Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.03.2019 – 11 L 52/19.A
11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0318.11L52.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zu einem Fünftel.
Gründe§
I.
Die offenbar aus dem Iran stammenden Antragsteller - der Antragsteller zu 5. ist in Bukarest geboren - stellten am 18. September 2018 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Maßgabe eines bereits vorliegenden Eurodac-Treffers hatten die Antragsteller zu 1.-4. im März 2017 in Rumänien Asylanträge gestellt. Die Antragsteller zu 1. und 2. gaben bei ihren Befragungen gegenüber dem Bundesamt u.a. an, dass der Schlepper sie nach Rumänien gebracht habe, während ihr Reiseziel Deutschland gewesen sei. Sie hätten in Rumänien „Asyl“ zugesprochen und eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Antragstellerin zu 2. habe dort gelitten, da sie in ein Camp gesteckt und wie ein Tier behandelt worden sei; es habe außerhalb des Camps einen Vergewaltigungsvorfall gegeben. Ihnen seien nach sechs Monaten die Geldmittel vorenthalten worden; für den jüngsten Sohn hätten sie nichts bekommen; sie hätten weder eine Mietwohnung noch Arbeit gefunden. Das Leben hätten sie von Ersparnissen und „aus eigener Tasche“ bestritten. Der Antragsteller zu 1. gab an, dass erst auf ihren dritten Antrag hin Schutz gewährt und ein zweijähriger „Aufenthalt“ zugesprochen worden sei; man habe ihnen weder eine Wohnung, noch Gelder oder Sprachkurse gegeben und das Camp in Bukarest sei wie ein Gefängnis gewesen. Während einer Taxifahrt habe es einen Vorfall gegeben, bei dem etwas mit der Antragstellerin zu 2. geschehen sei. Medikamente zur Behandlung der Antragsteller zu 3.-5. hätten sie selbst bezahlen müssen.
Auf Nachfrage des Bundesamts erklärte die rumänische Behörde sowohl hinsichtlich des Antragstellers zu 1. wie der übrigen Antragsteller, dass ihnen allen am 13. April 2018 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Daraufhin lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragsteller mit am 16. Januar 2019 zugestelltem Bescheid vom 10. Januar 2019 als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte es die Antragsteller unter Androhung einer Abschiebung nach Rumänien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. im Falle einer Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf, wobei sie nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3), und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung (Ziffer 4).
Mit ihrer am 21. Januar 2019 erhobenen Klage sowie dem vorliegenden Eilantrag vom selben Tag erstreben die Antragsteller letztlich ein Bleiberecht in Deutschland, da ihnen hinsichtlich Rumänien ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60
Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zustehe. In Rumänien hätten sie sich nicht versorgen können und keine Hilfe erhalten. Flüchtlinge erhielten dort in den ersten neun Monaten eine staatliche Unterstützung i.H.v. 540 Lei je Person und Monat, die um höchstens drei Monate verlängert werden könne und den Nachweis der Teilnahme an einem obligatorischen Rumänischkurs, an Integrationsaktivitäten sowie an Schulungen zur Einführung in die Kultur voraussetze, sowie dass sich die Person nichts habe zuschulden kommen lassen. Ein Flüchtling, der nicht minderjährig, alleinerziehend, behindert oder über 65 Jahre alt ist, könne höchstens zwölf Monate in einem Flüchtlingsheim wohnen, müsse dafür 150 Lei im Sommer bzw. 240 Lei im Winter an Miete zahlen.
Während sie im Klageverfahren beantragen, die Antragsgegnerin unter Aufhebung von Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2019 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen ein „Abschiebungshindernis“ gem. § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf Rumänien vorliegt, beantragen die Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ohne spezifischere Formulierung
den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragsgegnerin beantragt ohne nähere Begründung,
den Antrag abzulehnen.
Der von Gesetzes wegen grundsätzlich zur Entscheidung im Eilverfahren berufene Einzelrichter hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2019 auf die Kammer übertragen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage-, Eilverfahren) sowie des elektronisch übermittelten Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
II.
1. Für den wörtlich als Eilantrag i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung von den immerhin anwaltlich vertretenen Antragstellern angebrachten Eilantrag fehlt es an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller.
Dabei kann es offen bleiben, ob überhaupt eine einstweilige Anordnung - hier in Gestalt einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - statthaft ist, die jedenfalls eine Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraussetzte (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsteller haben weder die danach vorauszusetzende Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dargetan oder gar glaubhaft gemacht, noch die ihre behaupteten Bleiberechte stützenden Tatsachen.
Denn auch für einen auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangigen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) - Eilantrag, gerichtet auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, fehlt es den Antragstellern an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Ungeachtet der Frage, ob es dem Bundesamt rechtlich ermöglicht ist, in Fällen der vorliegenden Art - der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - in Abweichung von § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens im Falle einer Klageerhebung festzusetzen, folgt aus der im vorliegenden Fall solchermaßen bestimmten Ausreisefrist in Ziffer 3 Satz 1 des Bundesamtsbescheides jedenfalls, dass die Antragsteller vor dem Abschluss des Asylverfahrens mit der von ihnen besorgten Abschiebung nach Rumänien nicht rechnen müssen. Daher mag die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vorliegend rechtswidrig sein, da es mit dem Asylgesetz objektiv nicht in Einklang steht, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die Abschiebungsandrohung - statt nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG unter Setzen der Ausreisefrist von einer Woche - unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer bei Klageerhebung erst nach der Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden (so BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - juris). Für Eilrechtsschutzzwecke ist jedoch entscheidend, dass den Antragstellern die von ihnen befürchtete Abschiebung nach Maßgabe des angegriffenen Bescheides allenfalls erst nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens droht (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 10 A 11029/18 - juris, m.w.N.). Die gegenläufige Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5a L 2038/18.A) verkennt, dass es für Rechtsschutzzwecke nicht auf die angenommene objektiv rechtmäßige Gestaltung ankommt, sondern darauf, ob aus dem konkreten Verwaltungshandeln im Einzelfall ein (eiliger) Rechtsschutzbedarf erwächst.
2. Ein zulässiger Eilantrag der Antragsteller, die erwiesenermaßen über einen subsidiären Schutzstatus in Rumänien verfügen und daher internationalen Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG genießen, was wiederum die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angegriffenen Bundesamtsbescheides trägt, hätte freilich auch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Antragsteller können unter Berücksichtigung aller derzeit zu Tage liegenden Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) das letztlich erstrebte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK voraussichtlich nicht beanspruchen.
Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Den Umfang der Gewährleistungspflichten im Hinblick auf die allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 „Tarakhel“ -, Rn. 98 m.w.N.). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht dazu, jedermann innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu gewährleisten. Ebenso wenig enthält diese Vorschrift eine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725.10 -, Rn. 70; Entscheidung vom 21. Januar 2011 - 30696.09 „M.S.S./Belgien und Griechenland“ -, Rn. 249). Allein aufgrund der Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung in einen der Konventionsstaaten bedeutend geschmälert wären, ohne dass außergewöhnliche humanitäre Gründe vorlägen, ist grundsätzlich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK gegeben (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725.10 -, Rn. 71). Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung wäre eine Person aber dann ausgesetzt, wenn sie über einen längeren, monatelangen Zeitraum obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung ist, wenn also das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist, und staatliche Stellen, die Abhilfe schaffen könnten, es unterlassen, dem in irgendeiner Weise abzuhelfen, obwohl sie die Notlage erkennen müssten (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris, Rn. 11 ff.; und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 9). Bei der Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG sind. Dieser Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zu Grunde. Die Mitgliedstaaten der EU gelten als sicher Kraft der Entscheidung der Verfassung. Aufgrund dessen ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Drittstaat einem Betroffenen den nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) gebotenen Schutz gewährt und daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris Rn. 181).
Gemessen daran genügen die Bedingungen, die die Antragsteller in Rumänien vorfinden würden, den Anforderungen des Art. 3 EMRK. Die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Rumänien sind schwierig, zumal sie in der Regel nicht über ein Netzwerk aus Familie und Freunden verfügen. Die wohl überwiegende (wenn nicht sogar einhellige) Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht davon aus, dass die Lebensbedingungen in Rumänien nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn nicht besonders schutzbedürftige Personen betroffen sind (vgl. die Aufstellung im Urteil des VG Köln vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A -, juris Rn. 47).
Nach der bestehenden Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. September 2017 und vom 3. August 2017) steht international Schutzberechtigten in Rumänien für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach der Anerkennung ein Recht auf eine Unterkunft in einer von der zuständigen staatlichen Stelle (IGI) verwalteten Aufnahmeeinrichtung zu. Personen, die nachweisen, dass ihre Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen, wird auf Antrag für fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) eine angemessene Wohnung (je nach Familiengröße und individuellem Sonderbedarf) zugewiesen, deren Mietkosten sie nur zu 10 % selbst tragen müssen. Allerdings seien Sozialwohnungen bzw. öffentlich geförderte Wohnungen in Rumänien vergleichsweise wenig vorhanden und es bestünden lange Wartelisten für Bedürftige. Für Familien mit minderjährigen Kindern erfolgt die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen von Flüchtlingen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern.
Außerdem haben international Schutzberechtigte in Rumänien nach ihrer Anerkennung für zwei Monate einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Höhe von monatlich ca. 68 Euro und in der Folgezeit für sechs Monate von monatlich 540 Lei (ca. 120 Euro) mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate. Personen und Familien deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen bei 200 Lei (ca. 44 Euro) oder darunter liegt, erhalten zusätzlich - abhängig von den individuellen Umständen - finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u.a. kostenlos Strom und Heizung). Das Existenzminimum ist gewahrt (Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, 8. Juli 2016, WD 6 - 3000 - 056/16, S. 12 f., abrufbar unter www.bundestag.de). Der mit rumänischen Staatsangehörigen gleichgestellte Zugang zu medizinischer Versorgung wird durch eine staatliche Pflichtkrankenversicherung sichergestellt.
Den Erkenntnissen lässt sich entnehmen, dass international Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Die Gewährung der Leistungen wird durch das IGI landesweit zentral koordiniert (Auswärtiges Amt vom 15. September 2017; kritischer mit dem Hinweis auf landesweite Unterschiede: US-Außenministerium vom 20. April 2018, country report on human rights practices 2017, S. 15 f.).
International Schutzberechtigte haben in gleicher Weise wie rumänische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt, welcher insbesondere in den städtischen Zentren sehr gut sei (VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 - 9 A 1006/18 - juris). Das Lohnniveau sei generell recht gering. Allerdings gebe es staatliche Kinderbetreuungsprogramme, so dass auch die Ehefrauen bzw. Mütter arbeiten könnten. Zwar ist die Arbeitslosenquote in strukturschwachen Gebieten im Nordosten des Landes höher. Jedoch übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen im Westen des Landes die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Im Raum Timisoara und anderen Regionen werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Es bestehen keine tatsächlichen Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien zu finden, wenn die Integrationsangebote zur Sprachförderung und Qualifizierung in Anspruch genommen werden.
Der Zugang zum rumänischen Schulsystem wird Kindern landesweit einheitlich garantiert. In Rumänien gilt für die Kinder international Schutzberechtigter - wie für alle rumänischen Kinder - die Schulpflicht. Mangelnden Sprachkenntnissen wird mithilfe von begleitenden Sprachförderangeboten (meist durchgeführt von Nichtregierungsorganisationen) begegnet.
Familien mit minderjährigen Kindern, die einen Sonderbedarf haben, erhalten die erforderlichen Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung.
Zudem bietet die rumänische Regierung umfangreiche Integrationsmaßnahmen an. In einem Bewertungsgespräch werden die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen festgelegt und dann ein 12-monatiges individuelles Integrationsprogramm ausgearbeitet. Dies beinhaltet kostenfreie kulturelle Orientierungskurse, Sprachunterricht und soziale Beratung und psychologischen Beistand. Zwar würden die offiziellen Sprachkurse von der Regierung derzeit kaum angeboten. Dies habe bürokratische Gründe, weil so viele Flüchtlinge das Land verlassen hätten, dass das zuständige Ministerium nicht mehr bereit sei, die Budgets freizugeben. Jedoch gebe es ein gutes Angebot an Sprachkursen durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen. Im Übrigen würden die Integrationskurse gut funktionieren. Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, die Begleitung bei Behördengängen sowie durch die Bereitstellung von Bildungsangeboten (VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 293.17 A - juris Rn. 18, m.w.N.).
Die im Vergleich zu wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht von der Hand zu weisenden, schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien sind nicht auf behördliche Gleichgültigkeit, behördliches Versagen oder die mutwillige Verweigerung von Unterstützungsleistungen zurückzuführen. Anhaltspunkte hierfür liegen dem Gericht jedenfalls nicht vor. Vielmehr resultieren die schlechteren Versorgungsbedingungen daraus, dass die in Rumänien geltenden Standards deutlich niedriger sind als in Deutschland, was aber für die rumänische Bevölkerung gleichermaßen gilt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2018 -6 L 202/18.A -, juris, Rn. 36). International Schutzberechtigte müssen sich grundsätzlich auf den für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 „Paposhvili/Belgien“ -, Rn. 189). In Rumänien genießen Schutzberechtigte nach den obigen Ausführungen die gleichen wirtschaftlichen und sozialen Rechte wie rumänische Staatsangehörige. Sie haben grundsätzlich ein Recht auf Arbeit, auf eine Wohnung und haben Zugang zur Sozialhilfe. Besondere Bedeutung für die praktische Durchsetzung der international Schutzberechtigten zustehenden Rechte besitzen die erwähnten Integrationsprogramme. Zahlreiche Hilfestellungen und Unterstützungsleistungen von staatlicher Seite hängen von der Teilnahme am Integrationsprogramm ab. Schutzberechtigte haben aber nur 30 Tage nach Gewährung des Schutzstatus´ Zeit, einen Antrag auf Teilnahme am Integrationsprogramm und Bewilligung der damit einhergehenden staatlichen Leistungen zu beantragen.
Hier ist es angesichts der auf eine besonders negative Beschreibung der Verhältnisse in Rumänien ausgelegten Angaben der sich in Details widersprechenden Antragsteller zu 1. und 2. unklar, ob die Antragsteller Zugang zu dem Integrationsprogramm haben würden. Sie müssten andernfalls mit dem auskommen, was auch rumänischen Staatsangehörigen zusteht. Hierin liegt allerdings keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller außerhalb des Integrationsprogramms sowohl Zugang zu Sozialhilfe als auch zu einer Unterkunft erlangen können.
Sozialhilfe kann bei den Gemeindeverwaltungen beantragt werden. Die Antragsteller haben dabei den Nachweis zu erbringen, dass ihnen keine anderweitigen finanziellen Mittel und keine geldwerten Güter zur Verfügung stehen. Im Gegenzug zu der Gewährleistung von Sozialhilfe muss einer der volljährigen, arbeitsfähigen Angehörigen der beantragenden Familie, der keine vollzeitschulische Ausbildung macht, auf Veranlassung der Gemeinde monatlich eine gemeinnützige Tätigkeit oder Arbeit leisten. Eine fünfköpfige Familie (wie die der Antragsteller) erhält finanzielle Unterstützung in Höhe von 527 Lei. Die Sozialhilfe wird erstmals in dem auf die Bewilligung folgenden Monat ausgezahlt. Die Bewilligung eines Antrages dauert inklusive der sozialen Überprüfung der Antragstellung ca. 25 Tage (vgl. die Informationen der Europäischen Kommission zur Sozialhilfe in Rumänien unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1126&langId=de&intPageId=4756). Für Kinder mit Wohnsitz in Rumänien wird daneben auch Kindergeld ausgezahlt (vgl. die Informationen der Europäischen Kommission zur Sozialhilfe in Rumänien unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1126&langId=de&intPageId=4747).
Insgesamt wird von international Schutzberechtigten in Rumänien ein hohes Maß an Eigeninitiative erwartet, um selbst für Unterbringung und Lebensunterhalt sorgen zu können. Das Gericht hat hingegen keine Anhaltspunkte, dass die zuvor beschriebenen Leistungen nicht ausreichen, um das Leben in Rumänien zu bestreiten. Zwar mag es zur Sicherung des Existenzminimums auf Dauer notwendig sein, den Lebensunterhalt zumindest teilweise durch eigene Arbeit sicher zu stellen. Warum dies für die Antragsteller unmöglich sein sollte, ist aber nicht ersichtlich.
Soweit es als problematisch erscheinen könnte, dass zwischen Antragstellung und Bewilligung von Sozialleistungen einige Zeit verstreichen wird, kann das Gericht angesichts aller erkennbaren Umstände davon ausgehen, dass die Wartezeit bis zur Gewährung von Sozialleistungen durch eigenes Vermögen oder Hilfe von Verwandten überbrückt werden kann. Zwar haben die Antragsteller zu 1. und 2. behauptet, keinen Kontakt zu ihren zahlreichen Angehörigen in Deutschland zu suchen; dies dürfte jedoch als standardisierte asyltaktische Ausflucht zu bewerten sein, hielten sie sich doch an zumindest zwei verschiedenen Orten in Nordrhein-Westfalen auf (Köln - Abgabe von Dokumenten -, Essen - ärztliche Behandlung eines der Antragsteller -), was auf ein soziales Netzwerk hindeutet. Es ist anzunehmen, dass die Verwandten den Antragstellern für einen Monat in Rumänien Unterstützung leisten können. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Lebenshaltungskosten in Rumänien deutlich geringer sind als in Deutschland. Außerdem spricht vieles dafür, dass die Antragsteller selbst über finanzielle Mittel verfügen, um sich für einen Monat in Rumänien zu finanzieren. Immerhin haben sie es vermocht, von Rumänien bis nach Deutschland zu gelangen und sich hier einige Zeit aufzuhalten, bevor sie den abermaligen Asylantrag beim Bundesamt stellten.
3. Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).