Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2018
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 14.12.2018 – VG 9 K 4695/17
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1214.9K4695.17.00
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2. Der Streitwert wird auf 442,24 € festgesetzt.
Gründe§
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 1 2. Alt. VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn mit einer Bescheidung vor Klageerhebung gerechnet werden durfte, kommt dem Kläger nicht zu Gute. Mit dieser speziellen Kostenregelung sollen lediglich die Kläger einer Untätigkeitsklage begünstigt werden, die sich mit der im Laufe des Klageverfahrens ergehenden Entscheidung der beklagten Behörde - sei sie nun positiv oder negativ - zufrieden geben, nicht jedoch diejenigen Kläger, die auch nach der Behördenentscheidung weiterhin um Rechtsschutz nachsuchen. Gemeint sind lediglich die Fälle, in denen der Rechtsstreit nach der Erhebung der Untätigkeitsklage aufgrund des Tätigwerdens der Behörde auch tatsächlich endgültig erledigt ist. Die Beklagte ohne sachlichen Grund mit einem doppelten Prozesskostenrisiko zu belasten, erscheint kaum sachgerecht. Die mit der Erledigungserklärung und der erneuten Klageerhebung verbundenen zusätzlichen Kosten hätten durch den Kläger durch eine Einbeziehung des ergangenen Widerspruchsbescheides in das vorliegende Verfahren, Umstellung des Klageantrags und Fortsetzung des Verfahrens ohne weiteres vermieden werden können (vgl. bereits Beschlüsse der 8. Kammer vom 28. September 2011 - VG 8 K 1697/11 - und vom 4. April 2012 - VG 8 K 1031/11 -; VG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 1 K 376/02 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 12 K 2293/15.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 6. November 2003 - 3 A 200/03 -, BeckRS 2003, 25139; VG Hannover, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 13 A 5631/16 -, juris; VG München, Beschluss vom 9. Mai 2017 - M 4 K 16.32479 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2002 - 4 K 1756/02 -, juris). Dass § 161 Abs. 3 VwGO unanwendbar ist, wenn nach Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts oder Zurückweisung eines Widerspruchs der Kläger den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, 1180 ff. = juris Rdnr. 13).
Nach der somit anwendbaren allgemeinen Kostenregelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist, sind diese dem Kläger aufzuerlegen. Da das Rechtsschutzziel der Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheides vom 26. Mai 2011 unter Vermeidung zusätzlicher Verfahrenskosten anstelle der erneuten Klageerhebung auch durch eine Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens hätte verfolgt werden können, entspricht nur dies billigem Ermessen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da nur eine Bescheidung des Widerspruchs beantragt war, ist die Bedeutung der Sache für den Kläger lediglich mit der Hälfte der Höhe des Beitrags von 884,48 € zu beziffern (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2013, Ziffer 1.4).