Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.01.2019 – VG 7 K 6363/17
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0123.VG7K6363.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten nach § 89 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), die sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe für einen (seinerzeit) minderjährigen Geflüchteten aufgewendet hat.
Der am 1... in Massar-e Scharif geborene afghanische Staatsangehörige S... reiste zu einem amtlich nicht festgestellten Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin nahm ihn bei einer Vorsprache am 17. Dezember 2010 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut und beantragt beim Amtsgericht München - Familiengericht -, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und eine Vormundschaft anzuordnen. Das Amtsgericht München stellte mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 das Ruhen der elterlichen Sorge fest; mit Beschluss vom 4. Januar 2011 ordnete es die Vormundschaft an und bestimmte den Verein Kinderschutz e.V. zum Vormund, dem am 7. Juni 2011 eine Bestallungsurkunde ausgestellt wurde.
Bis zum 3. März 2011 hielt sich der Minderjährige bei einem in München lebenden Onkel auf. Ab dem 4. März 2011 wies ihn die Klägerin einem Jugendhaus in München zu.
Am 15. April 2011 bestimmte das Bundesverwaltungsamt gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII das Landesjugendamt Brandenburg als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Klägerin machte gegenüber diesem mit Schreiben vom 26. April 2011, beim Landesjugendamt Brandenburg eingegangen am 2. Mai 2011, für die Inobhutnahme des Minderjährigen ab dem 17. Dezember 2010 Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII geltend. Das Landesjugendamt Brandenburg erkannte mit Schreiben vom 10. Mai 2011 die Kostenerstattungspflicht für Jugendhilfeleistungen nach § 42 SGB VIII an den Minderjährigen mit Wirkung vom 17. Dezember 2010 dem Grunde nach an; mit Schreiben vom 28. November 2013 erkannte es die Kostenerstattungspflicht für Jugendhilfeleistungen nach § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) ab dem 15. August 2013 dem Grunde nach an.
Der Vormund des Minderjährigen beantragte (mit einem auf den 22. Oktober 2010 datierten Schreiben) am 16. Juni 2011 und (mit einem auf den 16. Juni 2011 datierten Schreiben) ein weiteres Mal am 11. Juli 2011 bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 gewährte diese dem Minderjährigen ab dem 11. Juli 2011 die beantragte Hilfe zur Erziehung in dem Jugendhaus. Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 hob die Klägerin den Bescheid vom 14. Juli 2011 mit Wirkung vom 7. Januar 2012 teilweise auf und gewährte dem Minderjährigen ab dem 7. Januar 2012 bis längstens zum 14. August 2013 Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer Jugendhilfe im Münchner Waisenhaus. Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 hob die Klägerin den Bescheid vom 9. Februar 2012 mit Wirkung vom 5. Juni 2013 ein weiteres Mal teilweise auf und gewährte dem Minderjährigen ab dem 5. Juni 2013 bis längstens zum 14. August 2013 Hilfe zur Erziehung in Form von betreutem Wohnen in einer vom Münchner Waisenhaus getragenen Wohnung. Mit weiterem Bescheid vom 14. August 2013 gewährte die Klägerin dem (tags darauf volljährig werdenden) Minderjährigen ab dem 15. August 2013 bis längstens zum 14. August 2016 Hilfe für junge Erwachsene in Form von Unterbringung in der vorbezeichneten Wohnung.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 übersandte die Klägerin dem Landesjugendamt Brandenburg eine Abrechnung der ihr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 für den Minderjährigen entstandenen Aufwendungen über insgesamt (34.431,09 € + 17.779,23 € =) 52.210,32 €. Mit zwei auf den 17. Februar 2016 datierten Schreiben forderte die Klägerin das Landesjugendamt Brandenburg auf, für die dem Minderjährigen gewährten Hilfen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Aufwendungen von 34.431,09 € und in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2015 Aufwendungen von 17.779,23 € zu erstatten.
Der Beklagte beglich diese Kosten nicht und teilte der Klägerin am 29. Juni 2017 per Email mit, dass ihm keine offenen Abrechnungen der Klägerin (mehr) vorliegen. Zuvor hatte er der Klägerin am 5. August 2016 lediglich Aufwendungen von 3.902 € erstattet, die diese mit Schreiben vom 20. Juni 2016 für Aufwendungen abgerechnet hatte, die sie in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 für den Minderjährigen hatte.
Die Klägerin hat am 18. Dezember 2017 Klage erhoben.
Sie meint, die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginne mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 52.210,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 18. Dezember 2017 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, die mit Schreiben vom 26. Januar 2016 übersandte Abrechnung und die beiden auf den 17. Februar 2016 datierten Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 15. Oktober 2018 im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris Rn. 32). Die Klage ist auch nicht „verfrüht“ erhoben worden. Der Beklagte hat aus Sicht der Klägerin - auch unter Berücksichtigung seines vorprozessualen Verhaltens (Kostenanerkenntnis dem Grunde nach und Verzicht auf die Einrede der Verjährung) - Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem er weder auf das Schreiben vom 26. Januar 2016 und die beiden Schreiben vom 17. Februar 2016 reagierte, noch auf die im Juni/Juli 2017 ausgetauschten „offene-Posten-Listen“.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, die von ihr geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 89d SGB VIII innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Fristen (§ 111 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz sowie § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) beim Beklagten geltend gemacht zu haben. Dies geht zu ihren Lasten. Nach den allgemeinen geltenden Beweislastregeln trägt derjenige, der aus einer behaupteten Tatsache einen Anspruch herleiten will, die Last der Beweislosigkeit.
Es reicht grundsätzlich aus, dass der Zugang eines Schreibens nicht weiter substantiiert bestritten wird, sofern der Zugang als solcher - und nicht lediglich der Zeitpunkt des Zugangs - bestritten wird. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die drei Schreiben vom 16. Januar 2016 und 17. Februar 2016 an den Beklagten zur Post aufgegeben wurden, wie dies in der (nicht unterschriebenen) Stellungnahme des Mitarbeiters der Klägerin vom 18. Mai 2018 dargestellt wird, wäre damit noch nicht der Beweis geführt, dass diese drei Schreiben auch beim Beklagten eingegangen sind. Es gibt nämlich keine Zugangsvermutung für formlos mit der Post übersandte Schreiben (VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. April 2011 - 97/09 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris, Rn. 19).
Zwar spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich wenig dafür, dass korrekt adressierte und abgesandte Schreiben den Empfänger nicht erreichen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Die drei vorbezeichneten Schreiben aus 2016 waren aber nicht (mehr) korrekt adressiert, weil sie immer noch an das Landesjugendamt in Bernau adressiert waren, das zu jener Zeit seit über zwei Jahren, nämlich seit dem 1. Januar 2014, als oberste Landesbehörde Teil des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport mit Sitz in Potsdam war. Der Umzug und die neue Anschrift wurden - so der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Beklagten - den anderen Landesjugendämtern mitgeteilt. Ein Nachsendeauftrag stellte außerdem sicher, dass die noch nach Bernau adressierte Post für das Landesjugendamt Brandenburg an das Ministerium für Jugend, Bildung und Sport weitergeleitet und bearbeitet wurde. Auch wenn sich den von der Klägerin zu den Akten gereichten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen lässt, dass die drei Briefe Anfang 2016 zurückgelaufen sein könnten, liegen hier besondere Umstände vor, die der Annahme eines regulären Postzugangs entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.