Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.01.2019 – VG 7 K 6403/17
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0124.7K6403.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten nach § 89 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), die sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe für einen (seinerzeit) minderjährigen Geflüchteten aufgewendet hat.
Der am geborene somalische Staatsangehörige reiste zu einem amtlich nicht festgestellten Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin nahm ihn bei einer Vorsprache am 10. November 2014 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut und beantragte beim Amtsgericht München - Familiengericht -, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und eine Vormundschaft anzuordnen. Das Amtsgericht München stellte mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 das Ruhen der elterlichen Sorge fest; mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 ordnete es die Vormundschaft an und bestimmte das K...e.V. zum Vormund, dem am 8. Dezember 2014 eine Bestallungsurkunde ausgestellt wurde.
Bis zum 3. März 2015 hielt sich der Minderjährige in der Jugendhilfeeinrichtung Übergangswohnen des Stadtjugendamts München auf. Ab dem 4. März 2015 wies ihn die Klägerin einer Einrichtung für betreutes Wohnen in München zu.
Am 20. März 2015 bestimmte das Bundesverwaltungsamt gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2015, beim Beklagten eingegangen am 13. Oktober 2015, für die Inobhutnahme des Minderjährigen vom 10. November 2014 bis zum 3. März 2015 sowie für die ab dem 4. März 2015 gewährten Hilfen Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII geltend. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die Kostenerstattungspflicht für Jugendhilfeleistungen nach § 42 SGB VIII sowie nach §§ 27, 34 SGB VIII ab dem 10. November 2014 dem Grunde nach an.
Der Vormund des Minderjährigen beantragte mit einem auf den 13. Januar 2015 datierten Schreiben am 14. Januar 2015 bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Mit Bescheid vom 23. März 2015 gewährte diese dem Minderjährigen ab dem 4. März 2015 bis zum 4. Februar 2016 die beantragte Hilfe zur Erziehung in der Einrichtung. Mit Bescheid vom 9. September 2015 hob die Klägerin den Bescheid vom 23. März 2015 mit Wirkung vom 9. August 2015 teilweise auf und nahm den Minderjährigen für die Zeit vom 9. August 2015 bis zum 4. Februar 2016 erneut in Obhut. Mit Bescheid vom 7. April 2016 hob die Klägerin den Bescheid vom 9. September 2015 mit Wirkung vom 14. Dezember 2015 teilweise auf und gewährte dem Minderjährigen ab dem 5. Februar 2016 bis längstens zum 4. Februar 2017 Hilfe zur Erziehung in Form von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung. Mit Bescheid vom 16. August 2017 gewährte die Klägerin dem am volljährig Gewordenen ab dem 5. Februar 2017 bis längstens zum 4. Februar 2018 Hilfe für junge Erwachsene in Form von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung.
Mit Schreiben vom 30. September 2016, 7. und 22. Dezember 2016 sowie vom 17., 21. und 27. März 2017 übersandte die Klägerin dem Beklagten Abrechnungen über insgesamt (174,44 € + 287,64 € + 278,78 € + 75.145,03 € + 80,79 € + 28,20 € =) 75.994,88 € über die ihr während der im Einzelnen ausgewiesenen Abrechnungszeiträume für den Minderjährigen entstandenen Aufwendungen. Die Abrechnung vom 17. März 2017 korrigierte sie mit Schreiben vom 12. Mai 2017 dahingehend, dass statt der zunächst abgerechneten 75.145,03 € nunmehr nur noch 73.445,93 € abgerechnet werden und verlangte die Erstattung von insgesamt noch 74.295,78 €.
Der Beklagte erstattete der Klägerin am 16. Mai 2017 Aufwendungen in Höhe von 73.445,93 €.
Die Klägerin hat am 20. Dezember 2017 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr noch 287,64 € für die mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 abgerechneten Aufwendungen für einen Deutschkurs („K...-P...“), den der Minderjährige in der Zeit vom 15. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 besuchte.
Sie meint ferner, die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginne mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht worden sei. Schließlich sei die Klage mit Blick auf die vom Beklagten abgegebene Erklärung vom 21. November 2016, mit der er in den Erstattungsfällen nach § 89d SGB VIII in den „Altfällen“ auf die Einrede der Verjährung verzichtet, auch nicht „verfrüht“ erhoben worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 287,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 20. Dezember 2017 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, den streitgegenständlichen Betrag mit der Überweisung der 73.445,93 € erstattet zu haben, weil dieser Betrag Teil der von der Klägerin abgerechneten 73.445,93 € sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 24. Juli 2018 im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, da der begehrten Erstattung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vorausgehen muss (Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 128/14 -, juris Rn. 32). Die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung liegen vor. Die Klage ist auch nicht „verfrüht“ erhoben worden. Der Beklagte hat - auch unter Berücksichtigung seines vorprozessualen Verhaltens (Kostenanerkenntnis dem Grunde nach und Verzicht auf die Einrede der Verjährung) - Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er hatte bereits am 16. Mai 2017 den von der Klägerin abgerechneten Betrag teilweise, nämlich in Höhe von 73.445,93 €, erstattet und sich auf den (wenn auch unrichtigen) Standpunkt gestellt, dass damit auch der streitgegenständliche Betrag von 287,64 € beglichen sei. Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von der Situation, für die die Erklärung, auf die Verjährungseinrede zu verzichten, abgegeben wurde. Hier ging es nicht um einen künftig noch abzurechnenden, wegen der Vielzahl der Erstattungsfälle nicht zeitnah zu bearbeitenden Fall, in dem es eine drohende Verjährung abzuwenden galt. Hier ging es vielmehr um einen seit Mai 2017 bestehenden Dissens über die Frage, ob die nunmehr noch streitgegenständlichen 287,64 € Teil der bereits überwiesenen 73.445,93 € waren oder noch zu erstatten sind.
Die Klage ist aber nicht begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist durch § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich aus §§ 42, 89d Abs. 1 und 3 SGB VIII in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2002 [BGBl. I S. 2022], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 [BGBl. I S. 1368], nachfolgend: SGB VIII a.F., soweit Norm geändert). Das SGB VIII wurde mit Wirkung vom 1. November 2015 durch das Gesetz zur Verbesserung und Unterbringung, Versorgung und Betreuung von ausländischen Kindern und Jugendlichen vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert, insbesondere wurden die §§ 42a ff., § 88a in das Gesetz neu eingefügt und § 89d Abs. 3 (mit Wirkung zum 1. Juli 2017) aufgehoben. Weder die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung und Unterbringung, Versorgung und Betreuung von ausländischen Kindern und Jugendlichen vom 28. Oktober 2015 noch des SGB VIII enthalten jedoch insoweit eine Übergangsregelung, etwa dergestalt, dass laufende Verwaltungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung erlassen hat, sind in Ermangelung derartiger Vorschriften die Regeln des intertemporalen Rechts anzuwenden. Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz „tempus regit actum“ ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 849/17.MZ -, juris, Rn. 28 f.). Zudem stellt § 89d Abs. 3 SGB VIII ohnehin vornehmlich eine Vorschrift zur Bestimmung der Zuständigkeit dar, die - sobald sie durch das Bundesverwaltungsamt einmal wirksam erfolgt ist - nicht durch Außerkrafttreten der ihr zugrundeliegenden Norm berührt wird (VG Mainz, a.a.O., Rn. 30).
Gemäß § 89d Abs. 1 und 3 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, von dem vom Bundesverwaltungsamt bestimmten Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern - was hier nicht der Fall ist - dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls - wie hier - der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt.
Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht.
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen nach § 42 ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält (§ 87 SGB VIII).
Der Umfang des Anspruchs ist nicht durch die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII (von 1.000 €) begrenzt, weil diese für Erstattungsansprüche nach § 89d SGB VIII ausdrücklich nicht gilt.
Dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen vorliegen, bestreitet auch der Beklagte nicht. Streit besteht lediglich insoweit, als der Beklagte der Auffassung ist, die von der Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 abgerechneten Aufwendungen von 287,64 € für einen Deutschkurs („K...-P...“), den der Minderjährige in der Zeit vom 15. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015 besuchte, seien in den von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2017 abgerechneten Aufwendungen enthalten (und am 16. Mai 2017 vom Beklagten erstattet worden). Dies ist indes schon nach dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 12. Mai 2017 nicht der Fall. Dort heißt es, dass sich die zu erstattenden Kosten für die Zeit vom 10. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 auf 73.445,93 € belaufen. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Mit unseren Kostenanmeldungen vom 30.09.16, 07.12.16, 22.12.16, 21.03.17 und 27.03.17 belaufen sich die gesamten zu erstattenden Aufwendungen für o.g. Zeitraum auf eine Summe von 74.295,78 €“. Eine dieser „Kostenanmeldungen“, nämlich die von der Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 gemachte, betrifft die streitgegenständlichen Kosten für den Deutschkurs. Auch aus der dem Schreiben vom 12. Mai 2017 beigefügten Aufstellung der einzelnen Positionen lässt sich nicht erkennen, dass dort die streitgegenständliche Position enthalten sein könnte. Etwas anderes könnte sich lediglich aus einer Email-Nachricht der Klägerin vom 10. Mai 2017 an den Beklagten ergeben, in dem der streitgegenständliche Betrag von 287,64 € als eine der vier Positionen aufgeführt wird, aus dem sich die in dieser Email mit 75.432,67 € bezifferte Gesamtforderung zusammensetzt. Dieser Betrag stimmt indes nicht mit dem mit Schreiben der Klägerin vom 17. März 2017 abgerechneten Betrag von 75.145,03 € überein, der später mit dem Schreiben der Klägerin vom 12. Mai 2017 auf (vom Beklagten am 16. Mai 2017 gezahlten) 73.445,93 € korrigiert wurde. Die Argumentation des Beklagten wäre mithin nur dann in sich schlüssig und nachvollziehbar, wenn die beiden vorbezeichneten Beträge - was aber nicht der Fall ist - übereinstimmen würden.
Das Gesetz enthält in § 42d Abs. 4 und 5 SGB VIII Übergangsregelungen für die nach § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahmen von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen.
Nach - dem vorliegend indes nicht einschlägigen - § 42d Abs. 5 SGB VIII ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. erstattungspflichtigem Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert aber an § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Danach ist ab dem 1. August 2016 die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. erstattungspflichtigem Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Anspruch wurde aber erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 geltend gemacht. Die Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist eine zusätzliche Frist, die selbständig zu den bereits bestehenden Ausschlussfristen (§ 111 SGB X) hinzutritt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 12 ZB 18.2462 -, juris, Rn. 8). § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zielt allein darauf ab, die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus dem „Altverfahren“ nach 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. durch Setzen einer einheitlichen Frist von „neun Monaten nach Inkrafttreten“ des Gesetzes endgültig auszuschließen (vgl. BT-Drucks. 18/5921, S. 28). Diese Zielsetzung schließt es - anders als etwa im Anwendungsbereich des § 111 SGB X - aus, auf eine konkrete Bezifferung der Kostenforderung zu verzichten, sofern eine solche bis zum 31. Juli 2016 bereits tatsächlich und rechtlich möglich war. Das dies nicht der Fall war, wird vorliegend weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.