....
Von dem Beklagten überreichten Fotos zeigen den Mittelweg im Jahr 2008 und 2012 als eine mit Schlaglöchern versehene Piste aus Sand und Kies. Eine Entwässerung ist nicht zu erkennen, dafür aber eine Straßenbeleuchtung. Vor 1990 gab es an der ca. 325 m langen Ausbaustrecke auf beiden Seiten der Straße in größerem Abstand fünf bebaute Grundstücke. In der Folgezeit wurden bis 2003 auf der nordwestlichen Seite der Straße insgesamt sieben Baugenehmigungen nach § 35 BauGB erteilt, auf der südöstlichen Seite zwei Baugenehmigung nach § 34 BauGB. Außerdem wurde 1998 der Bebauungsplan Nr. 12 „M...“ aufgestellt, der vier Baugrundstücke südöstlich der Straße im Anschluss an die B 273 erfasst. Im Flächennutzungsplan der Stadt K... ist der ausgebaute Teil des M... bis kurz vor den Bahnübergang für Wohnbebauung ausgewiesen.
Am 4. Juli 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt K... die Vergabe der Bauleistungen Straßenbau, Straßenbeleuchtung und Regenwasser für den M..., 1. BA, von der B 273 bis zum Bahnübergang. Am 12. Dezember 2013 wurde für diesen Bereich die Bildung eines Abrechnungsabschnitts beschlossen.
Nach dieser Maßgabe erfolgte der Ausbau der Fahrbahn in einer Breite von 3,50 m in Asphalt, die Anlegung von Entwässerungsmulde und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Die Zufahrten wurden im Betonsteinpflaster hergestellt. Die Abnahme erfolgte am 20. November 2014, die letzte Unternehmerrechnung ging am 15. Juni 2015 beim Beklagten ein. Der Beklagte ermittelte Gesamtkosten von 229.839,09 €. Er bewertete die Baumaßnahme als Erneuerung und Verbesserung der Straße und zog die Anlieger deshalb nach der Straßenbaubeitragssatzung vom 1. Januar 2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 20. Oktober 2011 zu einem Anliegeranteil von 70 % heran.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 setzte der Beklagte für das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 11/2 der Flur 31 der Gemarkung K... einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 9.302,83 € fest. Bei dem Leistungsgebot berücksichtigte er eine Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag i.H.v. 5.750,82 €. Für die Ermittlung des Beitrags teilte der Beklagte die Gesamtfläche in eine im Innenbereich liegenden und eine im Außenbereich liegende Fläche auf, die nach der Satzung mit den Nutzungsfaktoren 1,3 bzw. 0,0333 multipliziert wurden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2015 zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger unter anderem vor:
Der Beitrag beruhe auf einer unwirksamen Satzung. In seiner Sitzung vom 20. Oktober 2011 habe die Stadtverordnetenversammlung eine 2. Änderung beschlossen. Es sei unklar, welche Regelung gelte. Es gebe auch unterschiedliche Zeitpunkte für die Rückwirkung der Satzungen.
Es fehle an einem Ausbaubeschluss. Deswegen gehe auch der Abschnittsbildung ins Leere. Außerdem würde die Abschnittsbildung einen Beschluss über den Ausbau der gesamten Anlage voraussetzen, an dem es fehle. Nach natürlicher Betrachtungsweise gehe die Anlage aber weiter, so dass hinter der Bahn liegende Grundstücke einbezogen werden müssten. So unter anderem „Lindas Pension“, M...18, die mit insgesamt 45 Betten von der Maßnahme profitiere.
Eine Verbesserung sei durch die Maßnahme nicht eingetreten. Die Verlegung eines Erdkabel sei keine Verbesserung. Der M... sei zuvor auch keine unbefestigte Sandpiste gewesen. Auf jeweils 24 m Länge nach der Bundesstraße und vor der Bahn sei die Fahrbahn asphaltiert gewesen. Auch seien auf den Fotos im Belag nicht nur Sand, sondern auch kleine Steine erkennbar. Es habe eine funktionierende Entwässerung und eine funktionierende Straßenbeleuchtung gegeben. Die Straße sei keine Anliegerstraße, denn man könne über sie nach Schwante weiter fahren.
Schließlich seien die Grundstücksflächen teilweise falsch bewertet. Die Berechnung der Tiefe des Innenbereichs sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Beklagten vollumfänglich entgegen. Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer wirksamen Satzung. Ein förmlicher Ausbaubeschluss sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei wirksam ein Abschnitt gebildet worden, ein vorheriger umfassender Ausbaubeschluss sei nicht erforderlich. Damit seien die Grundstücke auf der anderen Seite der Bahnlinie auch nicht beitragspflichtig.
Vor der Baumaßnahme sei der M... eine unbefestigte Sandpiste ohne Straßenentwässerung gewesen. Es handele sich ohne Zweifel um eine beitragspflichtige Maßnahme. Dadurch sei eine Verbesserung eingetreten. Die Straße sei zutreffend als Anliegerstraße berücksichtigt worden. Für die Bewertung der Grundstücksfläche sei davon ausgegangen worden, dass sich diese nach Ansicht des Bauordnungsamtes teilweise im Außenbereich befänden.
Der Beklagte hat auf Hinweis des Gerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 eine Alternativberechnung nach Maßgabe seiner Erschließungsbeitragssatzung erstellt. Zum Ergebnis wird auf die mit Schriftsatz vom 22. April 2018 übersandte Vergleichsberechnung verwiesen.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 23. März 2017 den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet zur und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 1 K 4399/15 und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Allerdings können für die Ausbaumaßnahme im Gegensatz zur Begründung des angefochtenen Bescheides keine Straßenbaubeiträge erhoben werden, denn der M... ist in dem ausgebauten Teilstück 2014 erstmals hergestellt worden. Deswegen ist darauf das Erschließungsbeitragsrecht nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt K... vom 27. August 2015 (EBS) anzuwenden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts ergibt sich aus Folgendem:
Vor dem 3. Oktober 1990 war der M... keine Anbaustraße, er verlief vielmehr im Außenbereich. Die fünf in weitem Abstand an der Straße beidseitig verteilten bebauten Grundstücke bildeten keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB. Ein solcher Bebauungszusammenhang entstand nach 1990 erst sukzessive durch die in der Folgezeit bis zum Ausbau der Straße errichteten Wohngebäude und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12. Unerheblich ist, dass die Baugenehmigungen auf der nordwestlichen Seite der Straße nach § 35 BauGB erteilt wurden. Dies war zum damaligen Zeitpunkt folgerichtig, die genehmigte Bebauung schuf aber nach und nach einem Bebauungszusammenhang.
Jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausbaus war die Straße durch die Bebauung zu einer Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 1 Nr. 2 BauGB geworden. Es kann dahinstehen, ob Baulücken im nordwestlichen Bereich noch dem Außenbereich zuzuordnen waren. Jedenfalls war die Straße wegen der nahezu durchgehenden Bebauung auf der südwestlichen Seite – auch nach Ansicht der unteren Baubehörde – eine Anbaustraße. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Flächennutzungsplan, dass der M... im ausgebauten Abschnitt aus Sicht der Bauplanung beidseitig für eine Wohnbebauung bis fast an die Bahnlinie heran vorgesehen war.
Für die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts kommt es damit nicht auf die Übergangsregelung in § 242 Abs. 9 BauGB und damit auf den Ausbauzustand zum 3. Oktober 1990 an. Von § 242 Abs. 9 BauGB sind unter Berücksichtigung der durch § 127 BauGB geprägte Begrifflichkeiten nur Anbaustraßen erfasst. Eine solche war der M... zu diesem Zeitpunkt aber nicht. In der Folgezeit bis zu seinem Ausbau entsprach der Zustand der Straße nicht den Anforderungen an eine endgültige Herstellung nach den Anforderungen des Baugesetzbuches, wie sie in § 7 EBS Ausdruck gefunden haben. Insbesondere war zuvor ausweislich der vom Beklagten überreichten Fotos weder eine durchgehende Fahrbahn aus Asphalt, Beton oder ähnlichem Material mit tragfähigem Unterbau, noch eine Entwässerungseinrichtung vorhanden.
Damit sind für die Herstellung der Straße Erschließungsbeiträge zu erheben. Dies betrifft die gesamte Baumaßnahme, also auch die Straßenbeleuchtung. Unerheblich ist, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid auf die Straßenbeitragssatzung i.V.m. §§ 2, 8 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) gestützt hat. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zu prüfen, ob der Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Erschließungsbeitragsrechts aufrechterhalten werden kann. Die Benennung der Rechtsgrundlage gehört lediglich zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Beklagten, die im Verfahren ggf. durch eine andere zu ersetzen ist. (BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 92/87 - und vom 11. August 1993 - 8 C 13/93 –,juris; VG Potsdam, Urteil vom 16. August 2010 – 12 K 2219/06 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 2 Rdnr. 64).
Maßgebliche Anlage ist der M... zwischen der B 273 und dem Bahnübergang der K...Bahn. Auf den Abschnittsbildungsbeschluss kommt es nicht an. Diese geht vielmehr ins Leere, weil die Anbaustraße an dem Bahnübergang endet, denn dort tritt die Straße im weiteren Verlauf in den Außenbereich ein.
Der Ausbau beruht auch auf einem wirksam beschlossen Ausbauprogramm. Am 4. Juli 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung die Vergabe der Bauleistung entsprechend der Bauplanung und damit inzidenter das Bauprogramm gebilligt. Die Beitragspflicht ist mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 17. August 2015 entstanden.
Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt und durch die überreichten Schlussrechnungen und die Kostenzusammenstellung hinreichend dokumentiert. Dazu gehören die Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, da diese durch den Ausbau veranlasst wurden. Dies gilt auch für die durch den Ausbau erforderliche Verlegung eines Erdkabels. Es kommt dabei nach dem anzuwendenden Erschließungsbeitragsrecht nicht darauf an, ob dadurch auch eine Verbesserung oder Erneuerung der Straße herbeigeführt wurde. Die Kosten für die Anlegung der Zufahrten sind zutreffend aus dem Aufwand herausgerechnet worden. Unter Berücksichtigung von § 4 EBS ergibt sich daraus ein umlagefähiger Aufwand i.H.v. 90 % der beitragsfähigen Kosten.
Allerdings bedarf die Verteilung des umlagefähigen Aufwands unter Berücksichtigung von § 5 EBS gegenüber der ursprünglichen Verteilung der Korrektur. Der Beklagte hat nach der gerichtlichen Auflage vom 5. März 2018 am 22. April 2018 eine Vergleichsberechnung erstellt. Dabei ist er zutreffend von Folgendem ausgegangen worden:
Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im Außenbereich gemäß § 35 BauGB lagen, unterliegen nicht der Beitragspflicht, denn sie sind nicht nach §§ 131 Abs. 1, 133 BauGB bebaubar. Dies sind die Flurstücke 135, 111 und 142 (Nrn. der Abrechnung: 88, 98 und 99). Dabei handelt es sich um selbständige Buchgrundstücke.
Zu den nicht beitragspflichtigen Grundstücken zählt auch das Flurstück 137 (Nr. 89). Dieses ist unbebaut. Nach dem überreichten Luftbild gehört es dem Außenbereich an, da der Bebauungszusammenhang auf beiden Seiten der Straße mit den Gebäuden auf den Flurstücken 117 und 19/3 endet. Danach beginnt – bereits vor der Bahnlinie – der Außenbereich, der sich hinter der Bahnlinie fortsetzt. Diese Einschätzung wird durch die Festsetzung des Flächennutzungsplans bestätigt, da danach das Flurstück 137 nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen ist.
Bei den Flurstücken 162 (nunmehr Flurstücke 204, 205, 207 und 214), 15/17,140, 15/1, 141, 112, 118 und 11/2 (Nrn. 82 bis 87) war die Tiefenbegrenzung von 50 m nach § 5 Abs. 3 EBS zur Anwendung zu bringen, wobei die hintere Grenze der Bebauung zu berücksichtigen war, soweit die tatsächliche Nutzung die 50 m Linie überschreitet (§ 5 Abs. 3 S. 2 EBS). Die Regelung des § 5 Abs. 3 EBS ist vom Beklagten in der Alternativberechnung zutreffend umgesetzt worden.
Die Ermittlung der Beitragsfläche für das streitbefangene Flurstück 11/2 (Nr. 95) im Rahmen der Alternativberechnung ist nicht zu beanstanden. Dieses Grundstück ist zwar unbebaut, aber im vorderen Bereich bebaubar. Es handelt sich um eine Baulücke zwischen den bebauten Flurstücken 11/1 und 141, die dem Innenbereich nach § 34 BauGB angehört. Der Beklagte hat in der Alternativberechnung unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzungsregelungen in § 5 Abs. 3 EBS zutreffend eine anzurechnen Fläche von 1.609,69 m² ermittelt, die mit dem zulässigen Maß der Nutzung von zwei Vollgeschossen entsprechend der Umgebungsbebauung mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren ist. Dies ergibt eine gewichtete Fläche von 2.092,60 m².
Die übrigen Grundstücke sind zutreffend mit der gesamten Fläche in die Verteilung eingegangen, weil sie entweder im Bereich des Bebauungsplans liegen oder die Tiefenbegrenzung nicht greift.
Die gesamte beitragspflichtige Nutzfläche beträgt damit 36.605,23 m². Unter Berücksichtigung eines umlagefähigen Aufwands von 206.900,18 € folgt daraus ein Beitragssatz von 5,65220317 €/ m².
Für das klägerische Grundstück ergibt sich damit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.827,78 €. Festgesetzt wurden bislang lediglich 9.302,83 €. Da der eigentlich zu zahlenden Beitrag den festgesetzten Beitrag übersteigt, ist der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.302,83 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.