Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.04.2019 – 8 K 2066/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0411.8K2066.18.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 30. Juni 2011 und reiste zunächst nach N..., anschließend in den N..., nach A...und hielt sich dann für 2 Jahre in M...auf. Im Januar 2013 gelangte er nach M... und setzte dort nach 4 Monaten nach M...über. Anschließend gelangte er nach C... und S.... Ende Juli 2013 reiste er mit dem Bus nach B..., wo er im Dezember 2013 einen Asylantrag stellte. Der Kläger wurde im März 2014 wieder nach S... zurückgeschickt. Im März 2014 stellte er in M... einen Asylantrag.

Der Kläger reiste am 2. August 2014 mit dem Bus von M... nach D..., wobei er am 3. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Anschließend meldete er sich am 6. August 2014 als Asylsuchender und stellte am 15. September 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P... vom 26. Januar 2015 (Az. 82 Ds 452 Js 46866/14) wurde der Kläger wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 17. Dezember 2015 rechtskräftig.

Mit Urteil des Amtsgerichts T... vom 14. Februar 2015 (Az. 219 Js 216/15 380 Ds 39/15) wurde der Kläger wegen des Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil ist seit dem 14. Februar 2015 rechtskräftig.

Der Kläger stellte am 21. Juli 2016 beim Landkreis E...-E...einen Antrag auf Umverteilung. Zur Begründung führte er aus, seit März 2015 eine Lebensgefährtin in G... zu haben. Der Landkreis E... stimmte dem Antrag auf Umverteilung mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 zu.

Am 12. Januar 2018 schlossen der Kläger und Frau A..., geborene F..., beim Standesamt der Stadt L...die Ehe.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Januar 2018 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. Juni 2018 in Bezug auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf eine Asylanerkennung und auf die Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Der Kläger wandte sich gegen diesen Bescheid mit seiner am 28. Juni 2018 bei dem Verwaltungsgericht P... erhobenen Klage (Az.: VG 9 K 2067/18.A).

Mit Bescheid vom 14. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1) und setzte zugleich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro fest (Nr. 2).

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2018 zurück (Nr. 1) und setzte ferner eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 50,00 Euro fest (Nr. 3).

Gegen die vorgenannten Bescheide wandte sich der Kläger mit seiner am 28. Juni 2018 erhobenen Klage.

Zur Begründung trägt er vor, er sei in seinem Heimatland massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Daher sei es ihm nicht zuzumuten, in sein Heimatland auszureisen, um ein Visumverfahren durchzuführen, da er von dort unter Androhung von Gewalt und Folter durch die Behörden geflüchtet sei. Er und seine Ehefrau seien nicht auf staatliche Transferleistungen angewiesen und gingen beide Vollzeitbeschäftigungen nach, so dass ihr Lebensunterhalt nachhaltig und langfristig gesichert sei. Zudem sei die Durchführung eines Visumsverfahrens aufgrund eines vorliegenden Härtefalles nicht mehr zuzumuten. Die Ehefrau des Klägers sei psychisch stark in Mitleidenschaft gezogen worden und bedürfe der täglichen Unterstützung und Hilfe durch ihren Ehemann.

Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom 3. September 2018 haben Dr. S..., Dr. L...und Frau S..., Fachärzte für Innere Medizin/häusliche Versorgung, festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers durch die drohende Abschiebung ihres Ehemanns psychisch schwer belastet sei. Sie sei depressiv verstimmt, schlafe kaum noch und könne sich bei der Arbeit nicht konzentrieren. Es sei eine hausärztlich verordnete, medikamentöse Unterstützung notwendig. Auch eine psychische Belastung des 7-jährigen Sohnes liege vor.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau A... zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie an, aufgrund der vorhandenen Straftaten des Klägers liege ein Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Dementsprechend stehe ihm kein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels zu, so dass die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes greife. Ein Härtefall liege nicht vor. Zudem habe die Ehefrau des Klägers noch Anfang 2018 gegenüber der Ausländerbehörde nachträglich erklärt, ihr Mann möchte so schnell wie möglich seine Familie in K... besuchen.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren VG 9 K 2067/18.A und VG 9 K 1178/17.A nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

A. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat und die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen.

B. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der angefochtene Bescheid vom 14. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Erteilung steht jedoch § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Norm kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Norm setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben muss. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist. Dies gilt auch für Regelansprüche und Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 C 23.15 -, juris Rn. 21 ff.; zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris Rn. 21 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2006 - 11 S 2523/05 -, juris Rn. 18).

2. Ein solcher strikter Rechtsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht zu. Der Kläger erfüllt nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Das ist hier nicht der Fall.

Der Kläger wurde mit - rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts P... vom 26. Januar 2015 wegen vorsätzlich begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Zudem wurde der Kläger mit - rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts T... vom 14. Februar 2015 wegen vorsätzlichen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Die Verwirklichung dieser Straftatbestände hat zur Folge, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt, kann die Ausländer- wie auch die Einbürgerungsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Unbeachtlich ist ein Rechtsverstoß nur dann, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Der Tatbestand ist sowohl bei einem vereinzelten Verstoß erfüllt, der nicht nur geringfügig ist, als auch bei nicht vereinzelten, aber jeweils für sich genommen geringfügigen Verstößen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21 zu § 46 Nr. 2 AuslG a.F.; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 54 AufenthG Rn. 79). In Anbetracht der wiederholten Begehung scheidet ein vereinzelter Verstoß aus. Es liegt auch ferner bereits kein geringfügiger Verstoß gegen die die genannten Rechtsnormen vor. „Geringfügig“ ist ein Rechtsverstoß nicht, wenn er vorsätzlich begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris Rn. 47; VG Potsdam, Urteil vom 5. Dezember 2018 - VG 8 K 4598/16 -, juris Rn. 33). Der Kläger hat die Straftatbestände der §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 248a StGB vorsätzlich verwirklicht, da diese fahrlässiges Handeln nicht unter Strafe stellen, vgl. § 15 StGB.

Für die Feststellung, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich auf dieser Grundlage ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 15).

Ebenso wenig ist maßgeblich, ob anzunehmen ist, dass von dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten zu besorgen ist. Vielmehr reichen auch generalpräventive Gründe aus. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.). Der generalpräventive Zweck des Ausweisungsinteresses zielt darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer dergestalt einzuwirken, dass sie die zwingenden einzuhaltenden und daher strafbewehrten Normen der Rechtsordnung beachten sowie die durch diese geschützten grundgesetzlich garantierten Rechte des Einzelnen - im vorliegenden Fall das nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentum - respektieren. Dies gilt insbesondere für strafbewehrte Verhaltensweisen. Aufgrund der Inkriminierung bestimmter Handlungen wird diesen von der Rechtsordnung und insbesondere dann, wenn Strafvorschriften als Rechtsgut Grundrechte der Opfer schützen, ein besonderer Stellenwert beigemessen. Dies gilt für Delikte, die sich gegen fremdes Eigentum richten und insbesondere dann, wenn eine Verletzung fremden Eigentums unter Beisichführen von Waffen begangen wird. Denn die in § 244 StGB normierten Qualifikationstatbestände des Diebstahls sollen gerade diejenige Formen der Diebstahlsbegehung erfassen, in welchen der Täter neben der Eigentumsverletzung beim Diebstahl noch ein zusätzliches Risiko, und zwar die (abstrakte) Gefährdung von Leib und Leben, schafft, die darin liegt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug als Nötigungsmittel zur Durchführung der Wegnahme einsetzen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - 4 StR 134/72 -, juris Rn. 9). Der effektive Schutz der Grundrechte des Einzelnen gebietet es, gerade in Fällen eines qualifizierten Diebstahls mit Waffen generalpräventiv anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass derartige Verhaltensweisen auch ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das hierauf beruhende Ausweisungsinteresse ist auch noch hinreichend aktuell. Das ist bei einem generalpräventiven Ausweisungsinteresses jedenfalls dann der Fall, wenn die Verjährungsfrist nach den §§ 78 ff. StGB noch nicht abgelaufen ist. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der Strafandrohung der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen, § 51 BZRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 23). Da das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG objektiv bestimmt wird und es sich bei der Frage, ob die Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses vorliegt, zudem um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, sind die Grenzen für die Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses auch dann zu beachten, wenn die Behörde ihre aufenthaltsrechtliche Entscheidung allein auf spezialpräventive Gründe gestützt hat, objektiv aber zusätzlich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventiv auf die Verurteilungen des Klägers wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Diebstahls mit Waffen gestützte Ausweisungsinteresse noch aktuell. Die Verurteilung des Klägers vom 26. Januar 2015 wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen ist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG nach fünf Jahren nach der Verurteilung zu tilgen. In Bezug auf die Verurteilung des Klägers vom 14. Februar 2015 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG sogar zehn Jahre. Dementsprechend sind diese Verurteilungen nicht getilgt und können dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorgehalten werden.

3. Bleibeinteressen des Klägers, wie sie insbesondere aus dem Interesse an weiteren Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Fürsorge für den Sohn seiner Ehefrau resultieren, können bei der Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, da dem die Titelerteilungssperren des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.

Die Sperrwirkungen des § 10 Abs. 1 AufenthG finden nur im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung. Dabei muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein solcher strikter Rechtsanspruch liegt hier gerade nicht vor, da der Kläger nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt.

Den Bleibeinteressen des Klägers wird im Übrigen durch die ihm erteilte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens Rechnung getragen.

Darüber hinaus begründen auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Klägers keinen gesetzlichen Anspruch des Klägers. Es kann dahinstehen, ob diese überhaupt hinreichend plausibel und substantiiert dargelegt wurden, und ob gesundheitliche Beeinträchtigungen des Ehepartners überhaupt der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländer entgegenstehen könnten. Ausweislich der eingereichten ärztlichen Bescheinigungen betreffen diese lediglich die Situation, in welcher eine Abschiebung des Klägers drohen sollte. Eine solche ist indes nicht Gegenstand des angegriffenen und allein verfahrensgegenständlichen Bescheids. Vielmehr ist der Kläger weiterhin Inhaber einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens.

II. In Anbetracht des Umstandes, dass die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem zuvor festgestellten rechtmäßig ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid vom 14. März 2018 und im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2016 getroffene Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro bzw. 50 Euro rechtswidrig war. Diese Festsetzungen beruhen auf §§ 49 Abs. 2, 45 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes (AufenthV) bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.