Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.03.2019 – 7 K 174/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0318.7K174.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand§

Die verheiratete Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die Klägerin war seit dem Wintersemester 2012/13 an der Universität Potsdam im Studiengang politische Bildung und Geographie mit dem Abschluss Lehramt an Gymnasien (Master of Education) eingeschrieben.

Auf ihren beim Beklagten am 1. Juli 2013 eingegangen Antrag berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2013 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 einen monatlichen Förderungsbetrag von 331 €. Hiergegen legte die Klägerin am 31. Juli 2013 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass das Einkommen ihres Ehegatten unrichtig berechnet worden sei. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 1. August 2013 ab und berechnete für den vorbezeichneten Bewilligungszeitraum einen monatlichen Förderungsbetrag von nunmehr 597 €. Dabei wurde als Einkommen des Ehegatten der Klägerin ein Betrag von 17.336 € zugrunde gelegt und für eine im Jahr 2011 erfolgte Rückzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 3.373,14 € ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei belassen (§ 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG). Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid des Ehegatten der Klägerin noch nicht vorlag (§ 24 Abs. 2 BAföG).

Nachdem das Finanzamt Spandau auf ein Auskunftsersuchen der Beklagten nach § 21 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) am 4. März 2016 mitgeteilt hatte, dass sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 29. November 2013 zu den Einkommensverhältnissen des Ehegatten der Klägerin für das Jahr 2011 ergibt, dass dieser Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von - 2.236 € und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Abzug der Werbungskosten) in Höhe von 21.842 € hatte, löste der Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2016 den Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 BAföG auf, berechnete die Förderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis zum September 2014 neu, und zwar in Höhe eines monatlichen Förderungsbetrags von (nur noch) 556 €, und machte eine Rückforderung in Höhe von 492 € geltend. Der Bescheid berücksichtigt bei der Berechnung des Einkommens des Ehegatten der Klägerin einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von 3.373,14 €.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 23. März 2016 am 31. März 2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016, der Klägerin zugestellt am 15. Dezember 2016, zurückwies und dies im Wesentlichen damit begründete, dass von den am 4. März 2016 gemachten Angaben des Finanzamts Spandau ausgegangen werde, da sich der von der Klägerin eingereichten Kopie eines stark geschwärzten Einkommenssteuerbescheides vom 29. November 2013 die Einkünfte des Ehegatten nicht entnehmen lassen. Aus den Angaben des Finanzamtes ergebe sich, dass der Ehegatte der Klägerin im Jahr 2011 positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 21.842 € und negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in Höhe von - 2.236 € gehabt habe. Es seien nur die positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil eine Verrechnung der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit den negativen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht habe erfolgen dürfen.

Die Klägerin hat am 12. Januar 2017 Klage erhoben.

Sie meint, ihr Ehegatte habe im Jahr 2011 lediglich über Einkünfte in Höhe von 19.606 € verfügt. Außerdem seien „negative Lohnersatzleistungen in Höhe von - 3.361 €“ nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe mithin zu ihrem Nachteil ein um (2.236 € + 3.361 € =) 5.597 € zu hohes Einkommen ihres Ehegatten bei der Berechnung der ihr zustehenden Ausbildungsförderung zugrunde gelegt.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Beklagten vom 23. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016 - W 102/16 - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 23. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte legt der Berechnung des der Klägerin zustehenden Förderanspruch zutreffend den vom Finanzamt Spandau in der Auskunft vom 4. März 2015 genannten Betrag von 21.842 € zugrunde. Als Einkommen gilt nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 dieser Vorschrift - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Aus dem von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten (ungeschwärzten) Einkommenssteuerbescheid für 2011 vom 29. November 2013 ergibt sich, dass ihr Ehemann positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.514 € hatte, von denen Werbungskosten in Höhe von 1.048 €, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €, Fortbildungskosten in Höhe von 1.125 € sowie übrige Werbungskosten in Höhe von 159 € abgezogen wurden. Die Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit belaufen sich mithin nach Abzug der Werbungskosten auf 21.842 €. Die von der Klägerin geltend gemachten negativen Einkünfte ihres Ehegatten aus dem Gewerbebetrieb sind - entgegen ihrer Ansicht - nicht anrechenbar. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Diese Vorschrift lässt einen Verlustausgleich, das heißt einen Ausgleich positiver Einkünfte aus einer Einkunftsart (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) mit Verlusten aus anderen Einkommensarten (z.B. aus einem Gewerbebetrieb) nicht zu (Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 21 Rn. 13; Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 43 Lfg. Mai 2018).

Ebenfalls zutreffend berücksichtigt der Beklagte bei der Berechnung des Einkommens des Ehegatten der Klägerin gemäß § 25 Abs. 6 BAföG die von diesem im Jahr 2011 geleistete Rückzahlung von Lohnersatzleistungen für das Jahr 2010 („negative Lohnersatzleistungen“). Dies ergibt sich aus den Berechnungen zum Einkommen des Ehegatten auf Seite 2 des Bescheides vom 3. März 2016 („Einkommen Ehegatte/ … Einkünfte … Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG 3.373,14 € mtl.:12 281,10 € …“). Die Behauptung der Klägerin, es seien „negative Lohnersatzleistungen in Höhe von - 3.361 €“ nicht berücksichtigt worden, obwohl ihr Ehegatte diese im Jahr 2011 an die Bundesagentur zurückgezahlt hatte, ist nicht zutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.