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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 17.12.2018 – VG 7 K 3936/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2018:1217.7K3936.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr an der Fachhochschule P... zum Wintersemester 2016/17 aufgenommenes Studium „Kommunikationsdesign“ mit dem Abschluss „Bachelor“.

Die Klägerin hatte zuvor von September 2008 bis August 2011 an einer Berufsfachschule in Berlin eine Ausbildung zur staatlich geprüften Fotodesignerin gemacht und anschließend an der Technischen Hochschule N... zum Sommersemester 2012 ein Studium in der Fachrichtung „Design“ mit dem Abschluss „Bachelor“ aufgenommen. Für dieses Studium bewilligte ihr das Studentenwerk - Amt für Ausbildungsförderung - mit Bescheid vom 30. Mai 2012 dem Grunde nach Ausbildungsförderung. Mit Bescheiden vom 30. Mai 2012, 5. Juni 2012, 17. April 2013 und 26. Juli 2013 wurden der Klägerin für den Bewilligungszeitraum März 2012 bis Mai 2012 Ausbildungsförderung von monatlich 597 €, für den Bewilligungszeitraum Juni 2012 bis März 2013 Ausbildungsförderung von monatlich 422 €, für den Bewilligungszeitraum April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung von monatlich 597 € und für den Bewilligungszeitraum September 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung von monatlich 670 € bewilligt. Am 14. März 2015 exmatrikulierte sich die Klägerin nach vier Fachsemestern und zwei Urlaubssemestern (Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/15) an der T..., ohne dieses Studium abgeschlossen zu haben.

Im Dezember 2014 bewarb sie sich (als Hochschulwechslerin) ohne Erfolg an der Universität d... (U...) in B... im Studiengang „Visuelle Kommunikation“. Eine weitere Bewerbung an der U... für eine Ausbildung, die mit dem ersten Fachsemester beginnen sollte, schlug ebenfalls fehl.

Am 29. August 2016 immatrikulierte sich die Klägerin an der Fachhochschule P... im Studiengang „Kommunikationsdesign“. Den Fachrichtungswechsel begründete sie wie folgt: „Abgesehen von einigen grundlegenden Unterschieden der Lehrauffassung und daraus folgender Ausrichtung der Hochschulen, handelt es sich um ein verwandtes bzw. identisches Studienfach. Ich war aufgrund von Krankheit gezwungen, mich in N... zu exmatrikulieren. Dies erfolgte im 4. Semester, welches nicht absolviert wurde. Aus psychologischen und geographischen Gründen entscheid ich mich für einen Wechsel an eine näher gelegene Hochschule. Diese Entscheidung traf ich auch aufgrund andauernder ärztlicher Betreuung in Berlin“. Aus einer Bescheinigung des die Klägerin behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 7. April 2016 ergibt sich, dass sich die Klägerin seit 2007 in nervenärztlicher Behandlung befand und wegen einer psychischen Erkrankung mit episodischem Verlauf im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/15 studierunfähig erkrankt war. Da auch darüber hinaus gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden, habe sich die Klägerin 2015 an der T... exmatrikuliert. Aus einer auf den 6. Februar 2015 datierten Bescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin vom 11. November 2013 bis zum 15. März 2015 arbeitsunfähig erkrankt war. Aus einer weiteren auf den 11. Januar 2017 datierten Bescheinigung der die Klägerin in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis 13. Mai 2015 behandelnden psychologischen Psychotherapeutin ergibt sich, dass die Klägerin seit 2013 an depressiven und psychosomatischen Beschwerden litt, die es unmöglich machten, seinerzeit das Studium fortzusetzen. Da die Klägerin aufgrund starker sozialer Unsicherheiten am alten Studienort N... nicht zurecht kam, was als Auslöser ihrer Erkrankung gesehen werden kann, konnte aus therapeutischen Gründen die Rückkehr an den vertrauten Heimatort nur befürwortet und als Voraussetzung für die Genesung der Klägerin angesehen werden. Eine Fortsetzung des Studiums in N... sei weder sinnvoll noch möglich gewesen. Erst der Wechsel des Studienorts und die vertraute Umgebung bieten der Klägerin die Möglichkeit, sich psychisch zu stabilisieren und das Studium erfolgreich fortsetzen zu können.

In der neuen Fachrichtung wurden von der Fachhochschule P... keine ganzen Semester, sondern nur mehrere Teilleistungen als 26 ECTS11 European Credit Transfer and Accumulation SystemEuropäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen-Punkte anerkannt, es erfolgte mithin keine Höherstufung in das 2. Fachsemester.

Den Antrag der Klägerin vom 6. September 2016 auf weitere Förderung ihres Studiums an der Fachhochschule P... lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2017 ab. Den hiergegen von der Klägerin am 24. Februar 2017 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 1. Juni 2017, zurück.

Die Klägerin hat am 1. Juli 2017 Klage erhoben.

Sie meint, eine weitere Förderung sei möglich, weil ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Fachrichtungswechsel vorliege. Ihr sei eine Fortsetzung des in N... begonnenen Studiums aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen. Diese Erkrankung habe nicht bereits seit 2007 bestanden, sondern sei erstmals während ihres Studiums in N... aufgetreten. Sie habe nicht vorhersehen können, dass sie im Laufe des Studiums an einer psychischen Erkrankung leiden werde, die es ihr unmöglich gemacht habe, das Studium in Nürnberg zu beenden. Erste Symptome seien im Sommersemester 2013 aufgetreten. Sie habe zunächst trotzdem weiterstudiert, die Studierfähigkeit sei erst im Wintersemester 2013/14 eingetreten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, der Klägerin stehe kein Anspruch auf weitere Förderung ihres an der Fachhochschule P... aufgenommenen Studiums zu. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG seien nicht gegeben. Der Klägerin seien vielmehr die Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung frühzeitig bekannt gewesen. Nach der auf den 28. August 2013 datierten ärztlichen Bescheinigung soll es seit März 2013 immer wieder zu längeren Phasen mit deutlich verminderter Leistungsfähigkeit gekommen sein, die dazu geführt haben, dass die Klägerin nicht „den zeitlichen Anforderungen ihres Studiums in ausreichendem Maße gerecht“ werden konnte.

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 2. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2017, mit dem der Beklagte die weitere Förderung der Ausbildung der Klägerin dem Grunde nach ablehnt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Förderung ihres zum Wintersemester 2016/17 im ersten Fachsemester an der Fachhochschule P... aufgenommenen Studiums „Kommunikationsdesign“ mit dem Abschluss „Bachelor“ nicht zu.

Eine andere Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG wird bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss und eine andere weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG wird bis zu deren Abschluss gefördert, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Diese Vorschrift enthält zusätzliche Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung, die über die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung einer Erstausbildung oder weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 1, 1a oder 2 BAföG hinaus erfüllt sein müssen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 7 Rn. 106).

Da vorliegend nur ein Abbruch oder ein Wechsel der Fachrichtung nach Beginn des vierten Fachsemesters in Betracht kommen, müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG erfüllt sein. Der Studienabbruch oder der Fachrichtungswechsel müssen danach aus einem unabweisbaren Grund erfolgt sein. Unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG ist ein Grund (nur) dann, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen mithin nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, juris = BVerwGE 120,149). Es dürfen damit nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, juris = BVerwGE 62,174). Auf solche Umstände beruft sich die Klägerin aber nicht. Sie macht vielmehr geltend, dass ihr ursprünglicher Studienort Nürnberg aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen für sie unzumutbar geworden sei. Dies ist kein Umstand, der zu einem Wegfall ihrer Eignung für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben könnte. Die Klägerin macht nicht geltend, (wegen später eingetretener Umstände) das „falsche Studienfach“ gewählt zu haben, sondern („nur“) den „falschen Studienort“.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.