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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.04.2019 – 7 K 3614/18

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0410.7K3614.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand§

Der Kläger - nach eigenen Angaben ein in Spanien lebender, am in H…, Kuba geborener deutscher Staatsangehöriger, der von einem deutschen Rententräger eine Rente bezieht - begehrt Pflegegeld für blinde Menschen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).

Am 3. September 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm Landespflegegeld für blinde Menschen zu gewähren. Dem Antrag legte er eine auf den 26. Juni 2017 datierte Meldebescheinigung der Stadt Oranienburg bei, aus der sich ergibt, dass er vom 10. Mai 2011 bis zum 27. April 2016 in Oranienburg mit alleiniger Wohnung gemeldet war. Dem Antrag lag ferner ein Arztbrief des „H…“ vom 6. September 2017 bei, in dem eine notfallmäßige Behandlung des Klägers am 2. Juli 2017 dokumentiert und eine beidseitige glaukomatöse Optikusathrophie sowie Blindheit auf beiden Augen diagnostiziert werden.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 ab. Den hiergegen am 6. November 2018 vom Kläger eingelegten Widerspruch wies er mit nicht datiertem Widerspruchsbescheid zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 29. November 2018 Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Pflegegeld für blinde Menschen zu, weil er als deutscher Staatsangehöriger unter den persönlichen Geltungsbereich des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1-123) falle.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2018 in Gestalt des nicht datierten Widerspruchsbescheids (Az. 4714) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Pflegegeld für blinde Menschen nach dem Landespflegegeldgesetz nebst Zinsen (§ 9 LPflGG i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil) ab Antragstellung am 3. September 2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der Kläger habe weder eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 LPflGG noch nach § 1 Abs. 2 LPflGG dargelegt. Der Kläger habe weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg, noch sei die von ihm behauptete deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Ebenfalls nicht belegt seien seine Angaben zu den von ihm bezogenen Renten aus Deutschland.

Mit Beschluss vom 14. März 2019 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 14. März 2019 im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte für die vom Kläger begehrte Leistung (örtlich) zuständig sein könnte. Zuständig ist vielmehr der Landkreis, in dessen Bezirk die anspruchsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Land Brandenburg - das Landesamt für Soziales und Versorgung (§ 10 Abs. 1 LPflGG). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Kläger nach eigenem Bekunden nicht im Landkreis Oberhavel. Der Beklagte hat damit den Antrag des Klägers im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.