Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.10.2018 – 2 K 834/16

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1010.2K834.16.00

Tenor§

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2016 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 17. November 2014 aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin steht im Geschäftsbereich des P... im Dienst des Beklagten. Sie begehrt die Aufhebung einer ihr noch als Justizamtfrau für den Beurteilungszeitraum vom 18. November 2011 bis 17. November 2014 erteilten Anlassbeurteilung sowie – ungeachtet ihrer inzwischen auf der Grundlage einer Anlassbeurteilung vom 8. November 2016 erfolgten Beförderung zur Justizamtsrätin – ihre Neubeurteilung für den genannten Beurteilungszeitraum nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts.

Die angegriffene Anlassbeurteilung vom 17. November 2014 enthielt zu dem ausgewiesenen Gesamturteil (6) – in Übereinstimmung mit seinerzeit einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie – BeurtVV) – keine Begründung. Jedoch hatte der P... durch Verfügung vom 13. Juli 2011 zum Az. 2000 - I.3 (Berechnung nach Gewichtungsvorgaben) ein System zur Ermittlung des Gesamturteils für die Beurteilungen in seinem Geschäftsbereich eingeführt. Danach wurden hinsichtlich der Leistungsbeurteilung den insgesamt 11 Beurteilungs(unter)merk-malen prozentuale Werte zugewiesen, welche zusammen 85 % der gesamten Beurteilung ausmachten (z. B. Arbeitsmenge 25 %, Fachkenntnisse 11 %, Beachtung von Vorschriften 7 %, Sozialverhalten 4 %). Den 15 einschlägigen Befähigungsmerkmalen wurde jeweils eine Wertigkeit von 1 % des Gesamturteils, mithin insgesamt 15 %, beigemessen. Zur „Übersetzung“ der (nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie des beklagten Landes) mit I bis V bewerteten Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale in das im dekadischen System (mit den Ziffern 1 bis 10) ausgewiesene Gesamturteil wurden der Ausprägungsgrad I in den Punktwert 9,5, der Ausprägungsgrad II in den Punktwert 7, der Ausprägungsgrad III in den Punktwert 4,5, der Ausprägungsgrad IV in den Punktwert 3 und der Ausprägungsgrad V in den Punktwert 1,5 „umgerechnet“. Diese Rechenoperationen wurden in dem mit der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsvordruck selbst nicht ausgewiesen, jedoch bestand für die Beurteilten die Möglichkeit, die Berechnungen der Gesamturteile durch das Eintragen der Ergebnisse zu den Einzel(unter)merkmalen in im Intranet für die verschiedenen Laufbahnen, jeweils mit und ohne Führungsaufgaben, vorgehaltene „Berechnungsformulare“ nachzuvollziehen.

Den u. a. gegen die streitgegenständliche Anlassbeurteilung gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 1. Juni 2015 wies der P... mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016, zugestellt am 23. Januar 2016, zurück.

Die Klägerin hat am 23. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es fehle im Geschäftsbereich des P... an Dienstpostenbewertungen, weshalb eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gewährleistet sei. Die dienstliche Beurteilung genüge hinsichtlich der – vom Beklagten im laufenden Klageverfahren vorsorglich mit Datum vom 31. März 2016 nachträglich erstellten – Begründung des Gesamturteils nicht den einschlägigen Anforderungen der neueren Rechtsprechung. Ungeachtet ihrer inzwischen erfolgten Beförderung und des inzwischen fortgefallenen Beurteilungsanlasses könne sie ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zufolge beanspruchen, für den Zeitraum vom 18. November 2011 bis 17. November 2014 erneut dienstliche beurteilt zu werden. Das Rechtsschutzinteresse hierfür bestehe schon deshalb, weil auch noch ihre weitere Beförderung (zur Justizoberamtsrätin) möglich erscheine und in einem späteren Auswahlverfahren womöglich ausschlaggebend auf vorangegangene dienstliche Beurteilungen – wie die von ihr weiterhin beanspruchte Anlassbeurteilung – abgestellt werden könnte.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2016 zu verurteilen, die Anlassbeurteilung vom 17. November 2014 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum vom 18. November 2011 bis zum 17. November 2014 erneut dienstlich zu beurteilen,

sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, zwar unter Umständen und ungeachtet der inzwischen in vorläufigen Rechtschutzverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit einer Aufhebung der angegriffenen Beurteilung einverstanden zu sein, keinesfalls jedoch könne die Klägerin noch eine Neubeurteilung beanspruchen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Akten zu dem Klageverfahren VG 2 K 414/16, VG 2 K 3907/16 sowie den Verfahren VG 2 L 1452/16, VG 2 L 322/17 (OVG 4 S 27.17) und VG 2 L 386/17 (OVG 4 S 28,17) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist bezüglich des Anspruchs auf Aufhebung der Anlassbeurteilung zulässig und begründet, hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Neubeurteilung jedenfalls unbegründet.

I.

Die angegriffene Anlassbeurteilung ist rechtswidrig. Die Klägerin kann daher deren Aufhebung durch den Beklagten sowie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2016, soweit dieser die streitgegenständliche Beurteilung betrifft, beanspruchen.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern, Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 29 f.

Gleiche Bewertungsmaßstäbe müssen den dienstlichen Beurteilungen insbesondere auch hinsichtlich der für die Gesamturteilsbildung vorzunehmenden Gewichtung der Einzelmerkmale zugrunde gelegt werden. Wie die einzelnen Beurteilungskriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG dabei nicht unmittelbar vor. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen für die Bildung des Gesamturteils beimessen will,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 16; Urteil vom 17. September 2015, a. a. O., Rn. 32.

Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf dabei nicht durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 45; siehe dagegen für eine dem einzelnen Beurteiler überantwortete Festlegung der Gewichtung noch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 4 S 27.17 -, juris Rn. 8.

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung als fehlerhaft.

Die der Beurteilung zugrundeliegende, durch die Verfügung vom 13. Juli 2011 für den Geschäftsbereich des B... eingeführte Beurteilungspraxis beansprucht(e) nur für dessen Geschäftsbereich Geltung, obgleich Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes auch in anderen Geschäftsbereichen der Justiz tätig sind. Damit ist entgegen dem aufgezeigten Erfordernis nicht dafür Sorge getragen, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beamtinnen und Beamten in dieser Laufbahngruppe einheitlich – nämlich geschäftsbereichsübergreifend – vorgenommen wird. Die daher – unabhängig von der Frage ihrer Vereinbarkeit mit der BeurtVV – gegebene Rechtswidrigkeit dieser Beurteilungspraxis schlägt ohne weiteres auf die vorliegend streitgegenständliche dienstliche Beurteilung durch.

Ob die angegriffene dienstliche Beurteilung noch aus weiteren Gründen fehlerhaft ist, kann dahinstehen, denn die Klägerin kann die Aufhebung dieser Beurteilung jedenfalls aufgrund des in Bezug auf die Gewichtung der Einzelmerkmale gegebenen Rechtsverstoßes beanspruchen.

II.

Die Klägerin hat – unabhängig von der Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses ihrer diesbezüglichen Klage – keinen Anspruch darauf, für den Zeitraum vom 18. November 2011 bis 17. November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut aus Anlass ihrer Bewerbung um eine Beförderung zur

Justizamtsrätin beurteilt zu werden.

Die hier streitgegenständliche Anlassbeurteilung beruht auf Nr. 3 der BeurtVV. Danach sind Beurteilungen u. a. gem. Nr. 3.1.2 für Bewerbungen, d. h. für Beamtinnen und Beamte, die sich um eine ausgeschriebene Stelle oder um eine andere Funktion bewerben, einschließlich Interessenbekundungsverfahren, zu fertigen. Nr. 3.1.2 BeurtVV setzt mithin ein konkretes Bewerbungsverfahren voraus. Mit der Erledigung des den Anlass der Beurteilung bietenden Verfahrens, sei es durch Abbruch des Auswahlverfahrens, sei es durch eine anderweitige oder mit dem zu Beurteilenden erfolgte Besetzung der Stellen, ist der Anlass für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung entfallen.

Eine rechtliche Grundlage dafür, die Klägerin nach ihrer im Sommer 2018 erfolgten Beförderung erneut, nunmehr in fehlerfreier Form, zu beurteilen, ist nicht mehr gegeben. Der Beklagte ist weder berechtigt, eine solche Beurteilung nach dem Fortfall des Beurteilungsanlasses noch zu erstellen, noch steht der Klägerin ein dahingehender Anspruch zu,

vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 6 A 4634/06 -, juris Rn. 3 bis 7; VG Potsdam, Urteil vom 15. September 2016 - VG 2 K 590/16 -. juris Rn. 19, 22; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: September 2018, Rn. 462 und 447 Fn. 65.

Die schutzwürdigen Belange der Klägerin sind durch die Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung vielmehr in vollem Umfang gewahrt; denn die mit dieser Beurteilung verbundene Beschwer wird dadurch – nach Wegfall des Beurteilungsanlasses – vollständig beseitigt.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Möglichkeit, dass für künftige Auswahlverfahren im Falle eines Gleichstandes der Bewerberinnen und Bewerber nach der dann aktuellen Beurteilungslage noch auf die Ergebnisse von vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, Rn. 37, und zur Relevanz allenfalls noch der beiden letzten zuvor planmäßig erstellten Beurteilungen BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, juris Rn. 36,

abzustellen sein könnte. Abgesehen davon, dass aus einer solchen Möglichkeit kein Anspruch darauf abgeleitet werden könnte, ohne noch bestehenden Beurteilungsanlass eine dienstliche (Anlass-)Beurteilung zu erhalten, besteht die genannte Möglichkeit noch nicht einmal theoretisch. Für die potenziellen künftigen Konkurrenten der Klägerin können nämlich keine rechtmäßigen dienstlichen Beurteilungen für vergleichbare Beurteilungszeiträume (2011 bis 2014) vorliegen, denn die seinerzeit erstellten (Anlass-)Beurteilungen sind nicht nur aus den genannten Gründen im Geschäftsbereich des P. rechtswidrig erstellt worden, sondern auch in allen übrigen Geschäftsbereichen der Justiz des Landes, für die es (flächendeckend) an einheitlichen Gewichtungsvorgaben für den gehobenen Justizdienst fehlt bzw. gefehlt hat. Ebenso erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass in einem theoretisch denkbaren Konkurrenzverhältnis der Klägerin zu Mitbewerbern aus anderen Bundesländern rechtmäßige und auf einheitlichen Beurteilungsmaßstäben beruhende dienstliche (Vor-)Beurteilungen vorliegen könnten. Die Annahme, es könne in einem künftigen Auswahlverfahren ausschlaggebend auf eine solche Vorbeurteilungslage ankommen, ist daher durchaus abwegig.

Die Klägerin kann durch die ersatzlose Aufhebung der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 18. November 2011 bis zum 17. November 2014 aber selbst dann keinen Nachteil erleiden, falls sie künftig einmal mit Beamtinnen und Beamten konkurrieren sollte, für welche – wider Erwarten – rechtmäßige dienstliche Beurteilungen für den genannten (bzw. einem diesem im Wesentlichen entsprechenden) Zeitraum vorliegen sollten. Denn ein Rückgriff auf die Vorbeurteilungen würde dann schon wegen des Fehlens einer solchen Beurteilung für die Klägerin selbst ausscheiden,

vgl. OVG Nds, Beschluss vom 16. April 2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 35.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – allerdings zu einem vorliegend aufgrund der Allgemeinen Verfügung der Staatssekretärin im Ministerium der Justiz vom 28. Oktober 2011, JMBl. S. 127, nicht in Rede stehenden – reinen Anlassbeurteilungssystem entschieden hat, auch nach Fortfall des Anlasses könne noch die Neuerstellung einer fehlerfreien (Anlass-)Beurteilung beansprucht werden,

OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. März 2017 - OVG 4 N 22.15 -, n. v.,

folgt die Kammer dieser Auffassung nicht; insbesondere erschließt es sich nicht, dass es für das Bestehen eines Anspruchs auf Neuerstellung einer (Anlass-)Beur-teilung nach dem Fortfall des Anlasses entscheidend darauf ankommen können sollte, ob die (fehlerhafte) Anlassbeurteilung schon

– wie im Fall des OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009, a. a. O. –

durch den Dienstherrn selbst oder aber erst infolge seiner gerichtlichen Verurteilung hierzu aufgehoben wird bzw. worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da es der Klägerin angesichts der Kompliziertheit der betreffenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, ihre Rechte ohne den anwaltlichen Beistand gegenüber dem Beklagten ausreichend zu wahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war vorliegend im Hinblick auf den zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilungspraxis des P.gegenläufigen Beschluss des OVG Bln-Bbg vom 8. Januar 2018 – OVG 4 S 27.17 –, juris, sowie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der noch nicht hinreichend geklärten Frage zum Bestehen eines Anspruchs auf Neubeurteilung bei nachträglichem Wegfall des Beurteilungsanlasses nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

BESCHLUSS§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.